Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 21 vom 18.6.2024 Seite 657 bis 670

Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Prototypenentwicklung von Start-ups („Go-to-Market Gutschein“)
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Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Prototypenentwicklung von Start-ups („Go-to-Market Gutschein“)

702

Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen zur
Förderung der Prototypenentwicklung von Start-ups
(„Go-to-Market Gutschein“)

Runderlass
 des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Vom 28. Mai 2024

1.1
Zuwendungszweck, Zuwendungsziel und Gegenstand der Förderung 

Das Land gewährt auf Antrag Zuwendungen zur Förderung der Entwicklung einer innovativen Idee hin zu einem Prototyp eines digitalen Produkts. Ein Prototyp ist ein funktionsfähiges, aber vereinfachtes Modell eines geplanten Produkts, an dem verschiedene Eigenschaften des Produkts geprüft und Annahmen validiert werden können. Das Produkt muss aus Software bestehen und kann zudem auch Hardwarekomponenten beinhalten.

Ziel der Förderung ist es, die Anzahl der Start-ups mit erfolgreichem Markteintritt in NRW zu erhöhen, die als Treiber innovativer Technologien und Lösungen einen entscheidenden Beitrag zur Bewältigung der digitalen und nachhaltigen Transformation leisten können.

Ein wesentlicher Erfolgsfaktor für den erfolgreichen Markteintritt ist die Qualität des Prototyps, um das innovative Produkt unter realistischen Bedingungen am Markt zu testen und Kundinnen und Kunden sowie Investorinnen und Investoren davon zu überzeugen. Erfahrungsgemäß verfügen junge Gründungsteams aber nicht über alle benötigten Kompetenzen, die es zur Entwicklung eines Prototyps braucht. Daher muss bereits zu einem frühen Stadium der Unternehmensgründung auf externe Kompetenzen, wie zum Beispiel Software-Entwicklung, zurückgegriffen werden.

Die begleitende und abschließende Zielerreichungs-, Wirksamkeits- und Wirtschaftlichkeitskontrolle des Vorhabens erfolgt mithilfe der programmspezifischen Ergebnisindikatoren „In unterstützten Einrichtungen geschaffene Arbeitsplätze“ und „Private Investitionen in Ergänzung öffentlicher Unterstützung“ im Rahmen der Monitoringbögen bei der Antragsstellung und der Prüfung des Verwendungsnachweises.

1.2
Rechtsgrundlage

Die Zuwendungen werden gewährt auf Grundlage  

a) dieser Richtlinie,

b) den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445), die durch Runderlass vom 20. Juni 2023 (MBl. NRW. S. 675) geändert worden sind,

c) der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 450 vom 16.12.2021, S. 158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 65 vom 2.3.2023, S. 59; L 130 vom 16.5.2023, S. 1; L, 2024/795, 29.2.2024),

d) der Verordnung (EU) Nr. 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60; L 13 vom 20.1.2022, S. 74; L, 2024/795, 29.2.2024),

e) der EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW vom 7. November 2023 (MBl. NRW. S. 1332) sowie

f) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65; L 156 vom 20.6.2017, S.1; L 215 vom 7.7.2020, S.3; L 89 vom 16.3.2021, S. 1; L 270 vom 29.7.2021, S. 39; L 119 vom 5.5.2023, S. 159; L 167 vom 30.6.2023, S.1 im Folgenden AGVO.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind nicht-börsennotierte Kleinstunternehmen, deren Gründung höchstens drei Jahre zurückliegt und die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) Sie haben noch keine Gewinne ausgeschüttet.

b) Sie haben nicht die Tätigkeit eines anderen Unternehmens übernommen, es sei denn, der Umsatz der übernommenen Tätigkeit macht weniger als 10 Prozent des Umsatzes aus, den das antragsstellende Unternehmen im Geschäftsjahr vor der Übernahme erzielt hat.

c) Sie haben kein anderes Unternehmen übernommen beziehungsweise sind nicht aus einem Zusammenschluss hervorgegangen, es sei denn, der Umsatz des übernommenen Unternehmens macht weniger als 10 Prozent des Umsatzes des antragsstellenden Unternehmens im Geschäftsjahr vor der Übernahme aus oder der Umsatz des aus einem Zusammenschluss hervorgegangenen Unternehmens ist um weniger als 10 Prozent höher als der Gesamtumsatz, den die beiden sich zusammenschließenden Unternehmen im Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielt haben. Dies umfasst auch Unternehmen, die durch eine Spaltung gemäß § 123 Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428) in der jeweils geltenden Fassung gegründet wurden.

Diese Unternehmen werden im Folgenden als Start-ups bezeichnet.

Als Zeitpunkt der Gründung gilt die erstmalige Eintragung ins Handelsregister oder die erstmalige Anzeige zum Gewerberegister.

Die Größenklasse des Unternehmens bestimmt sich gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003, S. 36; ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj) in der jeweils geltenden Fassung.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO.

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.

Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte ist nicht zulässig.

Das Start-up muss seinen Unternehmenssitz in Nordrhein-Westfalen haben und über die gesamte Dauer des Vorhabens aufrechterhalten. Die Förderung ist auch rückwirkend zurückzufordern, wenn der Sitz während der Projektlaufzeit außerhalb von NRW verlegt wird.

3
Zuwendungsvoraussetzungen

Es werden ausschließlich Vorhaben unterstützt, die gemäß den auf der Website www.efre.nrw.de veröffentlichten und vom EFRE/JTF-Begleitausschuss NRW aufgestellten Auswahlkriterien plausibel und angemessen sind, einen Beitrag zur Nachhaltigkeit und einem oder mehreren Innovationsfeldern der Regionalen Innovationsstrategie des Landes Nordrhein-Westfalen leisten sowie innovatives und wirtschaftliches Potenzial besitzen. Dieses ist im Antragsverfahren darzustellen.

Gefördert werden Start-ups, die ein innovatives Vorhaben verfolgen, aber nicht über alle benötigten Kompetenzen verfügen, um dieses vollständig umzusetzen. Innovative Vorhaben im Sinne dieser Richtlinie sind die Entwicklung von Prototypen für digitale Geschäftsmodelle, Produkte, Dienstleistungen und Produktionsverfahren, die neuartig oder verglichen mit dem Stand der Technik wesentlich verbessert sind und einen deutlichen Kundennutzen und Alleinstellungsmerkmal auf einem mindestens regionalen Markt erwarten lassen.

Voraussetzung für die Förderung sind außerdem zwei schriftliche Erklärungen von je einer Coachin oder einem Coach und einer Mentorin oder einem Mentor, die sich verpflichten, das Start-up über den bis zu zwölfmonatigen Förderzeitraum beratend zu unterstützen und die außerdem die Voraussetzungen aus den Nummern 3.1 und 3.2 erfüllen.

3.1
Beratungsleistungen durch die Coachin oder den Coach

Voraussetzung für die Förderung ist die begleitende Beratung durch eine Coachin oder einen Coach, die oder der

a) sich verpflichtet, das Start-up bei der Unternehmens- sowie der Produkt- und Geschäftsmodellentwicklung zu unterstützen,

b) sich verpflichtet, das Start-up bei Bedarf darin zu unterstützen, bankfähig oder investmentbereit zu werden sowie dabei zu helfen, Kontakt zu potenziellen Investorinnen beziehungsweise Investoren und Finanzierungseinrichtungen aufzunehmen,

c) versichert, dass sie oder er Erfahrung im Start-up-Coaching besitzt und somit über mindestens vier der Kompetenzen aus dem folgenden Leistungsspektrum verfügt: Produktdefinition und Ideenvalidierung, Geschäftsmodell- und Strategieentwicklung, Unterstützung bei Umsatz- und Finanzplanung und Unternehmensbewertungen, Erstellung von Geschäftsplänen und -präsentationen, Coaching für Verhandlungen mit Kundinnen und Kunden sowie Coaching für Verhandlungen mit Investorinnen und Investoren und

d) sich bereiterklärt, einen maximal einseitigen, ergänzenden Sachbericht über die geleistete Beratung und den Fortschritt des Prototyps im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens zu verfassen.

Die fachliche Expertise der Person ist durch mindestens drei Referenzprojekte im Start-up-Coaching, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen, im Rahmen der Antragstellung nachzuweisen.

3.2
Beratungsleistungen durch die Mentorin oder den Mentor

Voraussetzung für die Förderung ist die begleitende Beratung durch eine Mentorin oder einen Mentor, die oder der

a) sich verpflichtet, ihre oder seine Fachexpertise und Branchenkenntnisse im Rahmen intensiver Sparrings während des Förderzeitraums einzubringen,

b) sich verpflichtet, ihr oder sein Know-How bei relevanten Themen des Marktzugangs, wie beispielsweise Vertrieb oder Marketing, einzusetzen,

c) versichert, über ein bewährtes Netzwerk zu etablierten Unternehmen zu verfügen, um die Start-ups systematisch für Kooperationen oder die Gewinnung von Pilotkundinnen und -kunden zu vernetzen und

d) sich bereiterklärt, einen maximal einseitigen, ergänzenden Sachbericht über die geleistete Beratung und den Fortschritt des Prototyps im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens zu verfassen.

Die Person muss ihre Eignung durch eine persönliche Verpflichtungserklärung im Rahmen der Antragstellung bestätigen.

3.3

Zusammenarbeit mit der Coachin oder dem Coach und der Mentorin oder dem Mentor

Die Zusammenarbeit wird individuell zwischen dem Start-up und der Coachin beziehungsweise dem Coach und der Mentorin beziehungsweise dem Mentor ausgehandelt. Ziel muss es sein, die Wahrscheinlichkeit für die erfolgreiche Entwicklung eines Prototypens signifikant zu erhöhen. Das Start-up ist verpflichtet, mindestens einmal pro Quartal jeweils einen verbindlichen Termin mit der Coachin beziehungsweise dem Coach und der Mentorin beziehungsweise dem Mentor wahrzunehmen.

Die Coachingleistungen sowie weitere Beratungsleistungen der beiden Personen können insgesamt bis zu einer Höhe von maximal 5 000 Euro als projektbezogene Ausgaben (Zuwendung in Höhe von maximal 3 500 Euro) nach Nummer 4.4 gefördert werden.

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1
Zuwendungsart

Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.

4.2
Finanzierungsart

Die Finanzierung erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung.

4.3
Form der Zuwendung

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen.

4.4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

Gefördert werden projektbezogene Ausgaben für Fremdleistungen im Rahmen der Prototypenerstellung bis zu einer Höhe von 50 000 Euro. Der Fördersatz beträgt 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Hieraus ergibt sich eine Zuwendung von maximal 35 000 Euro. Die Bagatellgrenze für eine Zuwendung beträgt 15 000 Euro.

Förderfähig sind Ausgaben für

a) Dienstleistungen für die direkte Prototypen-Entwicklung: Softwareerstellung, Hardwareentwicklung, Produktdesign, Interfacedesign (UI/UX) und die Erstellung oder Lizenzierung externer Inhalte,

b) Dienstleistungen für die indirekte Prototypen-Entwicklung mit unmittelbarem Projektbezug: Geschäftsmodellentwicklung, Markt-, Produkt- und Zielgruppenanalysen, Marketing, Vertrieb, zum Beispiel Strategieberatung, Training und Einführung in Tools,

c) Anschaffung von Vorprodukten und Teillösungen für den Prototyp einschließlich Lizenzgebühren sowie

d) Coachingleistungen und weitere Beratungsleistungen nach den Nummern 4.1 und 4.2.

Die Zuwendung wird unabhängig von der Höhe der förderfähigen Gesamtausgaben nicht in Form einer Pauschale nach Nummer 5.6 EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW bemessen (Ausnahme gemäß Nummer 5.1 EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW).

Nicht förderfähig sind Ausgaben an nahestehenden Personen sowie verbundene Unternehmen, soweit sie einen maßgeblichen Einfluss auf das zuwendungsempfangende Start-up ausüben. Dazu gehören: 

a) Unternehmen, deren Geschäftsführung oder Familienangehörige der Geschäftsführung, die Gesellschaftsanteile an diesem Unternehmen halten, Gesellschafter des zuwendungsempfangenden Start-ups sind.

b) Unternehmen, deren Geschäftsführung oder Gesellschafter zugleich zur Geschäftsführung oder zu den Gesellschaftern des zuwendungsempfangenden Start-ups gehören.

c) Unternehmen, die bereits Anteile am zuwendungsempfangenden Start-up halten beziehungsweise bei denen das zuwendungsempfangende Start-up Anteile am auftragnehmenden Unternehmen hält. Im Falle einer Beteiligungsgesellschaft dürfen neben dieser auch deren Gesellschafter nicht bereits Anteile am zuwendungsempfangenden Start-up halten.

d) Unternehmen, die im überschneidenden Förderzeitraum als zuwendungsempfangendes Start-up den Go-to-Market Gutschein erhalten.

Die Förderung ein- und derselben Ausgaben nach dieser Richtlinie und nach anderen öffentlichen Förderprogrammen ist ausgeschlossen. Eine Kumulierung mit dem Gründungsstipendium. NRW ist möglich. Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der AGVO, insbesondere Artikel 8 Absatz 4 AGVO sind zu beachten.

Eine Erhöhung des Zuwendungsbetrages über den bewilligten Betrag hinaus ist nicht möglich.

5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Das Start-up ist zu einer engen Zusammenarbeit mit der Coachin beziehungsweise dem Coach und der Mentorin beziehungsweise dem Mentor sowie der bewilligenden Stelle verpflichtet. Projektänderungen, einschließlich einer Neubesetzung der Coachin oder des Coaches oder der Mentorin oder des Mentors, bedürfen der vorherigen Zustimmung der bewilligenden Stelle. Eine Neubesetzung der jeweiligen Position muss unter Beachtung der Anforderungen der Nummern 3.1 und 3.2 erfolgen, um die verbindlichen Termine nach Nummer 3.3 einhalten zu können.

6
Verfahren

6.1
Antragsverfahren

Die Antragstellung auf Gewährung einer Zuwendung erfolgt über das EFRE. NRW.online-Portal oder schriftlich unter Verwendung der Antragsformulare bei der bewilligenden Stelle.

Bewilligende Stelle ist die Innovationsförderagentur NRW, Wilhelm-Johnen-Straße, 52428 Jülich, Postanschrift: 52425 Jülich.

Vollständige Anträge sind bis zum Ablauf des 31. Oktober 2026 einzureichen. Jedes Start-up kann die Förderung nur einmal in Anspruch nehmen.

6.2
Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren

Für das Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren gelten die Regelungen der EFRE/JTF-Rahmenrichtlinie.

Der Durchführungszeitraum beträgt bis zu zwölf Monate. Der Bewilligungszeitraum endet in der Regel sechs Monate nach dem Ende des Durchführungszeitraums.

Das zuwendungsempfangende Start-up ist dazu verpflichtet, auf die Förderung durch die Europäischen Union und das Land Nordrhein-Westfalen in seiner Kommunikation hinzuweisen. Zusätzlich zu den in der ANBest-EU geregelten Publizitätspflichten ist das zuwendungsempfangende Start-up verpflichtet, neben dem EU-Emblem und dem Logo des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie das Go-to-Market-Logo zu verwenden. Die Logos dürfen nicht bearbeitet werden.

6.3
Sachberichte

Während des Durchführungszeitraums sind keine jährlichen Sachberichte erforderlich. Ein abschließender Sachbericht im Verwendungsnachweis ist ausreichend.

7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2024 S. 664