Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 6 vom 29.2.2024 Seite 271 bis 292
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung der Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft (EIP-Agri-NRW-RL) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung der Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft (EIP-Agri-NRW-RL)
7861
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
zur Umsetzung der Europäischen Innovationspartnerschaft
für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft
(EIP-Agri-NRW-RL)
Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II.2-63.05.06.09
Vom 16. Februar 2024
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Das Land gewährt Zuwendungen zur Umsetzung der Europäischen
Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der
Landwirtschaft auf der Grundlage dieser Richtlinie und folgender Normen in der
jeweils geltenden Fassung:
a) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1),
b) Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187),
c) Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1),
d) GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523; 2022 I S. 2262),
e) Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330) und
f) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26 April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445).
1.2
Ziel der Vorhaben zur Umsetzung der
Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in
der Landwirtschaft ist es, einen wesentlichen Beitrag für eine
wettbewerbsfähige, nachhaltig wirtschaftende Land-, Forst- und
Ernährungswirtschaft sowie den Gartenbau, für tiergerechte Nutztierhaltung
und zur Klimaanpassung in der Landwirtschaft durch die Verbesserung der Zusammenarbeit sowie des Innovationstransfers zwischen den
Mitgliedern einer Operationellen Gruppe (siehe Nummer 2.1) zu den in Anlage 1
genannten thematischen Schwerpunkten zu leisten. Durch die Zusammenarbeit
zwischen der landwirtschaftlichen Praxis, der Wissenschaft und Forschung, der
Beratung, der Unternehmen des Agrar-, Forst- und Nahrungsmittelsektors sowie
des Gartenbaus sollen Innovationen in der Land- und Forstwirtschaft effektiv
angeregt werden.
1.3
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet
die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der
zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
2
Begriffsbestimmungen
2.1
Operationelle Gruppen
Eine Operationelle Gruppe nach Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 wird von interessierten Akteurinnen und Akteuren gegründet, die gemeinsam ein Projekt zur Erreichung der thematischen Schwerpunkte entsprechend der Anlage 1 umsetzen wollen und dazu in der Lage sind. Aufgabe einer Operationellen Gruppe ist es, die Träger von Innovationsprozessen in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft sowie des Gartenbaus für einen definierten Themenbereich zusammenzuführen und im Rahmen eines konkreten Projektes den Transfer von Innovationen in die Praxis voranzutreiben.
2.2
Innovationsprojekte
Innovationsprojekte nach Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115, die von Operationellen Gruppen im Rahmen dieser Richtlinie durchgeführt werden, sind Projekte, die die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft sowie des Gartenbaus beinhalten. Die geplante Innovation kann sich auf neue, aber auch auf herkömmliche Praktiken in einem neuen geografischen oder Umweltkontext stützen.
3
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
3.1
Ausgaben für die Zusammenarbeit,
Einrichtung und Tätigkeit einer Operationellen Gruppe nach Nummer 2.1.
3.2
Ausgaben für die
Durchführung von Innovationsprojekten nach
Nummer 2.2.
4
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsberechtigt für die Maßnahmen nach den Nummern 3.1 und 3.2 ist die Operationelle Gruppe oder der hauptverantwortliche Projektpartner, im Folgenden Leadpartner genannt. Operationelle Gruppen schließen einen Kooperationsvertrag und müssen aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. Das Muster eines Kooperationsvertrages der Bewilligungsbehörde kann verwendet werden. Mindestens ein Mitglied der Operationellen Gruppe muss ein Unternehmen aus der land-, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Urproduktion sein.
Weitere Mitglieder der Operationellen Gruppe können sein:
a) land- und forstwirtschaftliche Unternehmen, Gartenbauunternehmen,
b) Unternehmen des vor- und nachgelagerten Bereichs der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus,
c) Wissenschafts-, Forschungs- und Versuchseinrichtungen,
d) Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen oder -einrichtungen,
e) Verbände, Vereine, land- und forstwirtschaftliche Organisationen und Körperschaften des öffentlichen Rechts,
f) sonstige Unternehmen,
g) natürliche Personen.
Durch den Zusammenschluss zur Operationellen Gruppe handelt es sich bei den Mitgliedern der Operationellen Gruppe nicht um Dritte im Sinn der Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung. Die Mittelverteilung unter den Mitgliedern der Operationellen Gruppe erfolgt durch den Leadpartner und ist im Kooperationsvertrag zu regeln.
Operationelle Gruppen arbeiten auf der Grundlage eines Geschäftsplanes gemäß Anlage 2 einschließlich eines Kooperationsvertrages.
Der Leadpartner koordiniert die Operationelle Gruppe und ist für die ordnungsgemäße Umsetzung und finanzielle Abwicklung des Projektes sowie die Beteiligung am nationalen und EU-weiten GAP-Netz nach Artikel 126 der Verordnung (EU) 2021/2115 verantwortlich.
5
Zuwendungsvoraussetzungen
5.1
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss den Sitz, Wohnsitz
oder eine bestehende Niederlassung in Nordrhein-Westfalen haben. Gemeinsame
Projekte mit Partnerinnen und Partnern aus anderen Bundesländern oder weiteren
Ländern der Europäischen Union auf Basis entsprechender Vereinbarungen sind
möglich, wenn mindestens 50 Prozent der Mitglieder der Operationellen Gruppe
ihren Sitz, Wohnsitz oder eine bestehende Niederlassung in Nordrhein-Westfalen
haben und der in seiner wirtschaftlichen Bedeutung überwiegende Teil des
Projektes in Nordrhein-Westfalen durchgeführt wird.
5.2
Die internen Verfahren der Operationellen Gruppe
sollen sicherstellen, dass die Entscheidungsfindung transparent ist und
Interessenkonflikte vermieden werden. Die Rechte und Pflichten der
Kooperationspartnerinnen und -partner sowie die Verwertung entstehender Rechte
und die Regelungen für den Streitfall sind daher schriftlich vor Beginn des
Projekts im Kooperationsvertrag festzulegen. Es ist insbesondere zu
vereinbaren, dass im Fall des Ausscheidens eines Mitglieds die bis zu diesem
Zeitpunkt gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse aus der Operationellen
Gruppen- und Projektarbeit den übrigen Mitgliedern der Operationellen Gruppe
unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
5.3
Die Mitglieder der Operationellen Gruppe
sind der Bewilligungsbehörde bei Antragstellung zu benennen. Änderungen zur
Mitgliedschaft und zur Zusammensetzung der Operationellen Gruppe sind der
Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Im Fall des Ausscheidens von für
die Rangfolge im Wettbewerbsverfahren relevanten Mitgliedern, entsprechend
Nummer 8.1, muss eine Nachbesetzung in der entsprechenden Kategorie der
Auswahlkriterien erfolgen.
5.4
Die Antragsteller haben vor der
Bewilligung durch einen Finanzierungsplan entsprechend der Vorgabe der
Anlage 2 sowie ergänzender Vorgaben der Bewilligungsbehörde nachzuweisen, dass die Gesamtfinanzierung der
Operationellen Gruppe sowie des von der Gruppe durchgeführten Projektes
sichergestellt ist.
5.5
Die Operationelle Gruppe verpflichtet sich
im nationalen und EU-weiten GAP-Netz nach Artikel 126 der Verordnung (EU)
2021/2115 mitzuarbeiten.
5.6
Spätestens drei Monate nach der Bewilligung des Projektes ist ein
Projektsteckbrief zu erstellen und an die Bewilligungsbehörde zu übersenden,
der möglichst regelmäßig, spätestens zum Ende des Projektes mit den erzielten
Ergebnissen zu ergänzen ist.
Die Ergebnisse des Innovationsprojektes sind in einem Abschlussbericht darzustellen. Die Bewilligungsbehörde kann an die Darstellung konkretisierende Anforderungen stellen. Dieser Bericht wird nach Abschluss des Projektes mindestens über das nationale GAP-Netz bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung veröffentlicht.
Die Ergebnisse des Projektes sind in einer Abschlussbesprechung den zuständigen Fachreferaten des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums vorzustellen.
Eine Verzögerung der Veröffentlichung auf Grund einer Patentanmeldung ist mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde zulässig.
5.7
Unternehmen als Mitglieder einer Operationellen Gruppe, die die Voraussetzungen
der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nummer 18
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur
Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem
Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S.
1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, sind von der Förderung
ausgeschlossen.
Landwirtschaftliche Betriebe bestätigen durch eine Eigenerklärung, dass für den Betrieb kein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein solches in Zukunft eröffnet wird.
6
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
6.1
Zuwendungsart: Projektförderung
6.2
Finanzierungsart
Bei Maßnahmenträgern nach Nummer 6.5.1 und 6.5.2 Buchstabe a: Vollfinanzierung.
Bei Maßnahmenträgern nach Nummer 6.5.2 Buchstabe b: Anteilfinanzierung.
6.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
6.4
Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind:
6.4.1
Ausgaben für die Zusammenarbeit, Einrichtung und Tätigkeit einer Operationellen
Gruppe:
a) Personalausgaben für Leiterinnen und Leiter oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Operationellen Gruppe,
b) Angemessene Aufwandsentschädigungen für Selbstständige als Leiterinnen und Leiter oder als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Operationellen Gruppe,
c) Ausgaben für die Bewirtschaftung von Grundstücken, Gebäuden und Räumen sowie deren Mieten oder deren Pachten,
d) Ausgaben für allgemeine Geschäftskosten (wie Büromaterial, Post, Telefon),
e) Ausgaben für Büroausstattung anteilig entsprechend dem Verhältnis Abschreibungsdauer zu Förderdauer,
f) Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Veranstaltungs- und Schulungsausgaben,
g) Ausgaben für Reisekosten, soweit sie durch gesonderte Reisekostenrechnungen nachgewiesen werden,
h) Ausgaben für die Erstellung des Geschäftsplans entsprechend Anlage 2 und gegebenenfalls spätere Anpassungen.
6.4.2
Innovationsprojekte
Ausgaben für die Durchführung eines Innovationsprojektes:
a) Personalausgaben der Operationellen Gruppe sowie bei den Mitgliedern der Operationellen Gruppe, soweit sie in Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts entstanden und nachgewiesen sind,
b) Angemessene Aufwandsentschädigungen, die Selbstständigen als Mitglied einer Operationellen Gruppe bei der Umsetzung des Innovationsprojektes entstanden sind und nachgewiesen werden,
c) Ausgaben für projektbedingt notwendige Nutzungskosten für Maschinen und Geräte bei land- und forstwirtschaftlichen sowie gartenbaulichen Unternehmen der Urproduktion,
d) Ausgaben für im Rahmen des Projektes zu vergebende Aufträge (insbesondere wissenschaftliche Studien, Untersuchungen, Analysen, Tests, innovationsunterstützende Beratung, Leistungen im Zusammenhang mit der Programmierung von Software sowie Werklieferungsverträge),
e) Ausgaben für die Bewirtschaftung von Grundstücken, Gebäuden und Räumen sowie deren Mieten oder deren Pachten,
f) Ausgaben für Reisekosten der Mitglieder der Operationellen Gruppe soweit sie durch gesonderte Reisekostenrechnungen nachgewiesen werden,
g) Ausgaben für die Anschaffung von Material und Bedarfsmitteln,
h) Ausgaben für den Zukauf von Patenten und Rechten sowie Lizenzgebühren,
i) Ausgaben für die Anschaffung von kleinen oder geringwertigen Investitionsgütern bis zu einem Anschaffungswert von 800 Euro,
j) Investitionsausgaben für Maschinen, Instrumente und Ausrüstungsgegenstände einschließlich der dafür erforderlichen baulichen Anlagen ausschließlich bei land- und forstwirtschaftlichen sowie gartenbaulichen Unternehmen der Urproduktion sowie bei Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung des Innovationsprojekts entstehen, anteilig in Höhe des Abschreibungssatzes über die Projektlaufzeit ab dem Zeitpunkt der Anschaffung.
6.5
Höhe der Zuwendung
6.5.1
Für Ausgaben der Zusammenarbeit entsprechend der Nummer 6.4.1 einer
Operationellen Gruppe nach Nummer 2.1 beträgt der Fördersatz 100 Prozent der
zuwendungsfähigen Ausgaben.
6.5.2
Ausgaben entsprechend der Nummer 6.4.2 für die Durchführung des
Innovationsprojektes nach Nummer 2.2 werden wie folgt angerechnet:
a) Soweit nicht Nummer 6.5.2 Buchstabe b einschlägig ist, 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für
aa) Einrichtungen, wie Hochschulen, Verbände oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, die nicht gewerblich tätig sind,
bb) Unternehmen der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Urproduktion sowie forstwirtschaftliche Unternehmen, die die Kriterien der Definition der Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 erfüllen,
cc) Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472,
dd) land- und forstwirtschaftliche Beraterinnen und Berater entsprechend Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/2115.
b) 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn während des Durchführungszeitraums des Projektes wirtschaftlich verwertbare Entwicklungsleistungen für das jeweilige Unternehmen Gegenstand der Förderung sind und diese nicht vollumfänglich für die Allgemeinheit veröffentlicht werden.
6.5.3
Für Maßnahmen nach Nummer 6.4.2 Buchstabe
j sind die zuwendungsfähigen Investitionsausgaben in der Förderperiode
2023 bis 2027 begrenzt auf höchstens 300 000 Euro je
Innovationsprojekt.
6.5.4
Die Höhe der Zuwendung für die
Ausgaben nach den Nummern 6.4.1 und 6.4.2 ist auf
insgesamt höchstens 500 000 Euro je Operationeller Gruppe begrenzt.
6.6
Wenn Personalausgaben nach Nummer 6.4.1 Buchstabe a und Nummer 6.4.2
Buchstabe a angerechnet werden, so werden als zuwendungsfähige Ausgaben
Pauschalen angesetzt. Grundlage für die Berechnung der Personalpauschalen
bilden die vier verschiedenen Leistungsgruppen entsprechend der Nummer 5.4 der
EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW vom 7. November 2023 (MBl. NRW. S. 1332) in der
jeweils geltenden Fassung sowie das dort beschriebene Verfahren.
6.7
Die zuwendungsfähigen Ausgaben nach den Nummern 6.4.1 Buchstaben c bis g können
alternativ pauschal in Höhe von 15 Prozent der zuwendungsfähigen
Personalausgaben gemäß Nummer 6.4.1 Buchstabe a gewährt werden.
6.8
Die zuwendungsfähigen Ausgaben nach den Nummern 6.4.2 Buchstaben d
bis g können alternativ pauschal in Höhe von 15 Prozent der zuwendungsfähigen
Personalausgaben gemäß Nummer 6.4.2 Buchstabe a gewährt werden.
6.9
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind
a) Anschaffungs- und Herstellungskosten für Grundstücke und Gebäude,
b) Kauf gebrauchter Maschinen, Instrumente und Ausrüstungsgegenstände,
c) Kauf und Leasing von Kraftfahrzeugen,
d) Umsatzsteuer,
e) Rabatte und Skonti, auch wenn sie nicht gezogen werden,
f) Ausgaben für die Anmeldung von Patenten,
g) Tiere, einjährige Pflanzen und deren Anpflanzung entsprechend Artikel 73 der Verordnung (EU) 2021/2115,
h) Ausgaben von Unternehmen, die als Mitglieder einer Operationellen Gruppe nicht die Kriterien der Definition der Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 erfüllen,
i) Ausgaben von Unternehmen der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Urproduktion sowie forstwirtschaftlicher Unternehmen, die nicht die Kriterien der Definition der Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen in Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 erfüllen,
j) Ausgaben für Projekte, die ausschließlich wissenschaftliche Arbeiten oder Studien umfassen.
6.10
Direkt durch die Durchführung eines
Innovationsprojekts erzielte Einnahmen sind von den zuwendungsfähigen Ausgaben
abzuziehen.
6.11
Soweit Reisekosten erstattet werden, richtet sich die Anerkennung nach
dem Landesreisekostengesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) in der
jeweils geltenden Fassung. Fahrkosten, Übernachtungskosten und Nebenkosten sind
in den vorzulegenden Reisekostenabrechnungen durch Einzelnachweis zu belegen.
7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1
Im Fall eines Abbruchs oder einer Einstellung des Vorhabens innerhalb der
Laufzeit besteht eine Mitteilungspflicht sowie eine Pflicht zur Dokumentation
und Evaluierung der erzielten Ergebnisse. Die Vorlage einer Begründung für den
Abbruch oder die Einstellung des Vorhabens ist erforderlich. Soweit eine
hinreichende Begründung vorliegt, können die bis zum Zeitpunkt des Abbruchs
oder einer Einstellung des Vorhabens getätigten Ausgaben angerechnet werden.
7.2
Die Anerkennung einer Operationellen Gruppe erfolgt mit dem
Zuwendungsbescheid.
7.3
Gemäß den Artikeln 98 bis 100 der
Verordnung (EU) 2021/2116, werden die vorgeschriebenen Angaben über die
Zuwendungsempfänger durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
veröffentlicht.
7.4
Kontrollen
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger sowie die Mitglieder der Operationellen Gruppe haben Kontrollen so zuzulassen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Zuwendung eingehalten werden. Die Kontrollen werden für alle zuwendungsrelevanten Voraussetzungen anhand der vorliegenden und sonstigen geeigneten Unterlagen durchgeführt. Bei Kontrollen vor Ort ist dem Kontrollpersonal ein Betretungsrecht und das Recht auf eine angemessene Verweildauer auf den Grundstücken und in den Betriebs- und Geschäftsräumen sowie Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betriebswirtschaftlichen Unterlagen einzuräumen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
8
Verfahren
8.1
Wettbewerbsverfahren
Dem Antragsverfahren ist ein Wettbewerbsverfahren vorgeschaltet. Für die Förderperiode 2023 bis 2027 sind mehrere Wettbewerbsaufrufe geplant. Die Wettbewerbsaufrufe bereitet das für Landwirtschaft zuständige Ministerium vor. Für jeden Wettbewerbsaufruf können aus den thematischen Schwerpunkten entsprechend der Anlage 1 Einzelthemen besonders angesprochen werden.
Für jeden Wettbewerbsaufruf werden die Auswahlkriterien durch das für Landwirtschaft zuständige Ministerium festgelegt und durch den regionalen Begleitausschuss entsprechend Artikel 124 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 in Verbindung mit Artikel 124 Absatz 4a der Verordnung (EU) 2021/2115 bestätigt. Die Auswahlkriterien enthalten sowohl Kriterien zur Zusammensetzung der Operationellen Gruppe als auch Kriterien zu Inhalt und Qualität des geplanten Innovationsprojektes. Die Auswahlkriterien sowie die Bedingungen für die von den Antragstellenden einzureichende Projektskizze werden im Internet auf der Homepage des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums (www.mlv.nrw.de) veröffentlicht.
Für die Auswahl der Operationellen Gruppen sowie ihrer Innovationsprojekte wird ein EIP-Gutachtergremium aus Expertinnen beziehungsweise Experten aus Wissenschaft und Praxis in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft sowie des Gartenbaus beim für Landwirtschaft zuständigen Ministerium eingerichtet. Das Gutachtergremium legt auf der Basis der jeweils geltenden Auswahlkriterien für das Innovationsprojekt eine Rangliste zur Förderwürdigkeit fest. Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium übermittelt der Bewilligungsbehörde die Unterlagen zu den Projektskizzen sowie die Rangliste des Gutachtergremiums. Die Bewilligungsbehörde ergänzt die Beurteilung der Kriterien zur Zusammensetzung der Operationellen Gruppe und ruft die Wettbewerbsteilnehmenden entsprechend der dann errechneten Rangfolge und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zur Antragstellung auf. Das von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellte Antragsformular ist zu verwenden.
Die nicht zum Zuge kommenden Wettbewerbsteilnehmenden werden über die Ergebnisse des Auswahlverfahrens durch das für Landwirtschaft zuständige Ministerium informiert.
Im Antragsverfahren steht die Beratung durch die Innovationsdienstleisterin oder den Innovationsdienstleister entsprechend der Interventionsbeschreibung EL-0702 im nationalen GAP- Strategieplan zur Verfügung und ist grundsätzlich in Anspruch zu nehmen.
8.2
Bewilligungsverfahren
Der Durchführungszeitraum beträgt grundsätzlich drei Jahre und kann in Ausnahmefällen auf Antrag bei der Bewilligungsbehörde bis höchstens zum Ende der Förderperiode verlängert werden.
8.2.1
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen. Die
Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grundlage der festgelegten Rangliste und
der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel über den Antrag.
8.2.2
Ausgaben, die aus Mitteln anderer
öffentlicher Förderprogramme getätigt werden, dürfen nicht gleichzeitig nach
dieser Richtlinie abgerechnet werden. Hierzu ist eine Selbsterklärung der
Zuwendungsempfängerin beziehungsweise des Zuwendungsempfängers erforderlich.
Zur Vermeidung von Doppelförderung findet vor dem Auswahlverfahren eine Regelabfrage
zu den eingereichten Wettbewerbsbeiträgen bei der Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung statt.
8.2.3
Mit dem Vorhaben darf grundsätzlich vor
Erteilung des Zuwendungsbescheids nicht begonnen werden. Ausnahmen vom Verbot
des vorzeitigen Maßnahmenbeginns kann die Bewilligungsbehörde in begründeten
Ausnahmefällen ermöglichen. Grundsätzlich gilt die Erstellung eines
Geschäftsplanes nicht als vorzeitiger Maßnahmenbeginn.
8.3
Verwendungsnachweisverfahren
Bei Maßnahmen nach den Nummern 6.4.1 und 6.4.2 sind der Verwendungsnachweis und bei Projektlaufzeiten von über einem Jahr ein Zwischennachweis zu führen. Die von der Bewilligungsbehörde erstellten Vorlagen sind zu verwenden. Ein Zahlungsantrag mit Verwendungsnachweis beziehungsweise Zwischennachweis ist der Bewilligungsbehörde mindestens einmal jährlich und höchstens viermal jährlich nach dem von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Vordruck vorzulegen. Der Zwischennachweis wird durch die Mittelabrufe und Sachberichte erbracht. Der Verwendungsnachweis besteht aus dem abschließenden Sachbericht und dem abschließenden Nachweis über die Verwendung der Zuwendung. Dem jeweiligen Zahlungsantrag sind eine Belegübersicht, die Einnahme- und Ausgabebelege, die Zahlungsnachweise, die Verträge und die Dokumentation zur Vergabe von Aufträgen sowie alle sonstigen Dokumente zum Nachweis der zuwendungsfähigen Ausgaben beizufügen.
8.4.
Vergabeverfahren
Entsprechend der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) kann bei Direktkäufen oder Auftragswerten von weniger als 5 000 Euro (Betrag ohne Mehrwertsteuer) generell auf das Einholen von Vergleichsangeboten verzichtet werden. Die Mindestdokumentationspflicht ist zu beachten.
8.5
Über die Zulassung von
Datenverarbeitungsgestützten Buchführungssystemen zur elektronischen
Belegführung sowie elektronischen Zeiterfassungssystemen zum Nachweis der
Arbeitszeit entscheidet die Bewilligungsbehörde.
8.6
Auszahlungsverfahren
8.6.1
Die Auszahlung der Zuwendung beziehungsweise von Zuwendungsteilbeträgen
erfolgt durch die für Nordrhein-Westfalen zugelassene EU-Zahlstelle „Die
Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte
oder Landesbeauftragter“. Abweichend von Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften
zu § 44 der Landeshaushaltsordnung erfolgt die Auszahlung ausschließlich
aufgrund geleisteter und nachgewiesener Zahlungen des Zuwendungsempfängers. Für
entsprechende Mittelanforderungen sind der Bewilligungsbehörde die
Rechnungsbelege und Zahlungsnachweise gemäß Nummer 6.7 der ANBest-P
beziehungsweise Nummer 7.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen
zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) vorzulegen.
8.6.2
Folgende abweichende Regelungen von den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der
Landeshaushaltsordnung und den Allgemeinen Nebenbestimmungen ANBest-P und
ANBest-G werden festgelegt:
a) Nummer 1.4 der ANBest-P beziehungsweise ANBest-G darf nicht angewendet werden.
b) Zum Nachweis der zuwendungsfähigen Ausgaben sind nach Nummer 6.8 der ANBest-P beziehungsweise Nummer 7.5 der ANBest-G grundsätzlich Originalbelege vorzuhalten. Eine Anerkennung elektronisch archivierter Belege kann nur dann erfolgen, wenn das verwendete Dokumentenmanagementsystem von der Bewilligungsbehörde zugelassen wird.
c) Nummer 7.2 der ANBest-P wird nicht angewendet.
8.7
Die Förderung von Investitionen erfolgt
unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Investitionen
innerhalb des Bewilligungszeitraums veräußert, verpachtet, stillgelegt oder
nicht den Fördervoraussetzungen entsprechend verwendet werden.
8.8
Zweckbindung
Die Zweckbindungsfrist für die nach Nummer 6.4.2 Buchstabe j geförderten Wirtschaftsgüter und baulichen Anlagen wird im Zuwendungsbescheid festgelegt. Für geförderte Investitionen ist eine Zweckbindungsfrist für die Dauer der Projektlaufzeit einzuhalten. Danach ist die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger grundsätzlich in der Verwendung frei.
8.9
Aufbewahrungsfrist
Die Originalbelege - wie beispielsweise die Einnahme- und Ausgabebelege, die Zahlungsnachweise, die Verträge und die Dokumentation zur Vergabe von Aufträgen sowie alle sonstigen Dokumente zum Nachweis der zuwendungsfähigen Ausgaben - sind bis zum Ende des zehnten Kalenderjahres nach der letzten Auszahlung aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Elektronische Aktenführungssysteme müssen diese Aufbewahrungsfrist ebenfalls einhalten.
8.10
Informations- und Publizitätspflicht
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei eigener öffentlichkeitswirksamer Projektdarstellung auf die finanzielle Beteiligung der Europäischen Union und des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums hinzuweisen.
8.11
Sonstige zu beachtende Vorschriften
8.11.1
Auf Grund des Einsatzes von Finanzmitteln der Europäischen Union ergeben sich
Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des
Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung sowie die Bestimmungen des zur Umsetzung von Artikel 59 der Verordnung (EU) 2021/2116 mit den dazu ergangenen delegierten und Durchführungsrechtsakten sowie in Verbindung mit Artikel 63 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1, ber. 2021 L 65 S. 80) geltenden Verwaltungs- und Kontrollsystems des Landes Nordrhein-Westfalen (VKS NRW), soweit in dieser Richtlinie keine Abweichungen zugelassen werden.
Sanktionen bei Verstoß gegen die Fördervoraussetzungen, Auflagen oder andere Verpflichtungen sind nach dem VKS NRW zu verhängen.
8.11.2
Die nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2022/2472 vorgesehenen
ausführlichen Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen
Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, ob alle Freistellungsvoraussetzungen
eingehalten werden, werden in Bezug auf die einzelnen Innovationsprojekte in
den Förderakten bei der Bewilligungsbehörde geführt. Die Aufzeichnungen sind
zusammen mit den Förderakten ab dem Tag der Beihilfegewährung zehn Jahre lang
aufzubewahren und dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium auf
Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
8.11.3
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der
Verordnung (EU) 2022/2472 besteht eine Veröffentlichungspflicht des
Mitgliedstaates über Einzelbeihilfen von mehr als 10 000 Euro bei Begünstigten,
die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind und mehr als 100
000 Euro bei Begünstigten, die in der Verarbeitung oder der Vermarktung
landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind oder
Tätigkeiten ausüben, die nicht unter Artikel 42 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7. Juni
2016 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1, C 400 S. 1, 2017 C 59 S. 1) (AEUV) fallen.
9
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2029 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2024 S. 286