Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 21 vom 18.6.2024 Seite 657 bis 670
Investitionsprogramm 2024 und sonstige Krankenhausmaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen |
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Investitionsprogramm 2024 und sonstige Krankenhausmaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen
II.
Investitionsprogramm 2024
und sonstige Krankenhausmaßnahmen
des Landes Nordrhein-Westfalen
Bekanntmachung
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Vom 31. Mai 2024
Nach § 19 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1278) geändert worden ist, wird für das Jahr 2024 folgendes Investitionsprogramm aufgestellt und veröffentlicht:
1. |
Zur Finanzierung stehen folgende Mittel zur Verfügung: |
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1.1 |
Errichtung von Krankenhäusern (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern sowie der Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren (Baupauschale; § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen) |
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- Ausgabemittel - laut Haushaltsansatz |
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362 000 000,00 Euro |
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362 000 000,00 Euro |
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1.2 |
Pauschale
Förderung kurzfristiger Anlagegüter |
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‑ Ausgabemittel - laut Haushaltsansatz |
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403 000 000,00 Euro |
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765 000 000,00 Euro |
1.3 |
Mögliche Förderung der Investitionskosten durch besondere Beträge (§ 23 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen) |
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‑ Ausgabemittel - laut Haushaltsansatz |
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7 000 000,00 Euro |
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772 000 000,00 Euro
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2. Für die Berechnung der jährlichen Pauschalbeträge nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen werden gemäß § 1 der Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung vom 28. Februar 2022 (GV. NRW. S. 286) die Prozentsätze verwendet, welche das jeweilige förderfähige Krankenhaus im Verhältnis aller förderfähigen Krankenhäuser an dem im Jahr 2021 für die Pauschalförderung bestimmten Haushaltsansatz durch den Förderbescheid nach § 1 Absatz 1 der Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung zu erhalten hatte. Der so ermittelte Wert entspricht dem Anteil, den das jeweilige förderfähige Krankenhaus von den jeweils für die jährliche Pauschalförderung bestimmten Haushaltsansätzen beanspruchen kann.
3. Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach dem Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen entsteht nach § 19 Absatz 2 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen erst mit der schriftlichen Bewilligung der Fördermittel.
- MBl. NRW. 2024 S. 668