Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 4 vom 15.2.2024 Seite 133 bis 228

Richtlinie für das Waffenwesen der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Waffenrichtlinie Polizei NRW)
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Norm
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Richtlinie für das Waffenwesen der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Waffenrichtlinie Polizei NRW)

2057

Richtlinie für das Waffenwesen der Polizei
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Waffenrichtlinie Polizei NRW)

Runderlass des Ministeriums des Innern
- 433-22.63.08.01 -

Vom 24. Januar 2024

1
Allgemeines

1.1
Geltungsbereich

1.1.1
Anwendung des Waffengesetzes

Gemäß § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I 1957), das zuletzt durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, findet dieses auf die Polizeien des Bundes und der Länder und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden, keine Anwendung. Gemäß § 55 Absatz 1 Satz 2 des Waffengesetzes gilt dies ebenfalls bei Polizeibediensteten mit Vollzugsaufgaben für den Besitz über dienstlich zugelassene Waffen und Munition und für das Führen dieser Waffen außerhalb des Dienstes, soweit sie durch Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind.

Die Erlaubnis zum Umgang mit Kriegswaffen ergibt sich aus § 15 Absatz 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist.

1.1.2
Anwendung

Der innerdienstliche und außerdienstliche Umgang mit Dienstwaffen und Munition sowie mit Pyrotechnik, Spreng- oder Zündmitteln wird für die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen und ihrer Bediensteten durch diese Richtlinie geregelt. Er ist für Bedienstete der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen verboten, soweit dieser nicht durch diese Richtlinie erlaubt ist.

Des Weiteren finden die Regelungen der Nummern 1.3 und 4 Anwendung auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die

a) zu einer Behörde, die keine Polizeibehörde des Landes Nordrhein-Westfalen ist, abgeordnet oder versetzt sind und

b) nach der Maßgabe dieser Richtlinie weiterhin zum Umgang mit der persönlich zugewiesenen Dienstwaffe und Munition ermächtigt sind.

1.1.3
Ausnahmen

Weitere, neben dieser Richtlinie bestehende Vorschriften, insbesondere zur Anwendung und Nutzung der logistischen Prozesse unter EPOS. NRW, bleiben unberührt.

1.2
Begriffsbestimmungen

1.2.1
Dienstwaffen

Dienstwaffen im Sinne dieser Richtlinie sind Reizstoffsprühgeräte sowie Waffen gemäß § 58 Absatz 4 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) in der jeweils geltenden Fassung. Diese sind im Einzelnen

a) Schusswaffen in Form von Pistolen, Revolvern, Gewehren und Maschinenpistolen,

b) Einsatzmehrzweckstock, im Folgenden EMS, und Einsatzmehrzweckstock-Ausziehbar, im Folgenden EMS-A, sowie

c) Distanzelektroimpulsgerät, im Folgenden DEIG.

Hierzu gehören auch solche, die vom für Inneres zuständigen Ministerium zur Erprobung oder zu Zwecken des Polizeisports genehmigt worden sind, sowie Trainingswaffen, aus deren Bauteilen mit technischem Sachverstand wieder scharfe Schusswaffen hergestellt werden können.

1.2.2
Schusswaffen

Ist in dieser Richtlinie von Schusswaffen die Rede, so sind ausschließlich dienstliche Schusswaffen gemeint. Schusswaffen als Asservate werden in einschlägigen Vorschriften gesondert geregelt und bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

1.2.3
Munition

Munition im Sinne dieser Richtlinie ist die Munition, die vom für Inneres zuständigen Ministerium für den dienstlichen Gebrauch oder vom Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen, im Folgenden LZPD NRW, zeitlich befristet für Erprobungszwecke zugelassen worden ist.

1.2.4
Umgang mit einer Dienstwaffe, Munition sowie Pyrotechnik, Spreng- und Zündmitteln

Umgang mit einer Dienstwaffe oder Munition sowie mit Pyrotechnik, Spreng- oder Zündmitteln im Sinne dieser Richtlinie hat, wer diese besitzt, überlässt, transportiert oder führt.

Im Sinne dieser Richtlinie

a) besitzt eine Dienstwaffe oder Munition sowie Pyrotechnik, Spreng- oder Zündmitteln, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,

b) überlässt diese, wer die tatsächliche Gewalt darüber einer oder einem anderen einräumt,

c) transportiert diese, wer diese nicht zugriffs- und bei Schusswaffen nicht schussbereit von einem zum anderen Ort befördert, und

d) führt diese, wer über diese die tatsächliche Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt.

1.3
Belehrungspflicht

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie nach dieser Richtlinie im Einzelfall zum Umgang mit Dienstwaffen und Munition sowie Pyrotechnik, Spreng- und Zündmitteln ermächtigte Verwaltungsbedienstete sind über die entsprechenden Inhalte dieser Richtlinie jährlich zu belehren. Die Belehrung ist zu dokumentieren.

Die vollständige Durchführung dieser Belehrungspflicht ist durch die Polizeibehörden sicherzustellen und jährlich zu kontrollieren. Das Ergebnis der Kontrolle ist zu dokumentieren. Das LZPD NRW überprüft in eigener Zuständigkeit die Durchführung der Belehrungspflicht und der entsprechenden Kontrollen stichprobenartig.

1.4
Verantwortlichkeit und Personal

Die Verwaltung von Dienstwaffen und Munition sowie Pyrotechnik, Spreng- und Zündmitteln ist bei den Kreispolizeibehörden der Direktion Zentrale Aufgaben, bei den Landesoberbehörden der Zentralabteilung, zugewiesen. Die dort eingesetzten Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter müssen für diese Funktion durch das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen entsprechend qualifiziert sein und bedarfsgerecht fortgebildet werden.

Polizeibehörden mit Spezialeinheiten setzen in diesen Organisationseinheiten für die Verwaltung ihrer Dienstwaffen und Munition sowie Pyrotechnik, Spreng- und Zündmitteln eigene Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter ein. Die Fachaufsicht obliegt weiterhin der Direktion Zentrale Aufgaben, bei den Landesoberbehörden der Zentralabteilung.

2
Ermächtigung

2.1
Umgang mit Dienstwaffen durch Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind zum Umgang mit Dienstwaffen und Munition sowie bei entsprechendem dienstlichen Erfordernis ebenfalls zum Umgang mit Pyrotechnik, Spreng- und Zündmitteln ermächtigt.

Dies gilt auch für den außerdienstlichen Umgang mit persönlich zugewiesenen Schusswaffen und Munition sowie dem Reizstoffsprühgerät. Beim außerdienstlichen Führen der Dienstwaffen haben die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte ihren Dienstausweis mitzuführen.

2.1.1
Ermächtigung nach Einstellung in den Polizeivollzugsdienst

Die Ermächtigung nach Nummer 2.1 gilt für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte

a) vor Abschluss ihrer Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf bei Einstellungen in den Laufbahnabschnitt II gemäß § 11 der Laufbahnverordnung der Polizei vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 684, ber. 2022 S. 350) und

b) vor Beendigung der polizeilichen Fortbildung während der Probezeit bei Einstellungen in den Laufbahnabschnitt III gemäß § 18 der Laufbahnverordnung der Polizei

ausschließlich während des Dienstes zur Teilnahme an Bestandteilen der dienstlichen Aus- und Fortbildung, nicht aber für den außerdienstlichen Umgang.

2.1.2
Ausnahmen der Ermächtigung

Des Weiteren gilt die Ermächtigung zum außerdienstlichen Umgang nach Nummer 2.1 Satz 2 nicht

a) für das Ausland,

b) für die Beförderung in Luftfahrzeugen und

c) wenn der sichere Umgang mit der Dienstwaffe nicht gewährleistet ist.

Der sichere Umgang mit der Dienstwaffe im Sinne des Satzes 1 Buchstabe c ist insbesondere in den folgenden Fällen nicht gewährleistet:

a) nach dem Genuss alkoholischer Getränke und nach der Einnahme von Medikamenten oder anderen Stoffen, welche die geistige oder körperliche Leistung nicht nur unbedeutend beeinträchtigen können,

b) bei der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, zum Beispiel an Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten, und Versammlungen und

c) während eines Urlaubs, längerer Erkrankung, einer Kur, eines Krankenhausaufenthaltes oder sonstiger längerer außerdienstlicher Abwesenheit vom Dienst- oder Wohnort.

Die dienstvorgesetzte Stelle kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte schriftlich ermächtigen die Dienstwaffe

a) entgegen der Beschränkungen des Satzes 1 Buchstabe a zu führen, wenn deren gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Waffengesetzes, zum Beispiel bei grenznahem Wohnsitz im Ausland, ist und zuvor eine entsprechende Erlaubnis im Einzelfall bei der zuständigen ausländischen Behörde eingeholt wurde, sowie

b) auch in den Fällen des Satzes 2 Buchstaben b und c, nicht aber bei der Teilnahme an Versammlungen, zu führen, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung durch Dritte vorliegen.

Die Erteilung sowie die Aufhebung beziehungsweise der Widerruf von Ermächtigungen nach Satz 3 sind aktenkundig zu machen und in den Fällen des Satzes 3 Buchstabe a dem LZPD NRW anzuzeigen.

2.2
Umgang mit Dienstwaffen für sachkundige Verwaltungsbedienstete

2.2.1
Ermächtigung für mit der Verwaltung von Dienstwaffen betraute Beschäftigte

Zum dienstlichen Umgang mit Dienstwaffen und Munition sowie Pyrotechnik, Spreng- und Zündmitteln, nicht aber zum Führen außerhalb polizeilicher Liegenschaften, sind zudem die zur Verwaltung der Dienstwaffen eingesetzten und qualifizierten Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter nach Nummer 1.4 sowie die Leitungen dieser Organisationseinheiten in den Polizeibehörden ermächtigt.

2.2.2
Ermächtigung zum Führen der Dienstwaffe durch Verwaltungsbedienstete

Sachkundige Verwaltungsbedienstete können im Einzelfall bei dienstlichem Interesse im Zusammenhang mit der konkreten Aufgabenwahrnehmung von der personalverantwortlichen Polizeibehörde auch ermächtig werden, eine Dienstwaffe und Munition sowie Pyrotechnik, Spreng- und Zündmitteln dienstlich zu führen und Umgang mit diesen zu haben, sofern sie die Ausbildung an der Dienstwaffe abgeschlossen und für Schusswaffen zusätzlich einen Sachkundenachweis erworben haben. Der Sachkundenachweis und die Belehrung nach den Nummern 1.4 und 2.2.3 sind aktenkundig zu machen. Die Erteilung sowie die Aufhebung beziehungsweise der Widerruf von Ermächtigungen nach Satz 1zum Umgang mit Schusswaffen sind dem LZPD NRW anzuzeigen.

Mit der Ermächtigung zum Führen der Dienstwaffe für Verwaltungsbedienstete geht keine Ermächtigung zum Gebrauch dieser im Rahmen des unmittelbaren Zwangs einher. Die Anwendung des Zwangs richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie gegebenenfalls innerdienstlichen Weisungen.

2.2.3
Erweiterte Belehrungspflicht

Zum Umgang mit Dienstwaffen und Munition sowie Pyrotechnik, Spreng- und Zündmitteln ermächtigte sachkundige Verwaltungsbedienstete sind vor Aushändigung von oder dem Zugang zu diesen über die aktuellen Polizeidienstvorschriften, Erlasse und Leitfäden zu belehren. Sie sind insbesondere darüber zu belehren, dass sie ausschließlich zum dienstlichen Umgang mit Dienstwaffen und Munition sowie Pyrotechnik, Spreng- und Zündmitteln, ermächtigt sind, diese außerhalb der Dienstzeit auf der Dienstelle aufzubewahren sind und der Gebrauch von Dienstwaffen gegen Personen oder Sachen nach dieser Richtlinie nur im Rahmen der Ausübung von Notstands- und Notwehrrechten zulässig ist.

2.3
Widerruf der Ermächtigung

Die dienstvorgesetzte Stelle kann aus begründetem Anlass sowohl den außerdienstlichen, als auch den dienstlichen Umgang mit Dienstwaffen und Munition sowie Pyrotechnik, Spreng- und Zündmitteln ganz oder teilweise untersagen und die sichere Verwahrung dieser in einem Dienstgebäude anordnen.

Hierzu sind ebenfalls in dringenden Fällen oder bei Gefahr im Verzug die diensthabenden Polizeiführer oder Polizeiführerinnen vom Dienst der Kreispolizeibehörden sowie die Behördenleitungen der Polizeibehörden ermächtigt.

3
Beschaffung, Verwaltung und Aussonderung von Dienstwaffen

Ausgenommen von den Vorgaben zur Verwaltung von Dienstwaffen und Munition sowie Pyrotechnik, Spreng- und Zündmitteln in dieser Richtlinie sind gemäß dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 233) in der jeweils geltenden Fassung als Verschlusssache eingestufte und der Geheimhaltung unterliegende Dienstwaffen und Munition sowie Pyrotechnik, Spreng- und Zündmittel der Spezialeinheiten sowie spezieller Funktionen zur polizeilichen Ermittlungstätigkeit im Bereich der organisierten Kriminalität und des Staatsschutzes. Diese werden in einem separaten, vom LZPD NRW zentral zur Verfügung gestellten System verwaltet. Die Verwaltung erfolgt für die Spezialeinheiten durch die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Sinne der Nummer 1.4 Satz 3 in deren Organisationseinheiten, für die speziellen Funktionen der polizeilichen Ermittlungstätigkeit im Bereich der organisierten Kriminalität und des Staatsschutzes zentral durch das LZPD NRW. Der Nachweis und die Nachvollziehbarkeit der Schusswaffen ist jederzeit zu gewährleisten. Die ordnungsgemäße Verwaltung wird durch die für das Waffenwesen zuständige Stelle des LZPD NRW beaufsichtigt.

Die Vorgaben dieser Richtlinie zur Beschaffung und Aussonderung bleiben von der Ausnahme unberührt.

3.1
Schusswaffen

3.1.1
Beschaffung

Alle Schusswaffen werden zentral durch das LZPD NRW beschafft.

3.1.2
Verwaltung

3.1.2.1
Alle Schusswaffen werden grundsätzlich in EPOS. NRW zentral durch das LZPD NRW erfasst und in den Polizeibehörden verwaltet. Schusswaffen sind individualisiert in EPOS. NRW einer Person oder Organisationseinheit zuzuordnen.

3.1.2.2
Das LZPD NRW führt, getrennt von EPOS. NRW, ein zentrales Landesschusswaffenregister aller vorhandenen und ausgesonderten Schusswaffen der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen. Auch ausgesonderte Schusswaffen bleiben dauerhaft erfasst. Das LZPD NRW erfasst darin auch die zugewiesenen Schusswaffen aus dem Bestand des Bundes.

3.1.2.3
Die Verlagerung von Schusswaffen zwischen den Polizeibehörden, die keiner persönlichen Zuweisung unterliegen, erfolgt ausschließlich auf Weisung des LZPD NRW.

Persönlich zugewiesene Schusswaffen wechseln zusammen mit der Gewahrsamsinhaberin oder dem Gewahrsamsinhaber die Behördenzuordnung.

Für Gewahrsamsinhaberinnen oder Gewahrsamsinhaber von Schusswaffen und beziehungsweise oder Munition, die zu Behörden abgeordnet oder versetzt werden, die keine Polizeibehörde des Landes Nordrhein-Westfalen sind, beispielsweise die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen, werden Schusswaffen und Munition zentral durch das LZPD NRW in EPOS. NRW verwaltet. Das LZPD NRW verfügt im Einzelfall nach Meldung durch die personalabgebende Polizeibehörde und in Absprache mit der Gewahrsamsinhaberin oder dem Gewahrsamsinhaber der Schusswaffe sowie der Munition vor Dienststellenwechsel den weiteren Umgang, insbesondere die Aufbewahrung, und die Verwaltung. Die jährliche Vorlage im Rahmen einer waffentechnischen Untersuchung ist sicherzustellen. Die Regelungen der Aufbewahrung von Schusswaffen nach Nummer 4 sind zu beachten.

3.1.3
Aussonderung

Zur Aussonderung vorgesehene Schusswaffen werden dem LZPD NRW übergeben und entsprechend den aktuell gültigen Erlassregelungen verwertet oder vernichtet.

3.2
EMS und EMS-A

3.2.1
Beschaffung

EMS-A werden über vom LZPD NRW geschlossene Rahmenverträge dezentral durch die Polizeibehörden beschafft.

EMS werden dezentral durch die Polizeibehörden ohne Rahmenvertrag beschafft.

Vorgaben zur Beschaffung von Waffen und weiteren Ausrüstungsgegenständen sind dem Artikelbestellkatalog zu entnehmen. Durch das LZPD NRW wird dieser zentral für die Beschaffung einzelner Gegenstände mit weiteren verbindlichen Informationen und Angaben, beispielweise dem Vorliegen eines Rahmenvertrags oder landesstandardisierter Spezifikationen, bereitgestellt. Die Hinweise im Artikelbestellkatalog sind zwingend zu beachten.

3.2.2
Verwaltung

Alle EMS und EMS-A werden dezentral durch die Polizeibehörden in EPOS. NRW erfasst und in diesen verwaltet.

3.2.3
Aussonderung

Zur Aussonderung vorgesehene EMS und EMS-A werden durch die Polizeibehörden vernichtet.

3.3
DEIG

3.3.1
Beschaffung

Alle DEIG werden zentral durch das LZPD NRW beschafft.

3.3.2
Verwaltung

Alle DEIG werden zentral durch das LZPD NRW in EPOS. NRW erfasst und in den Polizeibehörden verwaltet.

3.3.3
Aussonderung

Zur Aussonderung vorgesehene DEIG werden dem LZPD NRW übergeben und entsprechend den aktuell gültigen Erlassregelungen verwertet oder vernichtet.

3.4
Munition, Pyrotechnik, Spreng- und Zündmittel

3.4.1
Beschaffung

Munition für die Standarddienstpistole und die Maschinenpistole, Farbmarkierungsmunition sowie Kartuschen für die DEIG werden über vom LZPD NRW geschlossene Rahmenverträge dezentral durch die Polizeibehörden beschafft. Hierbei sind die Hinweise im Artikelbestellkatalog zwingend zu beachten.

Munition für die Spezialeinheiten, sonstige Munition, Pyrotechnik, Spreng- und Zündmittel werden zentral durch das LZPD NRW beschafft.

3.4.2
Verwaltung

Lagerzuflüsse und Lagerabflüsse von Munition für die Standarddienstpistole und die Maschinenpistole, Farbmarkierungsmunition und Kartuschen für die DEIG werden durch die Polizeibehörden in EPOS. NRW in der Lagerbuchhaltung abgebildet. Diese sind tagesaktuell in EPOS. NRW zu erfassen. Die Aufbewahrung von nicht persönlich zugewiesener Munition und Munition für in Organisationseinheiten vorgehaltenen Dienstwaffen ist neben den Regelungen der Nummer 4 nur in EPOS. NRW abgebildeten Lagerorten zulässig. Ein vollständiger Nachweis über den gesamten Munitionsverbrauch und den jeweiligen Zweck dieses Verbrauchs ist in der nach Nummer 1.4 für das Waffenwesen zuständigen Organisationseinheit zu führen. Polizeibehörden können zur Dokumentation des Munitionsverbrauchs eine abweichende Stelle bestimmen.

In Organisationseinheiten vorgehaltene und persönlich zugewiesene Munition ist quantitativ in EPOS. NRW im Nachweiskonto nachzuweisen.

3.4.3
Aussonderung

Pyrotechnik, Spreng- und Zündmittel werden dem LZPD NRW übergeben und entsprechend verwertet oder vernichtet. Auszusondernde Munition ist über das LZPD NRW der Vernichtung zuzuführen.

3.4.4
Lagerung

Die Lagerung von Munition, Pyrotechnik, Spreng- und Zündmitteln erfolgt entsprechend der Lagervorschriften der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543), die zuletzt durch Artikel 111 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in den hier zugelassenen Mengen und entsprechenden Räumlichkeiten. Die für die Lagerung erforderlichen Sicherungs- und Sicherheitsmaßnahmen erfolgen grundsätzlich in Verantwortung der jeweiligen Polizeibehörde analog der Regelungen zur Aufbewahrung von Schusswaffen nach Nummer 4.

3.5
Reizstoffsprühgeräte

3.5.1
Beschaffung

Reizstoffsprühgeräte werden dezentral über vom LZPD NRW geschlossene Rahmenverträge durch die Polizeibehörden beschafft. Hierbei sind die Hinweise im Artikelbestellkatalog zwingend zu beachten.

Die Erstausstattung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten bei Eintritt in den Polizeivollzugsdienst erfolgt zentral durch das LZPD NRW.

3.5.2
Verwaltung

Alle Reizstoffsprühgeräte werden bei der Erstausstattung zentral durch das LZPD NRW, im Weiteren dezentral durch die Polizeibehörden in EPOS. NRW erfasst und verwaltet. In Organisationseinheiten vorgehaltene und persönlich zugewiesene Reizstoffsprühgeräte sind quantitativ in EPOS. NRW im Nachweiskonto nachzuweisen.

3.5.3
Aussonderung

Zur Aussonderung vorgesehene Reizstoffsprühgeräte werden durch die Polizeibehörden vernichtet.

4
Umgang mit Dienstwaffen und Munition

4.1
Grundsätze

4.1.1
Pflichten der ermächtigten Personen

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie im Einzelfall zum Umgang mit Dienstwaffen ermächtigte Verwaltungsbedienstete haben für die ihnen persönlich zugewiesenen Dienstwaffen und Munition alle erforderlichen und im konkreten Einzelfall zumutbaren Vorsichts- und Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um einen Verlust oder die missbräuchliche Benutzung zu verhindern.

Schusswaffen dürfen nur ungeladen aufbewahrt werden. In ihnen ist ausschließlich dienstlich beschaffte und zugelassene Munition zu verwenden.

Die Aufbewahrung anderer persönlich zugewiesener Dienstwaffen in Aufbewahrungsbehältnissen oder Räumen, in denen die persönlich zugewiesene Schusswaffe und Munition in Dienstgebäuden aufbewahrt werden, ist zulässig, soweit die sichere Aufbewahrung der Schusswaffe und Munition nicht beeinträchtigt wird.

Schlüssel zu Aufbewahrungsbehältnissen oder Räumen, in denen persönlich zugewiesene Schusswaffen und Munition in Dienstgebäuden aufbewahrt werden, sind sicher und getrennt vom Dienstausweis sowie dem Schlüssel zur polizeilichen Liegenschaft aufzubewahren. Ein möglicher Rückschluss zum genauen Lagerungsort der persönlich zugewiesenen Schusswaffen und Munition ist zu vermeiden.

4.1.2
Pflichten der Polizeibehörden

Die Polizeibehörden gewährleisten die sichere Aufbewahrung von Dienstwaffen und Munition in geeigneten und hierfür vorgesehenen Aufbewahrungsbehältnissen oder Räumen, wie beispielsweise Stahl- oder Waffenschränken, Schließfächern und Waffenkammern.

Ist eine Aufbewahrung an Orten notwendig, an denen diese Standards nicht gewährleistet werden können, sind zur Sicherung geeignete Maßnahmen in technischer und beziehungsweise oder personeller Hinsicht vorzusehen, die eine widerrechtliche Wegnahme verhindern. Ansonsten ist die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition in nicht dafür bestimmten dienstlichen Räumlichkeiten oder Behältnissen grundsätzlich nicht gestattet.

Polizeibehörden können zur Aufbewahrung von Dienstwaffen, nicht aber zur Aufbewahrung von Schusswaffen, abweichende Regelungen verfügen.

Um den unerlaubten Zugriff auf Dienstwaffen zu erschweren ist die Anzahl von Orten, an denen Dienstwaffen innerhalb eines Dienstgebäudes aufbewahrt werden, unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten und der dienstlichen Erfordernisse auf das kleinste mögliche Maß zu beschränken.

Die nach Nummer 1.4 für die Verwaltung von Dienstwaffen verantwortlichen Stellen der Polizeibehörden führen eine Übersicht aller dienstlichen Aufbewahrungsorte in ihrer Polizeibehörde und kontrollieren diese.

4.2
Aufbewahrung

4.2.1
Aufbewahren von Schusswaffen und Munition in ständig besetzten Dienstgebäuden

In ständig besetzten Dienstgebäuden sind Dienstwaffen und Munition sicher aufzubewahren. Eine sichere Aufbewahrung liegt dann vor, wenn der Aufbewahrungsort beziehungsweise das Aufbewahrungsbehältnis technisch und beziehungsweise oder baulich so gestaltet ist, dass widerrechtliche Wegnahmen nicht unbemerkt bleiben und ein sofortiges Eingreifen zur Tatverhinderung möglich ist. Befindet sich der Aufbewahrungsort beziehungsweise das Aufbewahrungsbehältnis nicht im direkten visuellen und beziehungsweise oder auditiven Wahrnehmungsbereich von Einsatzkräften, sind gegebenenfalls technische Hilfsmittel oder entsprechende Meldeanlagen zu verwenden.

4.2.2
Aufbewahren von Schusswaffen und Munition in nicht ständig besetzten Dienstgebäuden

Schusswaffen und Munition sind nur in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten aufzubewahren. Die Räumlichkeiten sind baulich gegen Einbruch zu sichern und müssen über eine Einbruchmeldeanlage verfügen. Alternativ darf ein Aufbewahrungsbehältnis, das mindestens dem Widerstandsgrad 0 gemäß der Norm DIN EN 1143 Teil 1, Ausgabe Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019, die bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt sind, entsprechen und eine integrierte Einbruchsmeldeanlage verfügen muss, genutzt werden.

Die Sicherung ist so auszuführen beziehungsweise das Aufbewahrungsbehältnis ist so zu wählen, dass ein Einbruch beziehungsweise Aufbruch ausgeschlossen werden kann beziehungsweise die Sicherungen so lange Widerstand leisten, bis durch die Einbruchmeldeanlage alarmierte Kräfte vor Ort eintreffen, um eine Tatvollendung zu verhindern.

4.2.3
Aufbewahren von Schusswaffen und Munition in privaten Räumen

4.2.3.1
Aus dienstlichen Gründen können die Polizeibehörden im Einzelfall die regelmäßige und dauerhafte Aufbewahrung von persönlich zugewiesenen Schusswaffen und Munition in privaten Räumen erlauben. Zur sicheren Aufbewahrung ist dann durch die Polizeibehörden ein entsprechendes Sicherheitsbehältnis, umgangssprachlich Waffenschrank, nach den Vorgaben des § 36 des Waffengesetzes sowie § 13 der Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl. I S. 1977) geändert worden ist, zur Verfügung zu stellen und zu verwenden. In dienstlich zur Verfügung gestellten Sicherheitsbehältnissen sind ausschließlich Dienstwaffen und deren Munition aufzubewahren.

4.2.3.2
Sind Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte nach dieser Richtlinie zum außerdienstlichen Besitz und Führen der persönlich zugewiesenen Dienstwaffe und Munition ermächtigt, ist zur sicheren, außerdienstlichen Aufbewahrung in privaten Räumen ein eigen beschafftes, den Vorgaben des § 36 des Waffengesetzes und des § 13 der Allgemeine Waffengesetz-Verordnung entsprechendes Sicherheitsbehältnis zu verwenden.

4.2.3.3
Vor beziehungsweise während eines Urlaubs, längerer Erkrankung, einer Kur, eines Krankenhausaufenthaltes oder sonstiger längerer außerdienstlicher Abwesenheit vom Dienst- oder Wohnort sowie wenn die Ermächtigung zum Umgang mit Dienstwaffen und Munition erloschen ist, sind die in privaten Räumen aufbewahrten Dienstwaffen und Munition in gesicherten Aufbewahrungsbehältnissen oder Räumen nach den Nummern 4.2.1 oder 4.2.2 zu verwahren.

Insoweit Schlüssel zu einem Sicherheitsbehältnis außerhalb eines Dienstgebäudes gehören, sind diese, soweit über sie nicht die tatsächliche Gewalt ausgeübt wird, in einem sicheren Aufbewahrungsort ständig besetzter Dienstgebäude nach Nummer 4.2.1 oder einem Sicherheitsbehältnis, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Sicherheitsbehältnis befindlichen Waffen und Munition entspricht, aufzubewahren.

4.2.4
Aufbewahren von Schusswaffen und Munition in Dienstfahrzeugen

Die Aufbewahrung von Dienstwaffen und Munition in im Einsatz verwendeten, vorübergehend abgestellten und verschlossenen Dienstfahrzeugen ist zulässig, wenn Schusswaffen und Munition in einem mit dem Fahrzeug fest verbundenem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden. Weiter dürfen diese auch dann in Dienstfahrzeugen verbleiben, sofern diese vorübergehend an Dienststellen abgestellt werden und auf gesichertem Gelände stehen, videoüberwacht sind und beziehungsweise oder sich im visuellen und beziehungsweise oder auditiven Wahrnehmungsbereich von Einsatzkräften befinden.

Ist das Fahrzeug nicht mit einem fest verbundenen Behältnis ausgestattet, darf in begründeten Fällen nach eigener Lagebeurteilung der Einwirkungsbereich des Fahrzeugs verlassen werden. In diesen Fällen sind die Schusswaffen so im Fahrzeug unterzubringen, dass sie von außen nicht sichtbar sind.

4.3
Reinigung von Schusswaffen

Die Funktions- und Einsatzbereitschaft der Schusswaffen hängt wesentlich vom technischen Zustand sowie vom Reinigungs- und Pflegezustand ab. Schusswaffen sind nach jedem Gebrauch im Rahmen einer Aus- oder Fortbildungsmaßnahme unverzüglich unter Verwendung der dafür vorgesehenen Reinigungsgeräte sorgfältig durch die Nutzerin oder den Nutzer zu reinigen.

Polizeibehörden können, beispielsweise für besondere Waffenarten, abweichend eine Reinigung durch besonders befähigtes Personal im Geschäftsverteilungsplan oder als Dienstanweisung vorsehen.

Die Bedienungsanleitungen der Hersteller und ergänzende dienstliche Anweisungen sind zu beachten.

4.4
Waffentechnische Untersuchung und Revision

Das LZPD NRW untersucht im Rahmen einer Waffentechnischen Untersuchung einmal jährlich alle Schusswaffen. Bei stark beanspruchten Schusswaffen sind die Intervalle zu verkürzen. Die Polizeibehörde, in der die Waffentechnische Untersuchung erfolgt, ist für den organisatorischen Ablauf dieser sowie die vollständige Vorlage aller Schusswaffen verantwortlich. Dafür sind in den Polizeibehörden entsprechende interne Vorgaben nach Nummer 5 zu erstellen.

Die Ergebnisse der Waffentechnische Untersuchung werden durch das LZPD NRW gespeichert sowie mit den Daten in EPOS. NRW abgeglichen. Abweichungen werden in Absprache mit den Polizeibehörden aufgeklärt. Die Schusswaffen der Spezialeinheiten werden mit separaten, zentralen Systemen abgeglichen.

Beanstandete Schusswaffen sind vor einer weiteren Nutzung durch Fachpersonal in Stand zu setzen oder auszutauschen. Entsprechendes gilt für die außerhalb der anlassunabhängigen Funktionsprüfungen festgestellten Mängel oder Störungen an Schusswaffen.

4.5
Transport von Dienstwaffen, Munition, Pyrotechnik, Spreng- und Zündmitteln

Dienstwaffen, Munition und Pyrotechnik sowie Spreng- und Zündmittel dürfen nur in geschlossenen Behältnissen transportiert werden.

Soweit nicht gesetzlich besondere Transportbehältnisse vorgeschrieben werden, sind verschlossene Transportbehältnisse zu verwenden, die auch bei unvorhersehbaren Ereignissen, zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall oder bei einem technischen Schaden, einen unmittelbaren Zugriff durch Unberechtigte, zum Beispiel durch einfache Wegnahme, verhindern.

Die allgemeinen Gefahrgut- und Ladungsvorschriften bleiben unberührt.

5
Ergänzende Regelungen durch Polizeibehörden

Polizeibehörden erstellen für ihren eigenen Zuständigkeitsbereich zur Umsetzung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der jeweils vorliegenden örtlichen, behördenspezifischen Gegebenheiten spätestens binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie ergänzende Dienstanweisungen. Dies umfasst insbesondere Regelungen

a) zum Zugriff auf und die Lagerung von Waffen und Munition, welche mindestens Regelungen zu zulässigen Aufbewahrungsorten, technischen und organisatorischen Sicherungsmaßnahmen inklusive eines Zutritts- und Zugriffskonzeptes sowie gegebenenfalls erforderlichen Schutzmaßnahmen nach dem Runderlass „Personen- und Objektschutz“ vom 10. November 1998 - IV C 2 – 1591-VS-NfD (n. v.) umfassen, und

b) zur Durchführung, Dokumentation und Kontrolle sowie der Verantwortlichkeiten der erfolgten Belehrungen nach Nummer 1.3.

Des Weiteren erstellen Polizeibehörden jährlich auf Weisung des LZPD NRW eine verbindliche, behördeninterne Planung zur Durchführung der Waffentechnischen Untersuchung, in der insbesondere der Ablauf und Zeitpunkt der Vorlage aller zu untersuchenden Waffen, die genutzten Räumlichkeiten und die zum Zeitpunkt der Waffentechnischen Untersuchung verantwortlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der Polizeibehörde benannt sind.

6
Ausnahmen und Einzelfallentscheidungen

Ausnahmen von dieser Richtlinie erlässt, soweit nicht anders bestimmt, das für Inneres zuständige Ministerium.

7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass Besitz und Führen dienstlich zugewiesener Schusswaffen und Reizstoffsprühgeräte (RSG) durch Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte außerhalb des Dienstes“ vom 22. Dezember 2011 (MBl. NRW. 2012 S. 113) außer Kraft.

- MBl. NRW. 2024 S. 134