Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 2 vom 26.1.2024 Seite 21 bis 120

Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Landes Nordrhein-Westfalen (VV-HS) hier: Funktionenplan mit Zuordnungshinweisen Zu § 14 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung (LHO)
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zugehörige Anlagen :
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Anlage 2
 

Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Landes Nordrhein-Westfalen (VV-HS) hier: Funktionenplan mit Zuordnungshinweisen Zu § 14 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung (LHO)

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Verwaltungsvorschriften
zur Haushaltssystematik
des Landes Nordrhein-Westfalen (VV-HS)
hier: Funktionenplan mit Zuordnungshinweisen
Zu § 14 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung (LHO)

Runderlass des Ministeriums der Finanzen

Vom 9. Dezember 2023

1

Das Bund/Länder-Gremium zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens nach § 49a Haushaltsgrundsätzegesetz hat den harmonisierten Funktionenplan mit Zuordnungshinweisen als Standard beschlossen, der bei Bund und Ländern zur Entfaltung der Rechtswirkung durch Verwaltungsvorschriften umzusetzen ist.

Aufgrund der dem Ministerium der Finanzen durch § 5 Abs. 2 der LHO vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158/SGV. NRW 630), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803) erteilten Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung werden nach Anhörung des Landesrechnungshofs die nachstehend abgedruckten Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Landes Nordrhein-Westfalen (Allgemeine Vorschriften zum Funktionenplan - Anlage 1 - und Funktionenplan mit Zuordnungshinweisen/ZH-FPl - Anlage 2 -) bekanntgegeben.

2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

2.1

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2024 in Kraft.

2.2

Die Vorschriften sind erstmals bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 anzuwenden.

2.3

Die mit Runderlass des Finanzministeriums vom 8. Oktober 2012 (MBl. NRW. 674) bekanntgegebenen und zuletzt mit Runderlass vom 25. Juli 2014 (MBl. NRW. S. 467) geänderten Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik Zu § 14 Abs. 2 LHO gelten letztmalig für die Aufstellung, die Ausführung und die Rechnungslegung des Haushaltsplans 2024. Sie treten mit Ablauf des Haushaltsjahres 2024 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2024 S. 54