Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 4 vom 15.2.2024 Seite 133 bis 228

Richtlinie für die Beschaffung und Verwaltung der landeseigenen Einsatzmittel  im Katastrophenschutz
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 01
Anlage 02
Anlage 03
Anlage 04
Anlage 05
Anlage 06
Anlage 07
Anlage 08
Anlage 09
Anlage 10
 

Richtlinie für die Beschaffung und Verwaltung der landeseigenen Einsatzmittel  im Katastrophenschutz

215

Richtlinie für die Beschaffung und Verwaltung der landeseigenen Einsatzmittel
 im Katastrophenschutz

Runderlass des Ministeriums des Innern

- 34-21.52.08.01 -

Vom 16. Januar 2024

Inhaltsübersicht

1 Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen

2 Vor Inbetriebnahme

3 Betrieb

4 Kosten

5 Formänderung

6 Unfälle, Versicherung und Verfahren bei Verlust oder sonstigen Schäden

7 Aussonderung und Verwertung von Fahrzeugen

8 Verfahren zur Kostenerstattung und Entschädigungen

9 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1

Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen

1.1

Maßnahmen nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz

Diese Richtlinie regelt die durch das Land Nordrhein-Westfalen gemäß dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der jeweils geltenden Fassung zu treffenden Maßnahmen hinsichtlich der Beschaffung, Verwaltung und Verwendung landeseigener Einsatzmittel im Katastrophenschutz, soweit diese den derzeit verwaltenden Stellen zur Verfügung gestellt werden.

1.2

Kraftfahrzeugrichtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen

Die Regelungen des Runderlasses des Finanzministeriums „Kraftfahrzeugrichtlinien“ vom 5. März 1999 (MBl. NRW. S. 396) in der jeweils geltenden Fassung sind für die Beschaffung und Verwaltung der Landfahrzeuge des Katastrophenschutzes zu berücksichtigen, soweit in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist.

1.3

Haushaltsrechtliche Vorgaben

Die haushaltrechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung sowie hierzu ergangene Regelungen sind zu beachten, soweit in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist.

1.4

Eigentümer

Das Land Nordrhein-Westfalen ist grundsätzlich Eigentümer der aus Landesmitteln beschafften Einsatzmittel.

1.5

Zuständigkeiten

1.5.1

Zuständige Bezirksregierung

Zuständig für die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung dieser Richtlinie ist die Bezirksregierung, in deren örtlichem Bereich der Standort der landeseigenen Einsatzmittel liegt. Die zuständige Bezirksregierung begleitet und prüft die ordnungsgemäße Durchführung dieser Richtlinie. Bei Einheiten, deren landeseigene Einsatzmittel in unterschiedlichen Regierungsbezirken disloziert sind, können abweichende Regelungen getroffen werden.

1.5.2

Verwaltende Stelle

Als verwaltende Stelle gilt der jeweilige kommunale Aufgabenträger als untere Katastrophenschutzbehörde oder der Landesverband der mitwirkenden privaten Hilfsorganisation. Alternativ kann eine andere Organisationseinheit als verwaltende Stelle bestimmt werden. Die verwaltende Stelle ist die unmittelbare Ansprechpartnerin der zuständigen Bezirksregierung und für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Richtlinie in allen Belangen verantwortlich. Ihre Verantwortung wird durch die vollständige Vorlage der jährlichen Erklärung an die zuständige Bezirksregierung gemäß Anlage 1 bestätigt. Die vollständig vorliegende jährliche Erklärung ist die Grundlage für die Kostenerstattung durch die Bezirksregierung. Im Rahmen der Planung der Landeskonzepte zum Katastrophenschutz wird der jeweilige kommunale Aufgabenträger als zuständige untere Katastrophenschutzbehörde von der zuständigen Bezirksregierung insbesondere über den Standort, den Einsatz sowie den einsatztaktischen Wert der landeseigenen Einsatzmittel laufend informiert.

1.5.3

Beschaffende Stelle

Beschaffende Stelle ist grundsätzlich das für Inneres zuständige Ministerium. Dieses kann diese Aufgabe delegieren.

1.6

Landeseigene Einsatzmittel

Die landeseigenen Einsatzmittel umfassen die Landesfahrzeuge in Form von landeseigenen Kraftfahrzeugen und ihre Anhänger, Boote sowie die landeseigene Ausstattung wie Spezialausrüstungen, Geräte und Material, die den verwaltenden Stellen zu Zwecken des Katastrophenschutzes zur Verfügung gestellt werden.

2

Vor Inbetriebnahme

2.1

Beschaffung

Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt im Rahmen der Landeskonzepte im Katastrophenschutz Art und Umfang der zu beschaffenden landeseigenen Einsatzmittel unter Berücksichtigung der sich aus der Mitwirkung ergebenden Aufgaben. Die Betriebssicherheit der landeseigenen Einsatzmittel im Sinne der gesetzlichen Vorschriften, unter anderem der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) in der jeweils geltenden Fassung, muss vorliegen. Ausgaben stehen unter dem Vorbehalt der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel des Landes Nordrhein-Westfalen.

2.2

Kennzeichnung

Die landeseigenen Einsatzmittel sind, falls möglich bereits im Beschaffungsprozess, auf Kosten des Landes Nordrhein-Westfalen als Landeseigentum zu kennzeichnen. Darüber hinaus gehende Kennzeichnungen bedürfen der Genehmigung im Rahmen der Formänderung gemäß Nummer 5.

2.3

Zulassung

Bei Zulassung der Fahrzeuge ist das für Inneres zuständige Ministerium als Fahrzeughalter einzutragen.

2.4

Übernahme

Die verwaltende Stelle bestätigt der zuständigen beschaffenden Stelle die Übernahme der landeseigenen Einsatzmittel.
Sie übernimmt damit die Verantwortung für eine sach- und fachlich ordnungsgemäße Behandlung, Unterbringung, Wartung, Wartungsläufe und Pflege. Die beschaffende Stelle übersendet eine Kopie der Bestätigung sowie ergänzende Unterlagen und das Begleitheft zum Fahrzeug an die zuständige Bezirksregierung. Die zuständige Bezirksregierung leitet die jeweils notwendigen Unterlagen unverzüglich an die verwaltende Stelle weiter.

Die zuständige Bezirksregierung informiert:

a) das für Inneres zusndige Ministerium,

b) den Kraftfahrtechnischen Dienst der Oberfinanzdirektion und

c) die zusndige untere Katastrophenschutzbehörde.


Die verwaltende Stelle haftet für schuldhafte Beschädigungen oder Verluste der ihr übergebenen Einsatzmittel, soweit in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist. Einsatzmittelspezifische Ergänzungen können in der Übernahmebestätigung erfasst werden.

Die zuständige Bezirksregierung führt eine aktuelle Übersicht aller in den Landeskonzepten vorgesehenen landeseigenen Einsatzmittel in ihrem Zuständigkeitsbereich.

2.5

Garantie und Gewährleistung

Jeder Schaden an landeseigenen Einsatzmitteln, der während der Garantie- und Gewährleistungszeit auftritt, ist unverzüglich der zuständigen Bezirksregierung zu berichten. Die zuständige Bezirksregierung informiert die beschaffende Stelle, die die Geltendmachung etwaiger Garantie- und Gewährleistungsansprüche übernimmt. Bei Ablehnung von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen der mit der Beschaffung beauftragten Unternehmen ist das für Inneres zuständige Ministerium rechtzeitig einzuschalten.

3

Betrieb

3.1

Nutzung für Zwecke des Katastrophenschutzes und allgemeine Vorgaben

Die landeseigenen Einsatzmittel stehen der verwaltenden Stelle vorrangig für Zwecke des Katastrophenschutzes zur Verfügung. Dies sind:

a) Einsätze, die von den Kreisen, kreisfreien Städten oder einer Landesbehörde angeordnet wurden,

b) Übungen, Wettbewerbe und Ausbildungen für den Katastrophenschutz, oder

c) Sicherstellung von Wartungs- und Reparaturmaßnahmen, hierunter fallen

aa) monatliche Bewegungsfahrten inklusive Einweisungsfahrten,

bb) Fahrten zur Wartung und Instandsetzung,

cc) Fahrten zur Überprüfung der landeseigenen Einsatzmittel durch die Oberfinanzdirektion, externe Prüforganisationen sowie die zuständige Bezirksregierung,

dd) Fahrten auf Grund von Rückruf- oder Garantiemaßnahmen nach Vorgaben des Landes Nordrhein-Westfalen oder der zuständigen Bezirksregierung sowie

ee) Fahrten zur Abholung von landeseigenen Einsatzmitteln nach Vorgaben des Landes Nordrhein-Westfalen oder der zuständigen Bezirksregierung.

Die verwaltende Stelle hat aufgrund notwendiger technischer Vorgaben des Kraftfahrtechnischen Dienstes der Oberfinanzdirektion sicherzustellen, dass mit jedem landeseigenen Fahrzeug die monatliche Mindestfahrleistung von 150 Kilometern erbracht wird. Anhänger dürfen nicht länger als einen Monat dauerhaft abgestellt werden, um Standschäden zu vermeiden. Stromerzeuger und ähnliche verbrennungsmotorbetriebene Geräte bedürfen eines regelmäßigen Wartungslaufes unter Last. Den Umfang regelt Anlage 2.

 

Die verwaltende Stelle darf die Fahrzeuge des Landes Nordrhein-Westfalens ergänzend bis zu einer maximalen Fahrleistung von 5.000 Kilometern im Jahr für satzungsgemäße Zwecke gemäß Nummer 3.3 einsetzen.

Die verwaltende Stelle führt für jedes Fahrzeug ein Fahrtenbuch gemäß Muster der Anlage 3.

Die Fahrtenbücher sind vollständig und nachvollziehbar zu führen. Kopien der Fahrtenbücher sind durch die verwaltende Stelle bis zum 30. April des Folgejahres der zuständigen Bezirksregierung vorzulegen. Aus dem Fahrtenbuch muss eindeutig ersichtlich sein, ob eine Fahrt nach Nummer 3.1 Satz 2 Buchstabe a bis c, Nummer 3.2 oder Nummer 3.3 vorliegt. Die Originale der Fahrtenbücher sind durch die verwaltende Stelle fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Bezirksregierung auf Verlangen vorzulegen.

Die Betriebs- und Verkehrssicherheit der Fahrzeuge ist vor Antritt jeder Fahrt durch die fahrzeugführende Person zu überprüfen, die Verantwortung hierfür trägt die verwaltende Stelle.

Die verwaltende Stelle hat nach geltender Rechtslage sicherzustellen, dass mit jedem landeseigenen Fahrzeug die vorgeschriebene monatliche Mindestfahrleistung von mindestens 150 Kilometern erbracht wird, um Standschäden insbesondere an der Abgasreinigung, am Motormanagement und der Bremsanlage zu vermeiden. Kosten für Instandsetzungen, die nach der Prüfung durch den Kraftfahrtechnischen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen auf eine unzureichende Fahrleistung zurückzuführen sind, werden vom Land nicht erstattet.

3.2

Nutzung für andere Zwecke der Gefahrenabwehr

Im Ausnahmefall ist auf Anordnung des jeweiligen kommunalen Aufgabenträgers die Nutzung der landeseigenen Einsatzmittel auch zu anderen Zwecken der Gefahrenabwehr in dem Maße zulässig, dass die Aufgaben des Katastrophenschutzes nicht beeinträchtigt werden und die Einsatzfähigkeit und -bereitschaft für den Katastrophenschutz gewährleistet bleiben.

Für die Bewertung, ob eine solche Beeinträchtigung vorliegt, muss sich die verwaltende Stelle mit der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde vor dem Einsatz abstimmen.

3.3

Nutzung für satzungsgemäße Zwecke

Im Ausnahmefall ist die Nutzung der landeseigenen Einsatzmittel auch zu satzungsgemäßen Zwecken in dem Maße zulässig, dass die Aufgaben des Katastrophenschutzes und der Gefahrenabwehr nicht beeinträchtigt werden und die Einsatzfähigkeit und -bereitschaft für den Katastrophenschutz gewährleistet bleiben. Für die Bewertung, ob eine solche Beeinträchtigung vorliegt, muss sich die verwaltende Stelle mit der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde vor dem Einsatz abstimmen.

Fahrten zu satzungsgemäßen Zwecken sind hauptsächlich:

a) Fahrten bei Sanitätswachdiensten und Wasserrettungsdiensten oder

b) Fahrten zur Nachwuchsförderung.

Die steuerrechtliche Behandlung hierdurch generierter Einnahmen beziehungsweise die Prüfung, ob ein möglicher Verlust von Steuerbefreiungen vorliegt, obliegt der jeweiligen verwaltenden Stelle im Rahmen ihrer Unternehmerpflichten. Sie ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die Bezirksregierungen aufgrund dieser Richtlinie.

Die darüberhinausgehende gewerbliche Nutzung der landeseigenen Einsatzmittel des Katastrophenschutzes ist untersagt.

3.4

Genehmigungs- und Abmeldeverfahren bei Fahrten

Fahrten innerhalb des Bundesgebietes, bei denen die Rückkehr zum Standort innerhalb von 60 Minuten sichergestellt ist, sind vor Fahrtantritt bei der unteren Katastrophenschutzbehörde anzuzeigen. Alle Fahrten, bei denen dies nicht sichergestellt ist, sind fünf Werktage vor Fahrtantritt bei der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde anhand Anlage 4 zu beantragen. Fahrten, zu denen das Bundesgebiet verlassen wird, sind zusätzlich fünf Werktage vor Fahrtantritt bei der zuständigen Bezirksregierung anhand Anlage 4 zu beantragen. Dies gilt nicht für Fahrten, die durch die zuständige Katastrophenschutzbehörde oder die zuständige Bezirksregierung angeordnet wurden. Die untere Katastrophenschutzbehörde informiert die zuständige Bezirksregierung unverzüglich über erfolgte Zustimmungen sowie Ablehnungen.

3.5

Pflege, Unterbringung, Sicherheit und Mängel

Die verwaltende Stelle ist verpflichtet, die landeseigenen Einsatzmittel auf eigene Kosten zu pflegen. Sie sorgt für ihre sach- und fachgerechte Unterbringung. Diese sind in umschlossenen und verschließbaren Garagen oder Hallen UV-, witterungs- und frostgeschützt, falls nach Herstellervorgaben technisch erforderlich bei mindestens 5 Grad Celsius, unterzubringen. Zudem ist eine Stromversorgung gemäß den Herstellervorgaben vorzusehen. Die landeseigenen Einsatzmittel sind vor unberechtigtem Zugriff Dritter zu schützen. Dies gilt auch bei der Durchführung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten.

Soweit nichts anderes geregelt wird, sind Spezialanforderungen durch die Betriebsanweisung des jeweiligen landeseigenen Einsatzmittels festgelegt, die von der verwaltenden Stelle einzuhalten ist. Über auftretende Mängel an den landeseigenen Einsatzmitteln, insbesondere, wenn diese die Einsatzbereitschaft gefährden, ist unverzüglich die untere Katastrophenschutzbehörde sowie die zuständige Bezirksregierung zu unterrichten.

3.6

Umsetzungen

Die verwaltende Stelle informiert unverzüglich die zuständige Bezirksregierung über geplante Umsetzungen von landeseigenen Einsatzmitteln innerhalb einer Einsatzeinheit oder eines Wasserrettungszuges und meldet den Vollzug. Über Umsetzungen zwischen Einsatzeinheiten oder Wasserrettungszügen sowie bei einer Umsetzung von landeseigenen Einsatzmitteln zu einem anderen kommunalen Aufgabenträger entscheidet ausdrücklich vor einer geplanten Umsetzung die zuständige Bezirksregierung. Die zuständige Bezirksregierung informiert gemäß Nummer 2.4.

3.7

Prüfungen

Die Vollzähligkeit der landeseigenen Einsatzmittel ist durch die verwaltende Stelle mindestens einmal jährlich zu überprüfen und im Rahmen der jährlichen Erklärung gemäß Anlage 1 zu bestätigen. Abweichungen sind der zuständigen Bezirksregierung mit der Schadens- und Verlustmeldung gemäß Anlage 5 unverzüglich zu berichten. Die zuständige Bezirksregierung überprüft nach eigenem Ermessen die den verwaltenden Stellen übergebenen landeseigenen Einsatzmittel durch Stichproben auf Vollzähligkeit, Zustand und Verwendbarkeit. Festgestellte Mängel müssen in einer von der zuständigen Bezirksregierung vorgegebenen Frist behoben werden.

Die technische Überprüfung der Fahrzeuge erfolgt durch den jeweils zuständigen kraftfahrtechnischen Dienst der Oberfinanzdirektion. Mit Ausnahme der gesetzlichen Prüfungen, die durch ihn durchgeführt werden, obliegt den verwaltenden Stellen die Überwachung und Veranlassung der übrigen, rechtlich vorgegebenen Prüfungen der landeseigenen Einsatzmittel.

3.8

Wartung und Instandsetzung der landeseigenen Einsatzmittel

Die Wartung und Pflege der Landesfahrzeuge hat nach den gesetzlichen Bestimmungen, den von den Herstellern herausgegebenen Bedienungs- und Behandlungsvorschriften sowie den für die landeseigenen Einsatzmittel ergänzenden geltenden Bestimmungen und Vorgaben des aktuellen Wartungsplanes des für Inneres zuständigen Ministeriums (im Folgenden: Wartungsplan) gemäß Anlage 6 zu erfolgen.

Mit Auslieferung der Fahrzeuge informiert die beschaffende Stelle die verwaltenden Stellen und die Bezirksregierungen über die vereinbarten Garantiebedingungen. Während der Garantiezeit, in der Regel 24 Monate nach Zulassung, hat die Wartung nach den Herstellervorgaben zu erfolgen. Nach Ablauf der Garantiezeit ist der Wartungsplan anzuwenden. Ab Gültigkeit des Wartungsplanes werden andere Kosten sowie Mehrarbeiten, die sich im Zuge der Wartungsmaßnahme ergeben, ohne vorherige Prüfung und Zustimmung durch den Kraftfahrtechnischen Dienst der Oberfinanzdirektion nicht mehr erstattet.

Entsprechend der Kraftfahrzeugrichtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen (KFZ-Richtlinie) ist bei Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Landesfahrzeugen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 EUR übersteigen, dem Kraftfahrtechnischen Dienst der Oberfinanzdirektion ein Kostenvoranschlag zur Prüfung vorzulegen. Übersteigt die Maßnahme voraussichtlich einen Betrag von 2.000 EUR, legt dieser den geprüften Kostenvoranschlag zusätzlich der zuständigen Bezirksregierung zur Einwilligung vor. Die Leistungen unterliegen den vergaberechtlichen Vorgaben, gegebenenfalls auch für einen Direktkauf, bzw. eine Direktvergabe.

Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Landesfahrzeugen mit einem Betrag von mehr als 500 EUR sind vor Bezahlung durch die verwaltende Stelle vom Kraftfahrtechnischen Dienst der Oberfinanzdirektion nachzuprüfen, sofern kein genehmigter Kostenvoranschlag vorliegt oder der Rechnungsbetrag vom Kostenvoranschlag abweicht.

Die Wartung und Pflege der weiteren landeseigenen Einsatzmittel hat nach den von den Herstellern herausgegebenen Bedienungs- und Behandlungsvorschriften sowie für die landeseigenen Einsatzmittel ergänzenden geltenden Bestimmungen zu erfolgen. Bei Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an diesen Einsatzmitteln, die voraussichtlich den Betrag von 300 EUR übersteigen, ist der zuständigen Bezirksregierung ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Diese stimmt sich bei Bedarf mit der Oberfinanzdirektion ab.

3.9

Ersatzbeschaffung

Die verwaltende Stelle kann Ersatzteile für landeseigene Einsatzmittel einschließlich Zubehör sowie Ersatz von Ausstattungsgegenständen eigenständig beschaffen. Die Ersatzbeschaffung darf nur entsprechend der Art und dem Umfang der ursprünglichen landeseigenen Einsatzmittel erfolgen. Mit Ausnahme der Ersatzbeschaffung von Material, das wegen Ablaufs der Verfallsfrist zur Haltbarkeit ersetzt werden muss, ist bei jeder Ersatzbeschaffungsmaßnahme eine detaillierte Beschreibung zum Vorfall, Schadens- oder Verlustmeldungen gemäß Anlage 5, einzureichen. Ohne Angabe triftiger Gründe erfolgt keine Kostenerstattung. Soweit die Ersatzbeschaffung von Ausstattungsgegenständen für landeseigene Einsatzmittel im Einzelfall den Betrag von 300 EUR übersteigt, ist vor der Beschaffung die Zustimmung der zuständigen Bezirksregierung einzuholen. Die zuständige Bezirksregierung entscheidet in diesem Rahmen auch über die Verwertung der ersetzten Ausstattungsgegenstände für landeseigene Einsatzmittel.

Rechnungen nebst zahlungsbegründenden Unterlagen können mit der (Halb-)Jahresrechnung bei der zuständigen Bezirksregierung zur Erstattung eingereicht werden.

Für Verbrauchsmaterial und Einwegausstattung darf keine Ersatzbeschaffung zu Lasten des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgen. Dies gilt nicht, soweit es für Zwecke des Katastrophenschutzes im Sinne von Nummer 3.1 verbraucht wurde oder es sich um nicht verbrauchtes Material handelt, das wegen unmittelbar bevorstehenden Ablaufs der Verfallsfrist zur Haltbarkeit ersetzt werden muss. Hierzu gehören:

a) Material zur Probenahme,

b) Kraftfahrzeug-Verbandskästen,

c) medizinischer Sauerstoff,

d) Infusionslösungen sowie

e) sonstiges medizinisches Verbrauchsmaterial.

Ergänzend werden die Kosten eines Satzes Druckerpatronen für die ABC-Erkunder jährlich sowie Kosten der Akkus und Batterien für medizinische Geräte nach Bedarf erstattet.

Werden die vorgenannten Einsatzmittel des Landes durch die Nutzung für Zwecke außerhalb des Katastrophenschutzes beschädigt oder gehen sie verloren oder auf eine andere Art und Weise unter, ist das Land so zu stellen, wie es stehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§249 BGB).

4

Kosten

Neben den Kosten für die Beschaffung der landeseignen Einsatzmittel trägt das Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel folgende Kosten des Betriebes:

4.1

Kostenerstattung für Stellplatzvorhaltung

Der Arbeits- und Gesundheitsschutz der Helferinnen und Helfer sowie die sicherheitsrelevanten Mindestanforderungen nach den aktuell geltenden Unfallverhütungsvorschriften sind im Rahmen der Unternehmerverantwortung durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Hierfür ist die jeweilige verwaltende Stelle im Sinne ihrer Unternehmereigenschaft verantwortlich.

Die Kosten für die Unterbringung aller landeseigenen Fahrzeuge in Garagen und Hallen werden erstattet. Die Pauschale wird für eine fahrzeugspezifische Stellfläche (Anlage 2) gezahlt und beträgt 4,00 EUR/m² im Monat. Die Nutzungsentschädigung wird nur gezahlt, wenn eine entsprechende Nutzung der Stellplätze durch landeseigene Fahrzeuge erfolgt. Mit dieser Kostenerstattung sind alle anfallenden Kosten inklusive Heiz- und Stromkosten für die Unterbringung abgegolten.

4.2

Kosten der Betriebsstoffe

Im Rahmen der verfügbaren Mittel erstattet das Land der verwaltenden Stelle pauschaliert die Betriebsstoffe nur für nach Nummer 3.1 Satz 2 Buchstabe c tatsächlich durchgeführte Fahrten bis zu einer jährlichen Fahrleistung von maximal 2.000 Kilometern je Fahrzeug. Die zuständige Bezirksregierung kann auf formlosen Antrag Ausnahmen zulassen. Die Abrechnung erfolgt gemäß den Modalitäten der Anlage 2.

Die Kosten der Betriebsstoffe für Fahrten nach

a) Nummer 3.1 Satz 2 Buchstabe a und b bei angeordneten Einsätzen oder Übungs- und Ausbildungszwecken,  

b) Nummer 3.2 zu anderen Zwecken der Gefahrenabwehr oder

c) Nummer 3.3 zu satzungsgemäßen Fahrten

sind nach dem Verursachungsprinzip zu tragen oder bereits mit der Gewährung von Dotationen abgegolten.

Für die verwaltende Stelle entfällt die Zahlung einer Nutzungsentschädigung bis zu einer jährlichen Fahrleistung des jeweiligen Fahrzeuges von 5.000 Kilometer für Fahrten nach Nummer 3.3.

Bei einer Nutzung der Fahrzeuge über 5.000 Kilometer hinaus sind die Betriebsstoffkosten sowie eine Nutzungsentschädigung für die Landesfahrzeuge von den verwaltenden Stellen zu tragen. Die Nutzungsentschädigung beträgt für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht

a) bis 3,5 Tonnen 0,25 EUR pro Kilometer,

b) von über 3,5 bis 7,5 Tonnen 0,35 EUR pro Kilometer,

c) von über 7,5 Tonnen 0,45 EUR pro Kilometer.

Im Rahmen der verfügbaren Mittel erstattet das Land der verwaltenden Stelle die Betriebsstoffe für notwendige Wartungsläufe der motorbetriebenen Geräte. Die Abrechnung erfolgt durch die zuständige Bezirksregierung anhand der vorzulegenden Fahrtenbücher oder Betriebsstundennachweise gemäß Anlage 3 im Rahmen der Abrechnung nach Anlage 7 für das zweite Halbjahr. Im Fahrtenbuch ist der Zweck der Fahrt kenntlich zu machen.

Betriebskosten der motorbetriebenen Geräte für den Betrieb bei Einsätzen, Übungen und Ausbildungen sind nach dem Verursachungsprinzip zu tragen oder bereits mit der Gewährung von Dotationen abgegolten.

4.3

Kostenerstattung für Fahrerlaubniserweiterungen

Für jedes nach Inkrafttreten dieser Richtlinie durch das Land NRW für den Katastrophenschutz beschaffte Fahrzeug können zwei Fahrerlaubniserweiterungen bis zu einer jeweiligen Höhe von maximal 3.000 EUR pro Zehnjahreszeitraum finanziert werden. Zu den erstattungsfähigen Kosten der Erweiterung der Fahrerlaubnis zählen (in jeweils tatsächlicher Höhe) Fahrschulrechnungen, Prüfungsgebühren und Kosten für die ärztlichen Untersuchungen sowie sonstige Gebühren, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erweiterung der Fahrerlaubnis anfallen. Die Fahrerlaubniserweiterung ist vorab durch die zuständige Bezirksregierung zu genehmigen. Alle Kosten sind konkret gegen Beleg abzurechnen, sobald die Fahrerlaubniserweiterung nachgewiesen wird.

Kosten für ärztliche Untersuchungen sowie Gebühren, die im Rahmen von Verlängerungen der Fahrerlaubnisse gemäß der §§ 23, 24 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) anfallen, werden nicht erstattet.

Im Interesse der jederzeitigen Einsatzbereitschaft der Landesfahrzeuge für Katastrophenschutzzwecke soll durch geeignete planerische Maßnahmen am Standort sichergestellt werden, dass je landeseigenem Fahrzeug zwei Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer zur Verfügung stehen, die sich im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnisklasse befinden.


4.4

Keine mehrfache Antragstellung

Die verwaltende Stelle bestätigt, dass ein Antrag auf Kostenerstattung der eingereichten Rechnungsbeträge durch eine andere Stelle nicht erfolgt ist beziehungsweise erfolgen wird.

5

Formänderungen

Veränderungen an den landeseigenen Einsatzmitteln sind vor Beginn der Maßnahme der zuständigen Bezirksregierung zur Genehmigung vorzulegen. Bauartverändernde Maßnahmen an Fahrzeugen bedürfen außerdem der Genehmigung des Kraftfahrtechnischen Dienstes. Die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik, beispielsweise die VDE-Vorschriften, sind zu beachten.

Dem Land Nordrhein-Westfalen dürfen für diese Maßnahmen keine zusätzlichen Kosten oder Folgekosten, etwa durch vorgeschriebene regelmäßige Prüfungen, entstehen. Bei einem Standortwechsel der landeseigenen Einsatzmittel sind je nach Entscheidung der zuständigen Bezirksregierung die vorgenommenen Umbauten zu Lasten der abgebenden verwaltenden Stelle ohne zusätzliche Kosten für das Land Nordrhein-Westfalen zurückzubauen.

Eine zusätzliche Beklebung oder Kennzeichnung durch die verwaltende Stelle kann nach den vom für Inneres zuständigen Ministerium erlassenen Regelungen nur nach Zustimmung der zuständigen Bezirksregierung erfolgen. Die Kosten hierfür werden vom Land Nordrhein-Westfalen nicht übernommen. Die verwaltende Stelle trägt auch die Kosten für hierdurch verursachte Schäden sowie einer notwendigen Entfernung der Beklebung oder Kennzeichnung bei Umsetzungen der landeseigenen Einsatzmittel.

6

Unfälle, Versicherung und Verfahren bei Verlust oder sonstigen Schäden

6.1

Unfälle

Bei Unfällen mit Fremdbeteiligung ist die Polizei unter Hinweis auf die Beteiligung eines landeseigenen Fahrzeugs hinzuzuziehen. Zudem ist ein Europäischer Unfallbericht gemäß Anlage 8 zu erstellen und von der fahrzeugführenden Person des landeseigenen Fahrzeuges und vom Unfallgegner zu unterzeichnen.

Die verwaltende Stelle informiert verpflichtend unverzüglich, mindestens telefonisch innerhalb von drei Werktagen, die zuständige Bezirksregierung und legt dieser innerhalb von zehn Werktagen den erstellten und unterzeichneten Unfallbericht gemäß Satz 1, den Unfallbericht nach Anlage 4 der Kraftfahrzeugrichtlinien, die Unfallmitteilung der Polizei sowie eine Kopie des Fahrtenbuches gemäß Anlage 3 vor. Allen Beteiligten ist das Merkblatt für die Unfallgegnerin oder den Unfallgegner gemäß Anlage 9 auszuhändigen. Ohne Vorlage dieser Unterlagen kann eine Abwicklung des Unfallvorgangs einschließlich möglicher Kostenerstattungen nicht erfolgen.

Im Übrigen gelten die Vorschriften aus § 29 KfzR in Verbindung mit Anlage 5.

Die zuständige Bezirksregierung informiert schriftlich das für Inneres zuständige Ministerium sowie den Kraftfahrtechnischen Dienst der Oberfinanzdirektion und veranlasst die Feststellung des Sachverhaltes. Bei umfangreichen Schadensfällen ist außerdem im Benehmen mit dem Kraftfahrtechnischen Dienst der Oberfinanzdirektion eine weitere sachverständige Person einzuschalten. Die zuständige Bezirksregierung wird ermächtigt,

a) das Land Nordrhein-Westfalen gerichtlich und außergerichtlich in Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche aus Unfällen zum Gegenstand haben, zu vertreten und

b) Vergleiche mit Widerrufsvorbehalt abzuschließen, worüber das für Inneres zuständige Ministerium unverzüglich zu unterrichten ist.

Das für Inneres zuständige Ministerium und das für Finanzen zuständige Ministerium sind bei Rechtsstreitigkeiten, welche nach dem Wert des Streitgegenstandes oder unabhängig davon in die Revisionsinstanz gelangen können, zu beteiligen. Dies gilt nicht bei Vergleichen. Gerichtliche Entscheidungen, die eine Instanz beenden, sind dem für Inneres zuständigen Ministerium zur Kenntnis zuzuleiten. Soweit es sich dabei um eine für das Land Nordrhein-Westfalen ungünstige Entscheidung handelt, ist zur Frage der Einleitung eines Rechtsmittels rechtzeitig Stellung zu nehmen.

Im Schadensfall prüft die zuständige Bezirksregierung mögliche Regressansprüche gegen die fahrzeugführende Person und berichtet nach Abschluss dem für Inneres zuständigen Ministerium.

6.2

Versicherung der landeseigenen Einsatzmittel

Gemäß § 2 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz) ist das Land von der Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch der landeseigenen Katastrophenschutzfahrzeuge verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden befreit (Selbstversicherung). Die weiteren Regelungen und Verpflichtungen, die sich aus dem Pflichtversicherungsgesetz ergeben, sind anzuwenden.

Bei Nutzung der Fahrzeuge

- nach Nummer 3.1 Satz 2 Buchstabe a bis c für Katastrophenschutzzwecke trägt das Land Nordrhein-Westfalen unter Berücksichtigung haftungsrechtlicher Regelungen die Kosten für entstandene Eigen- und Fremdschäden. Für verursachte Eigenschäden erfolgt eine Kostenbeteiligung der verwaltenden Stellen in Höhe von bis zu 1.500 EUR, sofern nicht eine dritte Person hierfür ersatzpflichtig ist.

- nach Nummer 3.2 zum Zwecke der Gefahrenabwehr trägt der jeweilige kommunale Aufgabenträger unter Berücksichtigung haftungsrechtlicher Regelungen die Kosten für entstandene Eigen- und Fremdschäden.

- nach Nummer 3.3 zu satzungsgemäßen Zwecken trägt die verwaltende Stelle die Kosten für entstandene Eigen- und Fremdschäden.

Es steht den verwaltenden Stellen und kommunalen Aufgabenträgern frei, für Fahrten nach den Nummern 3.2 und 3.3 eine eigene (Tages-)Versicherung abzuschließen. Kosten hierfür werden durch das Land Nordrhein-Westfalen nicht erstattet.

Die Regelungen gelten für sonstige Einsatzmittel des Landes entsprechend.

6.3

Verfahren bei Verlust oder sonstigen Schäden

Verluste von oder Schäden an landeseigenen Einsatzmitteln beispielsweise durch Brand, Diebstahl, vorsätzliche Sachbeschädigung oder fahrlässige Behandlung sind der zuständigen Bezirksregierung unverzüglich mit der Schadens- und Verlustmeldung gemäß Anlage 5 zu melden.

Die Meldung muss folgende Informationen enthalten:

a) feststehende oder mutmaßliche Ursache des Verlustes oder des Schadens,

b) ob Personen für den Verlust oder Schaden haftbar zu machen sind und gegebenenfalls in welcher Höhe sowie

c) Angaben zu Maßnahmen der Wiedererlangung.

Bei Fahrzeugen beteiligt die zuständige Bezirksregierung den Kraftfahrtechnischen Dienst der Oberfinanzdirektion.

Daneben ist bei Diebstahl, vorsätzlicher Sachbeschädigung und vorsätzlicher Brandstiftung durch die verwaltende Stelle unverzüglich die zuständige Strafverfolgungsbehörde einzuschalten.

Bei Beschädigungen, Verlust oder sonstigem Untergang von landeseigenen Einsatzmitteln ist zu prüfen, ob Dritte für einen möglichen Ersatz in Anspruch genommen werden können.

Das Land übernimmt keine Haftung beziehungsweise Kosten für schuldhafte Verluste und Beschädigungen.

7

Aussonderung und Verwertung von Fahrzeugen

7.1

Aussonderung von Fahrzeugen

Fahrzeuge werden auf Empfehlung des Kraftfahrtechnischen Dienstes der Oberfinanzdirektion durch die zuständige Bezirksregierung ausgesondert. Über die erfolgte Aussonderung ist durch die zuständige Bezirksregierung ein Nachweis zu führen.

7.2

Verwertung von ausgesonderten Fahrzeugen

Ausgesonderte Fahrzeuge werden durch das für Finanzen zuständige Ministerium öffentlich versteigert. Das für Inneres zuständige Ministerium kann in Abstimmung mit der Oberfinanzdirektion Ausnahmen zulassen und gemeinsame Einzelfallentscheidungen hinsichtlich Übernahmeoptionen von verwaltenden Stellen treffen.

8

Verfahren zur Kostenerstattung und Entschädigungen

Die Erstattung abrechenbarer Kosten erfolgt auf Antrag gemäß Anlage 10 grundsätzlich im Rahmen der (Halb-)Jahresabrechnung. Dieser ist elektronisch zu stellen. Nach Prüfung der Unterlagen erfolgt die Erstattung durch die zuständige Bezirksregierung. Die verwaltende Stelle legt die Abrechnung je landeseigenem Einsatzmittel gemäß Anlage 7 spätestens bis zum 30. April des Folgejahres der zuständigen Bezirksregierung vor. Der Abrechnung für das zweite Halbjahr ist das Fahrtenbuch gemäß Anlage 3 und die jährliche Erklärung gemäß Anlage 1 beizufügen.

Ab einer Rechnungssumme von 800 EUR netto für Einzelbeschaffungen, beispielsweise von Geräten oder Material, sind Rechnungen für die haushaltsrechtlich vorgeschriebene Anlagenbuchhaltung innerhalb von acht Wochen nach Lieferung dieser Einzelbeschaffungen auch außerhalb der (Halb-)Jahresabrechnung einzureichen. Bei Maßnahmen, die auf Grundlage dieser Richtlinie durch die verwaltende Stelle initiiert wurden, tritt die verwaltende Stelle in Vorleistung.

Ausgaben sind zu belegen, das heißt, dass zahlungsbegründende Unterlagen wie beispielsweise Schadensmeldungen, Kostenvoranschläge, Genehmigungen, Fahrtenbücher, Betriebsstundennachweise der Abrechnung beizufügen sind. Auf die Vorlage von Originalrechnungen ist zu verzichten, da diese im Rahmen der Unternehmerpflichten bei der verwaltenden Stelle für etwaige Prüfungen aufzubewahren sind. Bei Feststellung, dass Abrechnungen mehrfach bei unterschiedlichen Stellen eingereicht wurden, ist eine mögliche Betrugsabsicht durch die Strafverfolgungsbehörde zu bewerten.

Grundsätzlich entsteht eine Schadenersatzpflicht, wenn die landeseigenen Einsatzmittel nicht sachgerecht behandelt oder untergebracht werden. Sofern landeseigene Einsatzmittel zu anderen als nach dieser Richtlinie erlaubten Zwecken genutzt werden, kann das für Inneres zuständige Ministerium eine entsprechende Entschädigung verlangen. Es kann diese Aufgabe delegieren.

9

Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

Anlagen

Anlage 1: Jährliche Erklärung

Anlage 2: Pauschalen (Kostenerstattung Stellplätze und Betriebsstoffe)

Anlage 3: Fahrtenbuch

Anlage 4: Antrag auf Nutzung von Fahrzeugen des Landes

Anlage 5: Schadens- und Verlustmeldung

Anlage 6: Wartungsplan

Anlage 7: Musterabrechnung

Anlage 8: Europäischer Unfallbericht

Anlage 9: Merkblatt für den Unfallgegner/die Unfallgegnerin

Anlage 10: Antrag auf Kostenerstattung

- MBl. NRW. 2024 S. 142