Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 19 vom 6.6.2024 Seite 617 bis 628
Verwaltungsvorschrift zur Ausführung der Richtlinie für die Beschaffung und Verwaltung der landeseigenen Einsatzmittel im Katastrophenschutz |
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Verwaltungsvorschrift zur Ausführung der Richtlinie für die Beschaffung und Verwaltung der landeseigenen Einsatzmittel im Katastrophenschutz
215
Verwaltungsvorschrift
zur Ausführung der Richtlinie für die Beschaffung
und Verwaltung der landeseigenen Einsatzmittel im Katastrophenschutz
Runderlass
des Ministeriums des Innern
- 34-21.52.08.01 -
Vom 15. Mai 2024
1
Zu 1 - Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen
1.1 (bleibt frei)
1.2 (bleibt frei)
1.3
Die
Einhaltung der haushaltsrechtlichen Vorschriften obliegt der jeweiligen örtlich
beschaffenden Stelle.
Die Einhaltung der Richtlinie sowie der zu Grunde liegenden Anforderungen wird mit Unterzeichnung und Vorlage von Anlage 1 bestätigt.
1.4 (bleibt frei)
1.5 (bleibt frei)
1.5.1 (bleibt frei)
1.5.2
Neben
der unteren Katastrophenschutzbehörde können auch durch sie bestimmte Kommunen
die Funktion der verwaltenden Stelle für die dort dislozierten Einsatzmittel
wahrnehmen.
1.5.3 (bleibt frei)
1.6 (bleibt frei)
2
Zu 2 - Vor Inbetriebnahme
2.1 (bleibt frei)
2.2 (bleibt frei)
2.3 (bleibt frei)
2.4 (bleibt frei)
2.5
Garantie- und Gewährleistungsansprüche sind im Hinblick auf die
Einsatzbereitschaft ggfls. mit entsprechender Fristsetzung und durch Ergreifen
von verjährungshemmenden Maßnahmen durchzusetzen.
3
Zu 3 - Betrieb
3.1
Gilt
vorrangig für Zwecke des Katastrophenschutzes.
zu a) Gemeinden können keine entsprechenden Einsätze zu Zwecken des Katastrophenschutzes anordnen.
zu c) aa) Der Begriff der Bewegungsfahrten ist großzügig auszulegen, damit den Anforderungen der monatlichen Laufleistung genüge getan werden kann.
3.2
Landeseigene
Ausstattung darf in Ausnahmefällen zur Spitzenbedarfsabdeckung im
Rettungsdienst herangezogen werden. Die Pflichten des Trägers des
Rettungsdienstes gem. RettG bleiben davon unberührt.
Die Kostentragung erfolgt nach den Regelungen der Richtlinie. Der regelhafte
Einsatz der Ausstattung im Rahmen von Rettungsdienst und Krankentransport
scheidet hingegen aus. Die gewerbliche Nutzung ist untersagt.
3.3
Erzielte
Einnahmen aus Sanitätswachdiensten und Wasserrettungsdiensten gelten grdsl. nicht als gewerbliche Nutzung, sofern sie
satzungsgemäß erfolgen.
Darüberhinausgehende Einnahmen dürfen mit landeseigenen Einsatzmitteln nicht erzielt werden. Ein solcher Fall liegt zum Beispiel beim Patiententransport vor, insbesondere bei der Abrechnung mit der Krankenkasse.
3.4
Wie
die Anzeige bei der unteren Katastrophenschutzbehörde anzuzeigen ist, kann
durch sie individuell festgelegt werden.
Die Sicherstellung der Rückkehr innerhalb von 60 Minuten bezieht sich nur auf einsatzbereite Fahrzeuge. Bei der Berechnung sind Rüstzeiten mit einzubeziehen, der Einsatz von Sonder- und Wegerechten bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt. Dies gilt für alle Fahrten, unabhängig von ihrem Zweck. Kann die Rückkehrzeit nicht sichergestellt werden, sind die Fahrzeuge entsprechend der individuellen Vereinbarung bei der unteren Katastrophenschutzbehörde abzumelden.
Auslandsfahrten sind diejenigen, die ihr Ziel im Ausland haben. Fahrten, bei denen die bundesdeutsche Grenze überfahren werden muss, um Ziele innerhalb Deutschlands zu erreichen, sind von der Regelung ausgenommen.
Die Anlage 4 wird entsprechend des letzten Abschnitts an die Bezirksregierung weitergeleitet.
3.5 (bleibt frei)
3.6 (bleibt frei)
3.7 (bleibt frei)
3.8
Die
aufgeführten Wertgrenzen verstehen sich inklusive Umsatzsteuer (Brutto).
Wartungsmaßnahmen bei Fahrzeugen, welche das 20. Betriebsjahr überschritten haben, beginnen wieder entsprechend der Vorgaben des Wartungsplans gemäß des 10. Betriebsjahres.
Ab Gültigkeit des Wartungsplanes werden andere Kosten sowie Mehrarbeiten, die sich im Zuge der Wartungsmaßnahme ergeben, ohne vorherige Prüfung und Zustimmung durch den kraftfahrtechnischen Dienst der Oberfinanzdirektion nicht mehr erstattet.
Rechnungen, Kostenvoranschläge und Schadensmeldung für Fahrzeuge müssen das Kennzeichen und Angaben zur Laufleistung enthalten.
Wartung- und Instandsetzungsmaßnahmen an der Digitalfunkausstattung sind nicht über die OFD vorzulegen.
3.9 (bleibt frei)
4
Zu 4 - Kosten
4.1
Abweichungen
von Stellplatzflächen im Sinne der Anlage 2 sollen entsprechend gekürzt werden.
Eine Abrechnung größer Stellflächen ist nicht möglich. Gleiches gilt analog bei
der Nichteinhaltung der Mindesttemperaturen. Die Prüfung erfolgt im Sinne der
Richtlinie und der Anlage 1 im pflichtgemäßen Ermessen der
Bezirksregierung.
Die Stellplatzkostenpauschale muss bei einer Aussonderung bis zum Ende des Haushaltsjahres in dem die tatsächliche Aussonderung erfolgt ist, nicht zurückgefordert werden. Gleiches Verfahren gilt bei Umsetzungen, sofern die Umsetzung durch die Bezirksregierung angeordnet oder genehmigt wurde.
Eine Doppelberechnung aufgrund eines Fahrzeugtausches ist untersagt. Mögliche entstehende finanzielle Ansprüche aufgrund von Umsetzungen und Fahrzeugtauschen sind bilateral zwischen den verwaltenden Stellen zu klären.
4.2
Die
Erstattung der Betriebsstoffe erfolgt pauschaliert. Der Durchschnittspreis wird
bis zum Ende des ersten Halbjahres in einem separaten Erlass mitgeteilt.
Für Fahrten, die gem. Nr. 3.1 Satz 2 Buchstabe c über 2.000 Kilometer hinausgehen, sind keine Nutzungsentschädigungen zu entrichten. Die Betriebsstoffkosten bleiben jedoch auf 2.000 Kilometer gedeckelt. Vorgenannte Fahrten werden auf die jährliche Laufleistung von 5.000 Kilometern angerechnet. Die Anrechnung gilt auch für die übrigen Fahrten gem. Nr. 3.1., 3.2 und 3.3.
Fahrten gem. Nr. 3.3, welche dann über die jährliche Laufleistung von 5.000 Kilometer hinausgehen, sind entsprechend mit einer Nutzungsentschädigung zu abzugelten.
Die in der Anlage 2 enthaltenen Nutzungsentschädigungen sind den entsprechenden Fahrzeugen zugeordnet. Die Auflistungen nach zulässigem Gesamtgewicht dienen der Berechnung von nicht in der Anlage 2 aufgeführten Fahrzeugen.
4.3
Erstattet
werden Kosten für Führerscheinerweiterungen, die für die nach Landeskonzept
vorgesehenen Fahrzeuge sinnvoll sind. Zur Steigerung der Kompetenzen im
Katastrophenschutz ist die benötigte Fahrzeugklasse wohlwollend zu prüfen.
4.4 (bleibt frei)
5
Zu 5 -
Formänderung
(bleibt
frei)
6
Zu 6 -
Unfälle, Versicherung und Verfahren bei Verlust oder sonstigen Schäden
6.1 (bleibt frei)
6.2
Die
landeseigenen Fahrzeuge sind im Sinne des Pflichtversicherungsgesetzes über das
Land NRW selbst versichert. Dieser Versicherungsschutz erlischt nicht durch die
Nutzung der Fahrzeuge für Fahrten nach den Nummer 3.2, 3.3 oder sonstige
Nutzung.
Entstandene Schäden, insbesondere an Dritten sind im Sinne des Pflichtversicherungsgesetzes entsprechend zu regulieren und im Nachgang bei der nach Nr. 3.2 und 3.3 verantwortlichen Stelle zurück zu fordern.
Die Regressprüfung gemäß Nr. 6.1 bleibt davon unberührt.
Im Übrigen gelten die Regelungen zur überörtlichen Hilfe des BHKG analog.
6.3 (bleibt frei)
7
Zu 7 -
Aussonderung und Verwertung von Fahrzeugen
7.1 (bleibt frei)
7.2 (bleibt frei)
8
Zu 8 -
Verfahren zur Kostenerstattung und Entschädigungen
Kostenerstattungen nach Nr. 8 sind möglich, jedoch grundsätzlich unter dem grundsätzlichen Vorbehalt der Abgabe der vollständigen jährlichen Erklärung gemäß Anlage 1 und Anlage 7 zu gewähren. Abweichungen hiervon können unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessen der Bezirksregierung erfolgen.
Den verwaltenden Stellen steht es nach Ablauf von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen unter Beachtung des Haushaltsgrundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit frei, Leistungen von freien Werkstätten in Anspruch zu nehmen.
9
Zu 9 -
Inkrafttreten
(bleibt
frei)
- MBl. NRW. 2024 S. 619