Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 19 vom 6.6.2024 Seite 617 bis 628
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beratung und Unterstützung für von sexualisierter und geschlechtsspezifischer Gewalt bedrohter oder betroffener geflüchteter Frauen in Nordrhein-Westfalen |
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zugehörige Anlagen : |
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beratung und Unterstützung für von sexualisierter und geschlechtsspezifischer Gewalt bedrohter oder betroffener geflüchteter Frauen in Nordrhein-Westfalen
21630
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beratung und
Unterstützung für von sexualisierter und geschlechtsspezifischer Gewalt
bedrohter
oder betroffener geflüchteter Frauen in Nordrhein-Westfalen
Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend,
Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
Vom 6. Mai 2024
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das
Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu
§ 44 Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen zur
Förderung von Maßnahmen von Einrichtungen der örtlichen, fachlich geeigneten
Frauenunterstützungsinfrastruktur zur Beratung und Unterstützung für die
Zielgruppe der von sexualisierter und geschlechtsspezifischer Gewalt bedrohter
oder betroffener geflüchteter Frauen in Nordrhein-Westfalen.
1.2
Ein
Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der
Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund
ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Das Land fördert die Arbeit der Einrichtungen der Frauenunterstützungsinfrastruktur durch Zuwendung zu den Personalausgaben und Sachausgaben.
3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Zuwendungen empfangen können gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben und in Nordrhein-Westfalen eine Einrichtung der Frauenunterstützungsinfrastruktur betreiben.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Gefördert werden
Maßnahmen von Einrichtungen der örtlichen, fachlich geeigneten
Frauenunterstützungsinfrastruktur für die Zielgruppe der von sexualisierter und
geschlechtsspezifischer Gewalt bedrohter oder betroffener geflüchteter Frauen
in Nordrhein-Westfalen, die
a) vor Ort Hilfen anbieten,
b) über die notwendigen Kenntnisse für die Betreuung und Beratung von
sexualisierter und geschlechtsspezifischer Gewalt bedrohter oder betroffener
Frauen verfügen und
c) ihre Angebote mit den Organisationen, die vor Ort Hilfen für Geflüchtete
anbieten, abstimmen.
4.2
Im Rahmen
des Förderprogramms sind die folgenden Maßnahmen durchzuführen:
a) die zielgruppenspezifische Erstellung und Verbreitung
von Informationsmaterialien über Beratungs- und Unterstützungsangebote für von
sexualisierter und geschlechtsspezifischer Gewalt bedrohter oder betroffener
geflüchteter Frauen,
b) niedrigschwellige Angebote zur Erreichung von Frauen und Kindern, um sexualisierter
und geschlechtsspezifischer Gewalt im Fluchtkontext vorzubeugen und Opfern
Unterstützung zu bieten und
c) die Schulung von Personen, die im professionellen und ehrenamtlichen Kontext
mit von sexualisierter und geschlechtsspezifischer Gewalt bedrohten oder
betroffenen geflüchteten Frauen befasst sind.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart:
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart:
Festbetragsfinanzierung
5.3
Form
der Zuwendung: Zuschuss / Zuweisung
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Es
kann jährlich ein Festbetrag in Höhe von maximal 20 000 Euro gewährt werden.
5.4.2
Zuwendungsfähig
sind die notwendigen und angemessenen Personal- und Sachausgaben, die der
Maßnahme zuzurechnen sind.
Zuwendungsfähige
Ausgaben sind:
a) Ausgaben für Personal in Form einer Stundenpauschale von bis zu 40 Euro,
b) Ausgaben für Honorarkräfte einschließlich Fahrtkosten bis zur Höhe der im
Landesreisekostengesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) in der jeweils
geltenden Fassung vorgesehenen Sätze,
c) projektbezogene Sachausgaben und
d) Kosten für die Sprachmittlung in Form einer Stundenpauschale von bis zu 40
Euro.
5.4.3
Eine
Doppelförderung ist im Hinblick auf die laufende Landesförderung der
Frauenunterstützungsinfrastruktur und die jeweiligen Projektförderungen
ausgeschlossen.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Förderung durch das für Gleichstellung zuständige Ministerium ist von den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern in der öffentlichen Kommunikation angemessen darzustellen, insbesondere durch Verwendung des Förder-Logos auf Internetseiten oder in Publikationen und die Namensnennung in Pressemitteilungen.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Der
Antrag ist nach dem Muster gemäß der Anlage 1 bei der Bewilligungsbehörde und
dem für Gleichstellung zuständigen Ministerium zu stellen. Eine fachliche
Antragsvorprüfung erfolgt in dem für Gleichstellung zuständigen Ministerium.
Bei erstmaliger Antragstellung ist der Antrag spätestens drei Monate vor dem beantragten Förderbeginn einzureichen.
7.1.2
Dem
Antrag ist ein Finanzierungsplan beizufügen, aus dem alle mit der beantragten
Maßnahme zusammenhängenden voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben
hervorgehen.
7.1.3
Dem
Erstantrag ist ein Projektkonzept beizufügen.
7.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörden sind die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe. Die Bewilligung erfolgt nach dem Muster gemäß der Anlage 2.
7.3
Verwendungsnachweisverfahren
7.3.1
Vorlagetermin
bei der Bewilligungsbehörde für den Verwendungsnachweis nach dem Muster gemäß
der Anlage 3 ist der Ablauf des 31. März des auf den Bewilligungszeitraum
folgenden Jahres.
7.3.2
Die im Zusammenhang mit der Zuwendung stehenden Unterlagen und Belege sind für
eine etwaige Prüfung der Verwendung der Projektförderung mindestens fünf Jahre
bereitzuhalten.
7.4
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Redaktioneller
Hinweis:
Die
Anlagen 1 bis 3 werden nicht abgedruckt und sind in der elektronischen Fassung
des MBl. NRW. im Service-Portal unter www.recht.nrw.de
einsehbar.
- MBl. NRW. 2024 S. 622