Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 6 vom 29.2.2024 Seite 271 bis 292
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) – Programmbereich Klimaschutztechnik (Förderrichtlinie progres.nrw – Klimaschutztechnik) |
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) – Programmbereich Klimaschutztechnik (Förderrichtlinie progres.nrw – Klimaschutztechnik)
751
Richtlinie über
die Gewährung von Zuwendungen
aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung,
Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw)
– Programmbereich Klimaschutztechnik
(Förderrichtlinie progres.nrw – Klimaschutztechnik)
Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Vom 15. Februar 2024
1
Zuwendungszweck
1.1
Präambel
Die förderpolitischen Aktivitäten zur Energiepolitik im Land Nordrhein-Westfalen werden in dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) gebündelt. Teil dieses Programms ist der Programmbereich Klimaschutztechnik. Zweck dieses Programmbereichs ist die Einführung und Verbreitung von anwendbaren Techniken zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie zum sparsamen und effizienten Einsatz von Energie, um damit einen wesentlichen Beitrag zu den Klimaschutzzielen des Landes zu leisten. Dabei sollen die geförderten Anlagen- und Systemtechniken in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zur Anwendung kommen. Eine Fortschreibung der Richtlinie bleibt in Abhängigkeit von der technischen Entwicklung und bei Änderung der energiewirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen unter Mitwirkung der Beteiligten und ihrer Repräsentanten zu gegebener Zeit vorbehalten.
1.2
Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung der
a) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445),
b) Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17. November 2006, S. 17),
c) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L167 vom 30. Juni 2023, S. 1),
d) Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831 vom 15.12.2023) im Folgenden De-minimis-Verordnung,
e) Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 (EU-ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (De-minimis-Verordnung des Agrarsektors) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/2391 (EU-ABl. L vom 5.10.2023, S. 1).
1.3
Anspruch
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
1.4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie ist
1.4.1
„Bestandsgebäude“: ein Gebäude, dessen Bauantrag beziehungsweise Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt.
1.4.2
„Ersatzmaßnahme“: Ersatz beziehungsweise Austausch einer Anlage innerhalb ihrer üblichen Nutzungs- oder Betriebsdauer, die in der Regel 20 Jahre beträgt. Als Ersatzmaßnahme gilt auch der Ersatz für eine Anlage, die einem gesetzlichen Betriebsverbot oder einer Außerbetriebnahmepflicht unterliegt.
1.4.3
„fabrikneue Anlage“: eine Anlage in einem unbenutzten, unbeschädigten und mangelfreien Zustand. Die Anlage ist nach dem Inverkehrbringen noch nicht in Betrieb genommen worden.
1.4.4
„Fachunternehmer“: eine Person beziehungsweise ein Unternehmen, das auf einen oder mehrere Leistungsbereiche (Gewerke) der Bauausführung spezialisiert und in diesem Bereich gewerblich tätig ist.
1.4.5
„Gebäude und Standort“: ein Gebäude oder ein Grundstück, das in der Regel durch seine selbständige Nutzbarkeit gekennzeichnet ist. Eine Abgrenzung zu anderen Gebäuden und Standorten ergibt sich durch einen oder mehrere der folgenden Umstände: ein trennbarer räumlicher und funktionaler Zusammenhang, eine eigene Hausnummer, ein eigener Eingang, Eigentumsgrenzen, die Trennung durch Brandwände oder die Abgrenzung durch die wärmeübertragende Umfassungsfläche. Einliegerwohnungen innerhalb eines Einfamilienhauses sind nicht als eigener Standort anzusehen.
1.4.6
„Gewerbeeinheit“: eine selbstständig nutzbare, räumlich und wirtschaftlich abgeschlossene Einheit für den Gewerbe-, Geschäfts- und sonstigen Dienstbetrieb.
1.4.7
„Neubau“: ein aktuell neu errichtetes oder, zum Beispiel nach Abriss, wiederaufgebautes Gebäude oder die vollständige Umnutzung, zum Beispiel durch Umwandlung und Umbau eines Betriebsgebäudes in ein Wohnhaus, oder Erweiterung eines bestehenden Gebäudes, zum Beispiel durch Anbau oder Aufstockung, wenn dadurch selbstständig nutzbare Wohn- oder Gewerbeeinheiten neu entstehen. Sofern die geförderte Anlage der Versorgung von neuen und bestehenden Gebäudeteilen dient, ist der Gebäudeteil mit der größeren Nutzfläche maßgeblich.
1.4.8
„Wohneinheit“: eine selbstständig nutzbare, räumlich und wirtschaftlich abgeschlossene Wohnung, in der ein Haushalt ohne Mitbenutzung anderer Räume im Haus geführt werden kann.
1.4.9
„Wohngebäude“: ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich Wohn-, Alten- oder Pflegeheime sowie vergleichbare Einrichtungen. Ein Wohngebäude kann auch in Teilen gewerblich genutzt werden, beispielsweise durch einzelne Büros, Praxen oder Geschäfte, sofern die Wohnnutzung im Vordergrund steht.
1.4.10
„zuständiges Ministerium“: diejenige oberste Landesbehörde, in deren Zuständigkeit der Fördergegenstand nach der Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2014 (GV. NRW. S. 302) in der jeweils geltenden Fassung fällt.
1.4.11
„KMU“, das heißt Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen: ein Unternehmen, das die Voraussetzungen des Anhangs I der AGVO erfüllt.
1.4.12
„Unternehmen und Handwerksbetrieb des produzierenden Gewerbes“:
ein Unternehmen, dessen wirtschaftliche Tätigkeit unter den Abteilungen 1 und 2 sowie 10 bis 33 der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008, herausgegeben vom Statistischen Bundesamt, abrufbar auf dessen Internetseite, geführt wird. Dies ist ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft und des verarbeitenden Gewerbes.
1.4.13
„De-minimis-Beihilfe“: Beihilfe, die nicht alle Merkmale des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden AEUV, erfüllt und daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen ist, die die in der jeweiligen De-minimis-Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt und die einen Höchstbetrag von 300 000 Euro je Unternehmen innerhalb von drei Jahren beziehungsweise 20 000 Euro je Unternehmen, das in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist, innerhalb von drei Steuerjahren nicht übersteigt.
1.4.14
„qualifizierte Beraterin beziehungsweise qualifizierter Berater“:
Qualifiziert ist eine Beratungsperson, wenn sie vergütete fachspezifische Beratungsleistungen im Bereich industrieller oder energiewirtschaftlicher Anlagen innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen kann und in diesem Zeitraum fachbezogen unternehmerisch tätig war.
1.4.15
„Oberflächennahe Geothermie“: Die Nutzung von Erdwärme bis 400 Meter Tiefe.
1.4.16
„Mitteltiefe Geothermie“: Die Nutzung von Erdwärme zwischen 400 und 1 500 Metern Tiefe.
1.4.17
„Tiefe Geothermie“: Die Nutzung von Erdwärme unterhalb von 1 500 Metern Tiefe.
1.4.18
„Erneuerbare Energien“: Energie aus erneuerbaren Quellen, die in Anlagen erzeugt wird, in denen ausschließlich erneuerbare Energiequellen eingesetzt werden, sowie bezogen auf den Heizwert der Anteil der Energie, der aus erneuerbaren Energiequellen in Hybridanlagen, die auch konventionelle Energiequellen einsetzen, erzeugt wird; dies schließt Strom aus erneuerbaren Energiequellen ein, der zum Auffüllen von nach dem Zähler angeschlossenen Speichersystemen (die mit der Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien oder zusätzlich dazu installiert wurden) genutzt wird, aber nicht den Strom, der als Ergebnis der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird.
1.4.19
„Biomasse“: Der biologisch abbaubare Teil von Produkten, Abfällen und Reststoffen biologischen Ursprungs der Landwirtschaft, einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe, der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie der biologisch abbaubare Teil von Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
a) Anlagen, Techniken und Maßnahmen zur klimafreundlichen
Energieerzeugung als Beitrag für die Transformation hin zu einem klimaneutralen
Energiesystem im Fördermodul „Erneuerbare Energien“,
b) Anlagen, Techniken und Maßnahmen zur Nutzung von erneuerbaren Energien auf
Basis von Geothermie sowie Studien, seismische Messungen und Fort- und
Weiterbildungsmaßnahmen im Fördermodul „Geothermie“,
c) Anlagen, Techniken und Maßnahmen zum sparsamen und effizienten Einsatz von Energie in Gebäuden sowie der Nutzung von erneuerbaren Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb im Fördermodul „Energiesysteme für klimagerechte Gebäude“,
d) Anlagen, Techniken und Maßnahmen für die effiziente und klimaschonende Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden bis zur Ebene eines Quartiers im Fördermodul „Energiewende im Quartier“,
e) vom Land Nordrhein-Westfalen initiierte Vorhaben für klimagerechte und nachhaltige Gebäude und Quartiere sowie Maßnahmen von besonderem Landesinteresse, die zum Erreichen der Klimaschutzziele des Landes beitragen, im Fördermodul „Modellprojekte. NRW“,
f) technisch-betriebswirtschaftliche Konzepte zur Umsetzung effizienter, treibhausgasarmer und treibhausgasneutraler Prozesswärme in Unternehmen und Handwerksbetrieben des produzierenden Gewerbes, welche auf das zentrale Klimaschutzziel der Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 hinführen, im Fördermodul „Förderung von Wärmekonzepten“,
g) technisch-betriebswirtschaftliche Beratungen mit schriftlichen Handlungsempfehlungen zur klimaneutralen Transformation von Klein- und Kleinstunternehmen sowie Handwerksbetrieben des produzierenden Gewerbes im Fördermodul „Erstberatung zur klimaneutralen Transformation für Kleinst- und Kleinunternehmen“ sowie
h) technisch-betriebswirtschaftliche Konzepte zur Transformation von Unternehmen und Handwerksbetrieben des produzierenden Gewerbes im Hinblick auf das Ziel einer treibhausgasneutralen Produktion bis spätestens 2045 im Fördermodul „Transformationskonzepte für die treibhausgasneutrale Produktion 2045“.
Detaillierte Angaben zu den Fördergegenständen finden sich unter den Nummern 5.4 und 6 und in den jeweiligen elektronischen Antragsformularen gemäß Nummer 7.1.
3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
3.1
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind grundsätzlich:
a) Privatpersonen,
b) Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten,
c) freiberuflich Tätige,
d) Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen,
e) kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften,
f) Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen,
g) gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen sowie
h) juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften.
Konkretisierungen zur Antragsberechtigung finden sich in Nummer 6.
3.2
Nicht Antragsberechtigte
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a) der Bund, die Länder sowie deren Einrichtungen,
b) Unternehmen, die unter einen beihilferechtlichen Förderausschluss fallen:
aa) Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2, 3 und 5, 6 der AGVO, sofern eine Förderung auf Grundlage der AGVO erfolgt,
bb) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
cc) Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der AGVO befinden,
c) Insichgeschäfte in Form von entgeltlichen und sonstigen Vermögensübertragungen, zum Beispiel käuflicher Erwerb,
aa) zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089) in der jeweils geltenden Fassung,
bb) im Rahmen der Übernahme des geförderten Unternehmens in einen solchen Unternehmensverbund,
cc) zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern,
dd) im Rahmen beziehungsweise infolge von Betriebsaufspaltungen,
ee) zwischen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern oder den Erwerb eigener Anteile und
ff) die Umgehungen der vorgenannten Tatbestände, zum Beispiel durch Treuhandgeschäfte.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Allgemeine Fördervoraussetzung
Die Förderung erstreckt sich auf Vorhaben innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen.
4.2
Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns
Es werden nur Maßnahmen gefördert, mit denen vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden ist. Zudem ist ein eigener Förderantrag für jede geplante Maßnahme einzeln gemäß Nummer 7.1 zu stellen. Als Maßnahmenbeginn (Auftragsvergabe) gilt jede verbindliche Bestellung und jeder Vertrag über den Kauf oder die Installation (Liefer- und Leistungsvertrag). Der Maßnahmenbeginn (Auftragsvergabe) ist für jede beantragte Maßnahme einzeln nachzuweisen.
4.3
Zuwendungsfähige Vorhaben
Zuwendungsfähig sind grundsätzlich die Ausgaben für:
a) den Erwerb und die anschließende Errichtung fabrikneuer Anlagen beziehungsweise Anlagenteile,
b) die Beratung, die Planung und das Monitoring des Ausbaus von erneuerbaren Energien, der Verbesserung der Energieeffizienz und der Errichtung von klimagerechten Gebäuden sowie
c) die Maßnahmen, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht.
Die Ausgaben müssen notwendig, nachgewiesen und angemessen sein. Konkretisierungen zu den zuwendungsfähigen Ausgaben finden sich in Nummer 6.
4.4
Nicht zuwendungsfähige Vorhaben
Nicht gefördert werden Eigenbauanlagen, Prototypen und gebrauchte Anlagen sowie Anlagen für Gebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind, wie beispielweise Ferien- oder Wochenendhäuser. Es darf sich bei dem Vorhaben weder um eine Reparatur, Ersatzmaßnahme oder Ersatzteilbeschaffung, noch um eine gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahme handeln. Die geförderten Anlagen dürfen insbesondere nicht zur Erfüllung der Vorgaben des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz)in der zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils geltenden Fassung dienen. Im Hinblick auf das Verhältnis der geförderten Maßnahmen zu den Anforderungen an ein Gebäude gelten die Bestimmungen gemäß § 91 Absatz 1 bis 3 des Gebäudeenergiegesetzes.
4.5
Genehmigungen für Vorhaben
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen, die zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, sollen mit dem Antrag eingereicht werden. Der Zuwendungsbescheid ersetzt nicht die aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung, für das beabsichtigte Vorhaben eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung einzuholen.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung. Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen und Zuweisungen.
5.2
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der jeweiligen Zuwendung richtet sich nach den unter Nummer 1.2 genannten haushalts- und beihilferechtlichen Grundlagen sowie den Vorgaben der Nummern 5.3, 5.4 und 6 dieser Richtlinie. Zuwendungen unterhalb von 350 Euro werden nicht bewilligt beziehungsweise ausgezahlt (Bagatellgrenze).
5.3
Kumulierung, Kumulierungsverbote
Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:
5.3.1
Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Insbesondere darf für dieselbe Anlage nur ein Antrag entweder über diese Richtlinie oder über den Programmbereich progres.nrw – Emissionsarme Mobilität gestellt werden. Eine doppelte Antragstellung ist unzulässig.
5.3.2
Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht zulässig, soweit es sich dabei um dieselbe Maßnahme handelt.
5.3.3
Die Kumulierung einer Förderung mit anderen Fördermitteln ist unter Beachtung der entsprechenden Kumulierungshöchstgrenzen und der jeweils relevanten europäischen Beihilfevorschriften ansonsten grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit Fördermitteln aus den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude vom 20. Mai 2021 für die Programmbereiche Einzelmaßnahmen (BAnz AT vom 7.06.2021 B2), Wohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B3) und Nichtwohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B4) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einer maximalen Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich.
5.3.4
Soweit es sich bei den nach dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendungen um Beihilfen im Sinne des europäischen Beihilferechts handelt, sind bei einer Kumulierung Artikel 8 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung und Artikel 5 der De-minimis-Verordnung sowie Artikel 5 der De-minimis-Verordnung des Agrarsektors zu beachten. Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden,
5.3.4.1
mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie
5.3.4.2
mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. Dies gilt auch für die Kumulierung mit Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung, im Folgenden De-minimis-Beihilfen, für dieselben beihilfefähigen Kosten.
De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewährt wurden.
5.3.5
Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
5.4
Europäisches Beihilferecht
Für Unternehmen im Sinne des europäischen Beihilferechts als Antragstellerin oder Antragsteller gilt, dass die nach den europäischen Beihilferegelungen zulässigen Förderhöchstgrenzen und Anmeldeschwellen nicht überschritten werden dürfen sowie die übrigen Voraussetzungen der entsprechenden Vorschriften zu beachten sind. Dabei gelten die folgenden Bestimmungen:
5.4.1
Für die Fördergegenstände der Nummern 6.2.3, 6.2.4, 6.3.6, 6.3.7 und 6.4.2.1gelten ausschließlich die Bestimmungen der De-minimis-Verordnung. Die Gesamtsumme der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 300 000 Euro nicht übersteigen.
Für den Fördergegenstand der Nummer 6.7 gelten, sofern Beihilfen für den Agrarsektor betroffen sind, die Bestimmungen der De-minimis-Verordnung des Agrarsektors.
Die Gesamtsumme der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 20 000 Euro je Unternehmen, das in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist, nicht übersteigen. Zudem dürfen die national festgesetzten Obergrenzen für die Gesamtsumme aller innerhalb Deutschlands gewährten De-minimis-Beihilfen nicht überschritten werden.
5.4.2
Für die übrigen Fördergegenstände richtet sich die Förderung nach den Kriterien der AGVO, der De-minimis-Verordnung oder der De-minimis-Verordnung des Agrarsektors.
5.4.3
Förderungen nach der AGVO sind von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt, sofern diese Beihilfen alle Voraussetzungen des Kapitels I dieser Verordnung sowie die für die betreffende Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllen. Für die Fördergegenstände gelten folgende Bestimmungen des Kapitels III:
5.4.3.1
Für den Fördergegenstand der Nummer 6.4.3 gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 38 der AGVO. Beihilfefähig sind die für die Steigerung der Energieeffizienz notwendigen Investitionsmehrkosten einer nicht gebäudebezogenen Maßnahme. Nicht direkt mit der Energieeffizienz in Zusammenhang stehende Maßnahmen sind nicht beihilfefähig. Die Berechnung der Investitionsmehrkosten richtet sich nach den Maßgaben des Artikel 38 Absatz 8 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.
5.4.3.2
für die Fördergegenstände der Nummern 6.3.5, 6.4.5, 6.5.1.1 und 6.5.2, 6.5.3 gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 38a der AGVO. Beihilfefähig sind die gesamten Investitionskosten gebäudebezogener Maßnahmen, die mit der Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes in Zusammenhang stehen. Nicht direkt mit der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz in Zusammenhang stehende Kosten sind nicht beihilfefähig. Die Voraussetzung nach Artikel 38a Absatz 6 AGVO sind einzuhalten. Für Investitionen, die sicherstellen sollen, dass Unternehmen bereits angenommene Unionsnormen erfüllen, werden keine Beihilfen gewährt. Dies gilt auch, wenn die Unionsnormen noch nicht in Kraft getreten sind.
5.4.3.3
Für die Fördergegenstände der Nummern 6.1.1, 6.1.2, 6.1.5, 6.1.6, 6.1.7, 6.1.8, 6.2.1, 6.2.2, 6.3.1, 6.3.2, 6.3.3, 6.3.4 und 6.4.2.2 gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 41 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Beihilfefähig sind die gesamten Investitionskosten, die für die Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich sind, im Sinne von Artikel 41 Absatz 6 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.
Im Sinne von Artikel 41 Absatz 7 und 8 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung werden je nach gefördertem Vorhaben und Unternehmensgröße maximal 65 Prozent der Investitionskosten für die Erzeugung erneuerbarer Energien gewährt und maximal 50 Prozent bei allen anderen unter Artikel 41 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung fallenden Investitionen. Investitionsbeihilfen werden nur für neu installierte oder modernisierte Kapazitäten gewährt. Der Beihilfebetrag ist unabhängig von der Produktionsleistung.
5.4.3.4
Für die Fördergegenstände der Nummern 6.4.1 und 6.4.4 gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 46 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Beihilfefähig sind die Investitionskosten im Zusammenhang mit dem Bau, der Erweiterung oder der Modernisierung eines energieeffizienten Wärme- oder Kältesystems mit maximal 65 Prozent der beihilfefähigen Kosten.
5.4.3.5
für die Fördergegenstände der Nummern 6.1.4, 6.1.9, 6.5.4, 6.6 und 6.8 gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 49 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Beihilfefähig sind die Kosten der Studien oder Beratungsleistungen, die sich unmittelbar auf in Abschnitt 7 der AGVO genannte Investitionen beziehen.
5.4.3.6
für den Fördergegenstand der Nummer 6.5.5 gelten die Bestimmungen gemäß der Artikel 36, 38, 38a, 40, 41, 46 oder 49 der AGVO. Über die Zuwendung wird im Einzelfall entschieden. Es muss eine gesonderte Anzeige der Einzelbeihilfe über die Internetanwendung der Europäischen Kommission zur Übermittlung der Anmeldung von staatlichen Beihilfen „State Aid Notification Interactive 2“, im Folgenden SANI2, vorgenommen werden.
5.4.4
Für den Fördergegenstand der Nummer 6.1.5 ist für Antragstellende im Sinne des beihilferechtlichen Unternehmensbegriffs eine Förderung nur möglich, sofern und soweit die Anlagen und Einrichtungen nicht bereits im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der jeweils geltenden Fassung, kostendeckend gefördert werden.
5.4.5
Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Fördermodul „Erneuerbare Energien“
6.1.1
Thermische Solaranlagen zur Erzeugung von Prozesswärme
Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von thermischen Solarkollektoranlagen zur Bereitstellung von solarer Prozesswärme für die gewerbliche oder industrielle Nutzung. Die thermische Solaranlage muss mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sein. Der Mindestenergieertrag pro Kollektor muss 525 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr nachweislich betragen. Der Nachweis ist durch ein unabhängiges Prüfinstitut zu erbringen. Das „Solar Keymark“-Zertifikat und der zugrundeliegende Prüfbericht sind der Bewilligungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Für Kollektoren gelten überdies die DIN-Normen DIN EN 12975, DIN EN 12976 und DIN EN 12977. Die von der Anlage erzeugte Wärmemenge muss mittels Wärmemengenzähler messtechnisch erfasst werden. Zuwendungsfähig sind nur im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Programmbereich Einzelmaßnahmen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (www.bafa.de) gelistete beziehungsweise als förderwürdig eingestufte Anlagen. Gefördert werden Anlagen im Größenbereich von mindestens 20 Quadratmeter bis maximal 1 000 Quadratmeter. Für die Berechnung der Größe der Anlage zählt die Bruttokollektorfläche. Die Förderung beträgt maximal 90 Euro pro Quadratmeter Bruttokollektorfläche. Die zulässigen Förderintensitäten nach Artikel 41 Absatz 7 und 8 AGVO dürfen nicht überschritten werden. Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt.
6.1.2
Photovoltaikanlagen, die nicht über das Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert
werden
Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen inklusive Floating-Photovoltaikanlagen und Agri-Photovoltaikanlagen ab jeweils 100 Kilowatt-Peak installierte Leistung, die während ihrer Nutzungsdauer keine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch nehmen. Die Auswahl der Projekte und die Festlegung des Umfangs der Förderung erfolgen nach Vorlage einer detaillierten Anlagenbeschreibung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch das zuständige Ministerium in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen die Kosten für die Photovoltaikmodule, Wechselrichter, Unterkonstruktion und Montage sowie Kabel und Netzanschluss. Sobald für die Anlage während ihrer Nutzungsdauer die Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch genommen wird, ist der Antragsstellende dazu verpflichtet, diese Inanspruchnahme der Bewilligungsbehörde zu melden und die Fördersumme zurückzuzahlen.
6.1.2.1
Freiflächen-Photovoltaikanlagen
Die Förderung für Freiflächen-Photovoltaikanlagen, deren erzeugter Strom nicht zur Eigenversorgung genutzt wird, beträgt maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstgrenze von 500 000 Euro. In diesem Fall dürfen die Betreiber der Anlagen während der Nutzungsdauer der Anlage den in ihrer Anlage erzeugten Strom nicht zur Eigenversorgung nutzen. Eigenversorgung liegt vor, wenn der erzeugte Strom von der natürlichen oder juristischen Person, die die Stromerzeugungsanlage betreibt, selbst verbraucht wird, dies im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage erfolgt und der Strom nicht durch ein öffentliches Netz durchgeleitet wird. Die Förderung für Freiflächen-Photovoltaikanlagen, deren erzeugter Strom auch zur Eigenversorgung genutzt wird, beträgt maximal 15 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstgrenze von 500 000 Euro. In zu begründenden Einzelfällen können bei vorliegendem besonderen Landesinteresse diese Förderhöchstgrenzen überschritten werden.
6.1.2.2
Floating-Photovoltaikanlagen, Agri-Photovoltaikanlagen
Die Förderung für Floating-Photovoltaikanlagen und Agri-Photovoltaikanlagen beträgt maximal 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, unabhängig davon, ob der in der Anlage erzeugte Strom zur Eigenversorgung genutzt wird oder nicht, bis zu einer Förderhöchstgrenze von 1 000 000 Euro. In zu begründenden Einzelfällen können bei vorliegendem besonderen Landesinteresse diese Förderhöchstgrenzen überschritten werden.
6.1.3
Photovoltaik-Dachanlagen auf kommunalen Gebäuden zusammen mit einem
Batteriespeicher
Gefördert werden Systeme aus
Photovoltaik-Dachanlagen und Batteriespeichern, die auf kommunalen Gebäuden
elektrische Energie für den Eigenverbrauch erzeugen (Eigenbedarf). Die Gebäude
dürfen nicht für wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des europäischen
Beihilferechts genutzt werden. Eigenbedarf ist die Strommenge, die eine
natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit
der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein
öffentliches Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage
selbst betreibt. Der prognostizierte Jahresertrag der zu fördernden
Photovoltaikanlage darf nicht höher sein als der prognostizierte Stromverbrauch
des kommunalen Gebäudes. Als Grundlage der Ermittlung des prognostizierten
Stromverbrauchs ist der gemittelte Jahresverbrauch der letzten drei Jahre
heranzuziehen. Eine über 25 Prozent über dem gemittelten Jahresverbrauch
liegende Stromverbrauchsprognose ist bei der Antragsstellung besonders zu
begründen. Die prognostizierte Eigenverbrauchsquote muss bei mindestens 80
Prozent liegen. In den ersten drei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage ist
nachzuweisen, dass nicht mehr als 20 Prozent des jährlich erzeugten Stroms der
Photovoltaikanlage in das öffentliche Netz eingespeist und entsprechend
vergütet wurde. Anschließend ist eine selbstverpflichtende Erklärung zu
hinterlegen, dass sich die Antragstellerin oder der Antragsteller bei der
Bewilligungsbehörde meldet, sobald mehr als 20 Prozent des jährlich erzeugten
Stroms der Photovoltaikanlage in das öffentliche Netz eingespeist und
entsprechend vergütet wurde. Die Gewinne aus dem in das öffentliche Netz
eingespeisten Strom sind in die nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten der Kommune
zu reinvestieren. Diese Gewinne werden nicht zuwendungsmindernd berücksichtigt.
Die Photovoltaikanlage ist alleine und zusammen mit einem elektrischen
Batteriespeicher als System förderfähig, der elektrische Batteriespeicher
alleine ist nicht förderfähig. Der in Kombination mit einer Photovoltaikanlage
geförderte Batteriespeicher darf maximal eine Kapazität haben, die in
Kilowattstunden zwei Mal so groß ist wie die Nennleistung der verbundenen
Photovoltaikanlage in Kilowatt-Peak. Die fachgerechte und sichere
Inbetriebnahme ist durch eine Fachunternehmererklärung nachzuweisen.
Antragsberechtigt sind nordrhein-westfälische Städte, Gemeinden und Kreise
sowie deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände. Die Förderhöhe beträgt maximal
90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, die sich aus den Investitionskosten
für die Photovoltaikanlage und gegebenenfalls zusätzlich den Batteriespeicher
zusammensetzen. Die Förderhöchstgrenze beträgt 350 000 Euro.
6.1.4
Planungs- und Beratungsleistungen zum Photovoltaikausbau
Gefördert werden Machbarkeitsstudien, Potenzial- und Wirtschaftlichkeitsanalysen, Konzepterstellungen, Vorplanungsstudien, Erstellung von Umwelt- und Blendgutachten, Voruntersuchungen der Statik und Standsicherheit, Prüfungen des Netzanschlusses sowie Dienstleistungen zur Begleitung von Bauleitverfahren zur Vorbereitung von investiven Maßnahmen zur Errichtung oder Erweiterung von Photovoltaikanlagen. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Studien, Konzepte, Analysen und Gutachten durch qualifizierte externe Berater. Die Studien, Beratung und Untersuchungen müssen anbieterneutral und unabhängig sein. Die Studien und Beratungen haben durch einen qualifizierten Berater zu erfolgen. Qualifiziert sind Berater, wenn sie vergütete fachspezifische Beratungsleistungen im Photovoltaikbereich innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen können und in diesem Zeitraum fachbezogen unternehmerisch tätig waren. Untersuchungen der Statik und Standsicherheit sind durch einen geprüften Tragwerksplaner zu erstellen. Die Förderung wird je Netzanschluss und Standort nur einmal gewährt. Antragsberechtigt sind Unternehmen, private Hochschulen, Forschungseinrichtungen sowie Städte, Gemeinden und Kreise und deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände. Für Unternehmen, private Hochschulen, Forschungseinrichtungen sowie Städte, Gemeinden und Kreise sowie deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände, wenn diese wirtschaftlich tätig im Sinne des europäischen Beihilfenrechts sind, beträgt die Förderhöhe maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Studien im Auftrag kleiner Unternehmen kann die Beihilfeintensität um bis zu 20 Prozentpunkte, bei Studien im Auftrag mittlerer Unternehmen um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden. Diese Erhöhungen können auch von privaten Hochschulen, Forschungseinrichtungen sowie wirtschaftlich tätigen Städten, Gemeinden und Kreisen sowie deren Zusammenschlüssen und Zweckverbänden in Anspruch genommen werden, sofern es sich um KMU handelt. Die Förderhöchstgrenze beträgt maximal 35 000 Euro. Sofern die Förderung für Städte, Gemeinden und Kreise sowie deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände keine Beihilfe im Sinne des europäischen Beihilfenrechts darstellt, beträgt die Förderhöhe maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstgrenze von 50 000 Euro. Finanzschwache Kommunen können eine erhöhte Förderquote von bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zur Förderhöchstgrenze nach Maßgabe dieser Richtlinie erhalten, sofern die Förderung für sie keine Beihilfe im Sinne des europäischen Beihilfenrechts darstellt. Als finanzschwache Kommune gelten ausschließlich Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt und ohne genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (Nothaushaltskommunen einschließlich überschuldeter Kommunen), Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt mit genehmigtem Haushaltssicherungskonzept und Kommunen, die Konsolidierungshilfen nach dem Stärkungspaktgesetz vom 9. Dezember 2011 (GV. NRW. 662) in der jeweils geltenden Fassung erhalten sowie Kommunen, die bei einem ausgeglichenen Haushalt einer Haushaltssicherungspflicht aufgrund vorliegender Überschuldung unterliegen. Für das Vorliegen der Voraussetzungen von Finanzschwäche ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
6.1.5
Wasserkraftanlagen
Gefördert wird die Errichtung von Wasserkraftanlagen bis maximal 1 000 Kilowatt elektrische Leistung. Die Anlage muss grundsätzlich netzgekoppelt betrieben werden. Die Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsprüfung ist Voraussetzung einer Förderung. Die Förderung erfolgt unter Berücksichtigung der Bestimmungen zur Kumulierung gemäß § 80a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Die Auswahl der Projekte und die Festlegung des Umfangs der Förderung erfolgen nach Vorlage einer detaillierten Anlagenbeschreibung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch die Bewilligungsbehörde. Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt.
6.1.6
Erneuerung der Hauselektrik in bestehenden Mehrparteienhäusern im Vorfeld
der Installation einer neuen Photovoltaik-Anlage
Gefördert wird die Erneuerung der Hauselektrik in bestehenden Mehrparteienhäusern im Vorfeld der Installation einer neu zu errichtenden Photovoltaik-Anlage, um die Nutzung des erzeugten Stroms der Photovoltaik-Anlage vor Ort in den Wohnungen (insbesondere als Mieterstrom) zu ermöglichen. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen die Kosten für Messplätze (wie Zählerschränke), für die mit der Erneuerung der Messplätze einhergehenden Planungsleistungen, für die Kommunikationseinheiten, für die Erneuerung beziehungsweise Verstärkung der bestehenden Haus- und Wohnungsanschlüsse sowie Materialkosten für unter anderem stärkere Kabel. Auch zählen zu den zuwendungsfähigen Ausgaben der mit der Erneuerung einhergehende Arbeitsaufwand sowie die Planungskosten. Voraussetzung für die Förderung der Erneuerung der Hauselektrik ist die Errichtung einer Photovoltaik-Anlage mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt-Peak.. Die Förderhöhe beträgt maximal 45 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstgrenze von 20 000 Euro. Die Förderung wird je Netzanschluss und Standort nur einmal gewährt.
6.1.7
Förderung von Fassaden-Photovoltaik
Gefördert wird die Installation von Fassaden-Photovoltaik. Unter Fassaden-Photovoltaik im Sinne dieser Richtlinie wird eine Photovoltaik-Anlage verstanden, die als Teil der Gebäudehülle in die Fassade des Gebäudes funktionell integriert ist. Mit der Förderung sollen die Mehrkosten der Fassaden-Photovoltaik gegenüber Photovoltaik-Dachanlagen gemindert werden. Die Fassaden-Photovoltaik wird mit maximal 350 Euro pro Kilowatt-Peak gefördert. Die Förderhöchstgrenze liegt bei 50 000 Euro. Die Förderung wird je Netzanschluss und Gebäude nur einmal gewährt. Es werden ausschließlich Fassaden-Photovoltaik-Anlagen gefördert, für die alle baurechtlichen und gegebenenfalls auch denkmalrechtlichen Anforderungen erfüllt werden.
6.1.8
Förderung von Carports mit Photovoltaik-Dach
Gefördert wird die Errichtung von Carports mit Photovoltaik-Dach über offenen Parkplätzen mit mehr als zehn Stellplätzen, welche einem Nicht-Wohngebäude dienen und die vor 2022 errichtet wurden. Mit der Förderung sollen die Mehrkosten der Solarüberdachung von Parkplätzen gegenüber Photovoltaik-Dachanlagen gemindert werden. Die Carports mit Photovoltaik-Dach werden mit maximal 500 Euro pro Kilowatt-Peak gefördert. Die Förderhöchstgrenze liegt bei 50 000 Euro. Die Förderung wird je Netzanschluss und Standort nur einmal gewährt.
6.1.9
Förderung von Beratungsleistungen für Kleinwindenergieanlagen
Gefördert wird die Berechnung des Windpotenzials zur Vorbereitung von investiven Maßnahmen zur Errichtung oder Erweiterung von Kleinwindenergieanlagen, die 50 m Höhe nicht übersteigen. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Analysen und Gutachten zur Berechnung des Windpotenzials durch qualifizierte externe Beratung. Die Berechnungen und Untersuchungen müssen anbieterneutral sowie unabhängig sein und haben durch eine qualifizierte Beraterin oder einen qualifizierten Berater zu erfolgen. Qualifiziert sind Beratungspersonen, wenn sie vergütete fachspezifische Beratungsleistungen im Windenergiebereich innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen können und in diesem Zeitraum fachbezogen unternehmerisch tätig waren. Die Förderung wird je Standort nur einmal gewährt. Antragsberechtigt sind Unternehmen, private Hochschulen, Forschungseinrichtungen sowie Städte, Gemeinden und Kreise und deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände. Für Unternehmen, private Hochschulen, Forschungseinrichtungen sowie Städte, Gemeinden und Kreise sowie deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände, wenn diese wirtschaftlich tätig im Sinne des europäischen Beihilfenrechts sind, beträgt die Förderhöhe zunächst maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Studien im Auftrag kleiner Unternehmen kann die Beihilfeintensität um bis zu 20 Prozentpunkte, bei Studien im Auftrag mittlerer Unternehmen um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden. Diese Erhöhungen können auch von privaten Hochschulen, Forschungseinrichtungen sowie wirtschaftlich tätigen Städten, Gemeinden und Kreisen sowie deren Zusammenschlüssen und Zweckverbänden in Anspruch genommen werden, sofern es sich um KMU handelt. Die Förderhöchstgrenze beträgt maximal 15 000 Euro. Sofern die Förderung für Städte, Gemeinden und Kreise sowie deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände keine Beihilfe im Sinne des europäischen Beihilfenrechts darstellt, beträgt die Förderhöhe maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstgrenze von 20 000 Euro.
6.2
Fördermodul „Geothermie“
6.2.1
Oberflächennahe Geothermie in Verbindung mit einer Wärmepumpe
Gefördert werden Erdwärmesonden, Erdwärmekollektoren und Brunnenbohrungen zur Nutzung oberflächennaher Geothermie in Verbindung mit einer Wärmepumpe. Die Auslegung und Ausführung der Erdwärmeanlage muss gemäß der Richtlinie VDI 4640 „Thermische Nutzung des Untergrundes“ (www.vdi.de/richtlinien) durchgeführt werden. Sofern nicht anders bestimmt, muss die beantragte Maßnahme den Anforderungen des LANUV-Arbeitsblatts 39 „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Nutzung von oberflächennaher Erdwärme“ (www.lanuv.nrw.de/publikationen) des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen. Die Jahresarbeitszahl der anzuschließenden Wärmepumpenanlage muss den Technischen Mindestanforderungen zum Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ – Wohngebäude des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung genügen. Die fachgerechte Montage ist durch eine Fachunternehmererklärung nachzuweisen. Je Gebäude und Standort wird nur eine Anlage gefördert, dabei sind abhängig vom Wärmebedarf des Gebäudes auch mehrere Einzelbohrungen zuwendungsfähig. Die Förderhöchstgrenze beträgt 100 000 Euro. Die zulässigen Förderintensitäten nach Artikel 41 Absatz 7 und 8 AGVO dürfen nicht überschritten werden.
6.2.1.1
Erdwärmesonden
Gefördert werden Bohrungen bis maximal 400 Meter Teufe (Bohrtiefe) je Bohrung. Die Förderung für Bohrungen für Erdwärmesonden beträgt maximal 10 Euro pro Meter bei Bestandsgebäuden und maximal 5 Euro pro Meter bei Neubauten. Die zulässigen Förderintensitäten nach Artikel 41 Absatz 7 und 8 AGVO dürfen nicht überschritten werden.
6.2.1.2
Erdwärmekollektoren
Die Förderung für die Verlegung von Erdwärmekollektoren beträgt maximal 6 Euro pro Quadratmeter Kollektorfläche bei Bestandsgebäuden und 3 Euro pro Quadratmeter Kollektorfläche bei Neubauten. Die zulässigen Förderintensitäten nach Artikel 41 Absatz 7 und 8 AGVO dürfen nicht überschritten werden.
6.2.1.3
Brunnenbohrungen
Die Förderung für Bohrungen für Förder- und Schluckbrunnen für Grundwasserwärmepumpen beträgt maximal 1 Euro pro Liter und Stunde Förderleistung der Pumpe. Bei der Bestimmung der Höhe der Zuwendung ist die durchschnittliche Fördermenge gemäß der Genehmigung der unteren Wasserbehörde zugrunde zu legen. Die zulässigen Förderintensitäten nach Artikel 41 Absatz 7 und 8 AGVO dürfen nicht überschritten werden.
6.2.2
Mitteltiefe Erdwärmesonde
Gefördert werden Bohrungen für
mitteltiefe Erdwärmesonden bis maximal 1 500 Meter Teufe (Bohrtiefe). Die
Förderung beträgt für Bohrungen bis 600 Meter Teufe maximal 80 Euro pro Meter,
für Bohrungen bis 1 000 Meter Teufe maximal 150 Euro pro Meter und für
Bohrungen bis 1 500 Meter Teufe maximal 250 Euro pro Meter. Die
Förderhöchstgrenze beträgt je Antragstellerin oder Antragsteller 300 000 Euro.
Die zulässigen Förderintensitäten nach Artikel 41 Absatz 7 und 8 AGVO dürfen
nicht überschritten werden. Die Auswahl der Projekte und die Festlegung des
Umfangs der Förderung erfolgen nach Vorlage einer detaillierten
Projektbeschreibung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch ein
Auswahlgremium. Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt.
6.2.3
Weiterbildung zur Fachkraft für Bohrungen für geothermische Zwecke und
Einbau von geschlossenen Wärmeüberträger-Systemen (Erdwärmesonden)
Gefördert wird die Teilnahme an
Fortbildungslehrgängen zur Fachkraft für Bohrungen für geothermische Zwecke und
Einbau von geschlossenen Wärmeüberträger-Systemen (Erdwärmesonden). Die
Förderung beträgt 500 Euro je Beschäftigten und erfolgreich absolvierter
Weiterbildung. Je Betrieb werden jährlich maximal drei Weiterbildungen
gefördert. Zuwendungen erfolgen ausschließlich nach den Bestimmungen der
De-minimis-Verordnung. Antragsberechtigt sind alle in Nordrhein-Westfalen
ansässigen Betriebe, die nach DVGW-Arbeitsblatt W 120-2 zertifiziert wurden.
Dem Verwendungsnachweis ist die Rechnung und Teilnahmebescheinigung der
jeweiligen Fortbildungseinrichtung beizulegen. Bei Antragstellung ist ein
Beschäftigungsnachweis mit Angabe des Tätigkeitsfeldes der oder des
Beschäftigten im Betrieb einzureichen.
6.2.4
Fortbildungslehrgänge an einer staatlich anerkannten Fachschule für
Technik
Gefördert wird die Teilnahme an
Fortbildungslehrgängen zur Schichtführerin oder Schichtführer beziehungsweise
Technikerin oder Techniker für Bohr- und Fördertechnik. Zu den Mindestinhalten
der Fortbildung gehören die Vermittlung von Kenntnissen in den Bereichen
Bohrspülungen, Bohrwerkzeuge für Pilotbohrungen und Arbeitssicherheit. Die
Förderung für die Fortbildung zur Schichtführerin oder zum Schichtführer
beträgt 5 000 Euro. Die Förderung für die Fortbildung zur Technikerin oder zum
Techniker beträgt 10 000 Euro. Je Betrieb werden jährlich maximal eine
Fortbildung zur Schichtführerin oder zum Schichtführer und eine Fortbildung zur
Technikerin oder zum Techniker gefördert. Zuwendungen erfolgen ausschließlich
nach den Bestimmungen der De-minimis-Verordnung. Antragsberechtigt sind in Nordrhein-Westfalen
wohnhafte Privatpersonen sowie in Nordrhein-Westfalen ansässige Betriebe, die
entsprechende Leistungen erbringen. Dem Verwendungsnachweis ist die Rechnung
und Teilnahmebescheinigung der jeweiligen Fortbildungseinrichtung beizulegen.
6.3
Fördermodul „Energiesysteme für klimagerechte Gebäude“
6.3.1
Stationäre wasserstoffbasierte Energiesysteme in Verbindung mit einer
Photovoltaikanlage
Gefördert werden Komponenten für die Errichtung eines stationären wasserstoffbasierten Energiesystems für die Gebäudeversorgung. Das Gesamtsystem muss mindestens aus einem marktverfügbaren Elektrolyseur und Wasserstoffspeicher in Verbindung mit einem wasserstoffbasierten Energiewandler, zum Beispiel einer Brennstoffzelle oder einem Heizkessel, und einer Photovoltaikanlage bestehen.
Förderfähig sind dabei folgende Systemkomponenten:
a) Elektrolyseure und Wasserstoffspeicher sowie
b) wasserstoffbasierte Heizkessel.
Die Förderung einer Brennstoffzelle ist gegebenenfalls über Programme des Bundes möglich. Jede Systemkomponente kann nur einmal gefördert werden, eine Kumulation verschiedener Programme für die gleiche Komponente ist ausgeschlossen. Der Einbau des wasserstoffbasierten Energiesystems ist durch ein Fachunternehmen auszuführen. Die fachgerechte und sichere Montage ist durch eine Fachunternehmererklärung nachzuweisen. Eine Herstellererklärung über den sicheren Betrieb des Elektrolyseurs beziehungsweise des Wasserstoffspeichers und des wasserstoffbasierten Heizkessels ist der Bewilligungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Die zu verbauenden Elektrolyseure, Wasserstoffspeicher und wasserstoffbasierte Heizkessel müssen grundsätzlich eine CE-Kennzeichnung vorweisen. Die Auswahl der Projekte und die Festlegung des Umfangs der Förderung erfolgen nach Vorlage einer detaillierten Anlagenbeschreibung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch die Bewilligungsbehörde. Eine fachgerechte Auslegung des Gesamtsystems durch eine fachkundige Person, die fachspezifische Planungsleistungen im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen kann und in diesem Zeitraum fachbezogen unternehmerisch tätig war, oder durch ein entsprechendes Fachunternehmen muss Bestandteil der Anlagenbeschreibung sein. Je Gebäude und Standort wird nur ein Anlagensystem gefördert. Dieses kann aus mehreren baugleichen Einzelsystemen bestehen mit dem Zweck, die Gesamtleistung insgesamt zu erhöhen. Bei integrierten Anlagensystemen sind die Ausgaben für die förderfähigen Systemkomponenten gesondert auszuweisen. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen die förderfähigen Systemkomponenten sowie deren Einbau und Inbetriebnahme. Hierzu zählen auch die Ausgaben für Komponenten, die im direkten Zusammenhang mit dem zu verbauenden Energiesystem stehen, zum Beispiel Verdichter, sowie für die Planung des Vorhabens.
6.3.1.1
Elektrolyseure und Wasserstoffspeicher
Gefördert werden Elektrolyseure im Leistungsbereich bis maximal 10 Normkubikmeter Wasserstoff pro Stunde zusammen mit einem Wasserstoffspeicher bis zu einer Größe von 500 Kilogramm Wasserstoff. Die Kapazität des Elektrolyseurs darf die elektrische Gesamtleistung der Photovoltaikanlage nicht überschreiten. Die Förderung beträgt maximal 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer maximalen Fördersumme von 100 000 Euro je Anlagensystem.
6.3.1.2
Wasserstoffbasierte Heizkessel
Gefördert werden wasserstoffbasierte Heizkessel zusammen mit einem Elektrolyseur und Wasserstoffspeicher nach den Bestimmungen von Nummer 6.3.1.1. Die Förderung beträgt maximal 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer maximalen Fördersumme von 110 000 Euro je Anlagensystem, inklusive Elektrolyseur und Wasserstoffspeicher.
6.3.2
Thermische Solaranlagen für die Gebäudeversorgung
Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von thermischen Solarkollektoranlagen zur Warmwasserbereitung oder Raumheizung oder Kälteerzeugung von Gebäuden. Die thermische Solaranlage muss mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sein. Der Mindestenergieertrag pro Kollektor muss 525 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr nachweislich betragen. Der Nachweis ist durch ein unabhängiges Prüfinstitut zu erbringen. Das „Solar Keymark“-Zertifikat und der zugrundeliegende Prüfbericht sind der Bewilligungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Für Kollektoren gelten überdies die DIN-Normen DIN EN 12975, DIN EN 12976 und DIN EN 12977. Zuwendungsfähig sind nur im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Programmbereich Einzelmaßnahmen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gelistete beziehungsweise als förderwürdig eingestufte Anlagen. Die fachgerechte Montage ist durch eine Fachunternehmererklärung nachzuweisen. Förderfähig sind maximal 1 Quadratmeter Kollektorfläche pro 10 Quadratmeter beheizter Wohn- oder Gewerbefläche. Anlagen, die kleiner als 4 Quadratmeter sind, werden nicht gefördert. Für die Berechnung der Größe der Anlage zählt die Bruttokollektorfläche. Die Förderung beträgt maximal 90 Euro pro Quadratmeter Bruttokollektorfläche. Die zulässigen Förderintensitäten nach Artikel 41 Absatz 7 und 8 AGVO dürfen nicht überschritten werden.
6.3.3
Biomasseanlagen in Verbindung mit der Nutzung von Solarenergie
Gefördert werden Anlagen für die thermische Nutzung von Biomasse in Gebäuden.
Förderfähig sind:
a) Pelletkessel mit Brennwerttechnik,
b) Pelletkessel mit Heizwerttechnik,
c) Kombikessel (Hybridkessel),
d) Holzhackschnitzelkessel,
e) Scheitholzvergaserkessel,
f) wassergeführte Pelletöfen und
g) wassergeführte Holzvergaseröfen.
Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Anlage in Verbindung mit einer neuen oder bereits installierten thermischen Solaranlage betrieben wird, die mindestens den technischen Anforderungen nach Nummer 6.3.2 entspricht. An Stelle einer thermischen Solaranlage ist auch die Kombination mit einer neu zu errichtenden Photovoltaikanlage mit einer Nennleistung von mindestens vier Kilowatt-Peak möglich. Die Photovoltaikanlage gilt als neu errichtet, wenn sie bei Antragstellung maximal drei Monate in Betrieb ist, ausschlaggebend ist das Datum der Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister.Die Anlagen müssen wassergeführt und mit einem ausreichend großen Speicher, mindestens 30 Liter pro Kilowatt, verbunden werden. Je Gebäude und Standort wird nur eine Anlage gefördert. In Neubauten werden nur Pelletkessel mit Brennwerttechnik, wassergeführte Pelletöfen und wassergeführte Holzvergaseröfen gefördert. Zuwendungsfähig sind nur im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Programmbereich Einzelmaßnahmen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gelistete beziehungsweise als förderwürdig eingestufte Anlagen. Für dort nicht aufgeführte Anlagentypen, wie zum Beispiel wassergeführte Holzvergaseröfen, ist mit dem Verwendungsnachweis die Messbescheinigung des Schornsteinfegers für Heizkessel für feste Brennstoffe nach Anlage 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung, vorzulegen. Die fachgerechte Montage ist durch eine Fachunternehmererklärung nachzuweisen.
6.3.3.1
Pelletkessel mit Brennwerttechnik
Die Förderung beträgt maximal 2 000 Euro je Anlage. Die zulässigen Förderintensitäten nach Artikel 41 Absatz 7 und 8 AGVO dürfen nicht überschritten werden.
6.3.3.2
Pelletkessel mit Heizwerttechnik
Die Förderung beträgt maximal 1 750 Euro je Anlage für Anlagen in Bestandsgebäuden. Anlagen in Neubauten sind nicht förderfähig. Die zulässigen Förderintensitäten nach Artikel 41 Absatz 7 und 8 AGVO dürfen nicht überschritten werden.
6.3.3.3
Kombikessel (Hybridkessel), Holzhackschnitzelkessel,
Scheitholzvergaserkessel
Die Förderung beträgt maximal 1 000 Euro je Anlage für Anlagen in Bestandsgebäuden. Anlagen in Neubauten sind nicht förderfähig. Die zulässigen Förderintensitäten nach Artikel 41 Absatz 7 und 8 AGVO dürfen nicht überschritten werden.
6.3.3.4
Wassergeführte Pelletöfen, wassergeführte Holzvergaseröfen
Die Förderung beträgt maximal 750 Euro je Anlage. Die zulässigen Förderintensitäten nach Artikel 41 Absatz 7 und 8 AGVO dürfen nicht überschritten werden.
6.3.4
Steuereinrichtungen für den Betrieb von Wärmepumpen in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage
Gefördert werden die notwendigen Steuereinrichtungen und Anschlussarbeiten für den Betrieb einer Wärmepumpe in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage, um den zum Betrieb der Wärmepumpe benötigten Strom aus einer am Gebäude befindlichen Photovoltaikanlage nutzen zu können. Dabei muss entweder die Wärmepumpe oder die Photovoltaikanlage neu installiert werden. Das jeweils andere, bereits vorhandene Gerät muss seit mindestens zwei Jahren am Standort betrieben werden und darf mit den entsprechenden Schnittstellen noch nicht ausgestattet sein. Die Photovoltaikanlage muss eine Nennleistung von mindestens 4 Kilowatt-Peak aufweisen. Die Wärmepumpenanlage muss Erdwärme, Wasser oder Abwärme als Wärmequelle nutzen. Die Jahresarbeitszahl einer neu angeschlossenen Wärmepumpenanlage muss den Mindestanforderungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Programmbereich Einzelmaßnahmen genügen. Es werden nur Anlagen in Bestandsgebäuden gefördert. Die Förderung wird je Gebäude und Standort nur einmal gewährt. Die fachgerechte und sichere Inbetriebnahme ist durch eine Fachunternehmererklärung nachzuweisen. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen die Kosten für die Erweiterungsschnittstellen eines Wechselrichters, die Nachrüstung der Schnittstelle an einer Wärmepumpe, die Einbindung in ein Haussteuerungssystem sowie Kabel und Montage, soweit diese nicht bereits nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert werden. Der Austausch des Wechselrichters ist im Einzelfall und unter der Voraussetzung zuwendungsfähig, dass eine Erweiterung der Schnittstellen technisch nicht möglich ist. Die Förderung beträgt 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstgrenze von 750 Euro.
6.3.5
Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung
Gefördert werden stationäre zentrale und dezentrale Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung in Gebäuden, die nachfolgende energetische Anforderungen erfüllen:
a) bei Neubauten muss der Jahresprimärenergiebedarf zum Zeitpunkt des Bauantrags mindestens der aktuellen Fassung des Gebäudeenergiegesetzes ohne Einbeziehung des geplanten Lüftungsgerätes entsprechen oder
b) bei Bestandsgebäuden darf der Höchstwert der spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust nach der jeweils aktuellen Fassung des Gebäudeenergiegesetzes um höchstens 0,15 Watt pro Quadratmeter und Kelvin überschritten werden.
Mittels einer Luftdichtigkeitsmessung nach DIN EN ISO 9972:2018-12 Anhang NA ist nachzuweisen, dass die gemessene Luftwechselrate bei 50 Pascal Druckdifferenz (n50-Wert) bei Neubauten höchstens 1,5 pro Stunde und bei Bestandsgebäuden höchstens 2,0 pro Stunde beträgt. Bei Gebäuden mit einem Innenvolumen größer 1 500 Kubikmeter muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass die Luftdurchlässigkeit bei 50 Pascal Druckdifferenz (qE50-Wert) bei Neubauten höchstens 2,5 Kubikmeter pro Stunde und Quadratmeter und bei Bestandsgebäuden höchstens 3,0 Kubikmeter pro Stunde und Quadratmeter beträgt. Die Lüftungsanlagen müssen den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen und nach der Nennlüftung der DIN 1946-6:2019-12 ausgelegt und einreguliert werden. Die Lüftungsanlagen müssen die zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden Anforderungen an ihre umweltgerechte Gestaltung gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung, einhalten. Die fachgerechte Montage und die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen sind durch eine Fachunternehmererklärung zusammen mit einer Herstellerbescheinigung für die Gerätekomponenten auf Grundlage der DIN V 4701-10/12, DIN V 18599-6 und DIN 1946-6 nachzuweisen. Die Einhaltung der energetischen Anforderungen und der Luftdichtheit des Gebäudes sind durch eine fachkundige Person, die die Voraussetzungen gemäß § 88 des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt, nachzuweisen.
Die Voraussetzung nach Artikel 38a Absatz 6 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind einzuhalten.
6.3.5.1
Zentrale Lüftungsanlagen
Der Wirkungsgrad der Geräte muss mindestens 80 Prozent betragen. Die Förderung beträgt maximal 1 000 Euro je Gebäude beziehungsweise je Wohn- oder Gewerbeeinheit für Neubauten und maximal 2 000 Euro je Gebäude beziehungsweise je Wohn- oder Gewerbeeinheit für Bestandsgebäude.
6.3.5.2
Dezentrale Lüftungsanlagen
Der Wirkungsgrad der Anlagen muss mindestens 65 Prozent betragen. Die Förderung beträgt maximal 200 Euro pro Gerät beziehungsweise Gerätepaar und Raum. Die maximale Fördersumme beträgt 1 000 Euro je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Bei Schulen, Krankenhäusern, Heimen beziehungsweise Gebäuden mit vergleichbaren Nutzungen erfolgt die Festlegung des Umfangs der Förderung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch die Bewilligungsbehörde.
6.3.6
Druckerhöhungsanlagen zur Trinkwasserversorgung
Gefördert werden energieeffiziente Kompakt-Druckerhöhungsanlagen zur Trinkwasserversorgung von Bestandsgebäuden für den unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss einschließlich Steuereinrichtung mit benötigter Mess- und Einstellungsausstattung. Die Druckerhöhungsanlage muss den Anforderungen der DIN 1988-500 entsprechen und im Zuge eines Austausches eine ungeregelte Altanlage ersetzen, die noch nicht der DIN 1988-500:2011-02 oder deren Nachfolger entspricht. Jeder Pumpenmotor muss mit einem Frequenzumformer zur energieeffizienten bedarfsgerechten Drehzahlanpassung betrieben werden. Der Einbau der Druckerhöhungsanlage muss durch einen Fachbetrieb erfolgen, der in das Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist. Die Förderhöhe wird bestimmt über die hydraulischen Daten des Auslegungsbetriebspunktes (Q- und H-Werte) der neuen, geregelten Anlage. Die Förderung beträgt 10 Euro multipliziert mit dem Produkt aus dem Förderstrom Q in Kubikmeter je Stunde und der Förderhöhe H in Meter. Die Förderhöchstgrenze beträgt 4 000 Euro je Anlage. Zuwendungen erfolgen ausschließlich nach den Bestimmungen der De-minimis-Verordnung.
6.3.7
Bildungsprämie Wärmepumpe
Gefördert wird die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen nach Richtlinie VDI 4645-1 „Heizungsanlagen mit elektrisch angetriebenen Wärmepumpen in Ein- und Mehrfamilienhäusern - Planung, Errichtung, Betrieb - Schulungen, Prüfungen, Qualifizierungsnachweise“, Ausgabe März 2018, die bei der Beuth Verlag GmbH zu beziehen ist (www.vdi.de/richtlinien) oder vergleichbarer Fortbildungen für technische Führungskräfte oder planungsverantwortliche Beschäftige in Sanitär- Heizungs- und Klimabetrieben (SHK-Betriebe) sowie in Kälte- und Klimaanlagenbetrieben. Die Teilnahme an Fortbildungen für operativ vor Ort tätige Monteurinnen und Monteure wird nicht gefördert. Im Sinne dieses Fördergegenstandes sind technische Führungskräfte beziehungsweise planungsverantwortliche Beschäftigte diejenigen Mitarbeitenden, welche mit Aufgaben der Planung und Projektierung von Wärme- und Kälteerzeugungsanlagen betraut sind. Zu den Mindestinhalten der Fortbildung gehören die Vermittlung von Kenntnissen in den Bereichen Voruntersuchung und Konzepterstellung, Detailplanung inklusive Dimensionierung der Anlagenkomponenten, Kostenbetrachtungen, Inbetriebnahme, Unterweisung der Betreiberin oder des Betreibers und Dokumentation. Die Förderung beträgt maximal 500 Euro pro erfolgreich absolviertem Fortbildungstag und Beschäftigten. Die maximale Fördersumme ist auf 1 500 Euro je Beschäftigten begrenzt. Zuwendungen erfolgen ausschließlich nach den Bestimmungen der De-minimis-Verordnung. Antragsberechtigt sind alle in Nordrhein-Westfalen ansässigen SHK-, Kälte- und Klimaanlagen-Betriebe, die Mitglied einer örtlichen Handwerkskammer sind. Dem Verwendungsnachweis ist die Rechnung und Teilnahmebescheinigung der jeweiligen Fortbildungseinrichtung beizulegen. Bei Antragstellung ist ein Beschäftigungsnachweis mit Angabe des Tätigkeitsfeldes der oder des Beschäftigten im Betrieb einzureichen.
6.4
Fördermodul „Energiewende im Quartier“
6.4.1
Nahwärme- und Nahkältenetze
Gefördert wird der Bau, die Erweiterung oder die Modernisierung von energieeffizienten Nahwärme- und Nahkältenetzen und des Verteilernetzes. Gefördert werden energieeffiziente Netze, deren bereitgestellte Wärme beziehungsweise Kälte:
a) zu mindestens 50 Prozent aus erneuerbaren Energien,
b) zu mindestens 50 Prozent aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme,
c) zu mindestens 75 Prozent aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder
d) zu mindestens 50 Prozent durch eine Kombination der in den Buchstaben a bis c genannten Maßnahmen stammen muss.
Förderfähig sind Einrichtungen zur Verteilung und zum Transport der Wärme beziehungsweise Kälte. Dabei kann es sich um den Neubau oder die Verdichtung eines bestehenden Netzes handeln. Die Verbindung von vorhandenen, bisher unverbundenen und getrennt versorgten Netzen sowie Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz eines Netzes sind ebenfalls förderfähig. Der Netzbetreiber hat die Zusammensetzung der einzelnen Energieträger am Gesamtenergieträgermix, die Netzvorlauftemperatur im Jahresmittel sowie den Primärenergiefaktor und die Kohlendioxid-Emissionen der Wärme- und Kälteerzeugung auf seiner Website oder einer anderen leicht zugänglichen Weise in transparenter Form zu veröffentlichen. Die mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichten Unterlagen stehen der Bewilligungsbehörde und dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen zur Auswertung sowie für die Veröffentlichung der Netze im Energieatlas. NRW (www.energieatlas.nrw.de) zur Verfügung. Das Netz muss der Wärme- beziehungsweise Kälteversorgung von mit dem Netzbetreiber nicht personenidentischen Dritten dienen. Für Nahwärme- und Nahkältenetze, deren transportierte Wärme beziehungsweise Kälte auch der Eigenversorgung dient, beispielsweise bei Zusammenschlüssen von Wohneigentümern zu einer Energiegenossenschaft, ist eine Zuwendung ausschließlich nach den Bestimmungen der De-minimis-Verordnung möglich.
6.4.1.1
Energieeffiziente Nahwärme- und Nahkältenetze
Gefördert werden energieeffiziente Nahwärme und Nahkältenetze nach den Bestimmungen der Nummer 6.4.1. Die Auswahl der Projekte und die Festlegung des Umfangs der Förderung erfolgen nach Vorlage einer detaillierten Projektbeschreibung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch die Bewilligungsbehörde. Erzeugungsanlagen für Wärme beziehungsweise Kälte sind nicht förderfähig. Die Förderung beträgt maximal 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Fördersumme ist auf maximal 100 000 Euro je Netz begrenzt. Eine Förderung größerer Maßnahmen ist gegebenenfalls über den Programmbereich progres.nrw – Wärme- und Kältenetze möglich. Die Zuwendung darf 10 Prozent der Investitionskosten (zuwendungsfähigen Ausgaben) nicht unterschreiten. Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt.
6.4.1.2
Kalte Nahwärmenetze
Gefördert werden energieeffiziente Netze nach den Bestimmungen der Nummer 6.4.1 für die Gebäudeversorgung. Förderfähig sind Netze mit einer Übertragungstemperatur von bis zu 20 Grad Celsius im Jahresdurchschnitt. Netze mit Gruben-, Sümpfungs- oder Thermalwässer als Wärmequelle können abweichend davon höhere Übertragungstemperaturen aufweisen. Die Auswahl der Projekte und die Festlegung des Umfangs der Förderung erfolgen nach Vorlage einer detaillierten Projektbeschreibung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch das zuständige Ministerium in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde. Die Förderung beträgt maximal 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Fördersumme ist auf maximal 200 000 Euro je Netz begrenzt. Die Voraussetzung nach Artikel 46 Absatz 7 und 8 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind einzuhalten. Eine Förderung größerer Maßnahmen ist gegebenenfalls über den Programmbereich progres.nrw – Wärme- und Kältenetze möglich. Die Zuwendung darf 10 Prozent der Investitionskosten (zuwendungsfähigen Ausgaben) nicht unterschreiten. Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt.
6.4.2
Anschluss an ein Wärme- und Kältenetz
Gefördert werden Anlagen, um ein Gebäude an ein Wärme- oder Kältenetz als Alternative zur Nutzung einer gebäudeindividuellen Heizung anzuschließen. Förderfähig sind Wärmeübergabestationen oder Wärmepumpen nach den Bestimmungen der Nummern 6.4.2.1 oder 6.4.2.2. Eine Kumulation beider Fördergegenstände ist nicht möglich. Der Netzbetreiber hat die Zusammensetzung der einzelnen Energieträger am Gesamtenergieträgermix, die Netzvorlauftemperatur im Jahresmittel sowie den Primärenergiefaktor und die Kohlendioxid-Emissionen der Wärme- und Kälteerzeugung auf seiner Website oder einer anderen leicht zugänglichen Weise in transparenter Form zu veröffentlichen. Anlagen in Gebieten, in denen ein Anschluss- und Benutzungszwang an ein öffentliches Fernwärme- oder Fernkältenetz besteht, sind nicht förderfähig. Je Gebäude und Standort wird nur eine Anlage gefördert.
6.4.2.1
Wärmeübergabestationen
Gefördert werden indirekte Stationen mit oder ohne Warmwasserbereitung, die geeignet sind, die Wärme oder Kälte eines Versorgers in das kundenseitige Wärmeverteilsystem zu übertragen und zu regulieren. Die Förderung von direkten Wärmeübergabestationen ist gegebenenfalls im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch die Bewilligungsbehörde möglich.
Die bereitgestellte Wärme oder Kälte muss:
a) zu einem wesentlichen Anteil aus erneuerbaren Energien,
b) zu mindestens 65 Prozent aus Anlagen zur Nutzung von Ab- oder Umgebungswärme,
c) zu mindestens 65 Prozent aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder
d) zu mindestens 65 Prozent durch eine Kombination der in den Buchstaben a bis c genannten Maßnahmen stammen.
Die Förderung beträgt maximal 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstgrenze von 1 000 Euro je Anlage. Zuwendungen erfolgen ausschließlich nach den Bestimmungen der De-minimis-Verordnung.
6.4.2.2
Wärmepumpen in Verbindung mit einem kalten Wärmenetz
Gefördert werden Wärmepumpen sowie die auf einem Grundstück
notwendigen Anschlussarbeiten und Verbindungsarbeiten, um die auf dem
kundenseitigen Grundstück befindliche Wärmepumpe mit dem kalten Wärmenetz eines
Versorgers zu verbinden. Zuwendungsfähig sind nur im Rahmen der Bundesförderung
für effiziente Gebäude – Programmbereich Einzelmaßnahmen beim Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gelistete beziehungsweise als förderwürdig
eingestufte Anlagen. Die Förderung beträgt maximal 25 Prozent der
zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstgrenze von
1 500 Euro je Anlage.
6.4.3
Wärme- und Kältespeicher
Gefördert werden besondere Wärme- und Kältespeicher, wie beispielsweise Latentwärmespeicher oder Eisspeicher. Die fachgerechte Montage ist durch eine Fachunternehmererklärung nachzuweisen. Förderfähig sind Anlagen für den privaten oder gewerblichen Bereich. Die Auswahl der Projekte und die Festlegung des Umfangs der Förderung erfolgen nach Vorlage einer detaillierten Anlagenbeschreibung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch die Bewilligungsbehörde. Die Förderung beträgt maximal 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Fördersumme ist auf 100 000 Euro je Anlage begrenzt.
6.4.4
Anlagen zur Nutzung von Abwärme zur leitungsgebundenen Wärmeversorgung
Gefördert werden Anlagen zur Nutzung von Wärme oder Kälte, die aus technischen Prozessen, baulichen Anlagen oder Ver- und Entsorgungsleitungen, wie zum Beispiel der öffentlichen Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung, stammt und die ansonsten ungenutzt an die Umwelt abgeführt werden müsste. Die Wärme oder Kälte muss durch ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder –kälte verteilt werden. Die Auswahl der Projekte und die Festlegung des Umfangs der Förderung erfolgen nach Vorlage einer detaillierten Anlagenbeschreibung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch die Bewilligungsbehörde. Die Förderung beträgt maximal 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Fördersumme ist auf 100 000 Euro je Anlage begrenzt. Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt.
6.4.5
Anlagen zur Nutzung von Abwärme zur Verbesserung der Energieeffizienz
Gefördert werden Anlagen zur Nutzung von Wärme oder Kälte, die aus technischen Prozessen, baulichen Anlagen oder Ver- und Entsorgungsleitungen stammt und die ansonsten als Abwärme ungenutzt an die Umwelt abgeführt werden müsste. Die Anlage muss die Energieeffizienz eines bestehenden Gebäudes gem. Artikel 38 a Absatz 6 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung mindestens um 10 Prozent gegenüber dem Stand vor der Investition verbessern. Bei neuen Gebäuden muss die Anlage die Energieeffizienz um mindestens 10 Prozent gegenüber den Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude verbessern. Ausgenommen sind die Anlagen, die der Raumlüftung dienen. Die Auswahl der Projekte und die Festlegung des Umfangs der Förderung erfolgen nach Vorlage einer detaillierten Anlagenbeschreibung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch die Bewilligungsbehörde. Die Förderung beträgt maximal 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Fördersumme ist auf 100 000 Euro je Anlage begrenzt. Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt.
6.5
Fördermodul „Modellprojekte. NRW“
6.5.1
KlimaGebäude. NRW
Gefördert wird der Neubau oder die Sanierung von klimagerechten Wohngebäuden mit geringen wärmebezogenen Treibhausgasemissionen und einem hohen baulichen Wärmeschutz.
An den Standard „KlimaGebäude. NRW“ werden folgende energetische Mindestanforderungen gestellt:
a) bei Neubauten dürfen die wärmebezogenen Kohlendioxid-Emissionen maximal 5 Kilogramm pro Quadratmeter und Jahr und der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust maximal 0,30 Watt pro Quadratmeter und Kelvin betragen;
b) bei Bestandsgebäuden dürfen die wärmebezogenen Kohlendioxid-Emissionen maximal 10 Kilogramm pro Quadratmeter und Jahr und der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust maximal 0,38 Watt pro Quadratmeter und Kelvin betragen.
Die Erfüllung der Anforderungen ist durch einen Bauvorlageberechtigten auf Basis der DIN V 18599:2018-09 sowie einer gesonderten Kohlendioxid-Berechnung nachzuweisen. Darüber hinaus sind Bauzeichnungen im Maßstab 1 zu 100 sowie ein Lageplan des Gebäudes vorzulegen. Mittels einer Luftdichtigkeitsmessung nach DIN EN ISO 9972:2018-12 Anhang NA ist nachzuweisen, dass die gemessene Luftwechselrate bei 50 Pascal Druckdifferenz (n50-Wert) höchstens 1,0 pro Stunde beträgt. Die Gebäude müssen darüber hinaus grundsätzlich die energetischen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes in der zum Zeitpunkt des Bauantrags oder der Bauanzeige geltenden Fassung erfüllen.
6.5.1.1
KlimaGebäude. NRW innerhalb von Landesprojekten
Gefördert werden klimagerechte Wohngebäude nach den Bestimmungen von Nummer 6.5.1 im Rahmen von Modellvorhaben des Landes Nordrhein-Westfalen, wie zum Beispiel dem Landesprojekt „KlimaQuartiere. NRW“. Dabei sind weitere Anforderungen zur Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäude zu erfüllen, wie beispielsweise Verbrauchsdatenerfassung und Monitoring. Die Förderung beträgt maximal 3 500 Euro je Wohneinheit bei Einfamilien-, Doppel- oder Reihenhäusern und maximal 2 500 Euro je Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern. Für die Mehrausgaben, um eine über die Mindestanforderungen von 5 Kilogramm pro Quadratmeter und Jahr bei Neubauten und zehn Kilogramm pro Quadratmeter und Jahr bei Sanierungen von Bestandsgebäuden hinausgehende Reduktion der Kohlendioxid-Emissionen zu erreichen, wird eine zusätzliche Förderung gewährt. Die zusätzliche Förderung beträgt pro Wohneinheit maximal 300 Euro je Kilogramm zusätzlicher Reduktion der Kohlendioxid-Emissionen pro Quadratmeter und Jahr bis maximal 1 500 Euro je Wohneinheit. Bei Mehrfamilienhäusern und sonstigen Gebäuden erfolgt die Festlegung des Umfangs der Förderung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch die Bewilligungsbehörde. Zuwendungen erfolgen nur für Gebäude im Rahmen von Landesprojekten.
6.5.2
Wohngebäude im Passivhaus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen
Gefördert werden Wohngebäude im Passivhaus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen im Rahmen von Modellvorhaben des Landes Nordrhein-Westfalen.
Der Passivhaus-Standard wird erreicht, wenn
a) ein sehr guter Wärmeschutz mit U-Werten von opaken Bauteilen von unter 0,15 Watt pro Quadratmeter und Kelvin und von transluzenten Bauteilen, beispielsweise Fenster einschließlich Rahmen von unter 0,8 Watt pro Quadratmeter und Kelvin sowie
b) eine Zu- oder Abluftanlage mit hocheffizienter Wärmerückgewinnung
zu einem Heizwärmebedarf QH von weniger als 15 Kilowattstunde pro Quadratmeter und Jahr führen und ein separates Heizsystem überflüssig machen.
Der Jahres-Primärenergiebedarf QP für Heizung, Warmwasser und Hilfsstrom darf nicht mehr als 40 Kilowattstunden pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche AN und Jahr betragen. Mittels einer Luftdichtigkeitsmessung nach DIN EN ISO 9972:2018-12 Anhang NA ist nachzuweisen, dass die gemessene Luftwechselrate bei 50 Pascal Druckdifferenz (n50-Wert) höchstens 0,6 pro Stunde beträgt. Die Anforderungen an die Lüftungsanlage ergeben sich aus den Bestimmungen in Nummer 6.3.5. Die Erfüllung der Anforderungen an den Passivhaus-Standard ist durch einen Bauvorlageberechtigten auf Basis des Passivhaus-Projektierungspakets (https://passiv.de) nachzuweisen. Darüber hinaus sind Bauzeichnungen im Maßstab 1 zu 100 sowie ein Lageplan des Gebäudes vorzulegen. Die Förderung beträgt maximal 4 700 Euro je Wohneinheit bei Einfamilien-, Doppel- oder Reihenhäusern und maximal 3 400 Euro je Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern. Bei Mehrfamilienhäusern und sonstigen Gebäuden erfolgt die Festlegung des Umfangs der Förderung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch die Bewilligungsbehörde. Zuwendungen erfolgen nur für Gebäude im Rahmen der Landesprojekte „100 Klimaschutzsiedlungen in Nordrhein-Westfalen“ und „KlimaQuartier. NRW“.
6.5.3
Wohngebäude im Drei-Liter-Haus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen
Gefördert werden Wohngebäude im Drei-Liter-Haus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen im Rahmen von Modellvorhaben des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Drei-Liter-Haus-Standard orientiert sich an dem Passivhaus-Standard nach Nummer 6.5.2. Wegen des höheren Heizwärmebedarfs von maximal 35 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr wird jedoch eine konventionelle Heizungsanlage benötigt. Mittels einer Luftdichtigkeitsmessung nach DIN EN ISO 9972:2018-12 Anhang NA ist nachzuweisen, dass die gemessene Luftwechselrate bei 50 Pascal Druckdifferenz (n50-Wert) höchstens 1,0 pro Stunde beträgt. Die Anforderungen an die Lüftungsanlage ergeben sich aus den Bestimmungen in Nummer 6.3.5. Die Erfüllung der Anforderungen an den Drei-Liter-Haus-Standard ist durch einen Bauvorlageberechtigten auf Basis des Passivhaus-Projektierungspakets nachzuweisen. Darüber hinaus sind Bauzeichnungen im Maßstab 1 zu 100 sowie ein Lageplan des Gebäudes vorzulegen. Die Förderung beträgt maximal 3 700 Euro je Wohneinheit bei Einfamilien-, Doppel- oder Reihenhäusern und maximal 2 700 Euro je Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern im Neubau sowie maximal 4 700 Euro je Wohneinheit bei Einfamilien-, Doppel- oder Reihenhäusern und maximal 3 400 Euro je Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern im Rahmen von Sanierungen von Bestandsgebäuden. Bei Mehrfamilienhäusern und sonstigen Gebäuden erfolgt die Festlegung des Umfangs der Förderung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch die Bewilligungsbehörde. Zuwendungen erfolgen nur für Gebäude im Rahmen der Landesprojekte „100 Klimaschutzsiedlungen in Nordrhein-Westfalen“ und „Klima.Quartier. NRW“.
6.5.4
Energie-Monitoring von Nichtwohngebäuden
Gefördert wird das Energie-Monitoring von ausgewählten Nichtwohngebäuden.
Gefördert werden:
a) Umsetzungskonzepte,
b) Projektsteuerung und -betreuung,
c) Messstellenbetrieb und Messdienstleistung sowie
d) Monitoring und Dokumentation.
Die Förderung einschließlich erforderlicher Hardware und Software beträgt maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungen erfolgen nur im Rahmen des Auszeichnungsprojektes „Energieeffiziente Nichtwohngebäude in Nordrhein-Westfalen“. Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt.
6.5.5
Maßnahmen von besonderem Landesinteresse
Gefördert werden Anlagen, Maßnahmen und Studien, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht. Von den geförderten Maßnahmen sollen Impulse für den Einsatz klimaschonender Technologien in Nordrhein-Westfalen ausgehen. Sie zeichnen sich in der Regel durch ihren Modellcharakter oder durch ihren besonderen Beitrag zur Energiewende und zum Klimaschutz beziehungsweise zur Reduktion von Kohlendioxid-Emissionen aus. Die Auswahl der Projekte und die Festlegung des Umfangs der Förderung erfolgen nach Vorlage einer detaillierten Projektbeschreibung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch das zuständige Ministerium in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde. Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt. Die Zuwendung muss die Voraussetzungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung oder der De-minimis-Verordnung einhalten. Die Bewilligung steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Einzelfallprüfung einschließlich der Einhaltung etwaiger Formalien, wie zum Beispiel Anzeige über SANI2.
6.6
Fördermodul „Förderung von Wärmekonzepten“
Gefördert werden technisch-betriebswirtschaftliche Konzepte zur Umsetzung effizienter, treibhausgasarmer und treibhausgasneutraler Prozesswärme in Unternehmen und Handwerksbetrieben des produzierenden Gewerbes. Die Konzepte sollen auf das zentrale Klimaschutzziel der Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 hinführen.
In den Konzepten sind die Möglichkeiten
a) zur Steigerung der Energieeffizienz in der Wärme- und beziehungsweise oder Kältebereitstellung und -nutzung,
b) zum Einsatz lokaler erneuerbarer Wärmequellen für die betriebliche Produktion,
c) zur effizienten elektrischen Wärmeerzeugung auch unter Berücksichtigung von Speichertechnologien und
d) zum effizienten Einsatz alternativer Energieträger inklusive nachhaltiger Biomasse
sowie optional
e) zur effizienten und treibhausgasmindernden externen Bereitstellung von Abwärme und beziehungsweise oder zur effizienten und treibhausgasmindernden Einbindung externer Wärme in die Produktion
jeweils in dieser Reihenfolge zu prüfen. Als sinnvoll erkannte Maßnahmen sollen technisch und betriebswirtschaftlich konzipiert werden. Investitionskosten, Nutzungsdauern, wirtschaftliche Einsparungen sowie Einsparmengen von Brennstoffen sowie Treibhausgaseinsparungen sind maßnahmenbezogen darzustellen.
6.6.1
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Beratungsleistungen und gegebenenfalls notwendige Vorprüfungen und Untersuchungen zur Konzepterstellung. Die Konzepte, Beratungen und Untersuchungen müssen anbieterneutral und unabhängig sein. Die Untersuchungen, Beratungen und Konzeptionen haben durch eine qualifizierte Beraterin oder einen qualifizierten Berater zu erfolgen. Qualifiziert sind Beratungspersonen, wenn sie vergütete fachspezifische Beratungsleistungen im Bereich industrieller oder energiewirtschaftlicher Anlagen innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen können und in diesem Zeitraum fachbezogen unternehmerisch tätig waren. Die Förderung wird je Unternehmen nur einmal gewährt. Die Konzepte müssen sich auf eine oder mehrere Betriebsstätten in Nordrhein-Westfalen beziehen.
6.6.2
Unternehmen und Handwerksbetriebe des produzierenden Gewerbes
Unternehmen und Handwerksbetriebe des produzierenden Gewerbes im Sinne der Nummer 1.4.12 dieser Förderrichtlinie sind sämtliche Unternehmen bis zu einer Größe von 2 500 Mitarbeitenden.
6.6.3
Förderhöhe
Die Förderhöhe beträgt maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstgrenze von 25 000 Euro. Umfassen die Konzepte auch die optionale Möglichkeit nach Nummer 6.6 Satz 3 Buchstabe e, beträgt die maximale Förderhöhe 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei einer Förderhöchstgrenze von 45 000 Euro beziehungsweise 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei einer Förderhöchstgrenze von 45 000 Euro für kleine und mittlere Unternehmen. Kleine und mittlere Unternehmen in diesem Sinne sind Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft. Die Konzepte sind dem Richtliniengeber auf Nachfrage zugänglich zu machen.
6.7
Fördermodul „Erstberatung zur klimaneutralen Transformation für Kleinst- und
Kleinunternehmen“
Gefördert werden
technisch-betriebswirtschaftliche Beratungen mit schriftlichen
Handlungsempfehlungen zur klimaneutralen Transformation von Klein- und
Kleinstunternehmen sowie Handwerksbetrieben des produzierenden Gewerbes. Die
Beratungen mit schriftlichen Handlungsempfehlungen dienen Klein- und
Kleinstunternehmen als Einstieg in die nachhaltige Transformation der
Produktions- und Geschäftsprozesse und müssen auf das zentrale Klimaschutzziel
der Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 ausgerichtet sein. In den
Beratungen mit schriftlichen Handlungsempfehlungen
sind grundsätzliche Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Potentialen
a) zur Steigerung der Energieeffizienz,
b) zur Nutzung von Abwärme und
c) zur Elektrifizierung beziehungsweise zum Energieträgerwechsel
innerhalb des Betriebs zu identifizieren und diesbezügliche zentrale technologische und betriebswirtschaftliche Herausforderungen, geeignete Technologiepfade und entsprechende übergeordnete Maßnahmen im Zeitverlauf aufzuzeigen. Sollten im Rahmen der Beratungsleistung naheliegende Potentiale zum Einsatzstoffwechsel hin zu nachhaltigeren Rohstoffen und beziehungsweise oder Hilfsstoffen identifiziert werden, können diese mitbetrachtet werden. Der Fokus soll jedoch auf energetischen Maßnahmen liegen.
Neben einer Abschätzung der direkten betrieblichen Treibhausgasemissionen, der sogenannten Scope 1 Emissionen, ist das Kosten-Nutzen-Verhältnis der Maßnahmen im Rahmen der Beratungsleistung abzuschätzen. Des Weiteren sind Fördermöglichkeiten auf Landes- und Bundesebene zur Umsetzung der Maßnahmen aufzuzeigen.
6.7.1
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Beratungsleistungen sowie gegebenenfalls notwendige Vorprüfungen und Untersuchungen zur Beratung und Erstellung schriftlicher Handlungsempfehlungen. Die Beratungen inklusive schriftlicher Handlungsempfehlungen müssen anbieterneutral und unabhängig sein. Beratung und Erstellung schriftlicher Handlungsempfehlungen haben durch eine qualifizierte Beraterin oder einen qualifizierten Berater im Sinne von Nummer 1.4.14 zu erfolgen. Die Förderung wird je Unternehmen nur einmal gewährt. Die Beratungen mit schriftlichen Handlungsempfehlungen müssen sich auf eine Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen beziehen. Zuwendungen erfolgen ausschließlich nach den Bestimmungen der De-minimis-Verordnung. Zuwendungen für den Agrarsektor erfolgen über die De-minimis-Verordnung des Agrarsektors. Die Gesamtsumme der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 20 000 Euro je Unternehmen, das in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist, nicht übersteigen. Zudem dürfen die national festgesetzten Obergrenzen für die Gesamtsumme aller innerhalb Deutschlands gewährten De-minimis-Beihilfen nicht überschritten werden.
6.7.2
Kleinst- und Kleinunternehmen sowie Handwerksbetriebe des produzierenden
Gewerbes
Unternehmen und Handwerksbetriebe des produzierenden Gewerbes im Sinne dieses Fördermoduls sind sämtliche Unternehmen im Sinne der Nummer 1.4.12 bis zu einer Größe von weniger als 50 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz beziehungsweise einer Jahresbilanz von bis zu 10 Millionen Euro.
6.7.3
Förderhöhe
Die Förderhöhe beträgt maximal 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstgrenze von 10 000 Euro. Der förderfähige Tagessatz der Beratungspersonen ist auf maximal 1 500 Euro pro Beratungsperson und Tag beschränkt.
6.8
Fördermodul „Transformationskonzepte für die treibhausgasneutrale Produktion
2045“
Gefördert wird die Erstellung technisch-betriebswirtschaftlicher Konzepte zur Transformation von Unternehmen und Handwerksbetrieben des produzierenden Gewerbes im Hinblick auf das Ziel einer treibhausgasneutralen Produktion bis spätestens 2045. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Beratungsleistungen und gegebenenfalls notwendiger Vorprüfungen sowie Untersuchungen zur Konzepterstellung. In den Konzepten sind prozessspezifische Potentiale
a) zur Steigerung der Energieeffizienz,
b) zur Elektrifizierung beziehungsweise zum Energieträgerwechsel sowie
c) zum Carbon Management, insbesondere durch Wechsel der Einsatzstoffe, der Kreislaufführung und des Kohlenstoffdioxid-Managements,
zu untersuchen und spezifische Maßnahmen zur Potenzialausschöpfung zu definieren.
Zudem sind Potentiale zur langfristigen Nutzung von Abwärme innerhalb und außerhalb des Betriebs zu untersuchen und spezifische Maßnahmen zur Potenzialausschöpfung zu definieren.
Auf Basis einer differenzierten Wirtschaftlichkeitsanalyse sind die definierten Maßnahmen zu bewerten. Darüber hinaus sind die Maßnahmen in ihrer Treibhausgasminderungswirkung, mindestens Scope 1 und Scope 2 Emissionen, zu bewerten. Verlagerungseffekte von Treibhausgasemissionen und weitere relevante Umweltaspekte sind dabei zu beschreiben und sollen in die Bewertung einfließen. Die Potenziale und Maßnahmen sind zeitlich bis 2045 einzuordnen. Auf dieser Analyse aufbauend ist eine zusammenfassender Transformationsplan im Sinne einer Roadmap, orientiert am Ziel der Treibhausgasneutralität 2045, mit Zielen und Zwischenzielen zu erstellen. Fördermöglichkeiten auf Landes- und Bundesebene sowie der Europäischen Union zur Umsetzung der Maßnahmen sind aufzuzeigen.
6.8.1
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Beratungsleistungen und gegebenenfalls notwendige Vorprüfungen und Untersuchungen zur Konzepterstellung. Die Konzepterstellung muss anbieterneutral und unabhängig sein. Die Konzepterstellung hat durch eine qualifizierte Beraterin oder einen qualifizierten Berater nach Nummer 1.4.14 zu erfolgen. Die Förderung wird je Unternehmen nur einmal gewährt. Die Transformationskonzepte müssen sich auf mindestens eine Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen beziehen.
6.8.2
Unternehmen und Handwerksbetriebe des produzierenden Gewerbes
Unternehmen und Handwerksbetriebe des produzierenden Gewerbes im Sinne dieses Fördermoduls sind sämtliche Unternehmen im Sinne der Nummer 1.4.12 bis zu einer Größe von 2 500 Mitarbeitenden.
6.8.3
Förderhöhe
Die Förderhöhe beträgt grundsätzlich maximal 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstgrenze von 60 000 Euro. Für Kleinst- und Kleinunternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitenden, die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 10 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 10 Millionen Euro beläuft, beträgt die Förderhöhe maximal 80 Prozent bei gleicher Förderhöchstgrenze.
7
Antrags- und Zuwendungsverfahren
Das Verwaltungsverfahren soll entsprechend dem § 5 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden Fassung, weitgehend elektronisch durchgeführt werden.
7.1
Antragsverfahren
Die Antragstellung auf Gewährung einer Zuwendung erfolgt über das von der Bewilligungsbehörde auf der Internetseite www.progres.nrw zur Verfügung gestellte elektronische Antragsformular oder schriftlich. Die schriftliche Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben im elektronischen Antragsformular kann elektronisch über das Antragsportal übermittelt werden. Artikel 6 Absatz 2 der AGVO sowie § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung, sind hierbei zu beachten. Mit der Antragstellung ist eine Erklärung zur Frage eines Unternehmens in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gegenüber der Bewilligungsbehörde abzugeben und vor Gewährung der Zuwendung zu prüfen. Die Antragsunterlagen gehen in das Eigentum der Bewilligungsbehörde über.
Für die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe sind die Voraussetzungen der De-minimis Verordnung beziehungsweise der De-minimis Verordnung des Argrarsektors zu beachten, insbesondere auch Artikel 6 (Überwachung). Die De-minimis-Förderung wird erst gewährt, nachdem der Zuwendungsempfänger eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form abgegeben hat, in der dieser alle anderen ihm in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De-minimis-Beihilfen angibt, für die eine der De-minimis-Verordnungen gilt.
7.2
Zeitraum der Antragstellung
Der Zeitraum der Antragstellung in einem Kalenderjahr wird auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde unter www.progres.nrw bekanntgegeben. Vorher oder nachher eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.
7.3
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 – Bergbau und Energie in NRW, Postfach 10 25 45, 44025 Dortmund.
7.4
Verwendungsnachweis, Prüfrechte
Der Verwendungsnachweis wird als Vordruck mit dem Zuwendungsbescheid zur Verfügung gestellt und kann gemäß § 8 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen elektronisch eingereicht werden. Die Bewilligungsbehörde behält sich eine stichprobenartige Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung vor, wie zum Beispiel Prüfung der Originalbelege und Inaugenscheinnahme des Fördergegenstandes.
7.5
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt für:
a) anteilsfinanzierte Vorhaben auf Grundlage der Nummer 1.4 der dem Zuwendungsbescheid beiliegenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung beziehungsweise Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen an Gemeinden und
b) festbetragsfinanzierte Vorhaben nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises.
7.6
Veröffentlichungspflicht
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bewilligungsbehörde Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe auf einer Beihilfe-Website veröffentlichen muss. Hierzu ist das Transparency Award Module (https://webgate.ec.europa.eu) zu nutzen und es sind die Angaben gemäß Anhang III der AGVO zu veröffentlichen.
7.7
Informationen
Auskünfte zum Förderprogramm sind erhältlich
a) im Internet unter www.progres.nrw,
b) unter der Telefonnummer 0211 837-1927 sowie
c) unter der E-Mail-Adresse info@progres.nrw.
8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 15. Februar 2024 in Kraft.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet.
Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie progres.nrw – Klimaschutztechnik vom 30. März 2023 (MBl. NRW. S. 378) außer Kraft.
- MBl. NRW. 2024 S. 272