Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 49 vom 27.12.2023 Seite 1419 bis 1480

Dritte Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen
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Dritte Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen

79023

Dritte Änderung
der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen

Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
III.1 – 63.07.01.02-001003

Vom 28. November 2023

1
Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 30. Januar 2019 (MBl. NRW. S. 78) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt Zuwendungen zur Unterstützung einer eigenständigen Waldbewirtschaftung in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf Grundlage folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:

a) Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445),

b) Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037),

c) Landesforstgesetz vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 588).

Beihilfen im Sinn von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) werden in Abhängigkeit des Fördergegenstandes auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1) gewährt. Die konkrete Zuordnung zu den jeweiligen Fördergegenständen erfolgt unter Nummer 2. Soweit die Voraussetzungen einer Freistellung aufgrund der Verordnung (EU) 2022/2472 nicht vorliegen, werden Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S.1) in der jeweils geltenden Fassung gewährt, sofern die Voraussetzungen vorliegen.

Die Förderung dient der Umsetzung der Ziele nach § 1 und 41 des Bundeswaldgesetzes und zielt darauf ab, die überbetriebliche Zusammenarbeit im Rahmen forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse im Sinn des § 13 Absatz 4 des Landesforstgesetzes zur Überwindung struktureller Nachteile zu unterstützen und die Position der Waldbesitzenden in der Wertschöpfungskette zu verbessern. Die Förderung dient darüber hinaus dazu, private und kommunale Waldbesitzende bei einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung zu unterstützen. Dadurch wird die Kohlenstoffbindung des Waldes unterstützt und die Nutzung nachhaltiger Energie gefördert. Die Förderung leistet damit einen Beitrag zum Klimaschutz. Die Förderung der nachhaltigen Entwicklung und effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen trägt daneben zur Eindämmung und Umkehrung des Verlusts an biologischer Vielfalt, Verbesserung von Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften bei.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.“

2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1wird der Satzteil vor Buchstabe a durch die folgenden Sätze ersetzt: „Gegenstand der Förderung ist die Unterstützung der Waldbesitzenden bei der Inanspruchnahme von Betreuungsdienstleistungen zur nachhaltigen Bewirtschaftung ihrer Waldflächen unter Anwendung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung langfristiger Klimaveränderungen zur Verbesserung der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Leistung ihres Waldbesitzes. Die Maßnahmen der Betreuungsdienstleistungen haben dem Leistungsverzeichnis (siehe Anlage 1) zu entsprechen. Sie erstrecken sich auf folgende nicht der Holzvermarktung zuzurechnende forstwirtschaftliche Maßnahmen:“

b) Nach dem neuen Satz 5 werden folgende Sätze eingefügt: „Leistungen des Leistungsbereichs 2 nach Leistungsverzeichnis, werden auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis) gefördert. Dies gilt auch für die Erstellung der Wirtschaftsplanung. Alle übrigen Betreuungsdienstleistungen sind beihilfefähig auf der Grundlage von Artikel 48 der Verordnung (EU) 2022/2472.“

c) In dem neuen Satz 9 wird nach dem Wort „Energie“ der Gedankenstrich durch einen Bindestrich ersetzt.

d) Nach dem neuen Satz 9 wird folgender Satz angefügt: „Die Beratung muss mindestens Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie), der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie), der Richtlinie 2008/50/EG (Luftqualitätsrichtlinie), der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie), der Verordnung (EU) 2016/2031 (Pflanzengesundheitsverordnung), Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (sachgemäße Anwendung von Pflanzenschutzmitteln) und der Richtlinie 2009/128/EG (Pflanzenschutzrahmenrichtlinie) umfassen.“

3. In Nummer 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Bundeswaldgesetzes“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.

4. Der Nummer 4.2 wird folgender Satz angefügt: „Die Betreuungsdienstleistungen können durch vom Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3 beauftragte Dritte oder durch eigenes Personal erfolgen.“

5. Nach Nummer 4.2 wird folgende Nummer 4.3 eingefügt:

„4.3
Der Zuwendungsempfänger hat im Fall der Erbringung der Betreuungsdienstleistung durch eigenes Personal schriftlich zu erklären, dass das Personal unparteiisch ist und bei ihm kein Interessenkonflikt besteht. Im Fall einer Beauftragung eines Dritten gemäß Nummer 4.2 hat der beauftragte Dritte zu erklären, dass er unparteiisch ist und kein Interessenskonflikt besteht. Ein Interessenkonflikt wird vermutet, wenn das für die konkrete Betreuungsdienstleistung eingesetzte Personal oder Unternehmen direkt oder indirekt ein finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges persönliches Interesse hat, von dem man annehmen könnte, dass es dessen Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen der Betreuungsdienstleistung beeinträchtigt.“

6. Nummer 5.4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „(unter Berücksichtigung der De-minimis-Regelungen für Mitgliedsbetriebe die größer als 25 Hektar sind, siehe Nummer 1)“ gestrichen.

b) Die Sätze 4, 5 und 6 werden aufgehoben.

c) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „beträgt der Zuwendungshöchstbetrag je vollbeschäftigter sozialversicherungspflichtiger Arbeitskraft (39 Wochenarbeitsstunden) 50 000 Euro pro Jahr“ durch die Wörter „ist das Besserstellungsverbot nach Nummer 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu beachten“ ersetzt.

d) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Zuwendungsfähig sind Nettolohnkosten, gesetzliche Lohnnebenkosten, sowie freiwillige Zu-schüsse des Arbeitgebers (zum Beispiel zur privaten Rentenabsicherung) sowie Sachausgaben in angemessener Höhe.“

7. Die Nummern 5.4.1.1 bis 5.4.1.4 werden wie folgt gefasst:

„5.4.1.1
Wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung bei mindestens der Hälfte der Mitglieder des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses die Mitgliedsfläche des einzelnen Waldbesitzenden im Zusammenschluss 25 Hektar nicht übersteigt, beträgt die Höhe der Zuwendung

a) wenn 80 Prozent oder mehr der Mitgliedsfläche nach einem anerkannten Wald-Zertifizierungssystem (PEFC, FSC, Naturland oder vergleichbar) zertifiziert sind, 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,

b) wenn weniger als 80 Prozent, aber mehr als 50 Prozent der Mitgliedsfläche nach einem anerkannten Wald-Zertifizierungssystem (PEFC, FSC, Naturland oder vergleichbar) zertifiziert sind, 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.4.1.2
Wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung bei mehr als der Hälfte der Mitglieder des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses die Mitgliedsfläche des einzelnen Waldbesitzenden im Zusammenschluss 25 Hektar übersteigt, beträgt die Höhe der Zuwendung

a) wenn 80 Prozent oder mehr der Mitgliedsfläche nach einem anerkannten Wald-Zertifizierungssystem (PEFC, FSC, Naturland oder vergleichbar) zertifiziert sind, 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,

b) wenn weniger als 80 Prozent aber mehr als 50 Prozent der Mitgliedsfläche nach einem anerkannten Wald-Zertifizierungssystem (PEFC, FSC, Naturland oder vergleichbar) zertifiziert sind, 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.4.1.3
Zusammenschlüsse, deren Mitgliedsfläche nicht oder zu weniger als 50 Prozent im oben angegebenen Sinn zertifiziert ist, erhalten keine Zuwendung.

5.4.1.4
Bei Antragstellung muss der Nachweis vorliegen, dass die Voraussetzungen nach Nummer 5.4.1 (Zertifizierung) zu Beginn des Durchführungszeitraums erfüllt sind. In Folgejahren sind Nachweise der Zertifizierung auf Anforderung der Bewilligungsbehörde vorzulegen.“

8. Nummer 6.1 wird wie folgt gefasst:

„6.1
Es gelten die Bestimmungen der ANBest-P gemäß Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung. Beträgt die Zuwendung bis einschließlich 100 000 Euro, dürfen Aufträge nach Nummer 5.4 allein unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vergeben werden. Die Einholung von Vergleichsangeboten ist nicht erforderlich. Beträgt die Zuwendung mehr als 100 000 Euro, sind vor Auftragsvergabe von Leistungen nach Nummer 5.4 mindestens drei geeignete Anbieter zur Abgabe eines Angebots über die jeweils nachgefragten Leistungen aufzufordern. Die Aufforderung muss die Leistungen so eindeutig beschreiben, dass alle Anbieter die Beschreibung im gleichen Sinn verstehen können. Die Anbieter müssen die Angebote in einer Form abgeben, dass sie vergleichbar sind. Der Vertragsschluss erfolgt vorbehaltlich der Bewilligung der beantragten Zuwendung, da ansonsten ein ungenehmigter vorzeitiger Maßnahmenbeginn vorliegt.“

9. In Nummer 7.2 werden die Sätze 3 und 4 durch folgenden Satz ersetzt „Ein Maßnahmenbeginn gilt dann als förderunschädlich, wenn vor Vertragsschluss ein Zuwendungsantrag bei der bewilligenden Stelle eingereicht wird.“

10. Nummer 8 wird Nummer 9.

11. Nach Nummer 7.4 werden folgende Nummern 8 bis 8.4 eingefügt:

8
Allgemeine Bestimmungen

8.1
Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können nicht mit Zuwendungen aus anderen Programmen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden.

8.2
Nicht gefördert werden Unternehmen (Mitgliedsbetrieb),

a) die sich in Schwierigkeiten befinden im Sinn des Teils I Abschnitt 2.4 Randnummer 33 Nummer 63 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (ABl. C 485 vom 21.12.2022, S. 1),

b) die einer Rückforderungsandrohung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind oder

c) bei denen bei der Erbringung der geförderten Leistungen Interessenskonflikte bestehen.

8.3
Die Beihilfe darf 200 000 Euro pro Unternehmen (Mitgliedsbetrieb) innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nicht überschreiten.

8.4
Vorbehaltlich von Maßnahmen der Europäischen Kommission und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung der Transparenzanforderungen werden auf der Beihilfentransparenzdatenbank (Transparency Award Module) der Europäischen Kommission folgende Informationen über die gewährte Zuwendung veröffentlicht:

a) vollständiger Wortlaut der Beihilferegelung, einschließlich ihrer Durchführungsbestimmungen, oder der Rechtsgrundlage von Einzelbeihilfen beziehungsweise ein Link dazu,

b) Name der Bewilligungsbehörde.

Bei Überschreiten des Schwellenwertes von 100 000 Euro für den einzelnen Begünstigten (Mitgliedsbetrieb) werden auch deren Namen, Art der Beihilfe und Beihilfebetrag je Begünstigten, Tag der Gewährung, Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen), Region (auf NUTS-Ebene 2), in der der Begünstigte angesiedelt ist, sowie Hauptwirtschaftszweig, in dem der Begünstigte tätig ist (auf Ebene der NACE-Gruppe) veröffentlicht.

Die Veröffentlichung dieser Informationen erfolgt nach Erlass des Beschlusses zur Gewährung der Beihilfe. Die Informationen werden mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt und sind ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich.“

12. Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.

2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2023 S. 1421