Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 21 vom 18.6.2024 Seite 657 bis 670
Richtlinie zur Einstellung und Ausbildung von Regierungsvermessungsreferendarinnen und -referendaren im technischen Referendariat (Ausbildungsrichtlinie technisches Referendariat) |
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zugehörige Anlagen : |
Richtlinie zur Einstellung und Ausbildung von Regierungsvermessungsreferendarinnen und -referendaren im technischen Referendariat (Ausbildungsrichtlinie technisches Referendariat)
Richtlinie zur Einstellung und Ausbildung
von
Regierungsvermessungsreferendarinnen und -referendaren
im technischen Referendariat
(Ausbildungsrichtlinie technisches Referendariat)
Runderlass
des Ministeriums des Innern
- 37-01.27.17.01 -
Vom 12. Juni 2024
1
Regelungszweck
Zur einheitlichen Gestaltung der Einstellung und Ausbildung von Regierungsvermessungsreferendarinnen und -referendaren, im Folgenden Referendarinnen und Referendare, werden im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz die nachfolgenden ausführenden Regelungen erlassen.
2
Einstellungsverfahren
Die Einstellung der für das technische Referendariat zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber erfolgt zum 1. April eines jeden Jahres. Die Bewerbung nach § 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.2 vom 4. März 2022 (GV. NRW. S. 312) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VAPV 2.2, ist bis zum 30. November des jeweiligen Vorjahres einzureichen. Über Ausnahmen entscheidet das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium, im Folgenden Ministerium.
3
Ausbildungsplan, Lehrgänge und Übungsarbeiten
3.1
Für
den nach § 10 Absatz 2 VAPV 2.2 aufzustellenden Ausbildungsplan sind die
nachstehende Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte und -teilabschnitte, die Dauer
und die Ausbildungsstellen nach Anlage 2 zur VAPV 2.2 maßgebend:
a) Anfang erster bis Ende sechster Ausbildungsmonat: Erster Teil des Ausbildungsabschnitts I Liegenschaftskataster und Geobasisinformationssystem und erster Teil des Ausbildungsabschnitts IV Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur bei einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt als Katasterbehörde,
b) Anfang siebter bis Ende elfter Ausbildungsmonat: Ausbildungsabschnitt III Landesplanung und Städtebau und zweiter Teil des Ausbildungsabschnitts IV Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur bei einem kommunalen Vermessungs-, Liegenschafts- oder Planungsamt,
c) Anfang zwölfter bis Ende 13. Ausbildungsmonat: Zweiter Teil des Ausbildungsabschnitts I Landesvermessung und Geobasisinformationssystem und dritter Teil des Ausbildungsabschnitts IV Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur bei der Bezirksregierung Köln als die für die Landesvermessung zuständige Behörde,
d) Anfang 14. bis Mitte 17. Ausbildungsmonat: Erster Teil des Ausbildungsabschnitts II Landentwicklung und vierter Teil des Ausbildungsabschnitts IV Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur bei einer Bezirksregierung als Flurbereinigungsbehörde,
e) Mitte 17. bis Mitte 18. Ausbildungsmonats: Zweiter Teil des Ausbildungsabschnitts II Landentwicklung und fünfter Teil des Ausbildungsabschnitts IV Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur bei dem für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium als obere Flurbereinigungsbehörde,
f) Mitte 18. bis Mitte 19. Ausbildungsmonat: Sechster Teil des Ausbildungsabschnitts IV Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur als Vertiefung insbesondere bei einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt als Katasterbehörde, einem kommunalen Vermessungs-, Liegenschafts- oder Planungsamt, der Bezirksregierung Köln als die für die Landesvermessung zuständige Behörde, einer Bezirksregierung als Flurbereinigungsbehörde oder dem für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium als obere Flurbereinigungsbehörde,
g) Mitte 19. bis Ende 24. Ausbildungsmonat: Aufgaben der Bezirksregierung aus den Ausbildungsabschnitten I Liegenschaftskataster und Landesvermessung, Geobasisinformationssystem, II Landentwicklung und III Landesplanung und Städtebau bei der Bezirksregierung als Ausbildungsbehörde.
Die in Satz 1 Buchstabe a und b aufgeführten Ausbildungsabschnitte IV umfassen eine Dauer von jeweils vier Wochen. Der in Satz 1 Buchstabe c aufgeführte Ausbildungsabschnitt IV umfasst eine Dauer von zwei Wochen. Die in Satz 1 Buchstabe d und e aufgeführten Ausbildungsabschnitte IV umfassen eine Dauer von insgesamt zwei Wochen.
Die Wahlstation bei einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur im Sinne von § 5 Absatz 5 VAPV 2.2 wird im sechsten Ausbildungsmonat durchlaufen. Die Wahlstation umfasst eine Dauer von vier Wochen.
Das Ministerium kann Ausnahmen und Einzelheiten zu den Sätzen 1 bis 6 für die einzelnen Ausbildungsjahrgänge regeln.
3.2
Die
Referendarinnen und Referendare nehmen nach Weisung der Bezirksregierung als
Ausbildungsbehörde an den folgenden Seminaren, Lehrgängen und Prüfungen teil:
a) Allgemeines Verwaltungsseminar gemeinsam mit Fachrecht sowie Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit an der Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer: Anfang zweiter bis Mitte dritter Ausbildungsmonat,
b) Ausbildung in Lehrgangsform bei der Bezirksregierung Köln als die für die Landesvermessung zuständige Behörde: im zwölften Ausbildungsmonat,
c) Lehrgang GDI-DE/INSPIRE des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie: im 16. Ausbildungsmonat,
d) Ausbildung in Lehrgangsform bei dem für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium als obere Flurbereinigungsbehörde: Anfang 14. Ausbildungsmonat und Mitte 17. bis Mitte 18. Ausbildungsmonat,
e) Häusliche Prüfungsarbeit: Mitte 19. bis Ende 20. Ausbildungsmonat,
f) Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht: im 22. Ausbildungsmonat,
g) Zentraler fachbezogener Lehrgang zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung: im 23. Ausbildungsmonat,
h) Mündliche Prüfungen: im 24. Ausbildungsmonat.
In Abstimmung mit der Ausbildungsleitung nach § 10 Absatz 1 Satz 2 VAPV 2.2 besteht für die Referendarinnen und Referendare im siebten Ausbildungsmonat die Möglichkeit, am Lehrgang des Institutes für Städtebau in Berlin teilzunehmen.
Das Ministerium kann Ausnahmen und Einzelheiten zu den Sätzen 1 und 2 für die einzelnen Ausbildungsjahrgänge regeln.
3.3
Den
Übungsarbeiten nach § 9 Absatz 4 VAPV 2.2 sollen praktische Fälle zugrunde
liegen. Die Ergebnisse der Übungsarbeiten sind spätestens im
Beurteilungsgespräch nach § 11 Absatz 4 VAPV 2.2 mit der jeweiligen Referendarin
oder dem jeweiligen Referendar zu besprechen.
4
Arbeitsgemeinschaften
4.1
Für
jede nach § 12 Absatz 1 VAPV 2.2 eingerichtete Arbeitsgemeinschaft überträgt
das Ministerium einer verbeamteten Person der Ämtergruppe des zweiten
Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes bei
einer Bezirksregierung deren Leitung.
4.2
Die
Referendarinnen und Referendare gehören der Arbeitsgemeinschaft I vom ersten
bis einschließlich sechsten Ausbildungsmonat und der Arbeitsgemeinschaft II vom
18. bis einschließlich 22. Ausbildungsmonat an.
4.3
Die
Leitung der Arbeitsgemeinschaft legt für die Arbeitsgemeinschaft I 14, für die
Arbeitsgemeinschaft II zehn Sitzungstage fest. In den Zeiten von Lehrgängen,
der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht
finden keine Sitzungen der Arbeitsgemeinschaften statt. Die Sitzungen der
Arbeitsgemeinschaften sind mit je acht Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten
abzuhalten.
Die Teilnahme nach § 12 Absatz 1 Satz 2 VAPV 2.2 ist zu dokumentieren.
4.4
In den Arbeitsgemeinschaften wird der Stoffplan in der Anlage zu diesem
Runderlass gemäß § 12 Absatz 2 VAPV 2.2 vorrangig anhand von praktischen Fällen
vermittelt. Die Leitung der Arbeitsgemeinschaft kann hierzu weitere Personen
mit entsprechender Ausbildung beauftragen.
4.5
Die
Referendarinnen und Referendare halten in der Arbeitsgemeinschaft Vorträge von
circa 15 Minuten zu von der Leitung der Arbeitsgemeinschaft festgelegten
Themen. In der Arbeitsgemeinschaft II kann den Referendarinnen und Referendaren
die Gelegenheit zum Schreiben von Übungsklausuren gegeben werden. Die
Vorträge und Ergebnisse der Übungsklausuren sind mit den Referendarinnen und
Referendaren zu besprechen.
5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft und mit Ablauf des 20. Juni 2029 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2024 S. 658