Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 22 vom 28.6.2024 Seite 671 bis 686
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen (progres.nrw) – Programmbereich Wärme- und Kältenetzsysteme“ (progres.nrw – Wärme- und Kältenetzsysteme) |
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen (progres.nrw) – Programmbereich Wärme- und Kältenetzsysteme“ (progres.nrw – Wärme- und Kältenetzsysteme)
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Richtlinie über die Gewährung von
Zuwendungen aus dem „Programm
Rationelle Energieverwendung,
Regenerative Energien und Energiesparen (progres.nrw)
– Programmbereich Wärme- und Kältenetzsysteme“
(progres.nrw – Wärme- und Kältenetzsysteme)
Runderlass des
Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Vom 14. Juni 2024
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Ziel
dieser Richtlinie ist der Bau, die Erweiterung oder die Modernisierung von
klimafreundlichen und energieeffizienten Wärme- und Kältenetzsystemen
einschließlich zugehöriger Einrichtungen zur Bereitstellung, Übertragung,
Speicherung, Verteilung und zum Transport von Wärme und Kälte für die
öffentliche Versorgung. Dabei müssen im Interesse des Klimaschutzes die Systeme
hin zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Energieversorgung, die
vorzugsweise auf erneuerbare Energien beruht, entwickelt werden. Weiterhin
werden Maßnahmen unterstützt, die diese Zielsetzungen unterstützen und die
Energieeffizienz erhöhen.
1.2
Das
Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe
insbesondere folgender Regelungen:
a) §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO beziehungsweise VVG zur LHO,
b) Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17) und
c) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (ABl. L167 vom 30.6.2023, S.1) geändert worden ist, im Folgenden AGVO.
Bei Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Europäischen Union des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) gelten darüber hinaus die entsprechenden Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:
a) Verordnung (EU) Nr. 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60; L 13 vom 20.1.2022, S. 74; L, 2024/795, 29.2.2024),
b) Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L231 vom 30.6.2021, S. 159; L 450 vom 16.12.2021, S. 158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 65 vom 2.3.2023, S. 59; L, 2024/795, 29.2.2024) in der jeweils geltenden Fassung und
c) EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW vom 7. November 2023 (MBl. NRW. S. 1332).
Die EFRE/JTF-Rahmenrichtlinie NRW geht den VV beziehungsweise VVG zu §§ 23 und 44 LHO und den Vorschriften dieser Richtlinie vor, sofern sie diesen widerspricht oder sie ergänzt.
1.3
Ein
Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr
entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im
Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die in Zusammenhang mit Vorhaben nach Nummer 1.1 dieser Richtlinie bestehenden Ausgaben. Dabei werden nach den Kriterien des Artikels 46 AGVO gefördert:
a) Bau und Erweiterung von energieeffizienten Wärme- und Kältenetzen, die über Vorlauftemperaturen von maximal 95 °C verfügen; ausgenommen von der Temperaturanforderung sind Fälle, in denen eine klimaschonende Wärmequelle auf hohem Temperaturniveau vorliegt,
b) dem Wärme- und Kältenetz zugehörige Anlagen zur Auskopplung von unvermeidbarer Abwärme insbesondere aus industriellen und gewerblichen Prozessen sowie zur Gewinnung von Wärme aus Gewässern wie Flüssen und Seen (Aquathermie), Grubenwasser, der Tiefen Geothermie, Abwasser und der thermischen Abfallbehandlung,
c) thermische Speicher in Verbindung mit Wärme- und Kältenetzen oder zum Transport von Wärme,
d) Wärme- und Kälteleitungen zur Über- und Unterquerung von Gewässern und Infrastruktureinrichtungen,
e) Leitungen zur Verbindung von vorhandenen, bisher unverbundenen und getrennt versorgten Wärme- und Kältenetzen zur Erhöhung der Versorgungssicherheit, des Klimaschutzes und beziehungsweise oder der Energieeffizienz,
f) Anlagen, Einrichtungen und Maßnahmen zur energieeffizienten Bereitstellung, zum Transport und zur Verteilung von Wärme und Kälte sowie dazu erforderliche intelligente Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik (MSR) in einem Wärme- oder Kältenetzsystem,
g) energieeffiziente Wärmenetze und Verbindungen zur Erschließung unvermeidbarer Abwärme und
h) Großwärmepumpen zur Versorgung von energieeffizienten Wärme- und Kältenetzen.
Nach den Kriterien des Artikels 49 AGVO werden gefördert:
Studien zum Bau, zur Erweiterung sowie Modernisierung von energieeffizienten Wärme- und Kältenetzsystemen sowie zur zugehörigen Erhöhung der Energieeffizienz und Verbesserung des Klimaschutzes nach fachlicher Prüfung durch das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium.
3
Zuwendungsempfangende
3.1
Zuwendungsempfangende
sind Unternehmen.
3.2
Zuwendungen
aus Mitteln des EFRE zur Förderung im Rahmen dieser Richtlinie dürfen
grundsätzlich nur an kleine und mittlere Unternehmen sowie kommunale
Unternehmen und Einrichtungen vergeben werden. Unternehmen und Einrichtungen
gelten dann als kommunal, wenn den beteiligten Gemeinden oder Gemeindeverbänden
alleine oder zusammen mehr als 50 Prozent der Anteile gehören oder das
kommunale Unternehmen ein Tochterunternehmen nach § 290 Handelsgesetzbuch in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 22. Dezember
2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, darstellt, weil die
Gebietskörperschaft einen beherrschenden Einfluss auf dieses ausüben kann.
3.3
Von
der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den
Fällen des Artikels 1 Absatz 2, 3 und 5 AGVO.
3.4
Gemäß
Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO darf einem Unternehmen, das einer
Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur
Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten
Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist,
keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
3.5
Von
der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 4
Buchstabe c AGVO ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen,
auf die mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nummer 18 Buchstaben a bis
e AGVO zutrifft.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Gefördert
werden grundsätzlich Ausgaben für Vorhaben, die in Nordrhein-Westfalen
realisiert werden. Bei
grenzüberschreitenden Maßnahmen beschränkt sich die Förderung grundsätzlich auf
den Teil des Vorhabens, welcher auf dem Gebiet Nordrhein-Westfalens errichtet
wird.
4.2
Anträge
auf Zuwendungen müssen Angaben zum Antragstellenden im Sinne des Artikels 6
Absatz 2 AGVO und die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der
Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Die Angaben sind durch geeignete
Unterlagen zu belegen. Dem Antrag sind insbesondere
ein Finanzierungsplan, eine aufgegliederte Berechnung der mit dem
Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben, eine Übersicht über die
beabsichtigte Finanzierung und eine Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht
begonnen wurde und auch vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides nicht begonnen
wird, beizufügen. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der
Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei
Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten
des Grundstücks, wie zum Beispiel der Gebäudeabbruch und das Planieren, nicht
als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.
4.3
Gefördert
werden lediglich Vorhaben, die im Einklang mit den Anforderungen des
Wärmeplanungsgesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) in der jeweils
geltenden Fassung, im Folgenden WPG, stehen.
4.4
Öffentlich-rechtliche
Genehmigungen, wie beispielsweise Genehmigungen der Kommunen zum Verlegen der
Leitungen, die zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, sowie
kommunale Wärmepläne gemäß WPG, sofern diese verpflichtend vorliegen, sollen
mit Antragstellung eingereicht werden. Diese müssen der Bewilligungsbehörde vor
Erlass des Zuwendungsbescheides vorliegen.
4.5
Zuwendungsfähig
sind nur Ausgaben nach Nummer 2 für Investitionen, die im Rahmen der
Zweckbindungsfrist im Eigentum des Antragstellenden beziehungsweise
Zuwendungsempfangenden verbleiben.
4.6
Bei
den vorgesehenen Ausgaben darf es sich nicht um Ausgaben für Planungen handeln.
Zudem darf es sich bei den Ausgaben nicht um Maßnahmen handeln, die einer
Reparatur, Ersatzteilbeschaffung oder einer gesetzlich vorgeschriebenen oder
behördlich angeordneten Maßnahme dienen.
4.7
Energieeffiziente
Wärme- und Kältenetze beziehungsweise Wärme- und Kälteanlagen im Sinne dieser
Richtlinie müssen den Kriterien der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur
Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der
Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom
14.11.2012, S. 1; L 113 vom 25.4.2013, S. 24; L 15 vom 20.1.2020, S. 8), die
zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/807 (ABl.
L 101 vom 14.4.2023, S. 16) geändert worden ist, entsprechen, wobei diese
Kriterien wahlweise vor Beginn der geförderten Investition erreicht sind oder
durch die Realisierung dieser Investition erreicht werden.
4.8
Gemäß
Artikel 46 Absatz 4 AGVO dürfen keine Zuwendungen für den Bau oder die
Modernisierung von Erzeugungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen mit
Ausnahme von Erdgas betrieben werden, gewährt werden. Zuwendungen für den Bau
oder die Modernisierung von Erzeugungsanlagen, welche mit Erdgas betrieben
werden, dürfen nur gewährt werden, wenn die Einhaltung der übergeordneten
Klimaziele für 2030 und 2050 gemäß Anhang I Abschnitt 4.30 der Delegierten
Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch
Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird,
unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit
einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den
Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit
erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 vom 9.12.2021, S. 1), die zuletzt durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2023/2485 (ABl. L,
2023/2485, 21.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2485/oj) geändert worden
ist, gewährleistet ist.
4.9
Beihilfen
für die Modernisierung von Speicher- und Verteilnetzen zur Übertragung von auf
Basis fossiler Brennstoffe erzeugter Wärme und Kälte dürfen im Sinne des
Artikels 46 Absatz 5 AGVO nur gewährt werden, wenn alle folgenden
Voraussetzungen erfüllt sind:
a) das Verteilnetz ist für die Übertragung von Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen und beziehungsweise oder Abwärme geeignet oder wird dafür geeignet sein und
b) die Modernisierung führt nicht zu einer verstärkten Energieerzeugung aus fossilen Brennstoffen, mit Ausnahme von Erdgas; im Falle einer Modernisierung des Speichers oder des Netzes zur Verteilung von mit Erdgas erzeugter Wärme oder Kälte müssen diese Erzeugungsanlagen mit den Klimazielen für 2030 und 2050 gemäß Anhang I Abschnitt 4.31 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 vereinbar sein, sofern die Modernisierung zu einer verstärkten Energieerzeugung aus Erdgas führt.
4.10
Mittel
des EFRE können ausschließlich für den bedarfsgerechten Ausbau und die
Verknüpfung von Wärmenetzen, um die insbesondere in urbanen Räumen vorhandenen
erheblichen Wärmepotenziale zu erschließen, gewährt werden. Die geförderten
effizienten Fernwärmenetze und Niedertemperatur-Wärmenetze müssen dabei vor
allem Potenziale der Umweltwärme, wie Erdwärme, warmes Grubenwasser, Wärme aus
Abwasser sowie nicht vermeidbare Abwärme aus industriellen beziehungsweise
gewerblichen Prozessen nutzen und sollen durch die Integration von
Wärmespeichern zur Flexibilisierung der effizienten Wärmeversorgung beitragen.
Zudem werden bei der anteiligen Gewährung von Mitteln der Europäischen Union aus dem EFRE/JTF-Programm NRW 2021-2027 ausschließlich Vorhaben unterstützt, die gemäß den vom EFRE/JTF-Begleitausschuss NRW aufgestellten Auswahlkriterien plausibel und angemessen sind und einen Beitrag zu den bereichsübergreifenden Grundsätzen Geschlechtergleichstellung, Nichtdiskriminierung, ökologische, ökonomische und soziale Nachhaltigkeit sowie den spezifischen Auswahlkriterien leisten. Dieses ist im Antragsverfahren darzustellen.
Die Förderung von leitungsgebundener Versorgung mit Wärme aus erdgasbefeuerter Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) darf bei einer Förderung mit Mitteln aus dem EFRE ausschließlich zur Aufrüstung von Fernwärme- und Fernkältesystemen auf den Stand einer effizienten Fernwärme- und Fernkälteversorgung im Sinne von Artikel 2 Nummer 41 der Richtlinie 2012/27/EU beziehungsweise zur Aufrüstung von Anlagen zur KWK auf den Stand einer hocheffizienten Kraft-Wärme- Kopplung im Sinne von Artikel 2 Nummer 34 der Richtlinie 2012/27/EU gewährt werden.
Wärmenetze und -speicher müssen dabei so errichtet werden, dass sie durch potenzielle langfristige Auswirkungen des Klimawandels nicht gefährdet werden, dass der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ beachtet wird und dass die von dem Vorhaben verursachten Treibhausgasemissionen mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 in Einklang stehen. Belastungen von Böden wie beispielsweise durch Flächeninanspruchnahme sollten minimiert werden. Sofern beim Betrieb von Wärmenetzen Biomasse als erneuerbarer Energieträger zum Einsatz kommt, sollen Bioenergieträger verwendet werden, die eine Nachhaltigkeitszertifizierung besitzen.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Die
Projektförderung erfolgt als Anteilfinanzierung. Gewährt werden nicht rückzahlbare
Zuschüsse nach Maßgabe der in Nummer 1 genannten Rechtsgrundlagen und den im
Bewilligungsbescheid geregelten Auflagen und Bedingungen, § 35 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.
November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweiligen Fassung, bei Vorliegen der
Antragsberechtigung nach Nummer 3.
5.2
Zuwendungen
nach dieser Richtlinie sind mit anderen staatlichen Zuwendungen grundsätzlich
nicht kumulierbar. Dies betrifft nicht die Zuschläge
nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498),
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S.
2512) geändert worden ist, im Folgenden KWKG.
5.3
Mittel
der Europäischen Union des EFRE dürfen ausschließlich für die im KWKG
ausgewiesenen Wärme- und Kältespeicher sowie Wärme- und Kältenetze in Anspruch
genommenen Zuschläge ergänzend gewährt werden.
5.4
Für
die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Ausgaben werden
die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die auf
die beihilfefähigen Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer wird
jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen
Ausgaben nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Ausgaben sind durch
schriftliche Unterlagen, welche klar, spezifisch und aktuell sein müssen, zu
belegen.
5.5
Im
Rahmen des Artikels 46 AGVO gewährte Förderungen sind auf Beträge, welche die
Anmeldeschwellen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe w AGVO nicht überschreiten,
begrenzt.
5.6
Investitionsbeihilfen
für die Installation energieeffizienter Fernwärme- und Fernkältesysteme nach
Nummer 2 Buchstaben a bis h werden nach den Kriterien des Artikels 46 Absatz 7
und 8 AGVO gewährt.
Beihilfefähig sind die Investitionskosten für den Bau und die Erweiterung oder die Modernisierung von energieeffizienten Fernwärme- und beziehungsweise oder Fernkältesystemen.
Die Beihilfeintensität darf 30 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben nicht überschreiten. Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Intensität um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.
Zudem kann die Beihilfeintensität bei Investitionen, bei denen ausschließlich erneuerbare Energiequellen, Abwärme oder eine Kombination aus beiden, einschließlich der KWK aus erneuerbaren Quellen, zum Einsatz kommen, um 15 Prozentpunkte erhöht werden. Wird die Großwärmepumpe gemäß Nummer 2 Buchstabe h zu 100 Prozent mit Strom oder Gas aus erneuerbaren Energiequellen betrieben, ist eine Erhöhung der Beihilfeintensität um 15 Prozentpunkte möglich.
Beihilfen für Studien nach Nummer 2, die sich auf Investitionen in energieeffiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme beziehen, werden nach den Kriterien des Artikels 49 Absatz 2 bis 4 AGVO gewährt. Die Beihilfeintensität darf 60 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben nicht überschreiten.
Bei Studien oder Beratungsleistungen im Auftrag kleiner Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 Prozentpunkte, bei Studien oder Beratungsleistungen im Auftrag mittlerer Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.
5.7
Nach
dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen
Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare
beihilfefähige Ausgaben betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für
dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähige
Ausgaben, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende
Beihilfeintensität nicht überschritten wird. Bei der Einhaltung der maximal
zulässigen Förderintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in
Artikel 8 AGVO zu beachten.
6
Definitionen
6.1
Fernwärme-
und Fernkältesysteme beinhalten Wärme- beziehungsweise Kälteerzeugungsanlagen,
Wärme- beziehungsweise Kältespeicher und Wärme- beziehungsweise Kältenetze
einschließlich zugehöriger Anlagen und Komponenten.
6.2
Wärme-
und Kältenetze sind Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme
beziehungsweise Kälte, die eine horizontale Ausdehnung über die
Grundstücksgrenze des Standorts der einspeisenden Erzeugungsanlage hinaus
aufweisen. An das Netz müssen Abnehmer angeschlossen sein, die nicht
gleichzeitig Eigentümerin oder Eigentümer oder Betreiberin oder Betreiber der
in das Netz einspeisenden Erzeugungsanlage sind.
6.3
Der
Neubau von Wärme- und Kältenetzen ist die erstmalige Errichtung eines Netzes
einschließlich aller Komponenten, die zur Übertragung von Wärme beziehungsweise
Kälte von der Grundstücksgrenze der einspeisenden Erzeugungsanlage, mit
Ausnahme bei der Nutzung von unvermeidbarer Abwärme ab der einspeisenden
Anlage, wie beispielsweise dem Wärmetauscher, bis zum Verbraucherabgang
beziehungsweise bis zu der Wärmeübergabestation erforderlich sind, in einem
Gebiet, in dem zuvor keine Versorgung mit Wärme oder Kälte durch entsprechende
Netze erfolgte.
6.4
Zu
klimaschonenden Wärmequellen in Zusammenhang mit Nummer 2 Buchstabe a zählen
insbesondere auch hocheffiziente Anlagen der KWK.
6.5
Großwärmepumpen
im Sinne dieser Richtlinie sind Anlagen mit einer thermischen Leistung von mehr
als 0,5 MW und bis zu 8 MW pro Einheit. Die Wärme- oder Kältequelle muss auf
erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme oder auf einer Kombination
aus erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme basieren. Zudem muss die
Anlage den im Anhang VII der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von
Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom
21.12.2018, S. 82, L 311 vom 25.9.2020, S. 11, L 41 vom 22.2.2022, S. 37), die
zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2413 (ABl.
L, 2023/2413, 31.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2413/oj) geändert worden
ist, festgelegten Mindesteffizienzkriterien und den Anforderungen der
Verordnung (EU) 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195) in
der jeweils geltenden Fassung genügen.
6.6
Unvermeidbare
Abwärme ist die Wärme, die als unvermeidbares Nebenprodukt wie in einer
Industrie- oder Gewerbeanlage oder im tertiären Sektor oder bei dem
Grubenwasser oder der Tiefen Geothermie anfällt und ohne den Zugang zu einem
Wärmenetz ungenutzt in die Luft oder Wasser abgeleitet werden würde. Eine
Wärmemenge gilt als unvermeidbar, soweit sie aus wirtschaftlichen,
sicherheitstechnischen oder sonstigen Gründen im Produktionsprozess nicht
nutzbar ist und mit vertretbarem Aufwand nicht verringert werden kann. Durch
die Nutzung der Abwärme dürfen mittelfristig keine Effizienzmaßnahmen
verhindert werden.
6.7
Aquathermie bezeichnet die
Nutzung von Wärme oder Kälte aus Gewässern wie aus Oberflächenwasser oder
Abwasser zum Heizen oder Kühlen von Gebäuden.
6.8
Wärme-
oder Kältenetzbetreibende sind diejenigen, die Wärme beziehungsweise Kälte über
das jeweilige Netz verteilen und für dessen Betrieb, Wartung und Ausbau
verantwortlich sind. Das Netz muss nicht im Eigentum der Wärme- oder
Kältenetzbetreibenden stehen.
6.9
Kleine
und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind
Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der AGVO erfüllen.
7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1
Eine
Förderung erfolgt nur, wenn die Fernwärme- oder Fernkältesysteme keine bereits
bestehende Wärmeversorgung aus Anlagen der KWK, mit Ausnahme von Anlagen der
KWK auf Kohle- oder Mineralölbasis, verdrängen.
7.2
Sämtliche
mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichten Unterlagen stehen der
Bewilligungsbehörde insbesondere auch für Veröffentlichungszwecke sowie zur Auswertung
durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz zur Verfügung.
7.3
Mit
der Antragstellung ist das Einverständnis zu erklären, dass alle im
Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten auf Datenträger
gespeichert werden. Darüber hinaus dürfen sie für Zwecke der Statistik und der
Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet werden.
Die Erklärung beinhaltet ferner das Einverständnis mit der Veröffentlichung der
Auswertungsergebnisse und deren Weiterleitung an den Landtag und an
Einrichtungen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union.
7.4
Informationen
über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 EUR werden binnen sechs Monaten nach
dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der
Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen
Beihilfe-Website veröffentlicht.
7.5
Die
Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass spätestens innerhalb von sechs
Monaten nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids mit dem Vorhaben wesentlich
begonnen werden muss. Ansonsten verfällt der Anspruch auf die Zuwendung, es sei
denn, der Zuwendungsempfänger weist nach, dass der verspätete Maßnahmenbeginn
nicht von ihm zu vertreten ist. Wesentlich ist eine rechtskonforme, -verbindliche,
projektbezogene Auftragsvergabe über mindestens 20 Prozent der
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
7.6
Für
Zuwendungen aus dieser Richtlinie gilt eine Bagatellgrenze von 100 000 Euro.
Mittel des EFRE können nur bei förderfähigen Gesamtausgaben von mehr als 200
000 Euro gewährt werden.
8
Verfahren
8.1
Der
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich unter Verwendung der
entsprechenden Vordrucke bei der Bezirksregierung Arnsberg zu stellen. Die
Antragsvordrucke sind dort oder unter www.bra.nrw.de erhältlich.
Sofern ein Antrag im Rahmen des EFRE/JTF Programms NRW 2021-2027 eingereicht werden soll, erfolgt eine Antragstellung über das EFRE-Antragsportal unter: https://efre.ecoh.nrw.de.
8.2
Bewilligungsbehörde
ist die Bezirksregierung Arnsberg. Die Bezirksregierung Arnsberg ist auch
zuständige Stelle für das Anforderungs-, Auszahlungs-, Verwendungsnachweis- und
Aufhebungsverfahren. Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs geprüft
und im Falle der Erfüllung der Anforderungen an Förderfähigkeit und
Förderwürdigkeit bewilligt, solange Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Es
werden nur vollständige Anträge bearbeitet.
8.3
Für
die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis
und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten
die VV zu § 44 LHO. Die Aufbewahrungsdauer für die zugehörigen Unterlagen wird
im Zuwendungsbescheid festgelegt. Bei Zuwendungen mit Mitteln der Europäischen
Union gelten die Regelungen der EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW.
9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
9.1
Dieser
Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das
Land Nordrhein-Westfalen in Kraft und am 30. Juni 2027 außer Kraft.
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass „progres.nrw – Wärme- und Kältenetze“ vom 9. Dezember 2020 (MBl. NRW. S. 896) außer Kraft.
- MBl NRW. 2024 S. 673