Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 19 vom 6.6.2024 Seite 617 bis 628
Hinweise zum Deutschlandticket für Schülerinnen und Schüler in Nordrhein-Westfalen im Schuljahr 2024/2025 |
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Hinweise zum Deutschlandticket für Schülerinnen und Schüler in Nordrhein-Westfalen im Schuljahr 2024/2025
Hinweise zum Deutschlandticket
für Schülerinnen und Schüler in Nordrhein-Westfalen
im Schuljahr 2024/2025
Gemeinsamer
Runderlass
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung,
des Ministeriums für Schule und Bildung und
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Vom 19. April 2024
1
Allgemeines
Die dauerhafte Bindung der Schülerinnen und Schüler an
den öffentlichen Personennahverkehr ist ein wichtiges Ziel der Landesregierung.
Das Deutschlandticket bietet allen Nutzerinnen und Nutzern des öffentlichen
Personennahverkehrs deutschlandweite Mobilität zu einem günstigen Preis. Auch
Schülerinnen und Schüler sollen hiervon profitieren und bei Nutzung des
öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) für Schule und Freizeit als
Anspruchsberechtigte nach der Schülerfahrkostenverordnung vom 16. April 2005 (GV. NRW. S. 420) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden SchfkVO) durch den Schulträger ein Deutschlandticket
erhalten oder dies als Selbstzahlende zu einem um 20 Euro rabattierten Preis
erwerben können. Dies ist ein wesentlicher Beitrag zur weiteren Verbesserung
der Mobilität der Schülerinnen und Schüler, die damit schon frühzeitig die
Vorteile des öffentlichen Nahverkehrs kennenlernen. Die Entscheidung über die
Einführung des Deutschlandtickets für Schülerinnen und Schüler obliegt den
Schulträgern. Die folgenden Hinweise beziehen sich auf das Schuljahr 2024/2025.
2
Finanzielle Grundlagen
Die Absenkung der früheren Ticketpreise auf den Preis
des Deutschlandtickets wird von Bund und Ländern finanziert. Die Rabattierung
der Tickets für Selbstzahlende erfolgt durch die bislang im System befindlichen
Mittel. Die finanzielle Absicherung des Deutschlandtickets für Schülerinnen und
Schüler erfolgt aus
a) den Ausgleichsleistungen nach § 11a des Gesetzes über den öffentlichen
Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 196) in
der jeweils geltenden Fassung, die weiterhin zur Finanzierung der
Ausgangspreise der bisherigen reduzierten Tickets des Ausbildungsverkehres
verwendet werden,
b) den bisherigen Aufwendungen der öffentlichen Schulträger und
Ersatzschulträger für die Fahrkostenerstattung nach § 97 Absatz 1 des
Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils
geltenden Fassung (im Folgenden SchulG) in Verbindung
mit der SchfkVO,
c) den von den anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schülern gem. § 97 Absatz
3 SchulG in Verbindung mit § 2 Absatz 3 SchfkVO erhobenen Eigenanteilen und
d) zusätzlichen Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen, falls die Mittel nach
Buchstabe a) bis Buchstabe c) nicht für die Finanzierung aller Selbstzahlendentickets ausreichen.
3
Modell Deutschlandticket für Schülerinnen und Schüler
Teilnehmende Schulträger geben an die
anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler Deutschlandtickets aus, wobei
sie einen von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen
Schüler zu tragenden Eigenanteil festsetzen können (§ 2 Absatz 3 SchfkVO). Die bisherigen, den jeweiligen Preis des
Deutschlandtickets übersteigenden Aufwendungen der öffentlichen Schulträger und
Ersatzschulträger werden über die Unternehmen an die Verkehrsverbünde
beziehungsweise Tariforganisationen abgeführt. Aus diesen Mitteln wird auf
Ebene der Verkehrsverbünde bzw. der Tariforganisationen ein Deutschlandticket
für Selbstzahlende zum von gegenüber dem Deutschlandticketpreis um 20 Euro
rabattierten Preis ausgegeben. Beziehen können dieses Ticket ausschließlich
Schülerinnen und Schüler an Schulen von am Modell teilnehmenden Schulträgern.
Sollten die auf Ebene des Verkehrsverbundes bzw. der jeweiligen
Tariforganisation nach Nummer 2 Buchstabe a) bis Buchstabe c) vorhandenen
Mittel für die Umsetzung des Modells nicht ausreichen, gleicht das Land
Nordrhein-Westfalen gem. Nummer 2 Buchstabe d) die entstehende Differenz aus.
Schulträger, die im Durchschnitt bislang weniger als den Preis des Deutschlandtickets für anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler zahlen, können am Modell teilnehmen, wenn sie die Differenz zum Preis des Deutschlandtickets pro Monat aus eigenen Mitteln zuzahlen. Für alle am Modell teilnehmenden Ersatzschulträger können nur die bisherigen Aufwendungen refinanziert werden (siehe Nummer 2 Buchstabe b). Dies gilt auch, wenn sich der Preis des Deutschlandtickets erhöht.
Für die Umsetzung des Modells ist die Änderung bestehender vertraglicher Strukturen zwischen Schulträgern und Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbünden oder Tarifgemeinschaften erforderlich. Wo noch keine vertraglichen Strukturen bestehen, ist der Abschluss eines entsprechenden Vertrages notwendig.
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Hinweise
Zur
Erleichterung der örtlichen Entscheidungsfindung sowie der Rechtssicherheit der
beteiligten Schulträger, Verkehrsunternehmen sowie der Verkehrsverbünde und
-gemeinschaften werden die in den Nummern 4.1 bis 4.4 aufgeführten Hinweise
gegeben. Im Rahmen der Erarbeitung wurden die kommunalen Spitzenverbände, die
Spitzenverbände der Verkehrsunternehmen sowie Verkehrsverbünde angehört.
4.1
Die Entscheidung über die Abnahme des Deutschlandtickets für
Schülerinnen und Schüler trifft der Schulträger gemäß § 3 SchfkVO.
Es besteht auch die Möglichkeit, die Abnahme auf Schülerinnen und Schüler
bestimmter Schulformen (zum Beispiel nur weiterführende Schulen) zu begrenzen.
Die Teilnahme an dem skizzierten Modell beruht auf einer selbstverantwortlichen
Entscheidung der jeweiligen Schulträger, es besteht insbesondere keine
rechtliche Verpflichtung, bestehende „Solidarmodelle“ im Bereich der
Schülertickets aufzugeben.
Bei der Einführung des Deutschlandtickets bezieht der Schulträger die bisher nach Maßgabe des § 97 SchulG und der SchfkVO für die anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler aufzubringenden Mittel in die Finanzierung des Deutschlandtickets für Schülerinnen und Schüler ein (siehe Nummer 2 Buchstabe b), das heißt für öffentliche Schulen werden die nach der SchfkVO errechneten Beträge von den kommunalen Schulträgern, für staatliche Schulen vom Land erbracht, soweit Ersatzschulen sich beteiligen, werden den Schulträgern die Beträge nach § 106 Absatz 6 SchulG durch das Land refinanziert. Dabei sind die Einschränkungen des § 17 Absatz 1 SchfkVO durch das Haushaltssicherungsgesetz vom 17. Dezember 1998 zu berücksichtigen (Beschränkung auf den zum Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule notwendigen Betrag).
Daher ist es erforderlich, bei Einführung des Deutschlandtickets für Schülerinnen und Schüler durch eine ergänzende vertragliche Regelung sicherzustellen, dass der Schulträger zukünftig für die nach § 97 SchulG in Verbindung mit der SchfkVO anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler unter Anwendung der jeweils gültigen Rechtslage die Beträge dem Verkehrsunternehmen zur Finanzierung des Deutschlandtickets für Schülerinnen und Schüler zur Verfügung stellt, die für die Anspruchsberechtigten nach den bisherigen Regelungen hätten bereitgestellt werden müssen (siehe Nummer 2 Buchstabe b). Dies schließt die Erhebung und Weiterleitung von Eigenanteilen ein. Die Beträge werden infolge von Tarifanpassungen und Schülerzahländerungen fortgeschrieben.
4.2
Entscheidet sich der Schulträger gemäß § 12 Absatz 3 SchfkVO für die Einführung des Deutschlandtickets für
Schülerinnen und Schüler an einer Schule, ist seine Verpflichtung zur Übernahme
der notwendigen Beförderungskosten im Sinne des § 13 SchfkVO
als erfüllt anzusehen. Die Ausnahmeregelungen des § 14 (Schülerspezialverkehr)
und § 15 SchfkVO (Beförderung mit Privatfahrzeugen)
bleiben unberührt. Voraussetzung hierfür ist der Abschluss einer entsprechenden
Vereinbarung mit dem örtlichen Verkehrsunternehmen beziehungsweise
Verkehrsverbund oder Verkehrsgemeinschaft, die die Abnahme und Weitergabe der
Deutschlandtickets für Schülerinnen und Schüler durch ihn an die
anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler beinhaltet.
4.3
Für Ersatzschulträger, die im Durchschnitt bislang weniger als den
Preis des Deutschlandtickets für anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler
zahlen, ist eine Refinanzierung der aus dem Umstieg auf das Deutschlandticket
resultierenden Mehrkosten durch das Land Nordrhein-Westfalen ausgeschlossen.
Das Gleiche gilt, wenn das Deutschlandticket bereits genutzt und fortgeführt
wird und es zu Mehrkosten durch einen Preisanstieg kommen sollte.
4.4
Die Verwendung der früheren Zahlungen der Schulträger für die
Schülerfahrkostenübernahme sowie der nach § 97 Absatz 3 SchulG
in Verbindung mit § 2 Absatz 3 SchfkVO erhobenen
Eigenanteile zur Finanzierung des Deutschlandticketmodells ist im Schuljahr
2024/2025 in ihrer Höhe Bestandteil der bisherigen kommunalen Haushalte und
stellt insoweit keine hinzutretende Haushaltsbelastung dar. Ein zu beachtendes
Haushaltssicherungskonzept nach § 76 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen vom
14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) geändert worden ist, steht der Teilnahme einer
Kommune an diesem Programm im Schuljahr 2024/2025 für sich genommen nicht
entgegen, wobei die Kommune auch im Weiteren dafür Sorge zu tragen hat, dass
die Ziele des Haushaltssicherungskonzeptes durch die Teilnahme an diesem
Programm nicht beeinträchtigt werden.
Der Schulträger kann die Eigenanteile selbst einziehen. Er kann dies im Wege der Verwaltungshilfe von einem Dritten, zum Beispiel Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbund oder ‑gemeinschaft, durchführen lassen. Diese Eigenanteile sind als Fahrgeld an die Verkehrsunternehmen weiterzuleiten. Die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung sowie die Erhebung des Eigenanteils gemäß § 97 Absatz 3 SchulG in Verbindung mit § 2 Absatz 3 SchfkVO sind vom Schulträger festzustellen und dem Dritten mitzuteilen, sofern dieser die Eigenanteile für den Schulträger einzieht.
- MBl. NRW. 2024 S. 626