Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 4 vom 15.2.2024 Seite 133 bis 228

Zweite Änderung der Richtlinien zur Förderung von Haltungsverfahren auf Stroh
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Zweite Änderung der Richtlinien zur Förderung von Haltungsverfahren auf Stroh

7861

Zweite Änderung der
Richtlinien zur Förderung
von Haltungsverfahren auf Stroh

Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft
und Verbraucherschutz II.4-63.03.06.04-001017

Vom 26. Januar 2024

1

Die Richtlinien zur Förderung von Haltungsverfahren auf Stroh vom 6. Dezember 2022 (MBl. NRW. S. 1042), die durch Runderlass vom 30. Juni 2023 (MBl. NRW. S. 811) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 4.1 wird folgende Nummer 4.2 eingefügt:

4.2
bis zum Beginn des Verpflichtungsjahres eine Teilnahme an einer Schulung der Landwirtschaftskammer NRW nachweisen, die insbesondere über die Verpflichtungen gemäß der Nummer 5 und die Auswirkungen von Verstößen aufklärt; die Teilnahme muss alle drei Jahre wiederholt werden,“

2. Die bisherigen Nummern 4.2 und 4.3 werden die Nummern 4.3 und 4.4.

3. Die Nummer 4.3.1 wird die Nummer 4.4.1 und am Ende wird das Word „und“ durch ein Komma ersetzt.

4. Die Nummer 4.3.2 wird die Nummer 4.4.2 und am Ende wird der Punkt durch das Word „und“ ersetzt.

5. Nach Nummer 4.4.2 wird folgende Nummer 4.4.3 eingefügt:

4.4.3
Daten aus dem Herkunfts- und Informationssystem Tier (HIT), Schlachtbefunde, Milchkontrollergebnisse und andere geeignete Sekundärdaten zum Zwecke der Evaluierung der Fördermaßnahme von entsprechenden Stellen abgerufen werden können.“

6. Nummer 5.1.3.3 wird wie folgt geändert:

a) Im Wortlaut vor Buchstabe a wird das Wort „einzelnen“ gestrichen.

b) In Buchstabe b wird die Angabe „1,56“ durch die Angabe „1,3“ ersetzt.

7. Nummer 8.4.3.2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „5 und 10“ durch die Angabe „10 und 20“ und die Angabe „10 und 20“ durch die Angabe „20 und 50“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „50“ ersetzt.

8. Nummer 8.4.3.3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „1,5 und 5“ durch die Angabe „5 und 10“ und die Angabe „5 und 10“ durch die Angabe „10 und 20“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „20“ ersetzt.

9. Nummer 8.4.3.4 wird wie folgt gefasst:

8.4.3.4
Wird festgestellt, dass den Tieren nicht die erforderliche Liegefläche auf der nicht perforierten oder planbefestigten nutzbaren Stallfläche gemäß der Nummer 5.1.3.3 zur Verfügung steht, wird die Zuwendung für den betroffenen Betriebszweig bei einer Fläche, die zwischen 5 und 10 Prozent kleiner als erforderlich ist, um 20 Prozent gekürzt und bei einer Fläche, die zwischen 10 und 20 Prozent kleiner als erforderlich ist, um 50 Prozent. In den Fällen, in denen die Fläche um mehr als 20 Prozent kleiner als erforderlich ist, wird keine Zuwendung gewährt.“

10. Nach Nummer 8.4.3.4 wird folgende Nummer 8.4.3.5 eingefügt:

8.4.3.5
Wird festgestellt, dass die Liegeflächen von 10 bis 20 Prozent der Tiere nicht ausreichend eingestreut sind, wird die Zuwendung für den betroffenen Betriebszweig um 20 Prozent gekürzt und bei 20 bis 50 Prozent um 50 Prozent. In den Fällen, in denen die Liegeflächen von mehr als 50 Prozent der Tiere betroffen sind, wird keine Zuwendung gewährt.“

11. Die bisherige Nummer 8.4.3.5 wird Nummer 8.4.3.6 und wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „5 und 10“ durch die Angabe „10 und 20“ und die Angabe „10 und 20“ durch die Angabe „20 und 50“ ersetzt.

b) In Satz 2

wird die Angabe „20“ durch die Angabe „50“ ersetzt.

12. Die bisherigen Nummern 8.4.3.6 und 8.4.3.7 werden die Nummern 8.4.3.7 und 8.4.3.8.

13. Die bisherige Nummer 8.4.3.8 wird die Nummer 8.4.3.9 und wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden vor dem Wort „keine“ die Wörter „für den betroffenen Betriebszweig“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Maßnahme“ die Wörter „im betroffenen Betriebszweig“ eingefügt.

14. Die bisherige Nummer 8.4.3.9 wird die Nummer 8.4.3.10.

2

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2024 S. 219