Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 11 vom 9.4.2024 Seite 457 bis 474

Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen für die Projektförderung von Öffentlichen Bibliotheken nach § 55 Absatz 4 Satz 3 des Kulturgesetzbuches
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Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen für die Projektförderung von Öffentlichen Bibliotheken nach § 55 Absatz 4 Satz 3 des Kulturgesetzbuches

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Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen
für die Projektförderung von Öffentlichen Bibliotheken
nach § 55 Absatz 4 Satz 3 des Kulturgesetzbuches

(Bibliotheksförderrichtlinie)

Runderlass
des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft

Vom 12. März 2024

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Die Situation des öffentlichen Bibliothekswesens in Nordrhein-Westfalen ist ausgesprochen heterogen. Neben ausgebauten Bibliothekssystemen in den Ballungsgebieten finden sich vor allem im ländlichen Raum auch Regionen mit ausschließlich neben- oder ehrenamtlich geleiteten Bibliotheken.

Gleichzeitig erfordert der gesellschaftliche und technische Wandel von den Öffentlichen Bibliotheken einen umfassenden Veränderungsprozess, für den viele unzureichend gerüstet sind. Unübersehbar besteht Handlungsbedarf bei der Ausstattung der Bibliotheken, insbesondere in technischer Hinsicht, und bei der Qualifizierung des Personals. Grundsätzlich ist eine umfassende, vor allem inhaltliche Neukonzeption von Bibliotheksservices und -angeboten erforderlich.

Das Land will mit seiner Förderung dazu beitragen, die Qualität der Informations- und Literaturversorgung in Nordrhein-Westfalen zu stärken und an moderne Anforderungen anzupassen. Ziel ist es, die grundlegenden Rahmenbedingungen für die Aufgabenerfüllung Öffentlicher Bibliotheken in einer digitalen Gesellschaft zu schaffen und zu verbessern.

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:

a) § 55 des Kulturgesetzbuches vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), im Folgenden KulturGB NRW,

b) § 11 KulturGB NRW in Verbindung mit der NRW-Nachhaltigkeitsstrategie in der Fassung vom 22. September 2020 (https://nachhaltigkeit.nrw.de),

c) Allgemeine Richtlinie zur Förderung von Projekten und Einrichtungen auf dem Gebiet der Kultur, der Kunst und der kulturellen Bildung vom 28. April 2021 (MBl. NRW. S 300),

d) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), im Folgenden LHO, sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445), im Folgenden VV beziehungsweise VVG zur LHO, sowie

e) Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 25.03.2023 (MBl. NRW. S. 1522).

Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Verteilung der Mittel.

2
Förderziele und Gegenstand der Förderung

2.1
Förderziele

Um die Öffentlichen Bibliotheken für die Zukunft zu rüsten, verfolgt das Land Nordrhein-Westfalen mit seiner Bibliotheksförderung vor allem folgende Entwicklungsschwerpunkte:

a) Auf- und Ausbau einer leistungs- und zukunftsfähigen technischen und IT-Infrastruktur für nutzerfreundliche digitale Dienstleistungen,

b) Förderung innovativer Projekte zur Modernisierung einzelner Bibliotheken, insbesondere

aa) Maßnahmen zur Umsetzung der digitalen Transformation,

bb) Einrichtungsmaßnahmen zum Ausbau der Bibliothek als Ort des Lernens, der Begegnung, der Kommunikation, des kulturellen Austausches und der gesellschaftlichen Integration,

cc) Entwicklung und Ausbau von Angeboten zur Stärkung der Lese-, Informations- und Medienkompetenz und

dd) Maßnahmen und Angebote zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne des § 11 KulturGB NRW,

c) Stärkung von Vernetzung und Kooperation der Bibliotheken untereinander und mit anderen Kultur- und Bildungseinrichtungen,

d) Verbesserung der Bibliotheksversorgung im ländlichen Raum und

e) Qualifizierungsmaßnahmen.

2.2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen,

a) die dem Ausbau der technischen Infrastruktur nach Nummer 2.1 Buchstabe a dienen, sofern keine Baugenehmigung erforderlich ist,

b) die der Modernisierung und der allgemeinen Steigerung der Leistungsfähigkeit der jeweiligen Bibliothek dienen und die geeignet sind, die unter Nummer 2.1 Buchstabe b bis e genannten Entwicklungsschwerpunkte nachhaltig zu erreichen. Einrichtungsmaßnahmen gemäß Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sind nur förderfähig, sofern keine Baugenehmigung erforderlich ist.

Zuwendungsfähig sind individuell beantragte Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie sowie im Rahmen von Förderprogrammen des Landes.

Sofern einzelne Programme ausgeschrieben werden, ist deren Laufzeit in der Regel auf drei bis fünf Jahre begrenzt, Durchführungs- und Bewilligungszeitraum werden in den zu den jeweiligen Programmen erlassenen Fördergrundsätzen festgelegt. Die Förderprogramme werden in regelmäßigen Abständen evaluiert. Teilnehmende Bibliotheken sind zur Berichterstattung im Rahmen der Programmevaluation verpflichtet.

Für einzelne Förderprogramme können in Abweichung von den vorgenannten Festlegungen andere oder ergänzende Kriterien für die Förderfähigkeit festgelegt werden.

Für neben- oder ehrenamtlich geleitete Büchereien werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gegebenenfalls gesonderte Förderprogramme ausgeschrieben.

3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind

a) Gemeinden und Gemeindeverbände, die Träger von Öffentlichen Bibliotheken sind,

b) Gemeinden und Gemeindeverbände, die mittelfristig eine Öffentliche Bibliothek einrichten wollen,

c) andere Träger von Bibliotheken, sofern die Bibliothek die Kriterien für die Förderfähigkeit beziehungsweise die Teilnahme an einem Förderprogramm erfüllt,

d) kommunale Zweckverbände, Organisationen und Institutionen, die im Auftrag der Kommunen oder des Landes NRW für kommunale Bibliotheken tätig sind und

e) die in den (Erz-)Bistümern und Landeskirchen zuständigen Büchereifachstellen,

der Verband der Bibliotheken des Landes Nordrhein-Westfalen.

Grundsätzlich wird in einer Kommune nur eine, und zwar die leistungsfähigste Bibliothek gefördert. Für einzelne Förderprogramme sind Ausnahmen möglich.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen für Projekte nach dieser Förderrichtlinie können bewilligt werden, wenn die zu fördernde Einrichtung den folgenden Kriterien nach den Sätzen 2 und 3 entspricht.

Eine Öffentliche Bibliothek in einer Kommune mit bis zu 100 000 Einwohnern ist förderfähig, wenn sie

a) hauptamtliches fachliches Personal (Diplom-Bibliothekarin, Diplom-Bibliothekar oder vergleichbarer Abschluss Bachelor oder Master) in einem Umfang von mindestens 0,5 Stellen beschäftigt,

b) mindestens 20 Servicestunden pro Woche in der Hauptstelle anbietet; unter Servicestunden werden Öffnungsstunden verstanden, in denen bibliotheksfachliches Personal regelmäßig anwesend ist,

c) über ausreichende, funktionsgerechte Räumlichkeiten verfügt,

d) einen kontinuierlich aktualisierten Medienbestand von mindestens 10 000 Medieneinheiten vorhält,

e) über eine EDV-Ausstattung (für Mitarbeitende und Kunden, integriertes Bibliotheksmanagementsystem usw.) verfügt und

f) einen öffentlichen Internet-Zugang sowie interne Internet-Zugänge und E-Mail-Anschluss bereitstellt.

Eine Öffentliche Bibliothek in einer Kommune mit mehr als 100 000 Einwohnern ist förderfähig, wenn sie

a) die Kriterien für eine Bibliothek in einer Kommune mit bis zu 100 000 Einwohnern (mit Ausnahme der Öffnungszeiten und der Ausstattung mit hauptamtlichem fachlichen Personal) erfüllt,

b) eine angemessene Ausstattung mit hauptamtlichem fachlichen Personal (Diplom-Bibliothekarin, Diplom-Bibliothekar oder vergleichbarer Abschluss Bachelor oder Master) im Umfang von mindestens drei Stellen nachweist,

c) mindestens 35 Servicestunden pro Woche in der Hauptstelle anbietet und

d) die Befähigung zur Ausbildung von Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste besitzt.

Darüber hinaus sind bei den geplanten Maßnahmen § 11 KulturGB NRW und die NRW-Nachhaltigkeitsstrategie zu berücksichtigen.

Abweichend von Nummer 1.1 der VVG zu § 44 LHO können Zuwendungen auch bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall weniger als 12 500 Euro beträgt.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.

5.2
Finanzierungsart

Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung bewilligt.

5.3
Form der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt als Zuschuss oder Zuweisung.

5.4
Höhe der Zuwendung

Gefördert werden bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Bei Kommunen oder kommunalen Verbünden, die sich in der Haushaltssicherung befinden, können bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gefördert werden.

6.
Verfahren

6.1
Antragstellung

Der Antrag ist, soweit in den Fördergrundsätzen einzelner Förderprogramme keine spezifischen Regelungen getroffen werden, jeweils bis einschließlich 31. Oktober des Jahres, das dem ersten Förderjahr vorausgeht, einzureichen.

6.2
Antragsweg

Nach der zuwendungsrechtlichen und fachlichen Prüfung durch die Bewilligungsbehörde spricht eine durch das für Kultur zuständige Ministerium einberufene Jury auf der Grundlage dieser Richtlinie sowie den gegebenenfalls für das jeweilige Programm erlassenen Fördergrundsätzen eine Förderempfehlung aus.

6.3
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf als Fachstelle für Öffentliche Bibliotheken NRW. Die Bewilligungsbehörde ist für die bibliotheksfachliche Beratung, die Antragsbearbeitung sowie für die Überprüfung der zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen zuständig.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Juryempfehlungen aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderung.

7
Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2024 S. 458