Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 12 vom 16.4.2024 Seite 475 bis 486
Änderung des Runderlasses „Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Stiftung von Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen (Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichengesetz - FwKatsEG-NRW)“ |
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Änderung des Runderlasses „Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Stiftung von Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen (Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichengesetz - FwKatsEG-NRW)“
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Änderung des Runderlasses
„Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Stiftung
von Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen
(Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichengesetz - FwKatsEG-NRW)“
Runderlass
des Ministeriums des Innern
- 36-2024-0002577 -
Vom 11. März 2024
1
Der Runderlass „Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Stiftung von
Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen (Feuerwehr- und
Katastrophenschutz-Ehrenzeichengesetz - FwKatsEG-NRW)“
vom 1. April 2016 (MBl. NRW. S. 194) wird wie folgt
geändert:
1. Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:
„1.3
Dienstzeitenberechnung
Die Dauer des aktiven Dienstes im Sinne von § 2 Satz 2 FwKatsEG-NRW bestimmt sich für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren durch Leistung des Dienstes in der Einsatzabteilung im Sinne der §§ 8 und 9 der Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr vom 9. Mai 2017 (GV. NRW. S. 582).
Zeiten der Leistung des Dienstes in der Unterstützungsabteilung im Sinne des § 10 der Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr können höchstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 35 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384) in der jeweils geltenden Fassung angerechnet werden.
Dienstzeiten als Angehörige oder Angehöriger der Abteilung Feuerwehrmusik im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 der Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr sind ausnahmsweise und frühestens ab Vollendung des 10. Lebensjahres und höchstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 35 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung anzurechnen.
Zeiten in der Jugendfeuerwehr im Sinne von § 11 der Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr sind frühestens ab Vollendung des 10. Lebensjahrs anrechenbar.
Zeitlich nicht zusammenhängende Dienstzeiten werden zusammengezählt. Vergleichbare Dienstzeiten in einer Feuerwehr außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen sind anzurechnen.
Im Falle einer Verlängerung der Dienstzeit nach § 32 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung, ist bei Übermittlung des Vorschlags an die Bezirksregierung ein Nachweis beizufügen.
Zeiten einer Altersteilzeit - auch im Blockmodell - gelten als Dienstzeit. Das Beschäftigungsverhältnis endet erst mit Eintritt in den Ruhestand. Auch beim Blockmodell ist die oder der Beschäftigte für den gesamten Bewilligungszeitraum der Altersteilzeit teilzeitbeschäftigt und damit aktiv im Feuerschutz im Sinne des § 2 FwKatsEG-NRW.
Zeiten einer Beurlaubung zur Kinderbetreuung sind bis zu drei Jahren für jedes Kind berücksichtigungsfähig.
Die Zeiten, die für die Berechnung der aktiven Dienstzeit zu berücksichtigen sind, werden im Sinne der Gleichbehandlung bei ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren genauso berücksichtigt wie bei hauptberuflichen Feuerwehrangehörigen.
Grundwehrdienstzeiten in der Bundeswehr und vergleichbare Zeiten sind anzurechnen, wenn der Eintritt in die Feuerwehr oder den feuerwehrtechnischen Dienst vor der Einberufung zum Wehrdienst liegt.“
2. In Nummer 3 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„3
Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Einsatzmedaille“
2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW. 2024 S. 476