Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 8 vom 13.3.2024 Seite 333 bis 392

Sechste Änderung der ESF-Förderrichtlinie 2021 - 2027
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
 

Sechste Änderung der ESF-Förderrichtlinie 2021 - 2027

81

Sechste Änderung
der ESF-Förderrichtlinie 2021 - 2027

Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
– IB2 – 2636 ESF-Förderrichtlinie 2021-2027

Vom 1. März 2024

1
Die ESF-Förderrichtlinie 2021 - 2027 vom 18. Mai 2021 (MBl. NRW. S. 389), die zuletzt durch Runderlass vom 16. Januar 2024 (MBl. NRW. S. 129) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe „2.8 Transformationsberatung“ wird die Angabe „2.9 Willkommensgeld NRW“ und nach der Angabe „8.2 JTF-kofinanzierte Einzelprojekte“ wird die Angabe „8.3 Fit-für-die-Zukunft - Beratung für Unternehmen und ihre Beschäftigten in Veränderungsprozessen“ eingefügt.

3. Nach Nummer 1.7.1 wird folgende Nummer 1.7.1.1 eingefügt:

„1.7.1.1

Abweichend zu Nummer 3 VV/VVG zu § 44 LHO können Anträge sowohl über ein Online-Portal in Textform als auch schriftlich bei der zuständigen Bewilligungsbehörde (gemäß Anlage 1) gestellt werden. Sofern das Online-Portal funktionstechnisch seitens der ESF-Verwaltungsbehörde nicht zur Verfügung steht, ist während dieser Zeit ein Antrag in Textform zugelassen.

Dokumente, welche im Original gemäß Nummer 1.7.4.1 und dem jeweiligen Programmteil im Rahmen der Antragstellung gefordert werden, sind nachträglich zum Antrag in schriftlicher Form an die Bewilligungsbehörde zu senden.“

3.Die bisherigen Nummern 1.7.1.1 bis 1.7.1.5 werden die Nummern 1.7.1.2 bis 1.7.1.6.

4. Nummer 1.7.1.2 Satz 2 aufgehoben.

5. Nummer 1.7.2 wird wie folgt gefasst:

„1.7.2

Bewilligungsverfahren (abweichend zu Nummer 4.1 der VV/VVG zu § 44 LHO)

Zuwendungen können sowohl durch gezeichneten Zuwendungsbescheid in Textform als auch in schriftlicher Form von der zuständigen Bewilligungsbehörde bewilligt werden.“

6. Nummer 1.7.4.2 wird wie folgt gefasst:

„1.7.4.2

Die Bewilligungsbehörde hat nach Vorlage des Zwischen- oder Verwendungsnachweises insbesondere folgende Punkte unter Beachtung der Nummer 11 VV zu § 44 LHO zu prüfen:

a) ordnungsgemäße Umsetzung entsprechend der EU- und nationalen Vorgaben (insbesondere der vorliegenden Förderrichtlinie und des Zuwendungsbescheides),

b) Bedingungen für die Förderfähigkeit der vereinfachten Kostenoptionen, soweit relevant die Entstehung und Förderfähigkeit der Ausgaben (einschließlich Zeitraum und Projektbezug),

c) richtige Berechnung der Zuwendung,

d) Einhaltung des Prüfpfades,

e) Beachtung des Vergaberechtes (soweit relevant),

f) Umsetzung der Publizitätsbestimmungen.

Die Prüftiefe zu den jeweiligen Förderprogrammen ist den Bewilligungsbehörden per Erlass durch die ESF-Verwaltungsbehörde vorgegeben.

Die Prüfung für Projekte mit Teilnehmenden umfasst eine Plausibilitätsprüfung der digital erfassten Teilnehmendendaten.“

7. Nummer 1.7.5.2 wird aufgehoben.

8. Nummer 2.5 wird aufgehoben.

9. Nach Nummer 2.8 wird folgende Nummer 2.9 eingefügt:

„2.9

Willkommensgeld NRW

2.9.1

Gegenstand der Förderung

Gefördert wird ein Zuschuss zum privaten Lebensunterhalt für Pflegefachkräfte, die aus einem Drittstaat zum Zweck der Erwerbsaufnahme in einem Pflegeberuf eingewandert sind und ein fertig durchlaufenes Anerkennungsverfahren aufweisen sowie eine Berufserlaubnis in einer der Pflegeberufsgruppen

a) Altenpfleger/in,

b) Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in,

c) Gesundheits- und Krankenpfleger/in,

d) Pflegefachfrau/-fachmann,

e) Sonstige Pflegefachkräfte mit Fachweiterbildungen der Gesundheits- und Krankenpflege: Hygiene, Intensivpflege und Anästhesie, Operationsdienst

erteilt bekommen haben. Die Förderung dient insbesondere zur Unterstützung bei der Einwanderung und Integration in NRW, einschließlich der in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen.

2.9.2

Zuwendungsempfangende

Natürliche Personen mit einem Aufenthaltstitel nach § 16d Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder § 18a AufenthG und Wohnsitz in NRW gemäß dem Melderegister.

2.9.3

Zuwendungsvoraussetzungen

Die nach Nummer 1.3 VV zu § 44 LHO notwendige Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt als erteilt.

2.9.3.1

Vorlage des Bescheides (in Kopie) über die Anerkennung einer der unter Nummer 2.9.1 genannten Berufsgruppen, ausgestellt von einer Behörde in NRW.

2.9.3.2

Vorlage der Urkunde (in Kopie) über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung/Weiterbildungsbezeichnung in einem der in Nummer 2.9.1 genannten Berufsgruppen mit Ausstellungsdatum innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Datum der Antragstellung, ausgestellt von einer Behörde in NRW.

2.9.3.3

Vorlage des zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Aufenthaltstitels (in Kopie) nach

a) § 16d AufenthG zum Zwecke der Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation oder

b) § 18a AufenthG zum Zwecke der Ausübung der Beschäftigung als Pflegefachkraft.

2.9.4

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

2.9.4.1

Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung.

2.9.4.2

Bemessungsgrundlage

Standardeinheitskosten gemäß Nummer P15 der Anlage 3.

2.9.4.3

Förderhöhe

Es wird ein Festbetrag von 1 500 Euro pro Person gewährt.

2.9.5

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Nachweis der Verwendung erfolgt ausschließlich durch Vorlage der Unterlagen nach den Nummern 2.9.3.1 bis 2.9.3.3.“

10. In Nummer 3.2.3.3.2 wird die Angabe „30 000“ durch die Angabe „40 000“ ersetzt.

11. In Nummer 4.3.3.3.1 wird die Angabe „380“ durch die Angabe „425“ ersetzt.

12. In Nummer 6.1.3.3 wird die Angabe „725“ durch die Angabe „800“ ersetzt.

13. In Nummer 7.2.2.2 werden die Wörter „positives Votum“ durch die Wörter „positiver Beschluss“ ersetzt.

14. Nach Nummer 8.2 wird folgende Nummer 8.3 eingefügt:

„8.3

Fit-für-die-Zukunft - Beratung für Unternehmen und ihre Beschäftigten in Veränderungsprozessen

8.3.1

Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die beteiligungsorientierte Beratung von Unternehmen inklusive der Entwicklung einer Kompetenzentwicklungsstrategie für Beschäftigte zur Vorbereitung auf die unternehmensspezifischen Herausforderungen im Zuge der Transformation und des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft im Rheinischen Revier und Nördlichen Ruhrgebiet.

8.3.2

Zuwendungsempfangende

Beratene Unternehmen als natürliche und juristische Personen sowie als Personengesellschaften mit Arbeitsstätte in der JTF-Gebietskulisse des Rheinischen Reviers und/oder des Nördlichen Ruhrgebiets (gemäß dem Postleitzahlenverzeichnis zur JTF-Gebietskulisse - Anlage 4).

Liegt der Hauptsitz des beratenen Unternehmens außerhalb der JTF Gebietskulisse, kann die Beratung nur für die in der JTF Gebietskulisse liegende Arbeitsstätte stattfinden.

Als Zuwendungsempfangende ausgeschlossen sind Kommunen (zum Beispiel Kreise, kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte und Gemeinden).

Juristische Personen des privaten Rechts, an denen Länder und/oder Kommunen beteiligt sind, können gefördert werden.

8.3.3

Zuwendungsvoraussetzungen

8.3.3.1

Die nach Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO notwendige Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt als erteilt, sofern der Beratungsscheck vor Beginn der Beratung „Fit-für-die-Zukunft“ ausgestellt wurde.

8.3.3.2

Die Anwendbarkeit der „De-minimis-Regelung“ gemäß der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 ist erfüllt.

8.3.3.3

Vorlage des Beratungsschecks „Fit-für-die-Zukunft“.

8.3.3.4

Vorlage der subventionserheblichen Erklärung, in der vom Unternehmen gegenüber der Beratungsstelle subventionserheblich erklärt wurde, dass die vorgegebenen Kriterien zur Ausstellung eines Beratungsschecks „Fit-für-die-Zukunft“ zum Förderprogramm erfüllt sind. Maßgeblich für die Ausstellung eines Beratungsschecks zum Förderprogramm „Fit-für-die-Zukunft“ sind die zum Zeitpunkt der Ausstellung geltenden Kriterien, welche per Erlass durch die ESF-Verwaltungsbehörde veröffentlicht werden.

8.3.3.5

Vorlage des Beratungsprotokolls für eine Beratung „Fit-für-die-Zukunft“ der Beratungsstelle.

8.3.3.6

Vorlage der vom Beratungsunternehmen unterschriebenen Tagesprotokolle sowie der Liste der durchgeführten Beratungstage.

8.3.3.7

Vorlage des vom Beratungsunternehmen und vom beratenen Unternehmen unterschriebenen betrieblichen Handlungsplans.

8.3.3.8

Nachweis über den Versand des Fragebogens zur Beratung.

8.3.3.9

Das Beratungsunternehmen und das beratene Unternehmen erklären subventionserheblich, dass

1. eine beteiligungsorientierte Beratung durchgeführt wurde,

2. mindestens eines der folgenden Themenfelder behandelt wurde:

a) „Green Economy“ (hierzu zählen zum Beispiel ökologische Modernisierung, Ressourceneffizienz, Emissionsreduktion, ökologische Produktgestaltung und Umstellung von Wertschöpfungsketten),

b) Arbeitsorganisation,

c) Digitalisierung,

d) Personalentwicklung,

3. eine Strategie zur Kompetenzentwicklung der Beschäftigten entwickelt wurde und

4. die folgenden Themen nicht Hauptgegenstand der Beratung waren:

a) allgemeine Rechts- sowie Versicherungs- und Steuerfragen und/oder die Erarbeitung von Verträgen, Expertisen oder Gutachten,

b) Personalabbau,

c) Existenzgründungsberatung, Akquisitionstätigkeiten, Qualifizierungsmaßnahmen, Konkursabwehr- und Beschäftigtentransferberatung,

d) Architekten- und Ingenieurleistungen.

8.3.3.10

Frist für die Bewilligung von Beratungsschecks

Beratungsschecks, die eine Befristung enthalten, müssen gemeinsam mit dem Förderantrag bis zu der auf dem Beratungsscheck genannten Frist bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein. Maßgeblich ist dabei das Datum des Antragseingangs bei der Bewilligungsbehörde.

8.3.4

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

8.3.4.1

Finanzierungsart

Anteilfinanzierung.

8.3.4.2

Bemessungsgrundlage

Standardeinheitskosten gemäß Nummer P16 der Anlage 3.

Ein Beratungstag umfasst acht Stunden.

Für die Berechnung der Beratungstage wird die Summe der nachgewiesenen Beratungen (in Stunden und Minuten dokumentiert) durch Division mit acht Stunden in Beratungstage umgerechnet und auf halbe oder ganze Beratungstage abgerundet. Es können maximal die auf dem Beratungsscheck angegebenen Beratungstage gefördert und abgerechnet werden.

8.3.4.3
Förderhöhe

Es sind höchstens die auf dem Beratungsscheck „Fit-für-die-Zukunft“ angegebenen Beratungstage förderfähig.

Es werden 60 Prozent der Standardeinheitskosten P16 der Anlage 3 gewährt.

Die Aufteilung der Beratungstage ist zulässig. In der Summe des zeitlichen Umfangs der Beratung erfolgt die Förderung nur für halbe und ganze Beratungstage. Die Förderung von halben Beratungstagen ist anteilig zu gewähren.

8.3.5

Verfahren

8.3.5.1

Verfahren zur Prüfung der subventionserheblichen Erklärung

Bei Vorliegen eines durch eine Beratungsstelle ausgestellten Beratungsschecks wird bei der subventionserheblichen Erklärung ausschließlich geprüft, ob diese vollständig ausgefüllt vorliegt.

8.3.5.2

Verfahren zur Beantragung eines Beratungsschecks bei der Bezirksregierung

Sofern kein Beratungsscheck durch die Beratungsstelle ausgestellt worden ist, kann ein Antrag auf einen Beratungsscheck bei der zuständigen Bezirksregierung gestellt werden. Maßgeblich für die Ausstellung eines Beratungsschecks zum Förderprogramm sind die zum Zeitpunkt der Ausstellung geltenden Kriterien, welche per Erlass durch die ESF-Verwaltungsbehörde veröffentlicht werden.

8.3.5.3

Das Beratungsprotokoll und der Beratungsscheck dokumentieren die fachliche Stellungnahme der Beratungsstelle.“

15. Die Anlagen 1 bis 4 erhalten die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.

2
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. März 2024 in Kraft.

- MBl. NRW. 2024 S. 366