Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 3 vom 6.2.2024 Seite 121 bis 132
Änderung der Satzung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes |
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Änderung der Satzung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes
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Änderung der Satzung
des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes
Vom 8. Januar 2024
I. Die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes hat in ihrer Sitzung am 8. Januar 2024 gemäß § 33 Satz 1 des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG) vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), das zuletzt durch Artikel 58 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Buchstabe a) der Verbandssatzung vom 2. Mai 2018 (MBl. NRW. S. 428), die zuletzt durch Satzung vom 16. März 2022 (MBl. NRW. S. 295) geändert worden ist, beschlossen, dass die Verbandssatzung wie folgt geändert wird:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 wie folgt gefasst:
„§ 20 Deckung der Verbandsaufwendungen“.
2. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Westdeutsche Landesbausparkasse“ durch die Wörter „Landesbausparkasse NordWest“ ersetzt.
3. § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. die Bildung und Unterhaltung
a) von Fonds im Rahmen des Sicherungssystems der Sparkassen-Finanzgruppe als rechtlich unselbständige Sondervermögen und mit spezifischen Informations- und Einwirkungsrechten zur Vermeidung und Beseitigung von Stützungsfällen,
b) eines Reservefonds, diesen bis zu seiner Zweckerreichung, sowie
c) eines Reservefonds zur Unterstützung der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale,“.
4. In § 5 Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „(Stimmvollmacht)“ ein Komma und die Wörter „sofern keine Vertretungen oder Ersatzvertretungen zum Tragen kommen“ eingefügt.
5. § 6 Absatz 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) die Änderungen der Satzung des Verbandes und der Fonds gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 7,“.
6. § 7 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) Über das Ergebnis jeder Sitzung sowie Abstimmungen nach Absatz 9 Satz 2 ist eine Niederschrift anzufertigen, die die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher unterzeichnen oder elektronisch freigeben.“.
7. § 9 Absatz 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) die Anstellung
1. der Verbandsgeschäftsführerin oder des Verbandsgeschäftsführers und
2. der Leitung der Prüfungsstelle sowie ihrer Stellvertretung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a)
oder
der Sprecherin oder des Sprechers der Prüfungsstellenleitung sowie ihrer oder seiner Stellvertretung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b),“.
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Beratung und Entscheidung nach § 9 Absatz 2 Buchstabe c) über die Anstellung der Leiterin oder des Leiters der Prüfungsstelle und ihrer oder seiner Stellvertretungen oder der Sprecherin oder des Sprechers der Prüfungsstellenleitung und ihrer oder seiner Stellvertretung dürfen die dem Verbandsvorstand angehörenden Vorstandsmitglieder von Mitgliedssparkassen nicht mitwirken.“.
b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Über das Ergebnis jeder Sitzung sowie Abstimmungen nach Absatz 7 Satz 2 ist eine Niederschrift anzufertigen, die die oder der Vorsitzende und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher unterzeichnen oder elektronisch freigeben.“.
9. § 17 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Prüfungsstelle wird entweder
a) von einer Prüfungsstellenleiterin oder einem Prüfungsstellenleiter („Revisionsdirektorin“ oder „Revisionsdirektor“) geleitet, die oder der dann eine oder mehrere Stellvertretungen hat,
oder
b) von bis zu vier gleichberechtigten Mitgliedern („Revisionsdirektorinnen“ oder „Revisionsdirektoren“) geleitet, von denen ein Mitglied zur Sprecherin oder zum Sprecher und ein weiteres Mitglied zur Stellvertretung ernannt wird; die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher kann zudem Dienstkräfte der Prüfungsstelle ermächtigen, im Falle der Verhinderung von Mitgliedern der Prüfungsstellenleitung deren Aufgaben wahrzunehmen („Verhinderungsvertreterinnen“ oder „Verhinderungsvertreter“).
Die Leiterin oder der Leiter der Prüfungsstelle und dessen Stellvertretungen müssen öffentlich bestellte Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer sein. Selbiges gilt für die Mitglieder der Prüfungsstellenleitung und etwaige Verhinderungsvertreterinnen und Verhinderungsvertreter.
Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher entscheidet über die Organisationsstruktur der Prüfungsstellenleitung nach Satz 1 nach vorheriger Anhörung des Verbandsvorstandes.“.
10. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In der Paragraphenüberschrift wird das Wort „Verbandskosten“ durch das Wort „Verbandsaufwendungen“ ersetzt.
b) In Absatz 1 wird das Wort „Verbandskosten“ durch das Wort „Verbandsaufwendungen“ ersetzt.
11. In § 21 werden die Wörter „Westdeutsche Landesbausparkasse“ durch die Wörter „Landesbausparkasse NordWest“ ersetzt.
II. Die Satzungsänderung ist mit Genehmigung des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 33 Satz 3 in Verbindung mit §§ 39, 41 Absatz 1 Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen am 8. Januar 2024 in Kraft getreten.
- MBl. NRW. 2024 S. 128