Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 15 vom 7.5.2024 Seite 535 bis 570

Änderung der Hauptsatzung der Apothekerkammer Nordrhein
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Änderung der Hauptsatzung der Apothekerkammer Nordrhein

21210

Änderung der Hauptsatzung
der Apothekerkammer Nordrhein

Bekanntmachung
der Apothekerkammer Nordrhein

Vom 22. November 2023

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 22. November 2023 aufgrund des § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S.  403), das zuletzt durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 81) geändert worden ist, die folgende Änderung der Hauptsatzung der Apothekerkammer Nordrhein vom 12. Juni 1996 (MBl. NRW. S. 1386), die zuletzt durch Beschluss vom 18. November 2020 (MBl. NRW. S. 889) geändert worden ist, beschlossen:

Artikel I

Die Hauptsatzung der Apothekerkammer Nordrhein wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Aufsichtsbehörde“ die Wörter „über die Kammer“ eingefügt.

2. In § 4 dritter Spiegelstrich werden die Wörter „Pharmaziepraktikantinnen und Pharmaziepraktikanten“ durch die Wörter „Pharmazeutinnen im Praktikum und Pharmazeuten im Praktikum“ ersetzt.

3. In § 7 werden die bisherige Nummer 2 zu Nummer 3 und die bisherige Nummer 3 zu Nummer 2.

4. In § 8 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4 Nr. 1“ durch die Angabe „Absatz 5 Nr. 1“ ersetzt.

5. In § 10 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „in der Regel“ eingefügt. 

6. Die §§ 11 und 12 werden die §§ 12 und 13.

7. Der neue § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort „und“ das Wort „möglichst“ und es werden nach der Angabe „14“ die Wörter „ , mindestens jedoch drei“ eingefügt.

b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Anzahl der Beisitzerinnen und Beisitzer, die nicht unter der Mindestzahl liegen darf, wird zu Beginn einer jeden Wahlperiode durch Beschluss der Kammerversammlung festgesetzt. Dieser Beschluss bedarf der Mehrheit der gewählten Mitglieder der Kammerversammlung.“

c) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Es ist anzustreben, dass die einzelnen Tätigkeitsfelder entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtheit der Kammermitglieder im Kammervorstand vertreten sind.“

8. Der bisherige § 13 wird wie folgt geändert:

a) § 13 wird § 11.

b) Dem neuen § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, die die Kammer außerhalb der laufenden Geschäfte vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Präsidentin oder dem Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Kammervorstandes unterzeichnet sind, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt.“

9. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „des Kreises“ werden durch die Wörter „der Kreisstelle“ ersetzt.

bb) Dem Satz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Kreise und kreisfreie Städte i.S.d. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung können zu einer Kreisstelle zusammengefasst werden. Anzahl und Größe der Kreisstellen werden vom Vorstand festgelegt und können bei Bedarf neu geordnet werden.“

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „jeden Kreis“ durch die Wörter „jede Kreisstelle“ und die Wörter „des Kreises“ durch die Wörter „der Kreisstelle“ ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 2 Buchstabe a) werden die Wörter „des betreffenden Kreises“ durch die Wörter „der betreffenden Kreisstelle“ ersetzt.

d) In Absatz 6 werden jeweils die Wörter „des Kreises“ durch die Wörter „der Kreisstelle“ ersetzt.

10. In § 15 Absatz 3 wird das Wort „Beiträge“ durch das Wort „Beträge“ ersetzt.

11. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Satzungen und deren Änderungen, die der öffentlichen Bekanntgabe bedürfen, werden elektronisch im frei zugänglichen Bereich des Internetauftritts der Apothekerkammer Nordrhein bekannt gegeben. Dies gilt auch für sonstige bekanntmachungspflichtige Mitteilungen der Kammer.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

Artikel II

Diese Änderung der Hauptsatzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Ausgefertigt.
Düsseldorf, den 4. April 2024

Präsident
Dr. Armin  H o f f m a n n

Genehmigt.
Düsseldorf, den 16. April 2024

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag
H a m m

- MBl. NRW. 2024 S. 536