Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 5 vom 20.2.2024 Seite 229 bis 270
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Investitionsrichtlinie Kindertagesbetreuung) |
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Investitionsrichtlinie Kindertagesbetreuung)
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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
für Investitionen für zusätzliche Plätze
in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
(Investitionsrichtlinie Kindertagesbetreuung)
Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie,
Gleichstellung, Flucht und Integration
Vom 26. Januar 2024
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege.
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert werden Investitionsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen, die der
Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder bis zum
Schuleintritt dienen. Darüber hinaus sind Maßnahmen für Plätze förderfähig, die
ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen würden.
2.2
In der Kindertagespflege werden Investitionsmaßnahmen gefördert, die der
Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder unter drei
Jahren dienen.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind Gemeinden und Gemeindeverbände als Träger der
öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter).
3.2
Die Zuwendungsempfänger leiten die Zuwendung zur Erfüllung des
Zuwendungszwecks gegebenenfalls an die Träger der unter der Nummer 4.1
genannten Einrichtungen beziehungsweise der unter der Nummer 4.2 genannten
Tagespflegepersonen unter Berücksichtigung von Nr. 12 VV zu § 44 LHO für
Zuwendungen an Gemeinden weiter.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Förderung der Kindertageseinrichtungen
Es können Kindertageseinrichtungen berücksichtigt werden, die nach dem Kinderbildungsgesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77) in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden können oder in privat-gewerblicher Trägerschaft geführt werden.
4.1.1
Gefördert werden Maßnahmen, die der Schaffung und Inbetriebnahme neuer
Betreuungsplätze für Kinder bis zum Schuleintritt dienen.
Hierunter fallen Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen einschließlich Ersteinrichtung ohne Grundstückserwerb und Erschließung von geeigneten Räumen aller Arten, die der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt dienen, sowie die Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks. Geeignete Räume können zum Beispiel ein Gruppenraum, Gruppennebenraum, Mehrzweckraum, Ruheraum, Bewegungsraum, Werkraum, Personalraum, Sanitär- und Wickelbereich, Versorgungsküchenbereich, Speiseraum, Abstellräume oder -flächen für Kinderwagen und Räumlichkeit für die Arbeit mit Eltern sein. Sofern im Bestand genutzte Räumlichkeiten innerhalb der Einrichtung verlagert oder neu errichtet werden müssen, dies zwingend durch den Kindertageseinrichtungsausbau begründet ist und die wirtschaftlichste Lösung darstellt, sind die hierfür anfallenden Ausgaben ebenfalls förderfähig.
4.1.2
Gefördert werden Maßnahmen, die dem Erhalt von Betreuungsplätzen für Kinder bis
zum Schuleintritt dienen, welche ohne diese Maßnahmen wegfallen würden.
4.1.2.1
Hierunter fallen Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen einschließlich Ersatz- und Ergänzungsbeschaffung ohne Grundstückserwerb und Erschließung von geeigneten Räumen aller Arten, die der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt dienen und gleichzeitig zur Qualitätsentwicklung beitragen. Hierzu gehören zum Beispiel die Verbesserung des Raumprogramms, die Schaffung zusätzlicher Bewegungsräume, die Schaffung und Ausstattung von Räumen zur Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten einschließlich Küchenausstattung und Räumlichkeit für die Arbeit mit Eltern. Sofern im Bestand genutzte Räumlichkeiten innerhalb der Einrichtung verlagert oder neu errichtet werden müssen, dies zwingend durch den Ausbau begründet ist und die wirtschaftlichste Lösung darstellt, sind die hierfür anfallenden Ausgaben ebenfalls förderfähig. In begründeten Einzelfällen kann auch die Ausstattung und Herrichtung des Grundstücks gefördert werden.
4.1.2.2
Gefördert werden Maßnahmen, die der Wiederherstellung oder Sicherstellung eines
ordnungsgemäßen Zustandes für den dauerhaften Betrieb einer
Kindertageseinrichtung dienen und die wirtschaftlichste Lösung darstellen, zum
Beispiel Beseitigung von Schäden, Dachsanierung, energetische Sanierung
(Sanierungsmaßnahmen). Dies gilt nicht für Mieteinrichtungen.
4.1.3
Gefördert werden können im Sinne der Nummer 4.1.1 auch
Ausstattungsmaßnahmen von geeigneten Räumen sowie für die Herrichtung und
Ausstattung des Grundstücks wie zum Beispiel der Umbau beziehungsweise die Umgestaltung
des Außengeländes für Lehr-, Lern-, Spiel-, Sport- und Aufenthaltszwecke
beziehungsweise Spielzeug.
4.2
Förderung der Kindertagespflege
Es kann nur die Kindertagespflege durch diejenigen Tagespflegepersonen berücksichtigt werden, die durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, einen von ihm Beauftragten oder, soweit die fachlichen Voraussetzungen entsprechend den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824; 2023 I Nr. 19) geändert worden ist, gegeben sind, auch durch einen sonstigen, zum Beispiel privat-gewerblichen, Träger vermittelt werden oder worden sind.
4.2.1
Gefördert werden investive Maßnahmen in der Wohnung der Tagespflegeperson
oder der Erziehungsberechtigten, die der Herrichtung der Räume für die
Wahrnehmung des Auftrags nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dienen.
Gefördert werden auch die Ausstattung der Räume mit Lehr-, Lern- und
Sportmitteln und mit Spielzeug sowie Maßnahmen für die Herrichtung und
Ausstattung des Grundstücks wie zum Beispiel Umbau beziehungsweise Umgestaltung
des Außengeländes für Lehr-, Lern-, Spiel-, Sport- und Aufenthaltszwecke.
4.2.2
Gefördert werden investive Maßnahmen zur Schaffung und Inbetriebnahme neuer
Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren in anderen geeigneten Räumen
gemäß § 22 Absatz 1 Satz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit
§ 22 Absatz 5 des Kinderbildungsgesetzes wie Ausgaben zu investiven Maßnahmen
nach den Nummern 4.1.1 und 4.1.3.
4.3
Eine Maßnahme gilt nur dann als vorzeitig begonnen, wenn diese vor dem Jahr
2020 begonnen worden ist.
4.4
Bei Maßnahmen im Sinne der Nummern 4.1 und 4.2 in Kindertageseinrichtungen
und in der Kindertagespflege, in die Kinder mit Behinderungen oder Kinder, die
von Behinderungen bedroht sind, aufgenommen werden sollen, werden je
vorgenanntem Kind zwei Plätze im Sinne der Fördersätze gemäß Nummer 5.4
zugrunde gelegt. Sofern die Plätze im Sinne des Satzes 1 nicht von einem Kind
mit Behinderungen oder einem von Behinderungen bedrohten Kind belegt werden,
sind diese Plätze stattdessen mit zwei Kindern zu belegen und im Rahmen der Zweckbindung
nachzuweisen.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
5.2.1
Anteilfinanzierung für Maßnahmen nach den Nummern 4.1.1 bis 4.1.3 und 4.2.2.
5.2.2
Festbetragsfinanzierung für Maßnahmen nach Nummer 4.2.1.
5.3
Form der Zuwendung: Zuweisung
5.4
Bemessungsgrundlagen
5.4.1
Fördersätze für die Anteilfinanzierung
Der Fördersatz beträgt bei Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen nach den Nummern 4.1.1, 4.1.2.1 und 4.1.3 bis 90 Prozent der nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit anerkannten Ausgaben, bei Sanierungsmaßnahmen nach Nummer 4.1.2.2 beträgt der Fördersatz bis 70 Prozent. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind auf die Höchstbeträge pro Platz nach den Nummern 5.4.1.1 bis 5.4.1.4 begrenzt.
5.4.1.1
Der Höchstbetrag nach Nummer 5.4.1 Satz 2 beträgt
a) bei Neubaumaßnahmen inklusive Ersteinrichtung sowie der Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks nach Nummer 4.1.1: 37 700 Euro,
b) bei Neubaumaßnahmen inklusive Ersteinrichtung sowie der Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks nach Nummer 4.1.2.1: 10 900 Euro.
5.4.1.2
Der Höchstbetrag nach Nummer 5.4.1 Satz 2 beträgt
a) bei Aus- und Umbaumaßnahmen sowie der Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks nach Nummer 4.1.1: 17 200 Euro,
b) bei Aus- und Umbaumaßnahmen sowie der Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks nach Nummer 4.1.2.1: 5 430 Euro.
5.4.1.3
Der Höchstbetrag nach Nummer 5.4.1 Satz 2 beträgt bei Ausstattungsmaßnahmen von
geeigneten Räumen sowie Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks nach Nummer
4.1.3: 4 000 Euro.
5.4.1.4
Der Höchstbetrag nach Nummer 5.4.1 Satz 2 beträgt bei Sanierungsmaßnahmen nach
Nummer 4.1.2.2: 10 900 Euro.
5.4.2
Fördersatz für die Festbetragsfinanzierung
Die Pauschale für Maßnahmen nach Nummer 4.2.1 beträgt einmalig pro Kindertagespflegestelle 575 Euro pro Kind (Höchstbetrag: 2 875 Euro).
Wenn mehrere Maßnahmen nicht zusammengefasst werden können, gilt die Bagatellgrenze der Nr. 1.1 Satz 3 VV zu § 44 LHO für Zuwendung an Gemeinden nicht.
5.5
Eigenanteil
Elternbeiträge als Ersatz des Eigenanteils des Zuwendungsempfängers sind nicht zulässig.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die sonstigen Zuwendungsbestimmungen sind durch Auflagen im Zuwendungsbescheid festzulegen.
6.1
Neubauten und hergerichtete Grundstücke müssen 20 Jahre, Aus- und
Umbaumaßnahmen zehn Jahre, im Rahmen von Ausstattungsmaßnahmen hergerichtete
Grundstücke und Räume fünf Jahre, Sanierungsmaßnahmen zehn Jahre,
Sanierungsmaßnahmen, die dinglich zu sichern sind, 20 Jahre für den Zweck der
jeweiligen Förderung und im Falle des Wegfalls des Bedarfs für die öffentliche
Kinder- und Jugendhilfe genutzt werden.
6.2
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet zu bestätigen, dass die
Inventarisierung der mit der Zuwendung beschafften Gegenstände vorgenommen
wurde.
6.3
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die
Anzahl und den jeweiligen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der geförderten neuen Plätze
beziehungsweise die Anzahl der geförderten erhaltenen Plätze zu bestätigen.
6.4
Der konkrete Durchführungs- und Bewilligungszeitraum wird im
Bescheid festgesetzt, längstens bis zum 31. Dezember 2026.
6.5
Aus der gewährten Zuwendung nach dieser Richtlinie entsteht kein Anspruch
auf Förderung von Folgekosten, insbesondere Betriebskosten.
6.6
Im Falle einer Weiterleitung nach Nummer 3.2 ist in den Zuwendungsbescheid
ab einer Zuwendung in Höhe von 500 000 Euro als Auflage eine dingliche
Sicherung mindestens nach den Vorgaben der Nummer 6.1 aufzunehmen. In besonders
begründeten Einzelfällen kann die Sicherung auch durch eine rechtsverbindliche
Sicherungserklärung seitens des Zuwendungsempfängers erfolgen. Diese Erklärung
muss zur Sicherung des Landesinteresses so gefasst sein, dass sie die Sicherung
möglicher Rückforderungsansprüche des Landes vollumfänglich umfasst und
gleichwertig zur dinglichen Sicherung ist.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Das Jugendamt beantragt unter Beachtung des Grundsatzes der
Trägerpluralität für die Maßnahmen nach den Nummern 4.1.1 bis 4.1.3 der freien,
kommunalen und privatgewerblichen Träger der Jugendhilfe und für Maßnahmen nach
den Nummern 4.2.1 und 4.2.2 der Tagespflegepersonen seines Bezirks sowie für
eigene Vorhaben die Fördermittel nach dieser Richtlinie bei der
Bewilligungsbehörde.
7.1.2
Die Anträge sind den Bewilligungsbehörden entsprechend den von der obersten
Landesjugendbehörde im Erlasswege festgesetzten Terminen vorzulegen. Die
Bewilligungsbehörden leiten zu den ebenfalls im Erlasswege festgesetzten
Terminen eine Aufstellung der förderfähigen Investitionsvorhaben der obersten
Landesjugendbehörde zu.
7.1.3
Mit dem Antrag sind die folgenden Unterlagen vorzulegen:
a) Beschreibung und Konzeption des Vorhabens,
b) Planungsunterlagen, Bauzeitenplan, Grundrisspläne, Grundbuchauszug,
c) Kosten- und Finanzierungsplan,
d) ein bereits durch das örtliche Jugendamt geprüftes, organisatorisches Konzept der Einrichtung bei Kindertagespflege,
e) Bedarfsanerkennung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe,
f) Übersicht über die Anzahl der geplanten Plätze im Sinne der Nummer 2,
g) Erlaubnis gemäß den §§ 45 oder 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
h) im Falle der Nummer 4.1.2: Bestätigung über Einhaltung von Sorgfaltspflichten beim Erhalt der Bausubstanz und
i) im Falle der Nummer 4.1.2: Nachweis über drohenden Wegfall von Plätzen.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Zuwendung nach pflichtgemäßem
Ermessen unter Verwendung der Muster gemäß Anlage 1.
7.2.2
Bewilligungsbehörden sind die Landschaftsverbände Rheinland und
Westfalen-Lippe als Landesjugendämter.
7.3
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist nach den Mustern gemäß der Anlage 2 innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
7.4
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8
Übergangsregelung
Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 19. Oktober 2020 (MBl. NRW. S. 659), die zuletzt durch Runderlass vom 18. Mai 2022 (MBl. NRW. S. 418) geändert worden ist, ist für Programme nach ihren Nummern 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4 und Nummer 1.1.6 hinsichtlich der Mittelabrufs-, Verwendungsnachweis-, Dokumentations- und Monitoringpflichten weiter anzuwenden.
9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 1. März 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 19. Oktober 2020 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2024 S. 231