Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 3 vom 6.2.2024 Seite 121 bis 132

Änderung der Veröffentlichungsrichtlinien
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Änderung der Veröffentlichungsrichtlinien

1141

Änderung der Veröffentlichungsrichtlinien

Runderlass
 des Ministeriums des Innern

Vom 12. Januar 2024

1
Die Veröffentlichungsrichtlinien vom 6. Dezember 2021 (MBl. NRW. S. 1032, ber. 2022 S. 78) werden wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Richtlinien
für die Gestaltung, den Erlass und die Veröffentlichung
von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Bekanntmachungen
(Veröffentlichungsrichtlinien - VeröffRL)“
.

2. In Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c werden nach dem Wort „Bekanntmachungen“ die Wörter „und ihre Veröffentlichung“ eingefügt.

3. In Nummer 2 wird die Angabe „https://lv.im.nrw.de/service/formulare/materialien-zur-rechtsetzung“ durch die Angabe „https://lv.im.nrw.de/behoerde/abteilung-1/referat-14/ressortuebergreifende-normpruefung-redaktion-der-verkuendungsblaetter/materialien-zur-rechtsprechung“ ersetzt.

4. In Nummer 2.1 Satz 1 wird die Angabe „https://lv.recht.nrw.de/lmi/owa/br_gliederung?ver=2&val=1&sg=0&anw_nr=2&menu=0“ durch die Angabe „https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_gliederung?ver=2&val=1&sg=0&anw_nr=2&menu=0“ und die Angabe „https://lv.recht.nrw.de/lmi/owa/br_gliederung?ver=2&val=1&sg=0&anw_nr=1&menu=0“ durch die Angabe „https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_gliederung?ver=2&val=1&sg=0&anw_nr=1&menu=0“ ersetzt.

5. Nummer 2.2 wird durch die folgenden Nummern 2.2 bis 2.2.3 ersetzt:

2.2
Rechtsförmliche Gestaltung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Geltung der Vorgaben des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit und Abweichungen

Bei der Gestaltung von Rechtsvorschriften gilt das von dem für Justiz zuständigen Bundesministerium herausgegebene Handbuch der Rechtsförmlichkeit in der jeweils aktuellen Auflage in entsprechender Anwendung, soweit in diesen Richtlinien nichts Abweichendes bestimmt ist.

Bei der Gestaltung von Verwaltungsvorschriften wird empfohlen, die für Rechtsvorschriften geltenden Vorgaben des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit einschließlich der davon in diesen Richtlinien geregelten Abweichungen entsprechend heranzuziehen. Verwaltungsvorschriften sind außerdem stets verständlich zu gestalten. Sie müssen leicht erkennen lassen, was sie regeln. Dazu sind sie eindeutig zu formulieren und sinnvoll zu gliedern, siehe zur Gliederung auch Nummer 3.4. Sie sind so zu gestalten, dass etwaige Änderungsverwaltungsvorschriften nach den dafür geltenden Vorgaben des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit abgefasst werden können. Verweisungen auf andere Vorschriften müssen als statisch oder dynamisch erkennbar sein.

Bei der Gestaltung von Änderungsverwaltungsvorschriften sind hinsichtlich der Änderungsbefehle die Vorgaben des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit und die Änderungsbefehle betreffenden Regelungen dieser Richtlinie anzuwenden.

2.2.1
Revision vor Binnenrevision

Die Formulierung von Änderungsbefehlen kann sowohl in Form der Revision als auch in Form der Binnenrevision erfolgen.

Bei der Revision wird die ganze Gliederungseinheit neu gefasst, selbst wenn darin lediglich einzelne Angaben wie Wörter, Zahlen, Zeichen oder Formeln gestrichen, eingefügt oder ersetzt werden sollen.

Bei der Binnenrevision werden lediglich einzelne Wörter, Zahlen, Zeichen oder Formeln innerhalb einer Gliederungseinheit gestrichen, eingefügt oder ersetzt.

Die Revision der jeweils betroffenen Gliederungseinheit ist der Binnenrevision grundsätzlich vorzuziehen.

2.2.2
Bezeichnung der Änderungsstelle bei Binnenrevision

Eine Textstelle, die selbst keine Gliederungseinheit ist, sondern nur aus einzelnen Wörtern, Zahlen, Zeichen, Formeln oder einer Kombination aus diesen besteht, ist in rechtsförmlicher Hinsicht eine „Angabe“. Eine „Angabe“ bezeichnet den Text, auf den mit dem Änderungsbefehl Bezug genommen wird. Eine Angabe wird in Anführungszeichen zitiert.

2.2.3
Vollzitat des ermächtigenden Stammgesetzes in der Eingangsformel einer Rechtsverordnung

Die Rechtsgrundlage einer Rechtsverordnung ist in der Eingangsformel mit dem Vollzitat des Stammgesetzes anzugeben, siehe dazu auch Nummer 4.3.2.1. Muss ein Stammgesetz in der Eingangsformel mehrfach genannt werden, genügt das Vollzitat bei der ersten Nennung.“

6. Nummer 2.3 wird durch die folgenden Nummern 2.3 und 2.3.1 ersetzt:

2.3
Zitieren von Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Die Zitierweise von Rechts- und Verwaltungsvorschriften richtet sich, sofern nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist, nach den Vorgaben des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit.

2.3.1
Bei der Zitierweise landesrechtlicher Rechts- und Verwaltungsvorschriften gelten darüber hinaus die Regelungen der Nummern 2.3.2 und 2.3.3.“

7. Die bisherigen Nummern 2.3.1 und 2.3.2 werden die Nummern 2.3.2 und 2.3.3.

8. Nummer 2.3.2.1 wird Nummer 2.3.3.1.

9. Nummer 2.3.2.2 wird Nummer 2.3.3.2 und wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden das Wort „Klimaschutz,“ gestrichen, das Wort „Innovation,“ durch die Wörter „Kultur und“ ersetzt, die Wörter „und Forschung“ gestrichen sowie die Angabe „25. März 2015“ durch die Angabe „10. Juni 2022“ ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe „25. März 2015“ durch die Angabe „10. Juni 2022“ sowie die Angabe „281“ durch die Angabe „607“ ersetzt und die Wörter „, die durch Gemeinsamen Runderlass vom 12. Mai 2021 (MBl. NRW. S. 303) geändert worden ist“ werden gestrichen.

c) In Satz 5 wird die Angabe „30. August 2018“ durch die Angabe „22. Dezember 2021“ ersetzt.

d) In Satz 6 wird die Angabe „30. August 2018“ durch die Angabe „22. Dezember 2021“ und die Angabe „S. 536“ durch die Angabe „2022 S. 54“ ersetzt.

e) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Es soll eine Bezeichnung oder gegebenenfalls Kurzbezeichnung gewählt werden, die das Wort „Verwaltungsvorschrift“, „Richtlinie“, „Runderlass“, „Erlass“ oder ein sonstiges Wort beinhaltet, das die Zitierfähigkeit ermöglicht.

Ist dies nicht der Fall, ist der Zitiername in An- und Abführungszeichen zu setzen und die Artbezeichnung dem Zitiernamen voranzustellen.

Beispiel 3: Runderlass „Reisekostenvergütung bei Vorstellungsreisen“ vom 22. Dezember 1998 (MBl. NRW. 1999 S. 84), der zuletzt durch Runderlass vom 25. Januar 2022 (MBl. NRW. S. 79) geändert worden ist.“

10. Die bisherige Nummer 2.3.3 wird Nummer 2.3.4.

11. Die bisherige Nummer 2.3.4 wird Nummer 2.3.5 und wie folgt gefasst:

2.3.5
Bei Verweisen auf nicht veröffentlichte Verwaltungsvorschriften sind die Angabe des Aktenzeichens und der Zusatz „(n. v.)“ erforderlich.

Beispiel: Runderlass „Grundsätze zur Tätigkeit der Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner (SAP) im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen“ vom 12. Oktober 2017 - A 4 - 1.05.07 - (n. v.).“

12. Die bisherige Nummer 2.3.5 wird Nummer 2.3.6.

13. Nummer 2.4 wird wie folgt gefasst:

2.4
Anlagen

Formulare, Muster, Vordrucke, Bilder und Ähnliches sind grundsätzlich nicht in den Text einer Vorschrift aufzunehmen. Bei eigener rechtskonstitutiver Bedeutung werden diese und vergleichbare Texte als Anlage zur Rechts- beziehungsweise Verwaltungsvorschrift gefasst.

Texte ohne eigenen rechtskonstitutiven Inhalt, wie zum Beispiel bloße Arbeitshilfen, Rechtsprechungserläuterungen, Hinweise oder vergleichbare Erläuterungen ohne Regelungsinhalt, sollen nicht als Anlage einer Rechts- beziehungsweise Verwaltungsvorschrift gefasst werden. Sie können in geeigneter Weise, zum Beispiel auf den Internetseiten des jeweiligen Ressorts, als ergänzende Hinweise und Informationen veröffentlicht werden. Ein entsprechender Hinweis kann in den Text einer Vorschrift aufgenommen werden.

Eine von der in der amtlichen Papierfassung erfolgten Verkündung oder Veröffentlichung abweichende Darstellung der Anlagen in der nicht amtlichen elektronischen Fassung ist nicht zulässig. Bei Verwaltungsvorschriften kann in begründeten Ausnahmefällen, zum Beispiel aufgrund ihres Umfangs, vom Abdruck von Anlagen in der amtlichen Papierfassung abgesehen werden.“

14. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

3
Besondere Hinweise zum Erlass von Verwaltungsvorschriften

Bei Verwaltungsvorschriften sind über die in Nummer 2.2 geregelten Hinweise hinaus die Nummern 3.1 bis 3.5 zu beachten.“

15. Nummer 3.3.1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Sie ist eine Voraussetzung für das wirksame Inkrafttreten einer Verwaltungsvorschrift, wenn das Inkrafttreten von der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen abhängig gemacht wird, zum Beispiel mit der Formulierung: „Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.““

b) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Ausgenommen davon“ durch die Wörter „Von der Veröffentlichungsverpflichtung ausgenommen“ ersetzt.

16. In Nummer 3.3.2 Satz 1, 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.

17. Nummer 3.4 wird wie folgt gefasst:

3.4
Verwendung eines Dezimalzahlensystems zur Gliederung von Verwaltungsvorschriften

Der Vorgabe aus Nummer 2.2 Satz 5, Verwaltungsvorschriften sinnvoll zu gliedern, kann unter anderem durch Verwendung eines Dezimalzahlensystems entsprochen werden. Hinweise, die bei der Verwendung eines solchen Systems zu beachten sind, sind in den Nummern 3.4.1 bis 3.4.3 geregelt.“

18. Nummer 3.4.2.7 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Nummern sowie die dazugehörigen Überschriften werden im Fettdruck formatiert. Nach einer Nummer sowie nach einer dazugehörigen Überschrift wird jeweils ein „Shift + Return“-Umbruch gesetzt.“

19. Nach Nummer 3.4.2.7 wird folgende Nummer 3.4.2.8 eingefügt:

„3.4.2.8
Änderungen von mit Nummern versehenen Abschnitten haben keine Auswirkungen auf etwaige Unterabschnitte, welche unmittelbar über eigene Änderungsbefehle zu ändern sind.

Um einem Hauptabschnitt oder einem Unterabschnitt einen oder mehrere Unterabschnitte hinzuzufügen, wird der Änderungsbefehl „einfügen“ verwendet.“

20. Nummer 3.4.3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Im Falle der Gliederung einer Verwaltungsvorschrift mittels Dezimalzahlensystems erfolgen Aufzählungen durch die Verwendung von Kleinbuchstaben.“

21. In Nummer 4.3.2.1 werden nach der Angabe „...)][,“ das Wort „der“ durch das Wort „das“ ersetzt sowie die Wörter „Nummer … Buchstabe …“ gestrichen.

22. In Nummer 4.3.2.2 Satz 2 werden die Wörter „der Überschrift“ durch die Wörter „dem oberen Ausfertigungsdatum“ ersetzt.

23. Nummer 5.1 wird wie folgt gefasst:

5.1
Dateivorgaben und Übermittlung an die Redaktion

Die zu verkündenden und veröffentlichenden Texte sollen im Format „DOCX“ der Textverarbeitungssoftware „Microsoft Word“ an die Redaktion der Verkündungsblätter per E-Mail an das Funktionspostfach „redaktion@im.nrw.de“ übermittelt werden.

Die für das GV. NRW. bestimmten Texte sind darüber hinaus der Redaktion der Verkündungsblätter in Papierform als ausgefertigte Urkunde oder beglaubigte Abschrift zur Verfügung zu stellen.

Anlagen sind stets im Format „PDF“ zu übersenden. Für den Fall, dass an bereits veröffentlichten Anlagen Änderungen vorzunehmen sind, sind diese der Redaktion der Verkündungsblätter in konsolidierter Fassung zur Verfügung zu stellen. Andere Formate können nach Absprache mit der Redaktion der Verkündungsblätter ausnahmsweise zugelassen werden. Kann diesen Anforderungen nicht entsprochen werden, ist die Redaktion der Verkündungsblätter frühzeitig zu kontaktieren, um Absprachen für den Einzelfall zu treffen.“

24. Nummer 5.2.1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Erstellung der Texte dürfen keine automatisch generierten Formatierungen vorgenommen und Tabellen nur nach Absprache mit der Redaktion im Einzelfall verwendet werden.“

25. Nummer 5.2.4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Paragraphenbezeichnungen“ die Wörter „im Fettdruck und“ eingefügt.

b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „setzen und“ die Wörter „im Fettdruck sowie“ eingefügt.

26. Nach Nummer 5.2.4 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

6
Übergangsregelung

Die Ressorts können bei Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die bis zum 1. Juni 2024

a) erstmals als Entwurf gemäß § 13 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2019 (MBl. NRW. S. 400, ber. S. 604) in der jeweils geltenden Fassung beziehungsweise § 26 Absatz 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 2014 (MBl. NRW. S. 826) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GGO, zur Ressortabstimmung gestellt werden,

b) erstmals als Entwurf gemäß § 40 Absatz 2 Satz 1 GGO beziehungsweise § 40 Absatz 6 Satz 1 GGO der Ressortübergreifenden Normprüfstelle zur Prüfung vorgelegt werden oder

c) der Redaktion der Verkündungsblätter mit der Bitte um Verkündung oder Veröffentlichung übermittelt werden

von der Anwendung der in den Nummern 2.2.1 bis 2.2.3 getroffenen Regelungen absehen.“

27. Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.

2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

- MBl. NRW. 2024 S. 122