Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 49 vom 27.12.2023 Seite 1419 bis 1480

Änderung der Satzung der Hilfskasse beim Landtag Nordrhein-Westfalen
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Änderung der Satzung der Hilfskasse beim Landtag Nordrhein-Westfalen

II.

Änderung der Satzung
der Hilfskasse beim Landtag
Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung
der Hilfskasse beim Landtag

Vom 13. November 2023

Der Verwaltungsrat der Hilfskasse beim Landtag Nordrhein-Westfalen hat aufgrund des § 32 des Abgeordnetengesetzes - AbgG NRW - vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S 272), in der Sitzung vom 18. Oktober 2023 folgende Satzungsänderung beschlossen, die durch Runderlass des Finanzministeriums - AufS 2016-00003-2023 - vom 27. Oktober 2023 (n. v.) genehmigt worden ist.

§ 14 Absatz 1 der Satzung der Hilfskasse beim Landtag Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 20. Januar 1969 (MBl. NW. S. 555), zuletzt geändert durch Beschluss des Verwaltungsrates der Hilfskasse beim Landtag vom 08.03.2017 (MBl. NRW. S. 392) erhält folgende Fassung:

„(1) Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin der Hilfskasse wird vom Vorstand für die Dauer von jeweils 4 Jahre bestellt. Er bzw. sie kann aus wichtigem Grund abberufen werden. Zur Bestellung und Abberufung bedarf es der Zustimmung des Verwaltungsrates.

Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin muss dem Kreis der aktiven oder der ehemaligen Beschäftigten des Landtags Nordrhein-Westfalen angehören und die Befähigung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes besitzen.“

Ausgefertigt.

Düsseldorf, den 13. November 2023

Hilfskasse beim Landtag

Nordrhein-Westfalen

André Kuper

Vorsitzender des Verwaltungsrates

der Hilfskasse beim Landtag

Nordrhein-Westfalen

- MBl. NRW. 2023 S. 1479