Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 10 vom 2.4.2024 Seite 443 bis 456
Runderlass Truppmann-/Truppführer Aus- und Fortbildung |
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Runderlass Truppmann-/Truppführer Aus- und Fortbildung
203015
Runderlass
Truppmann-/Truppführer Aus- und Fortbildung
Runderlass
des Ministeriums des Innern
- 34-27.19.01-000006-7739/23 -
Vom 11. März 2024
1
Truppmann- und Truppführer–Ausbildung
1.1
Durchführung
Gemäß § 32 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 ( (GV. NRW. S. 886) obliegt die Truppmann-Ausbildung den Gemeinden und die Truppführer-Ausbildung den Kreisen und kreisfreien Städten.
1.2
Ausbildungsinhalte
Die
Lerninhalte und Lernziele werden in elektronischer Form in der jeweils
geltenden Fassung unter www.idf.nrw.de veröffentlicht.
2
Truppführer-Fortbildung
2.1
Durchführung
Die Truppführer-Fortbildung obliegt gemäß § 32 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz den Kreisen und kreisfreien Städten.
2.2
Fortbildungsinhalte
Die
Lerninhalte und Lernziele werden in elektronischer Form in der jeweils
geltenden Fassung unter www.idf.nrw.de veröffentlicht.
Die Truppführer-Fortbildung ersetzt nicht die entsprechenden Lehrgänge „Maschinist“ und „ABC-Einsatz“ (Feuerwehr-Dienstvorschrift 2, Nummer 3.3 und 3.5) oder Anteile hiervon für Einsatzkräfte, die für eine dieser Aufgaben vorgesehen sind.
3
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
- MBl. NRW. 2024 S. 444