Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 18 vom 29.5.2024 Seite 609 bis 616

Änderung der „Förderrichtlinie Klimaresiliente Region mit internationaler Strahlkraft“
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Änderung der „Förderrichtlinie Klimaresiliente Region mit internationaler Strahlkraft“

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Änderung der „Förderrichtlinie
Klimaresiliente Region mit internationaler Strahlkraft“

Runderlass des
Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
IV-7 61.09.06.02-000003

Vom 19. April 2024

1
Die „Förderrichtlinie Klimaresiliente Region mit internationaler Strahlkraft“ vom 21. März 2022 (MBl. NRW. S. 234) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.

bb) In Buchstabe d wird die Angabe „1407/2013“ durch die Angabe „2023/2831“, die Angabe „18. Dezember 2013“ durch die Angabe „13. Dezember 2023“ und die Angabe „(ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).“ durch die Angabe „(ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023), im Folgenden De-minimis-VO, sowie“ ersetzt.

cc) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
„e) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, im Folgenden AGVO.“

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Land beabsichtigt, bis zum 31. Dezember 2030 bis zu 121,2 Millionen Euro aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe als Fördermittel bereit zu stellen.“

c) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.“

2. Nach Nummer 4.3.1 wird folgende Nummer 4.3.2 eingefügt:
4.3.2
Bauliche No-Regret-Maßnahmen innerhalb des Gebiets potenzieller, aber bei Maßnahmenbeginn noch nicht festgelegter Betrachtungsräume können gefördert werden, wenn sie auch unabhängig von der Einbindung in einen Betrachtungsraum wasserwirtschaftliche Relevanz im Sinne der Förderziele aufweisen.“

3. Die bisherige Nummer 4.3.2 wird Nummer 4.3.3.

4. Nummer 4.4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 6 werden die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 1407/2013“ durch die Wörter „De-minimis-VO oder die Anmeldeschwelle der AGVO“ ersetzt.
b) In Satz 7 werden die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 1407/2013“ durch die Wörter „De-minimis-VO oder die AGVO“ ersetzt.

5. In Nummer 5.4 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:
„Ausgaben für Planungsleistungen, die vor Antragstellung entstanden sind, sind zuwendungsfähig, soweit sie im unmittelbaren Zusammenhang mit einem zuwendungsfähigen Investitionsvorhaben nach Nummer 2 Buchstaben a bis i stehen, sie notwendigerweise Bestandteil des Investitionsvorhabens sind, sie frühestens ab dem 1. Januar 2020 beauftragt wurden und ihre Beauftragung, Durchführung und Abrechnung unter Einhaltung der Anlage 1 zu Nr. 5.1 VVG zu § 44 LHO beziehungsweise Anlage 2 zu Nr. 5.1 VV zu § 44 LHO erfolgt ist. Unter die zuwendungsfähigen Ausgaben für Planungsleistungen fallen die Leistungsphasen 1 bis 6 nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) in der jeweils geltenden Fassung.“

6. Nach Nummer 6.2 werden folgende Nummern 6.3 und 6.4 eingefügt:
6.3 Weiterleitung unter Beachtung der AGVO

Die Weiterleitung der Zuwendung an ein Unternehmen im Sinne des EU-Beihilfenrechts hat unter Beachtung der AGVO zu erfolgen. Der Begriff des Unternehmens im beihilferechtlichen Sinne umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung.

Von der Weiterleitung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 der AGVO.

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf eine Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie nicht weitergeleitet werden.

Die Weiterleitung der Zuwendung für Vorhaben nach Nummer 2 Buchstaben a bis i ist bei Unternehmen im Sinne des EU-Beihilferechts aufgrund des Freistellungstatbestandes nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe d der AGVO möglich.

Die Beihilfeintensität und die beihilfefähigen Ausgaben richten sich nach den Nummern 5.4 und 5.5.

Bei einer Niederschlagswasserzuführung zum Gewässer nach Nummer 2 Buchstabe h ist nur die Ableitung der Niederschlagsabflüsse in offenen Gräben oder Wasserläufen beihilfefähig.

Eine Einzelförderung auf Grundlage dieser Förderrichtlinie ist auf maximal 2 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben begrenzt.

Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, jedoch - abweichend von den Kumulierungsregeln in Artikel 8 der AGVO - nicht mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Ausgaben. Im Übrigen sind die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der AGVO zu beachten.

6.4 Weiterleitung unter Beachtung der De-minimis-VO

Liegen bei einer Zuwendung an ein Unternehmen im Sinne des EU-Beihilferechts die Voraussetzungen für eine Weiterleitung der Zuwendung auf der Grundlage eines Freistellungstatbestandes der AGVO nicht vor, kann die Zuwendung lediglich auf der Grundlage der De-minimis-VO weitergeleitet werden.

In diesem Fall sind die Anforderungen der De-minimis-VO einzuhalten.

De-minimis-Beihilfen für ein einziges Unternehmen im Sinne des EU-Beihilfenrechts sind auf den Gesamtbetrag von 300 000 Euro in einem Zeitraum von drei Jahren gemäß Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-VO begrenzt. Als ein einziges Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne werden alle Einheiten, die von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, angesehen.

Von der Weiterleitung ausgeschlossen sind die Unternehmen gemäß Artikel 1 der De-minimis-VO, insbesondere Fischerei und Aquakultur sowie Landwirtschaft.

Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Satz 2 der De-minimis-VO dürfen De-minimis-Beihilfen, die aufgrund dieser Förderrichtlinie gewährt werden, nicht mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Ausgaben kumuliert werden.“

7. Die bisherige Nummer 6.3 wird Nummer 6.5.

8. Der Nummer 7.2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bewilligungsbehörde beziehungsweise bei Weiterleitungen die Emschergenossenschaft prüfen in jedem Einzelfall die materiell-rechtlichen und formellen Voraussetzungen der jeweiligen beihilferechtlichen Rechtsgrundlage und stellen deren Einhaltung sicher.“

9. Nach Nummer 7.5 werden folgende Nummern 7.6 und 7.7 eingefügt:
7.6 Veröffentlichung und Information gemäß AGVO

Die Bewilligungsbehörde veröffentlicht Informationen über jede Einzelbeihilfe auf Grundlage der AGVO von über 100 000 Euro in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der AGVO auf der Beihilfenwebsite der EU-Kommission über das Datenbanksystem Transparency Award Module.

7.7 Überwachung und Berichterstattung gemäß De-minimis-VO

Die Bewilligungsbehörde erfasst Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen ab dem 1. Januar 2026 innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen  in einem zentralen, der Öffentlichkeit leicht zugänglichen Register gemäß Artikel 6 der De-minimis-VO.“

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Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

- MBl. NRW. 2024 S. 614