Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 2 vom 26.1.2024 Seite 21 bis 120

Bürgschaften des Landes Nordrhein-Westfalen für die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft
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Bürgschaften des Landes Nordrhein-Westfalen für die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft

651

Bürgschaften
des Landes Nordrhein-Westfalen
für die Wirtschaft und die freien Berufe
sowie die Land- und Forstwirtschaft

RdErl. d. Ministeriums der Finanzen
- BS 4724 – 000001 – III A 2 –

Vom 21.12.2023

Der RdErl. des Finanzministers v. 11.8.1988 (SMBL. NRW. 651), zuletzt geändert durch RdErl. des Finanzministeriums vom 6.5.2017 - VV 4724 – 1 – 1 – III A 1 - (MBl. NRW. S. 463) wird in der der Richtlinie vorangestellten Einleitung wie folgt geändert:

1. In der der Bürgschaftsrichtlinie vorangestellten Einleitung wird Nummer 2.2 wie folgt neu gefasst:

„Die Übernahme von Bürgschaften erfolgt auf der Grundlage des geltenden Beihilferechts der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 30. März 2010 (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 47) und der hierzu erlassenen Vorschriften in der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsbewilligung geltenden Fassung. Für Bürgschaften auf Grundlage dieser Richtlinie sind u.a. die nachfolgend aufgeführten EU-beihilferechtlichen Vorschriften maßgeblich:

a) Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L vom 15. Dezember 2023, S. 1), nachfolgend „De-minimis-Verordnung“ genannt;

b) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Verordnung (EU) 2022/2473 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167/1 vom 30. Juni 2023), nachfolgend „Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ bzw. „AGVO“ genannt.

Bürgschaften dürfen nicht an Unternehmen vergeben werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, es sein denn, es handelt sich um Bürgschaften zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.

Bürgschaften unter der AGVO dürfen nicht für Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c der AGVO übernommen werden; Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nr. 18 Buchst. a-e der AGVO zutreffen.

Die AGVO ist bis zum 31.12.2026 befristet. Nach Ablauf ihrer Geltungsdauer ist eine Übernahme von Bürgschaften unter der AGVO aufgrund der Bürgschaftsrichtlinie noch während einer Anpassungsfrist von sechs Monaten möglich.

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1989 an die Stelle der „Bürgschaftsrichtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für die Wirtschaft und die freien Berufe“, RdErl. d. Finanzministers v. 31.5.1978 und der „Richtlinien für die Übernahme von Landesbürgschaften für Kredite an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in Nordrhein-Westfalen“, Erl. d. Finanzministers v. 1.12.1960 (n. v.) – 8487 – 4880/60 – III A 2. Von diesem Zeitpunkt an sind die ersetzten Richtlinien bei der Neubewilligung von Bürgschaften nicht mehr anzuwenden.“

2. Diese Änderung gilt für Bürgschaftsbewilligungen, die ab dem 1. Januar 2024 erfolgen.