Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 16 vom 14.5.2024 Seite 571 bis 594
Neunte Änderung der Förderrichtlinien Biologische Stationen NRW |
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Neunte Änderung der Förderrichtlinien Biologische Stationen NRW
791
Neunte Änderung
der
Förderrichtlinien Biologische Stationen NRW
Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
III-1-63.06.03.01
Vom 30. April 2024
1
Die Förderrichtlinien Biologische Stationen NRW vom 1. Januar 2005 (MBl. NRW. S. 564), die zuletzt durch Runderlass vom 12. Mai 2021 (MBl. NRW. S. 585) geändert
worden sind, werden wie folgt geändert:
1. In Nummer 6.4.1 Satz 2 wird die Angabe „60,95“ durch die Angabe „79,39“ ersetzt.
2. Nummer 6.4.1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Dieser Betrag sollte nach Ablauf von drei Jahren entsprechend den Tarifsteigerungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder für die im Betrag mit einem Anteil von 85 Prozent enthaltenen Personalausgaben und entsprechend der Inflationsrate für die im Betrag mit einem Anteil von 15 Prozent enthaltenen Sachausgaben weiter angepasst werden.“
2
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
- MBl. NRW. 2024 S. 594