Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 22 vom 28.6.2024 Seite 671 bis 686
Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen (Förderrichtlinien Wolf) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen (Förderrichtlinien Wolf)
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Richtlinien
über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen
zur Minderung oder Vermeidung von
durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen
(Förderrichtlinien Wolf)
Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
III–4 – 63.06.01.03
Vom 10. Juni 2024
I
Zielsetzung
1.1
Der Wolf (Canis
lupus) ist in sein ehemaliges Verbreitungsgebiet in Nordrhein-Westfalen
zurückgekehrt. Durch europäisches Artenschutzrecht der Richtlinie 92/43/EWG des
Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der
wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7), zuletzt
geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013
(ABl. L 158 vom 10.06.2013, S. 193) sowie nationales Artenschutzrecht des
Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils
geltenden Fassung ist das Land verpflichtet, dem Wolf Schutz zu gewähren und
sein Überleben dauerhaft zu sichern.
Ziel ist es, durch den Wolf verursachte Schäden zu verhindern oder zu verringern und damit die Akzeptanz der Wiederbesiedlung Nordrhein-Westfalens durch den Wolf zu erhöhen. Zu diesem Zweck gewährt das Land Nordrhein-Westfalen Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Vermeidung oder Minderung der mit der Rückkehr des Wolfes verbundenen wirtschaftlichen Belastungen.
II
Billigkeitsleistungen zur Minderung von durch den Wolf verursachten
wirtschaftlichen Belastungen
2.1
Zweck, Rechtsgrundlage
2.1.1
Das Land
Nordrhein-Westfalen gewährt Billigkeitsleistungen als freiwillige Zahlung zur
Minderung der mit Wolfsübergriffen verbundenen wirtschaftlichen Belastungen
nach Maßgabe dieser Richtlinien und auf Grund folgender Normen in der jeweils
geltenden Fassung:
-
Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember
2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im
Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022,
S. 1), im Folgenden Agrar-GVO,
- § 53 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
April 1999 (GV. NRW. S. 158) und
- Runderlass des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur
Landeshaushaltsordnung“ vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445).
Falls es sich im Einzelfall um eine Beihilfe handeln sollte, die nicht von den Regelungen der Agrar-GVO erfasst wird, ist je nach Wirtschaftssektor folgende Norm in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
- die
Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 2023/2831 vom 15.12.2023)
oder
- die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom
18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor
(ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9).
2.1.2
Ein Anspruch auf
Gewährung einer Billigkeitsleistung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde
entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
2.2
Gegenstand der Billigkeitsleistung
Die Billigkeitsleistung dient der Minderung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen durch den Ausgleich von Schäden an Nutz- und Haustieren, einschließlich Jagd-, Herdenschutz- und Hütehunden sowie mit dem Wolfsübergriff verbundenen Sachschäden.
2.3
Empfängerinnen und Empfänger der Billigkeitsleistung
Empfängerinnen und Empfänger der Billigkeitsleistung sind natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts sowie Personengesellschaften mit landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerb.
2.4
Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung
2.4.1
Billigkeitsleistungen
können unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
2.4.1.1
Außerhalb eines bekannt
gegebenen Wolfsgebiets und innerhalb eines Wolfsverdachtsgebiets und einer
Pufferzone zu einem Wolfsgebiet (nach Nummer 3.4.1), wenn
a) zu einem Schaden, der grundsätzlich innerhalb von 24 Stunden nach
Kenntnisnahme der Halterin oder des Halters dem Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) oder einer oder einem vom LANUV
bestellten regionalen Wolfsberaterin oder Wolfsberater zu melden ist, eine
amtliche Rissprotokollierung erfolgt ist,
b) bei einer amtlichen Feststellung, die durch das LANUV erfolgt, der Wolf
eindeutig als Verursacher festgestellt wurde oder mit hinreichender Sicherheit
als Verursacher festgestellt werden kann sowie
c) eine amtliche Wertermittlung durch die zuständige Stelle erfolgt ist.
2.4.1.2
Innerhalb eines
bekannt gegebenen Wolfsgebiets, wenn die Voraussetzungen der Nummer 2.4.1.1
vorliegen und bei der Haltung von Schafen, Ziegen und Gehegewild vor dem
Schadenseintritt folgender Grundschutz bestand:
a) ein mindestens 90 Zentimeter hohes stromführendes Elektronetz oder ein Zaun
mit mindestens fünf stromführenden Litzen (untere stromführende Litze maximal
20 Zentimeter über dem Boden), die jeweils über eine Spannung von mindestens
2,5 Kilovolt und 2 Joule Entladungsenergie verfügen, oder
b) ein stationärer Zaun von mindestens 120 Zentimeter Höhe mit einem
Untergrabeschutz (mit einem bodengleichen Spanndraht oder stromführender Litze)
oder
c) für Gehegewild ein mindestens 180 Zentimeter hohes Knotengitter oder
Maschendrahtzaun mit jeweiligem Untergrabeschutz.
In einer Übergangszeit von einem halben Jahr nach Bekanntgabe eines
Wolfsgebiets kann ein Schaden auch ohne einen entsprechenden Grundschutz
ausgeglichen werden.
2.4.2
Billigkeitsleistungen
werden nur gewährt, wenn die Tierbestände entsprechend den Vorgaben der guten
fachlichen Praxis gehalten werden und die daraus resultierenden
Mindeststandards zur Einzäunung von Tieren umgesetzt werden.
2.4.3
Billigkeitsleistungen
erfolgen nur, wenn und soweit die wirtschaftlichen Nachteile nicht von Dritten
ausgeglichen werden.
2.5
Umfang und Höhe der Billigkeitsleistung
2.5.1
Umfang der Billigkeitsleistung
2.5.1.1
Billigkeitsleistungen
werden gewährt für
a) den amtlich ermittelten Marktwert der durch den Wolf direkt getöteten Nutz- und
Haustiere (einschließlich der Jagd-, Herdenschutz- und Hütehunde) sowie der
infolge eines Wolfsübergriffs später verendeten oder aus Tierschutzgründen
getöteten Nutz- und Haustiere (einschließlich der Jagd-, Herdenschutz- und
Hütehunde) sowie der Verluste durch Verwerfen (Tot- und Fehlgeburten),
b) die Ausgaben für einen Tierarzt im Fall der Behandlung oder Einschläferung
verletzter Tiere einschließlich der Ausgaben für tierärztliche Bescheinigungen
und Medikamente,
c) Sachschäden, die durch einen Wolfsübergriff an Zäunen und
Schutzvorrichtungen entstanden sind,
d) die Ausgaben für die Untersuchung von tot aufgefundenen Nutz- und Haustieren
durch das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt sowie
e) die Ausgaben für die Gebühren der Tierwertermittlung.
Die Ausgaben zu den Buchstaben b bis e sind durch Originalbelege nachzuweisen.
2.5.1.2
Billigkeitsleistungen
werden nicht gewährt
a) für sonstige direkte oder indirekte Sach- und Personenschäden, die über die
in Nummer 2.5.1.1 genannten wirtschaftlichen Belastungen hinausgehen.
b) für Umsatzsteuerbeträge, die die Empfängerin oder der Empfänger nach § 15
des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
(BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung als Vorsteuer abziehen kann.
2.5.1.3
Die Höhe der
jeweiligen Billigkeitsleistung nach dieser Richtlinie und sonstige
Ausgleichszahlungen für die Schäden, einschließlich der Zahlungen, die im
Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen
geleistet werden, dürfen 100 Prozent der direkten Kosten und 100 Prozent der
indirekten Kosten der Schäden nicht übersteigen. Die Billigkeitsleistung darf
nicht zu einer Überfinanzierung des berücksichtigungsfähigen Vermögensnachteils
führen. Im Antragsverfahren sind alle für den betreffenden Zweck erhaltenen,
beantragten oder beabsichtigten Zuwendungen, Zahlungen oder sonstigen
geldwerten Leistungen Dritter zu benennen.
2.5.2
Höhe der Billigkeitsleistung
Die Billigkeitsleistung beträgt 100 Prozent der in Nummer 2.5.1.1 aufgeführten wirtschaftlichen Nachteile. Die Billigkeitsleistung wird direkt an das betreffende Unternehmen oder an die Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, in der dieses Mitglied ist. Wenn die Billigkeitsleistung an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt wird, darf der Betrag der Billigkeitsleistung nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte.
2.6
Verfahren
2.6.1
Antragsverfahren
Der Antrag auf Gewährung der Billigkeitsleistung ist bei der Bewilligungsbehörde nach dem dort vorliegenden Muster einschließlich der beizufügenden Unterlagen zu stellen.
Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung der amtlichen Feststellung nach Nummer 2.4.1.1 Buchstabe b zu stellen.
2.6.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter. Die Bewilligung erfolgt auf Antrag mit schriftlichem Bescheid.
2.6.3
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Billigkeitsleistung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde nach Prüfung der Antragsunterlagen.
III
Zuwendungen zur Vermeidung von wirtschaftlichen Belastungen durch den Wolf
3.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
3.1.1
Das Land
Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen für Maßnahmen zur Vermeidung von
Wolfsübergriffen nach Maßgabe dieser Richtlinien und auf Grund folgender Normen
in der jeweils geltenden Fassung:
- Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember
2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im
Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022,
S. 1), im Folgenden Agrar-GVO,
- §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) und
- Runderlass des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur
Landeshaushaltsordnung“ vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445).
Falls es
sich im Einzelfall um eine Beihilfe handeln sollte, die nicht von den
Regelungen der Agrar-GVO erfasst wird, ist je nach Wirtschaftssektor folgende
Norm in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
- die Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über
die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, vom 15.12.2023)
oder
- die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über
die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom
24.12.2013, S. 9).
3.1.2
Ein Anspruch auf
Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet
nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
3.2
Gegenstand der Förderung
Die Zuwendung dient der Vermeidung wirtschaftlicher Belastungen durch den Wolf durch Gewährung von Zuwendungen für Präventionsmaßnahmen bei Schafen, Ziegen und Gehegewild.
3.3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts sowie Personengesellschaften mit landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerb.
3.4
Zuwendungsvoraussetzungen
3.4.1
Zuwendungen werden
nur für Maßnahmen nach Nummer 3.5.5.1 in einem Wolfsverdachtsgebiet, einem
Wolfsgebiet und in einer Pufferzone um ein Wolfsgebiet sowie für Maßnahmen nach
Nummer 3.5.5.2 in einem Wolfsgebiet gewährt. Die Ausweisung der Gebiete erfolgt
jeweils per Erlass durch das für Naturschutz zuständige Ministerium. Grundlage
hierfür ist ein Fachvorschlag des LANUV, der unter Berücksichtigung der
kommunalen Verwaltungsgrenzen, fachlich begründeter Landschaftsräume sowie
vorhandener, großer Ausbreitungsbarrieren erstellt wird. Die Karte mit der
jeweils aktuellen Abgrenzung wird auf der Internetseite des LANUV bekannt
gegeben (im Wolfsportal unter www.wolf.nrw.de).
3.4.1.1
Im Vorfeld eines auszuweisenden Wolfsgebiets kann frühestens drei Monate nach
dem ersten individualisierten Nachweis eines sich voraussichtlich fest
ansiedelnden Wolfs ein Wolfsverdachtsgebiet ausgewiesen werden.
3.4.1.2
Ein Wolfsgebiet wird ausgewiesen bei einer festen Ansiedlung von Wölfen über
die Dauer von sechs Monaten, das heißt spätestens wenn in diesem Zeitraum
territoriale Einzelwölfe, Paare oder Wolfsrudel mehrfach in einem Gebiet
nachgewiesen werden können.
3.4.1.3
Angrenzend an ein bereits bestehendes oder neu auszuweisendes Wolfsgebiet kann
eine Pufferzone zu einem Wolfsgebiet ausgewiesen werden.
3.4.1.4
Die Ausweisung eines Gebietes für einen Einzelwolf kann aufgehoben werden, wenn
das Tier nachweislich nicht mehr lebt oder über den Zeitraum eines Jahres keine
Nachweise für einen Wolf belegt sind.
3.4.2
Zuwendungen
erfolgen nur, wenn und soweit zuwendungsfähige Sachverhalte nicht von Dritten
ausgeglichen werden.
3.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.5.1
Zuwendungsart:
Projektförderung.
3.5.2
Finanzierungsart:
Vollfinanzierung.
3.5.3
Form der
Zuwendung: Zuschuss.
3.5.4
Höhe der Zuwendung
3.5.4.1
Die Zuwendung
beträgt 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
3.5.4.2
Die Zuwendung auf
Grundlage dieser Förderrichtlinie ist auf maximal 600 000 Euro pro Unternehmen
und Investitionsprojekt begrenzt.
3.5.4.3
Zuwendungen
unterhalb von 200 Euro werden nicht gewährt.
3.5.5
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind
3.5.5.1
Ausgaben zur
Sicherung von Tierhaltungen von Schafen und Ziegen sowie von Gehegewild durch
Anschaffung beziehungsweise Optimierung von bestehenden Standardschutzzäunen
nebst Zubehör (insbesondere Weidezaungerät und Akku):
a) ein mindestens 90 Zentimeter
hohes stromführendes Elektronetz oder ein Zaun mit mindestens fünf
stromführenden Litzen (untere stromführende Litze maximal 20 Zentimeter über
dem Boden), die jeweils über eine Spannung von mindestens 2,5 Kilovolt und 2
Joule Entladungsenergie verfügen,
b) ein stationärer Zaun von mindestens 120 Zentimeter Höhe mit einem
Untergrabeschutz (mit einem bodengleichen Spanndraht oder stromführender Litze)
oder
c) die Erhöhung und Verstärkung eines mindestens 90 Zentimeter hohen
Elektronetzes, Litzenzaunes oder stationären Maschendrahtzaunes durch
Anbringung von Breitbandlitzen („Flatterband“, 30 Zentimeter über dem Zaun) auf
einer Höhe von mindestens 120 Zentimeter sowie
d) für Gehegewild ein mindestens 180 Zentimeter hohes Knotengitter oder
Maschendrahtzaun mit jeweiligem Untergrabeschutz.
3.5.5.2
Ausgaben zur
Anschaffung und Ausbildung von geeigneten Herdenschutzhunden (zum Beispiel
Pyrenäen-Berghund oder Maremmano-Abruzzese).
3.5.5.3
Das für Naturschutz
zuständige Ministerium kann bei Bedarf die Förderung von Präventionsmaßnahmen
für weitere Tierarten zulassen.
3.5.6
Nicht
zuwendungsfähig sind
a) Ausgaben zu Folgekosten
(Personal- und Sachausgaben) für Aufbau und Unterhaltung der Präventionsmaßnahmen,
b) Ausgaben zu Folgekosten für Futter, Hundesteuer, Versicherung und Tierarzt,
c) Umsatzsteuerbeträge, die die Zuwendungsempfängerin oder der
Zuwendungsempfänger nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden
Fassung als Vorsteuer abziehen kann.
3.6
Verfahren
3.6.1
Antragsverfahren
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist vor Beginn des Vorhabens bei der Bewilligungsbehörde nach dem dort vorliegenden Muster einschließlich der beizufügenden Unterlagen schriftlich zu stellen. Der Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
3.6.2
Bewilligungsverfahren
3.6.2.1
Bewilligungsbehörde
ist der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als
Landesbeauftragter.
3.6.2.2
Die Bewilligung
erfolgt auf Antrag mit schriftlichem Zuwendungsbescheid. Vor der Bewilligung
darf nicht mit der Maßnahme begonnen werden.
3.6.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung ist mit der dem Zuwendungsbescheid beigefügten Zahlungsanforderung bei der Bewilligungsbehörde anzufordern.
3.6.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung des Grundmusters 3 „Anlage 4 zu Nummer 10.3 VVG“ des Teils II zu § 44 der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung gegenüber der bewilligenden Stelle zu führen. Im Sachbericht ist die Verwendung der Zuwendung im Einzelnen konkret darzustellen.
Dem Verwendungsnachweis sind die Originale der Rechnungsbelege für die zahlenmäßig nachzuweisenden Positionen beizufügen. Barzahlungen sind durch Quittung, unbare Zahlungen durch Buchungsbelege (Kontoauszüge) nachzuweisen.
3.6.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien abweichende Bestimmungen getroffen werden.
IV
Allgemeine Bestimmungen zu Billigkeitsleistungen (II) und Zuwendungen (III)
4.1
Die
Kumulierungsvorgaben des EU-Beihilfenrechts sind einzuhalten.
Bei der Gewährung von Zuwendungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 sind die Kumulierungsregeln des Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 einzuhalten. Bei der Gewährung von Zuwendungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 sind die Kumulierungsregeln des Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 einzuhalten. Bei der Gewährung von Beihilfen auf Grundlage der Agrar-GVO sind die Kumulierungsregeln in Artikel 8 Agrar-GVO zu beachten.
Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der Agrar-GVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der Agrar-GVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. Dies gilt auch für die Kumulierung mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten.
4.2
Von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikel 2
Nummer 59 der Agrar-GVO nach Artikel 1 Absatz 5 Agrar-GVO ausgeschlossen.
Ausgenommen sind Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere
verursachten Schäden gemäß Artikel 29 der Agrar-GVO, sofern das Unternehmen
infolge eines durch einen Wolfsübergriff entstandenen Verlust oder Schäden in
Schwierigkeiten geraten ist.
4.3
Unternehmen, die
nicht die Voraussetzungen als Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere
Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der Agrar-GVO erfüllen, sind von der Gewährung
einer Billigkeitsleistung und einer Zuwendung ausgeschlossen.
4.4
Einem Unternehmen,
das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der
Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben
Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt
nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt
werden.
4.5
Es wird darauf
hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 10 000 Euro
in der Regel gemäß
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Agrar-GVO binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung
der Beihilfe auf der Beihilfenwebsite der EU-Kommission über das
Datenbanksystem TAM (Transparency Award Module) veröffentlicht werden.
V
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Gleichzeitig wird der Runderlass „Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen (Förderrichtlinien Wolf) vom 3. Februar 2017, der zuletzt durch Runderlass vom 7. Dezember 2023 (MBl. NRW. S. 1426) geändert worden ist, aufgehoben.
- MBl. NRW. 2024 S. 681