Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 10 vom 2.4.2024 Seite 443 bis 456

Runderlass Truppmann-/Truppführer Aus- und Fortbildung
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Runderlass Truppmann-/Truppführer Aus- und Fortbildung

203015

Runderlass
Truppmann-/Truppführer Aus- und Fortbildung

Runderlass
des Ministeriums des Innern
- 34-27.19.01-000006-7739/23 -

Vom 11. März 2024

1
Truppmann- und Truppführer–Ausbildung

1.1
Durchführung

Gemäß § 32 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 ( (GV. NRW. S. 886) obliegt die Truppmann-Ausbildung den Gemeinden und die Truppführer-Ausbildung den Kreisen und kreisfreien Städten.

1.2
Ausbildungsinhalte

Die Lerninhalte und Lernziele werden in elektronischer Form in der jeweils geltenden Fassung unter www.idf.nrw.de veröffentlicht.

2
Truppführer-Fortbildung

2.1
Durchführung

Die Truppführer-Fortbildung obliegt gemäß § 32 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz den Kreisen und kreisfreien Städten.

2.2
Fortbildungsinhalte
Die Lerninhalte und Lernziele werden in elektronischer Form in der jeweils geltenden Fassung unter www.idf.nrw.de veröffentlicht.

Die Truppführer-Fortbildung ersetzt nicht die entsprechenden Lehrgänge „Maschinist“ und „ABC-Einsatz“ (Feuerwehr-Dienstvorschrift 2, Nummer 3.3 und 3.5) oder Anteile hiervon für Einsatzkräfte, die für eine dieser Aufgaben vorgesehen sind.

3
Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

- MBl. NRW. 2024 S. 444