Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 19 vom 6.6.2024 Seite 617 bis 628

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Kooperationen zur anonymen Spurensicherung nach Gewalt an Frauen und Mädchen
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage 1 Antrag
Anlage 2 Zuwendungsbescheid
Anlage 3 Verwendungsnachweis
 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Kooperationen zur anonymen Spurensicherung nach Gewalt an Frauen und Mädchen

21630

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von Kooperationen zur anonymen Spurensicherung nach Gewalt an
Frauen und Mädchen

Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration

Vom 24. April 2024

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für Kooperationen zur anonymen Spurensicherung nach Gewalt an Frauen und Mädchen.

1.2
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung
Das Land fördert die Arbeit örtlicher oder regionaler Kooperationen zur anonymen Spurensicherung in Fällen von sexualisierter Gewalt und Misshandlungen an Frauen und Mädchen.

Kooperationen im Sinne dieser Richtlinie sind in Gründung befindliche oder bestehende verbindliche, auf Dauer angelegte Zusammenschlüsse von mit der Thematik der anonymen Spurensicherung befassten Einrichtungen, Behörden und Institutionen, die sich einzelfallübergreifend vernetzen und zusammenarbeiten, um örtliche oder regionale Angebote der anonymen Spurensicherung für von Gewalt betroffene Frauen und Mädchen zu initiieren, aufrechtzuerhalten und zu verbessern.

Förderfähig sind insbesondere
a) Koordinierung der Kooperationsarbeit,
b) Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Information und Sensibilisierung der Fachöffentlichkeit,
c) Schulungen der Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner.

3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Zuwendungen empfangen können juristische Personen des Privatrechts oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben und die Aufgabe der finanziellen Koordinierung einer bestehenden oder in Gründung befindlichen örtlichen oder regionalen Kooperation gemäß Nummer 2 Satz 2 wahrnehmen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Versorgungsgebiet
Das Versorgungsgebiet der Kooperation muss im Regelfall das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises in Nordrhein-Westfalen umfassen. Die Erstreckung des Versorgungsgebiets auf mehr als eine der vorgenannten Gebietskörperschaften ist zulässig.

4.2
Anforderung an eine Kooperation

4.2.1
An einer bestehenden Kooperation müssen grundsätzlich Frauenberatungs- und Frauenunterstützungseinrichtungen, die schwerpunktmäßig im Bereich Gewalt gegen Frauen und Mädchen arbeiten, und Leistungserbringer im Gesundheitswesen, die Spuren der Gewalttat anonym sichern, beteiligt sein. Darüber hinaus können weitere mit der Thematik der anonymen Spurensicherung befasste Einrichtungen, Behörden und Institutionen an der Kooperation beteiligt sein. Für eine in Gründung befindliche Kooperation kann während der Aufbauphase von dem Erfordernis gemäß Satz 1 abgesehen werden.

4.2.2
Die Koordinierung der Kooperationsarbeit ist sowohl für den Bereich der finanziellen Koordinierung, als auch für den Bereich der fachlichen Koordinierung jeweils von einer einzelnen Kooperationspartnerin oder einem einzelnen Kooperationspartner wahrzunehmen. Die Koordinierung der beiden vorgenannten Bereiche kann durch verschiedene Kooperationspartnerinnen oder Kooperationspartner oder gebündelt durch eine Kooperationspartnerin oder einen Kooperationspartner erfolgen.

4.2.3
Nach der Umsetzung des § 132k des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 33 und Artikel 35 Absatz 10 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, in Verbindung mit § 27 Absatz 1 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf Ebene des Landes Nordrhein-Westfalen müssen die in Nummer 4.2.1 genannten Leistungserbringer im Gesundheitswesen zu dem Kreis von Kliniken und rechtsmedizinischen Instituten gehören, die mit den gesetzlichen Krankenkassen und dem Land Nordrhein-Westfalen Verträge über die Leistungserbringung abgeschlossen haben. Es besteht eine Übergangsfrist bis zum Ablauf des 30. Juni 2025.

4.2.4
Die Kooperation hat ihrer Arbeit ein Kooperationskonzept mit folgenden Angaben und Inhalten zugrunde zu legen:
a) Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner,
b) koordinierende Stelle für den Bereich der finanziellen Koordinierung sowie für den Bereich der fachlichen Koordinierung,
c) Startzeitpunkt der Kooperation und
d) Aufgabenstellung und Zielsetzung.

Bei einer in Gründung befindlichen Kooperation ist anstelle des Kooperationskonzeptes ein Planungskonzept zur Aufbauphase unter Darstellung von Planungsschritten der Arbeit zugrunde zu legen.

4.3
Aufgabenwahrnehmung
Die Kooperation hat für ihr Versorgungsgebiet die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:
a) Koordinierung des interdisziplinären Kooperationsnetzwerks,
b) Förderung der Zusammenarbeit der am Verfahren der anonymen Spurensicherung Beteiligten einschließlich der Vermittlung der Betroffenen zu spezialisierten Angeboten der psychosozialen Versorgung sowie die Optimierung von Verfahrensabläufen,
c) Organisation und Durchführung eines regelmäßigen und verbindlichen fachlichen Austauschs der Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner sowie
d) Planung und Durchführung von Öffentlichkeitsmaßnahmen, insbesondere mit dem Ziel der Bekanntmachung des örtlichen beziehungsweise regionalen Angebots der anonymen Spurensicherung.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss / Zuweisung

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Je Kooperation kann jährlich ein Festbetrag von maximal 8 000 Euro bewilligt werden. Bei Kooperationen, deren Versorgungsgebiet mehr Gebietskörperschaften als eine kreisfreie Stadt oder einen Kreis umfasst, erhöht sich der maximale Förderbetrag entsprechend.

5.4.2
Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
a) Ausgaben für Personal in Form einer Stundenpauschale von bis zu 40 Euro,
b) Ausgaben für Honorarkräfte und
c) projektbezogene Sachausgaben, soweit eine Finanzierung nicht durch gesetzliche oder vertragliche Regelungen im Rahmen der Umsetzung des § 132k des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27 Absatz 1 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sichergestellt ist.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Der Bewilligungs- und Durchführungszeitraum umfasst regelmäßig das Haushaltsjahr.

6.2
Die Förderung durch das für Gleichstellung zuständige Ministerium ist von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger in der öffentlichen Kommunikation angemessen darzustellen, insbesondere durch Verwendung des Förderlogos auf Internetseiten oder in Publikationen oder die Namensnennung in Pressemitteilungen.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

7.1.1
Der Antrag ist nach dem Muster in Anlage 1 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

7.1.2
Dem Antrag ist ein Ausgabenplan beizufügen, aus dem alle mit der beantragten Maßnahme zusammenhängenden voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben einzeln aufgeschlüsselt und erläutert hervorgehen.

7.1.3
Dem Erstantrag ist das unter Nummer 4.2.4 Satz 1 genannte Kooperationskonzept beizufügen. Erstanträge, die eine in Gründung befindliche Kooperation betreffen, haben anstelle des Kooperationskonzeptes das in Nummer 4.2.4 Satz 2 genannte Planungskonzept als Anlage beizufügen.

7.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörden sind die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe. Die Bewilligung erfolgt nach dem Muster in Anlage 2.

7.3
Verwendungsnachweisverfahren

Vorlagetermin bei der Bewilligungsbehörde für den Verwendungsnachweis nach dem Muster in Anlage 3 ist der Ablauf des 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres.

7.4
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Redaktioneller Hinweis:
Die Anlagen 1 bis 3 werden nicht abgedruckt und sind in der elektronischen Fassung des MBl. NRW. im Service-Portal unter
www.recht.nrw.de einsehbar.

- MBl. NRW. 2024 S. 621