Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 2 vom 26.1.2024 Seite 21 bis 120
Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974
20330
Tarifvertrag
über die Bewertung der Personalunterkünfte
für Angestellte vom 16. März 1974
Runderlass des Ministeriums der
Finanzen
B 4100 - 6.1 – IV
Vom 2. Januar 2024
1
Der Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 (MBl. NRW. S. 485), der zuletzt durch Runderlass vom 3. Januar 2023 (MBl. NRW. S. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „8,90“ durch die Angabe „9,34“, die Angabe „9,86“ durch die Angabe „10,34“, die Angabe „11,28“ durch die Angabe „11,83“, die Angabe „12,54“ durch die Angabe „13,16“ und die Angabe „13,36“ durch die Angabe „14,02“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe „5,33 Euro“ durch die Angabe „5,59 Euro“ ersetzt.
3. In der Fußnote zu § 3 wird die Angabe „2023“ durch die Angabe „2024“ ersetzt.
2
Dieser Runderlass tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft.
- MBl. NRW. 2024 S. 22