Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 11 vom 9.4.2024 Seite 457 bis 474

Änderung der FöRL Ressourceneffizienz und Circular Economy
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Änderung der FöRL Ressourceneffizienz und Circular Economy

702

Änderung der
FöRL Ressourceneffizienz und Circular Economy

Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr

Vom 15. März 2024

1
Die FöRL Ressourceneffizienz und Circular Economy vom 5. Dezember 2023 (MBl. NRW. S. 1522) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:

a) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), im Folgenden LHO, sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBI. NRW. S. 445), im Folgenden VV zur LHO,

b) Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023), im Folgenden De-minimis-Verordnung,

c) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), im Folgenden AGVO und

d) Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17).“

2. Nummer 5.3.2 wird wie folgt gefasst:

5.3.2
Zuschuss für Beratungen nach Nr. 2.2

Die Zuwendungshöhe beträgt für Unternehmen grundsätzlich bis zu 50 Prozent der Beratungskosten. Der Förderhöchstbetrag beträgt 100 000 Euro.

Großunternehmen wird die Zuwendung als De-minimis-Beihilfe aus Landesmitteln gewährt. Der Förderhöchstbetrag mindert sich um die De-minimis-Beihilfen, die das Unternehmen in den letzten drei Jahren erhalten hat, soweit dieser den Betrag von 200 000 Euro überschreitet. Für die Berechnung der letzten drei Jahre ist der Zeitpunkt maßgeblich, an welchem das Unternehmen einen geltenden Rechtsanspruch auf eine Beihilfe erlangt hat, und zwar unabhängig davon, wann die De-minimis-Beihilfe tatsächlich an das Unternehmen ausgezahlt wurde.

Kleinen und Mittleren Unternehmen wird die Zuwendung als staatliche Beihilfe gemäß Artikel 18 AGVO unter Einsatz von EU-Mitteln aus dem EFRE/JTF-Programm NRW 2021-2027 sowie gegebenenfalls aus Landesmitteln gewährt.

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Beratungsdienstleistungen externer Berater. Die Bagatellgrenze für die Gewährung einer Zuwendung liegt bei 2 500 Euro Zuschuss.“

3. Nummer 6.2.3 wird aufgehoben.

4. Nummer 6.2.4 wird Nummer 6.2.3.

2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

- MBl. NRW. 2024 S. 460