Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 19 vom 6.6.2024 Seite 617 bis 628
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Kooperationen zur anonymen Spurensicherung nach Gewalt an Frauen und Mädchen |
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zugehörige Anlagen : |
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Kooperationen zur anonymen Spurensicherung nach Gewalt an Frauen und Mädchen
21630
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von Kooperationen zur anonymen Spurensicherung nach Gewalt an
Frauen und Mädchen
Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend,
Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
Vom 24. April 2024
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das
Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu
§ 44 Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für
Kooperationen zur anonymen Spurensicherung nach Gewalt an Frauen und Mädchen.
1.2
Ein
Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der
Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund
ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Das
Land fördert die Arbeit örtlicher oder regionaler Kooperationen zur anonymen
Spurensicherung in Fällen von sexualisierter Gewalt und Misshandlungen an
Frauen und Mädchen.
Kooperationen im Sinne dieser Richtlinie sind in Gründung befindliche oder bestehende verbindliche, auf Dauer angelegte Zusammenschlüsse von mit der Thematik der anonymen Spurensicherung befassten Einrichtungen, Behörden und Institutionen, die sich einzelfallübergreifend vernetzen und zusammenarbeiten, um örtliche oder regionale Angebote der anonymen Spurensicherung für von Gewalt betroffene Frauen und Mädchen zu initiieren, aufrechtzuerhalten und zu verbessern.
Förderfähig
sind insbesondere
a) Koordinierung der Kooperationsarbeit,
b) Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Information und
Sensibilisierung der Fachöffentlichkeit,
c) Schulungen der Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner.
3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Zuwendungen
empfangen können juristische Personen des Privatrechts oder juristische
Personen des öffentlichen Rechts, die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben
und die Aufgabe der finanziellen Koordinierung einer bestehenden oder in
Gründung befindlichen örtlichen oder regionalen Kooperation gemäß Nummer 2 Satz
2 wahrnehmen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Versorgungsgebiet
Das
Versorgungsgebiet der Kooperation muss im Regelfall das Gebiet einer
kreisfreien Stadt oder eines Kreises in Nordrhein-Westfalen umfassen. Die Erstreckung
des Versorgungsgebiets auf mehr als eine der vorgenannten Gebietskörperschaften
ist zulässig.
4.2
Anforderung an eine Kooperation
4.2.1
An
einer bestehenden Kooperation müssen grundsätzlich Frauenberatungs- und Frauenunterstützungseinrichtungen,
die schwerpunktmäßig im Bereich Gewalt gegen Frauen und Mädchen arbeiten, und
Leistungserbringer im Gesundheitswesen, die Spuren der Gewalttat anonym
sichern, beteiligt sein. Darüber hinaus können weitere mit der Thematik der
anonymen Spurensicherung befasste Einrichtungen, Behörden und Institutionen an
der Kooperation beteiligt sein. Für eine in Gründung befindliche Kooperation
kann während der Aufbauphase von dem Erfordernis gemäß Satz 1 abgesehen werden.
4.2.2
Die
Koordinierung der Kooperationsarbeit ist sowohl für den Bereich der
finanziellen Koordinierung, als auch für den Bereich der fachlichen
Koordinierung jeweils von einer einzelnen Kooperationspartnerin oder einem
einzelnen Kooperationspartner wahrzunehmen. Die Koordinierung der beiden
vorgenannten Bereiche kann durch verschiedene Kooperationspartnerinnen oder
Kooperationspartner oder gebündelt durch eine Kooperationspartnerin oder einen
Kooperationspartner erfolgen.
4.2.3
Nach
der Umsetzung des § 132k des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S.
2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 33 und Artikel 35 Absatz 10 des Gesetzes
vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 27 Absatz 1 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf Ebene des Landes
Nordrhein-Westfalen müssen die in Nummer 4.2.1 genannten Leistungserbringer im
Gesundheitswesen zu dem Kreis von Kliniken und rechtsmedizinischen Instituten
gehören, die mit den gesetzlichen Krankenkassen und dem Land
Nordrhein-Westfalen Verträge über die Leistungserbringung abgeschlossen haben.
Es besteht eine Übergangsfrist bis zum Ablauf des 30. Juni 2025.
4.2.4
Die
Kooperation hat ihrer Arbeit ein Kooperationskonzept mit folgenden Angaben und
Inhalten zugrunde zu legen:
a) Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner,
b) koordinierende Stelle für den Bereich der finanziellen Koordinierung sowie
für den Bereich der fachlichen Koordinierung,
c) Startzeitpunkt der Kooperation und
d) Aufgabenstellung und Zielsetzung.
Bei einer in Gründung befindlichen Kooperation ist anstelle des Kooperationskonzeptes ein Planungskonzept zur Aufbauphase unter Darstellung von Planungsschritten der Arbeit zugrunde zu legen.
4.3
Aufgabenwahrnehmung
Die
Kooperation hat für ihr Versorgungsgebiet die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:
a) Koordinierung des interdisziplinären Kooperationsnetzwerks,
b) Förderung der Zusammenarbeit der am Verfahren der anonymen Spurensicherung
Beteiligten einschließlich der Vermittlung der Betroffenen zu spezialisierten
Angeboten der psychosozialen Versorgung sowie die Optimierung von
Verfahrensabläufen,
c) Organisation und Durchführung eines regelmäßigen und verbindlichen
fachlichen Austauschs der Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner
sowie
d) Planung und Durchführung von Öffentlichkeitsmaßnahmen, insbesondere mit dem
Ziel der Bekanntmachung des örtlichen beziehungsweise regionalen Angebots der
anonymen Spurensicherung.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart:
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart:
Festbetragsfinanzierung
5.3
Form
der Zuwendung: Zuschuss / Zuweisung
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Je
Kooperation kann jährlich ein Festbetrag von maximal 8 000 Euro bewilligt
werden. Bei Kooperationen, deren Versorgungsgebiet mehr Gebietskörperschaften
als eine kreisfreie Stadt oder einen Kreis umfasst, erhöht sich der maximale
Förderbetrag entsprechend.
5.4.2
Zuwendungsfähige
Ausgaben sind:
a) Ausgaben für Personal in Form einer Stundenpauschale von bis zu 40 Euro,
b) Ausgaben für Honorarkräfte und
c) projektbezogene Sachausgaben, soweit eine Finanzierung nicht durch
gesetzliche oder vertragliche Regelungen im Rahmen der Umsetzung des § 132k des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27 Absatz 1 Satz 6 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch sichergestellt ist.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Der
Bewilligungs- und Durchführungszeitraum umfasst regelmäßig das Haushaltsjahr.
6.2
Die
Förderung durch das für Gleichstellung zuständige Ministerium ist von der
Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger in der öffentlichen
Kommunikation angemessen darzustellen, insbesondere durch Verwendung des
Förderlogos auf Internetseiten oder in Publikationen oder die Namensnennung in
Pressemitteilungen.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Der
Antrag ist nach dem Muster in Anlage 1 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
7.1.2
Dem
Antrag ist ein Ausgabenplan beizufügen, aus dem alle mit der beantragten
Maßnahme zusammenhängenden voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben einzeln
aufgeschlüsselt und erläutert hervorgehen.
7.1.3
Dem Erstantrag ist das unter Nummer 4.2.4 Satz 1 genannte
Kooperationskonzept beizufügen. Erstanträge, die eine in Gründung befindliche
Kooperation betreffen, haben anstelle des Kooperationskonzeptes das in Nummer
4.2.4 Satz 2 genannte Planungskonzept als Anlage beizufügen.
7.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörden sind die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe. Die Bewilligung erfolgt nach dem Muster in Anlage 2.
7.3
Verwendungsnachweisverfahren
Vorlagetermin bei der Bewilligungsbehörde für den Verwendungsnachweis nach dem Muster in Anlage 3 ist der Ablauf des 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres.
7.4
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Redaktioneller
Hinweis:
Die Anlagen 1 bis 3 werden nicht abgedruckt und sind in der elektronischen
Fassung des MBl. NRW. im Service-Portal unter www.recht.nrw.de einsehbar.
- MBl. NRW. 2024 S. 621