Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 7 vom 7.3.2024 Seite 293 bis 332
Allgemeinverfügung zur Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial in ökologischen/biologischen Produktionseinheiten |
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Allgemeinverfügung zur Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial in ökologischen/biologischen Produktionseinheiten
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Allgemeinverfügung
zur Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem
Pflanzenvermehrungsmaterial
in ökologischen/biologischen Produktionseinheiten
Bekanntmachung
des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Vom 22. Februar 2024
1
Allgemeinverfügung
Im Rahmen des Vollzugs von
- Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.6., 1.8.5.7. und 1.8.6. Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- § 2 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358) in der jeweils geltenden Fassung, und
- § 2 Absatz 1 Nummer 10 der Zuständigkeitsverordnung Agrar vom 5. Februar 2019 (GV. NRW. S. 116) in der jeweils geltenden Fassung,
erlässt das LANUV als zuständige Behörde folgende Allgemeinverfügung:
1.1
Nichtökologisches/nichtbiologisches
Pflanzenvermehrungsmaterial darf in ökologischen/biologischen
Produktionseinheiten gesät bzw. gepflanzt werden, wenn die betreffende Art,
Unterart bzw. Sorte in der Datenbank gemäß Artikel 26 Absatz 1 Verordnung (EU)
2018/848 www.organicxseeds.de (oXs) in der
„Liste der Sortengruppen bestimmter Arten mit Allgemeinverfügung“ für das
betreffende Jahr der Verwendung aufgeführt ist.
Dies gilt sowohl für die Aussaat und Anpflanzung zur Produktion von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen im Sinne von Anhang II Teil I Nummer 1.8.1. der Verordnung (EU) 2018/848 als auch für die Aussaat und Anpflanzung zur Erzeugung von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial im Sinne von Anhang II Teil I Nummer 1.8.2. der Verordnung (EU) 2018/848.
1.2
Sollte
zum Zeitpunkt der Verwendung im Sinne von Nummer 1.1 die betreffende Art,
Unterart bzw. Sorte aus ökologischer/biologischer Produktion in der oXs
eingestellt und verfügbar sein, ist diese jedoch vorrangig zu verwenden. Dies
gilt nicht bei Saatgutmischungen die gemäß Anhang III Nummer 2.1.3. Absatz 3
der Verordnung (EU) 2018/848 gekennzeichnet sind.
1.3
Bei
Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial
gemäß Nummer 1.1 ist die jeweilige Menge zur Art, Unterart bzw. Sorte in die
Datenbank oXs einzutragen.
1.4
Sofern
diese allgemeingültige Genehmigung für bestimmte Arten, Unterarten bzw. Sorten
ausläuft und nicht verlängert wird, muss nach Ablauf ihrer Gültigkeit eine
Einzelgenehmigung vor der Aussaat bzw. Pflanzung von betroffenen
nichtökologischen/nichtbiologischen Restbeständen beantragt werden. Dies gilt
auch für nichtökologische/nichtbiologische Anteile in Saatgutmischungen.
2
Nebenbestimmungen
2.1
Nichtökologisches/nichtbiologisches
Pflanzenvermehrungsmaterial darf in ökologischen/biologischen
Produktionseinheiten nicht gesät bzw. nicht gepflanzt werden, wenn die
betreffende Art, Unterart bzw. Sorte in der Datenbank oXs auf Ihrer Startseite
in der Liste der Sortengruppen der „Kategorie I“ für das betreffende Jahr der
Verwendung aufgeführt ist.
2.2
Diese
Allgemeinverfügung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen oder mit
weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
3
Begründung
Mit dem Vorbehalt für Arten, Unterarten bzw. Sorten aus ökologischer/biologischer Produktion, die in der oXs eingestellt und auch in geringfügigen Mengen verfügbar sind, soll gemäß Nummer 1.2 sichergestellt werden, dass diese zuerst in ökologischen/biologischen Produktionseinheiten gesät bzw. gepflanzt werden, bevor die nichtökologischen/nichtbiologischen Arten, Unterarten bzw. Sorten zur Anwendung kommen.
Die Eintragung der verwendeten Mengen in die Datenbank oXs gemäß Nummer 1.3 ist eine Aufzeichnung im Sinne von Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.7. und 1.8.6. Satz 6 der Verordnung (EU) 2018/848. Mit dieser Erfassung in der Datenbank oXs wird die Auflistung und Berichterstattung gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.7. Satz 2 und 1.8.6. Buchstabe f Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 durch das LANUV als zuständige Behörde über die genehmigten nichtökologischen/nichtbiologischen Mengen mit vertretbarem Aufwand ermöglicht.
Die Liste der Sortengruppen der „Kategorie I“ gemäß Nummer 2.1 ist das amtliche Verzeichnis im Sinne von Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.6. der Verordnung (EU) 2018/848.
Durch den Widerrufs- und Ergänzungsvorbehalt gemäß Nummer 2.3 wird sichergestellt, dass unrechtmäßige Bestimmungen widerrufen oder erforderliche Bestimmungen ergänzt werden können. Zugleich wird die Behörde dazu befähigt, auf erwartbare Änderungen in der Sachlage angemessen und zeitnah zu reagieren.
4
Hinweise
Die jeweils geltende Fassung der „Liste der Sortengruppen bestimmter Arten mit Allgemeinverfügung“ und Liste der Sortengruppen der “Kategorie I“ können auch im LANUV eingesehen werden.
Diese Listen werden jährlich von Fachgruppen aktualisiert und von den zuständigen Behörden der Länder beschlossen.
5
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Die nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz in:
52070 Aachen, Adalbertsteinweg 92 im Justizzentrum für das Gebiet der kreisfreien Stadt Aachen und der Kreise Aachen, Düren, Euskirchen und Heinsberg
59821 Arnsberg Jägerstrasse 1 für das Gebiet der kreisfreien Städte Hagen und Hamm sowie des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises und der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein und Soest
40213 Düsseldorf, Bastionstrasse 39 für das Gebiet der kreisfreien Städte, Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mühlheim a. d. Ruhr, Oberhausen Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie der Kreise Kleve, Mettmann, Neuss, Viersen und Wesel
45879 Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3 für das Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen und Herne sowie der Kreise Recklinghausen und Unna sowie für diejenigen Unternehmen mit Sitz außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen,
50667 Köln, Appellhofplatz für das Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln und Leverkusen sowie des Rhein-Erft-Kreises, des Oberbergischen Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises und des Rhein-Sieg-Kreises
32389 Minden, Königswall 8 für das Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld sowie der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn
48147 Münster, Piusallee 38 für das Gebiet der kreisfreien Stadt Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf
6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 und tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2023 S. 321