Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 20 vom 13.6.2024 Seite 629 bis 656
Richtlinie zur Regelung der Annahme von Sponsoring im Geschäftsbereich des Landesbetriebs Wald und Holz Nordrhein-Westfalen (Sponsoring-Richtlinie Wald und Holz NRW) |
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zugehörige Anlagen : |
Richtlinie zur Regelung der Annahme von Sponsoring im Geschäftsbereich des Landesbetriebs Wald und Holz Nordrhein-Westfalen (Sponsoring-Richtlinie Wald und Holz NRW)
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Richtlinie zur Regelung der Annahme von
Sponsoring im
Geschäftsbereich des Landesbetriebs Wald und Holz Nordrhein-Westfalen
(Sponsoring-Richtlinie Wald und Holz NRW)
Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- MLV III.5 – 63.07.02.03 -
Vom 24. Mai 2024
1
Allgemeines
Diese Richtlinie dient als Ergänzung und zur Konkretisierung des Anti-Korruptionserlasses vom 9. Dezember 2022 (MBl. NRW. S. 1034) in der jeweils geltenden Fassung.
Diese Richtlinie regelt ausschließlich das Sponsoring zugunsten des Landesbetriebs Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, im Folgenden Wald und Holz NRW, als Institution. Regelungen für die Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen bleiben unberührt.
Wald und Holz NRW ist als Teil der öffentlichen Verwaltung zu strikter Neutralität verpflichtet. Um sicherzustellen, dass diese Neutralität gewahrt und zugleich eine vollständige Transparenz über Sponsoringleistungen an Wald und Holz NRW gewährleistet wird, werden in dieser Richtlinie die Rahmenbedingungen dafür festgelegt.
2
Begriffsbestimmungen
Sponsoring ist die Zuwendung von Geld oder geldwerten Vorteilen, zumeist Sach- und beziehungsweise oder Dienstleistungen durch eine juristische oder natürliche Person mit wirtschaftlichen Interessen, die neben dem Motiv der Förderung des Arbeitsauftrags von Wald und Holz NRW auch andere eigene Interessen verfolgt. Darunter ist insbesondere die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit mit für die Person in der Öffentlichkeit positiv besetzten Maßnahmen von Wald und Holz NRW zu verstehen, weil damit ein Imagegewinn erwartet wird.
3
Grundsätze des Sponsorings
3.1
Öffentliche
Aufgaben sind grundsätzlich durch öffentliche Mittel über den
Haushaltsgesetzgeber zu finanzieren. Sponsoring kommt daher lediglich
ausnahmsweise und ergänzend in Betracht.
3.2
Beim
Sponsoring zugunsten Wald und Holz NRW gilt folgenden Grundsätzen besondere
Beachtung:
a) Wahrung der Objektivität und der Neutralität,
b) Vermeidung jeglichen Anscheins der Einflussnahme Privater bei der
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben sowie
c) vollständige Transparenz bei Sponsoringverträgen.
3.3
Sponsoring
im Zuständigkeitsbereich von Wald und Holz NRW ist zulässig, wenn kumulativ
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die Auswahl der Sponsoringleistung muss objektiv, neutral und unter
Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes getroffen werden,
b) mit dem Sponsoring werden keine rechtswidrigen Ziele verfolgt,
c) das
Sponsoring steht nicht in Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge
von Wald und Holz NRW,
d) die Sponsorin oder der Sponsor macht keine Vorgaben für die Erledigung der
öffentlichen Aufgaben von Wald und Holz NRW und nimmt auch sonst keinen
Einfluss hierauf und
e) für Wald und Holz NRW entstehen keine Zusatz- oder Folgeausgaben, die dem
Willen des Haushaltsgesetzgebers zuwiderlaufen.
4
Sponsoringzweck und Sponsoringanforderungen
4.1
Die
Sponsoringmaßnahme muss dem Aufbau klimastabiler Wälder oder einer besonderen
Waldfunktion oder Ökosystemleistung des Waldes dienen. Hierzu zählen
insbesondere Sponsoringmaßnahmen, die einen naturschutzfachlichen Mehrwert
erzielen.
4.2
Sponsorin
oder Sponsor sowie Art und Umfang der Sponsoringmaßnahmen sind in einem
schriftlich abzuschließenden Sponsoringvertrag nach dem Muster der Anlage zu
dieser Richtlinie festzulegen und so vollständig und abschließend aktenkundig
zu machen. Die Sponsoringmaßnahme ist darin inhaltlich und mit detailliertem
Flächenbezug zu konkretisieren. Durch Unterzeichnung des Sponsoringvertrages
stimmt die Sponsorin oder der Sponsor der Veröffentlichung der Daten nach Nummer
5.3 zu. Lehnt die Sponsorin oder der Sponsor die Veröffentlichung ab, so kommt
ein Sponsoringvertrag nicht zustande.
4.3
Die
Entscheidung über die Annahme von angebotenen oder eingeworbenen
Sponsoringleistungen und der Sponsoringvertrag bedürfen der Zustimmung der
Leitung von Wald und Holz NRW.
4.4
Die
haushaltsrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten. Die eingeworbenen
Sponsoringgelder sind unter Zuordnung zur gesponserten Maßnahme im
Geschäftsfeld Staatswald zu vereinnahmen und getrennt von den eigenen Mitteln
auszuweisen und zu bewirtschaften.
5
Sponsoringbericht
5.1
Wald
und Holz NRW legt der obersten Fachaufsichtsbehörde bis zum 1. Februar eines
Jahres einen schriftlichen Bericht über alle Sponsoringmaßnahmen zum Stichtag
31. Dezember des Vorjahres, die einen Wert von 1 000 Euro übersteigen, vor. Es
ist nicht zulässig, eine Sponsoringmaßnahme, die über dieser Wertgrenze liegt,
in Teilleistungen aufzuteilen, um diese Berichtspflicht zu umgehen.
5.2
In
diesem Sponsoringbericht sind zu jeder Sponsoringleistung folgende Angaben aufzuführen:
a) der Name und der Wohnort oder Sitz der Sponsorin beziehungsweise des Sponsors,
b) die konkrete Bezeichnung des Ortes der Sponsoringmaßnahme,
c) die Art der Sponsoringleistung (Sach-, Dienst- oder Geldleistung),
d) zeitliche Angaben zur Durchführung der Maßnahme,
e) Erläuterungen zu Inhalt und Zweck der Maßnahme,
f) der Wert der Sponsoringleistung in Euro und
e) evtl. Folgekosten.
5.3
Das
für Forsten zuständige Ministerium meldet auf dieser Basis die erforderlichen
Daten dem für Inneres zuständigen Ministerium zur Veröffentlichung in seinem
Internetangebot.
6
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft und am 31. Mai 2029 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2024 S. 643