Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 49 vom 27.12.2023 Seite 1419 bis 1480
Dritte Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen |
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zugehörige Anlagen : |
Dritte Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen
79023
Dritte Änderung
der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen
Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
III.1 – 63.07.01.02-001003
Vom 28. November 2023
1
Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz vom 30. Januar 2019 (MBl. NRW. S. 78) wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das
Land gewährt Zuwendungen zur Unterstützung einer eigenständigen
Waldbewirtschaftung in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen nach Maßgabe
dieser Richtlinie und auf Grundlage folgender Normen in der jeweils geltenden
Fassung:
a)
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445),
b)
Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037),
c)
Landesforstgesetz vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 588).
Beihilfen
im Sinn von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47)
werden in Abhängigkeit des Fördergegenstandes auf der Grundlage der Verordnung
(EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der
Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in
ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108
des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl.
L 327 vom 21.12.2022, S. 1) gewährt. Die konkrete Zuordnung zu den jeweiligen
Fördergegenständen erfolgt unter Nummer 2. Soweit die Voraussetzungen einer
Freistellung aufgrund der Verordnung (EU) 2022/2472 nicht vorliegen, werden
Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union und der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom
18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen
(ABl. L 352 vom 24.12.2013, S.1) in der jeweils
geltenden Fassung gewährt, sofern die Voraussetzungen vorliegen.
Die
Förderung dient der Umsetzung der Ziele nach § 1 und 41 des Bundeswaldgesetzes
und zielt darauf ab, die überbetriebliche Zusammenarbeit im Rahmen
forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse im Sinn des § 13 Absatz 4 des
Landesforstgesetzes zur Überwindung struktureller Nachteile zu unterstützen und
die Position der Waldbesitzenden in der Wertschöpfungskette zu verbessern. Die
Förderung dient darüber hinaus dazu, private und kommunale Waldbesitzende bei
einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung zu unterstützen. Dadurch wird die
Kohlenstoffbindung des Waldes unterstützt und die Nutzung nachhaltiger Energie
gefördert. Die Förderung leistet damit einen Beitrag zum Klimaschutz. Die
Förderung der nachhaltigen Entwicklung und effizienten Bewirtschaftung
natürlicher Ressourcen trägt daneben zur Eindämmung und Umkehrung des Verlusts
an biologischer Vielfalt, Verbesserung von Ökosystemleistungen und Erhaltung
von Lebensräumen und Landschaften bei.
Ein
Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die
Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel.“
2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1wird der Satzteil vor Buchstabe a durch die folgenden Sätze ersetzt: „Gegenstand der Förderung ist die Unterstützung der Waldbesitzenden bei der Inanspruchnahme von Betreuungsdienstleistungen zur nachhaltigen Bewirtschaftung ihrer Waldflächen unter Anwendung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung langfristiger Klimaveränderungen zur Verbesserung der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Leistung ihres Waldbesitzes. Die Maßnahmen der Betreuungsdienstleistungen haben dem Leistungsverzeichnis (siehe Anlage 1) zu entsprechen. Sie erstrecken sich auf folgende nicht der Holzvermarktung zuzurechnende forstwirtschaftliche Maßnahmen:“
b)
Nach dem neuen Satz 5 werden folgende Sätze eingefügt: „Leistungen des
Leistungsbereichs 2 nach Leistungsverzeichnis, werden auf der Grundlage der
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis) gefördert.
Dies gilt auch für die Erstellung der Wirtschaftsplanung. Alle übrigen
Betreuungsdienstleistungen sind beihilfefähig auf der Grundlage von Artikel 48
der Verordnung (EU) 2022/2472.“
c) In dem neuen Satz 9 wird nach dem Wort „Energie“ der Gedankenstrich durch einen Bindestrich ersetzt.
d) Nach dem neuen Satz 9 wird folgender Satz angefügt: „Die Beratung muss mindestens Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie), der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie), der Richtlinie 2008/50/EG (Luftqualitätsrichtlinie), der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie), der Verordnung (EU) 2016/2031 (Pflanzengesundheitsverordnung), Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (sachgemäße Anwendung von Pflanzenschutzmitteln) und der Richtlinie 2009/128/EG (Pflanzenschutzrahmenrichtlinie) umfassen.“
3. In Nummer 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Bundeswaldgesetzes“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
4. Der Nummer 4.2 wird folgender Satz angefügt: „Die Betreuungsdienstleistungen können durch vom Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3 beauftragte Dritte oder durch eigenes Personal erfolgen.“
5. Nach Nummer 4.2 wird folgende Nummer 4.3 eingefügt:
„4.3
Der Zuwendungsempfänger hat im Fall der Erbringung der Betreuungsdienstleistung
durch eigenes Personal schriftlich zu erklären, dass das Personal unparteiisch
ist und bei ihm kein Interessenkonflikt besteht. Im Fall einer Beauftragung
eines Dritten gemäß Nummer 4.2 hat der beauftragte Dritte zu erklären, dass er
unparteiisch ist und kein Interessenskonflikt besteht. Ein Interessenkonflikt
wird vermutet, wenn das für die konkrete Betreuungsdienstleistung eingesetzte
Personal oder Unternehmen direkt oder indirekt ein finanzielles,
wirtschaftliches oder sonstiges persönliches Interesse hat, von dem man
annehmen könnte, dass es dessen Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen
der Betreuungsdienstleistung beeinträchtigt.“
6. Nummer 5.4 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „(unter Berücksichtigung der De-minimis-Regelungen
für Mitgliedsbetriebe die größer als 25 Hektar sind, siehe Nummer 1)“
gestrichen.
b)
Die Sätze 4, 5 und 6 werden aufgehoben.
c)
Im neuen Satz 4 werden die Wörter „beträgt der Zuwendungshöchstbetrag je
vollbeschäftigter sozialversicherungspflichtiger Arbeitskraft (39
Wochenarbeitsstunden) 50 000 Euro pro Jahr“ durch die Wörter „ist das
Besserstellungsverbot nach Nummer 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für
Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu
beachten“ ersetzt.
d)
Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Zuwendungsfähig
sind Nettolohnkosten, gesetzliche Lohnnebenkosten, sowie freiwillige Zu-schüsse
des Arbeitgebers (zum Beispiel zur privaten Rentenabsicherung) sowie
Sachausgaben in angemessener Höhe.“
7.
Die Nummern 5.4.1.1 bis 5.4.1.4 werden wie folgt gefasst:
„5.4.1.1
Wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung bei mindestens der Hälfte der Mitglieder
des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses die Mitgliedsfläche des einzelnen
Waldbesitzenden im Zusammenschluss 25 Hektar nicht übersteigt, beträgt die Höhe
der Zuwendung
a)
wenn 80 Prozent oder mehr der Mitgliedsfläche nach einem anerkannten
Wald-Zertifizierungssystem (PEFC, FSC, Naturland oder vergleichbar)
zertifiziert sind, 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
b)
wenn weniger als 80 Prozent, aber mehr als 50 Prozent der Mitgliedsfläche nach
einem anerkannten Wald-Zertifizierungssystem (PEFC, FSC, Naturland oder
vergleichbar) zertifiziert sind, 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.4.1.2
Wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung bei mehr als der Hälfte der Mitglieder
des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses die Mitgliedsfläche des einzelnen Waldbesitzenden
im Zusammenschluss 25 Hektar übersteigt, beträgt die Höhe der Zuwendung
a)
wenn 80 Prozent oder mehr der Mitgliedsfläche nach einem anerkannten
Wald-Zertifizierungssystem (PEFC, FSC, Naturland oder vergleichbar)
zertifiziert sind, 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
b)
wenn weniger als 80 Prozent aber mehr als 50 Prozent der Mitgliedsfläche nach
einem anerkannten Wald-Zertifizierungssystem (PEFC, FSC, Naturland oder
vergleichbar) zertifiziert sind, 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.4.1.3
Zusammenschlüsse, deren Mitgliedsfläche nicht oder zu weniger als 50 Prozent im
oben angegebenen Sinn zertifiziert ist, erhalten keine Zuwendung.
5.4.1.4
Bei Antragstellung muss der Nachweis vorliegen, dass die Voraussetzungen nach
Nummer 5.4.1 (Zertifizierung) zu Beginn des Durchführungszeitraums erfüllt
sind. In Folgejahren sind Nachweise der Zertifizierung auf Anforderung der
Bewilligungsbehörde vorzulegen.“
8.
Nummer 6.1 wird wie folgt gefasst:
„6.1
Es gelten die Bestimmungen der ANBest-P gemäß Nummer
5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung. Beträgt die
Zuwendung bis einschließlich 100 000 Euro, dürfen Aufträge nach Nummer 5.4
allein unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vergeben werden.
Die Einholung von Vergleichsangeboten ist nicht erforderlich. Beträgt die
Zuwendung mehr als 100 000 Euro, sind vor Auftragsvergabe von Leistungen nach
Nummer 5.4 mindestens drei geeignete Anbieter zur Abgabe eines Angebots über
die jeweils nachgefragten Leistungen aufzufordern. Die Aufforderung muss die
Leistungen so eindeutig beschreiben, dass alle Anbieter die Beschreibung im
gleichen Sinn verstehen können. Die Anbieter müssen die Angebote in einer Form
abgeben, dass sie vergleichbar sind. Der Vertragsschluss erfolgt vorbehaltlich
der Bewilligung der beantragten Zuwendung, da ansonsten ein ungenehmigter
vorzeitiger Maßnahmenbeginn vorliegt.“
9.
In Nummer 7.2 werden die Sätze 3 und 4 durch folgenden Satz ersetzt „Ein
Maßnahmenbeginn gilt dann als förderunschädlich, wenn vor Vertragsschluss ein
Zuwendungsantrag bei der bewilligenden Stelle eingereicht wird.“
10. Nummer 8 wird Nummer 9.
11. Nach Nummer 7.4 werden folgende Nummern 8 bis 8.4 eingefügt:
8.1
Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können nicht mit Zuwendungen aus
anderen Programmen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden.
8.2
Nicht gefördert werden Unternehmen (Mitgliedsbetrieb),
a)
die sich in Schwierigkeiten befinden im Sinn des Teils I Abschnitt 2.4
Randnummer 33 Nummer 63 der Rahmenregelung der Europäischen Union für
staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (ABl. C 485 vom 21.12.2022, S. 1),
b)
die einer Rückforderungsandrohung aufgrund eines früheren Beschlusses der
Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben
Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt
nicht nachgekommen sind oder
c)
bei denen bei der Erbringung der geförderten Leistungen Interessenskonflikte
bestehen.
8.3
Die Beihilfe darf 200 000 Euro pro Unternehmen (Mitgliedsbetrieb) innerhalb
eines Zeitraums von drei Jahren nicht überschreiten.
8.4
Vorbehaltlich von Maßnahmen der Europäischen Kommission und der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung der Transparenzanforderungen werden
auf der Beihilfentransparenzdatenbank (Transparency
Award Module) der Europäischen Kommission folgende Informationen über die
gewährte Zuwendung veröffentlicht:
a)
vollständiger Wortlaut der Beihilferegelung, einschließlich ihrer
Durchführungsbestimmungen, oder der Rechtsgrundlage von Einzelbeihilfen
beziehungsweise ein Link dazu,
b)
Name der Bewilligungsbehörde.
Bei
Überschreiten des Schwellenwertes von 100 000 Euro für den einzelnen
Begünstigten (Mitgliedsbetrieb) werden auch deren Namen, Art der Beihilfe und
Beihilfebetrag je Begünstigten, Tag der Gewährung, Art des Unternehmens
(KMU/großes Unternehmen), Region (auf NUTS-Ebene 2), in der der Begünstigte
angesiedelt ist, sowie Hauptwirtschaftszweig, in dem der Begünstigte tätig ist
(auf Ebene der NACE-Gruppe) veröffentlicht.
Die
Veröffentlichung dieser Informationen erfolgt nach Erlass des Beschlusses zur
Gewährung der Beihilfe. Die Informationen werden mindestens zehn Jahre lang
aufbewahrt und sind ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich.“
12. Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.
2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW. 2023 S. 1421