Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 2 vom 26.1.2024 Seite 21 bis 120

Änderung des Runderlasses „Beratungsprogramm Wirtschaft NRW“
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Änderung des Runderlasses „Beratungsprogramm Wirtschaft NRW“

7102

Änderung des Runderlasses
„Beratungsprogramm Wirtschaft NRW“

Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

– 813 –

Vom 27. Dezember 2023

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Der Runderlass „Beratungsprogramm Wirtschaft NRW“ vom 10. August 2023 (MBl. NRW. S. 913) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 Satz 5 wird die Angabe ABl. L 117“ durch die Angabe „ABl. L 167“ ersetzt.

2. In Nummer 3.3 Satz 2 wird nach der Angabe „Artikel 18“ die Angabe „und 22“ eingefügt.

3. Nummer 4.2.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „und muss vor Gründung der Unternehmen der teilnehmenden Personen abgeschlossen sein.“ ersetzt.

b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Zeitpunkt der Gründung ist der Beginn der wirtschaftlichen Tätigkeit. Hierfür wird auf den Tag der Gewerbeanzeige beziehungsweise bei Übernahmen oder Beteiligungen der Gewerbeummeldung abgestellt. Die Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit beginnt mit der Beantragung der Steuernummer.“

4. Der Nummer 5.3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Zeitpunkt der Gründung ist der Beginn der wirtschaftlichen Tätigkeit. Hierfür wird auf den Tag der Gewerbeanzeige beziehungsweise bei Übernahmen oder Beteiligungen der Gewerbeummeldung abgestellt. Die Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit beginnt mit der Beantragung der Steuernummer.“

5. Nummer 5.5.2 wird wie folgt gefasst:

5.5.2
Bei Personen, die ein nicht börsennotiertes innovatives Kleinstunternehmen gründen wollen und zum Zeitpunkt der Antragstellung Bürgergeld beziehen, kann der Zuschuss auf 80 Prozent des pauschalen Beratungstagewerksatzes, mithin 816 Euro je Beratungstagewerk erhöht werden.
Das Kleinstunternehmen darf noch keine Gewinne ausgeschüttet beziehungsweise entnommen haben und es hat weder die Tätigkeit eines anderen Unternehmens noch ein anderes Unternehmen übernommen beziehungsweise ist nicht aus einem Zusammenschluss hervorgegangen. Kleinstunternehmen im Sinne dieser Richtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen für Kleinstunternehmen des Anhangs I der AGVO erfüllen.“

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Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

- MBl. NRW. 2024 S. 109