Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 23 vom 10.7.2024 Seite 687 bis 788

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Kooperationen gegen Gewalt an Frauen in Nordrhein-Westfalen
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Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Kooperationen gegen Gewalt an Frauen in Nordrhein-Westfalen

21630

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Kooperationen gegen Gewalt
an Frauen in Nordrhein-Westfalen

Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung,

Flucht und Integration

Vom 27. Mai 2024

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445), in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für Kooperationen gegen Gewalt an Frauen in Nordrhein-Westfalen.

1.2

Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Das Land fördert die Arbeit örtlicher oder regionaler Kooperationen gegen Gewalt an Frauen in Nordrhein-Westfalen.

Kooperationen im Sinne dieser Richtlinie sind in Gründung befindliche oder bestehende institutionalisierte, einzelfallübergreifende örtliche beziehungsweise regionale Zusammenschlüsse, die sich ausschließlich oder überwiegend mit der Bekämpfung von Gewalt an Frauen, Mädchen und gegebenenfalls mitbetroffene Kinder befassen, um die Unterstützung von Opfern durch die bestehenden Hilfeangebote sicherzustellen und zu verbessern und Opferschutzmaßnahmen zu vernetzen, so dass ein abgestimmtes und effektives Vorgehen erreicht werden kann.

Förderbar sind insbesondere:

a) Maßnahmen zum gegenseitigen Kennenlernen der verschiedenen Aufgaben- und Arbeitsbereiche durch örtliche Fachveranstaltungen,

b) professionelle Moderation von Gesprächskreisen,

c) gemeinsame Qualifizierung wie Schulung und Fortbildung aller beteiligten Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner mit dem Ziel der Vermittlung grundlegender Kenntnisse über Rahmenbedingungen und Regelungen im Bereich Schutz von Frauen und Mädchen vor Gewalt,

d) Sensibilisierung einzelner Berufsgruppen in Form von Fortbildungen,

e) Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit,

f) Selbstbehauptungs- und Selbstverteidigungskurse für Mädchen und Frauen und

g) Maßnahmen im Rahmen einer landesweiten Aktionswoche anlässlich des Internationalen Tages gegen Gewalt an Frauen, sofern diese seitens des für Gleichstellung zuständigen Ministeriums durchgeführt wird.

3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Zuwendungen empfangen können juristische Personen des Privatrechts oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben und die Aufgabe der finanziellen Koordinierung einer bestehenden oder in Gründung befindlichen örtlichen oder regionalen Kooperation gemäß Nummer 2 wahrnehmen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Versorgungsgebiet

Das Versorgungsgebiet der Kooperation muss im Regelfall das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises in Nordrhein-Westfalen umfassen.

4.2
Anforderungen an eine Kooperation

4.2.1

An einer bestehenden Kooperation beteiligt sein müssen grundsätzlich Frauenberatungs- und Frauenunterstützungseinrichtungen, die schwerpunktmäßig im Bereich Gewalt gegen Frauen arbeiten, die Polizei und mindestens eine im Versorgungsgebiet tätige kommunale Gleichstellungsbeauftragte. Darüber hinaus sollen weitere mit der Thematik befasste Vertreterinnen und Vertreter von Einrichtungen, Behörden und Institutionen an der Kooperation beteiligt sein. Für eine in Gründung befindliche Kooperation kann während der Aufbauphase von dem Erfordernis gemäß Satz 1 abgesehen werden.

4.2.2

Die Koordinierung der Kooperationsarbeit ist sowohl für den Bereich der finanziellen Koordinierung, als auch für den Bereich der fachlichen Koordinierung jeweils von einer einzelnen Kooperationspartnerin oder einem einzelnen Kooperationspartner wahrzunehmen. Die Koordinierung der beiden vorgenannten Bereiche kann durch verschiedene oder dieselben einzelnen Kooperationspartnerinnen oder Kooperationspartner erfolgen.

4.2.3

Die Kooperation hat ihrer Arbeit ein Kooperationskonzept mit folgenden Angaben und Inhalten zugrunde zu legen:

a) Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner,

b) koordinierende Stelle für den Bereich der finanziellen Koordinierung sowie für den Bereich der fachlichen Koordinierung,

c) Startzeitpunkt der Kooperation,

d) Aufgabenstellung und Zielsetzung und

e) aktuelle Themenschwerpunkte und Arbeitsplanung.

Bei einer in Gründung befindlichen Kooperation ist anstelle des Kooperationskonzeptes ein Planungskonzept zur Aufbauphase unter Darstellung von Planungsschritten der Arbeit zugrunde zu legen.

4.3
Aufgabenwahrnehmung

Die Kooperation hat für ihr Versorgungsgebiet die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:

a) Koordinierung des interdisziplinären Kooperationsnetzwerks,

b) Förderung der Zusammenarbeit örtlicher beziehungsweise regionaler Organisationen zur Sicherung und Weiterentwicklung bestehender Maßnahmen mit dem Ziel der Bekämpfung von Gewalt an Frauen sowie die Optimierung von Vernetzungen,

c) Organisation und Durchführung eines regelmäßigen und verbindlichen fachlichen Austauschs der Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner und

d) Planung und Durchführung von Öffentlichkeitsmaßnahmen, insbesondere mit dem Ziel der Bekanntmachung der örtlichen beziehungsweise regionalen Maßnahmen gegen Gewalt an Frauen.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1

Zuwendungsart: Projektförderung

5.2

Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3

Form der Zuwendung: Zuschuss / Zuweisung

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1

Je Kooperation kann für eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Nummer 2 Satz 3 Buchstaben a bis f jährlich ein Festbetrag von maximal 12 500 Euro bewilligt werden.

5.4.2

Wenn die Förderung zusätzlich eine Maßnahme gemäß Nummer 2 Satz 3 Buchstabe g umfasst, kann je Kooperation jährlich ein Festbetrag von maximal 17 500 Euro bewilligt werden.

5.4.3

Zuwendungsfähige Ausgaben sind:

a) Honorarausgaben einschließlich Fahrtkosten bis zur Höhe der im Landesreisekostengesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Sätze und

b) projektbezogene Sachausgaben.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Förderung durch das für Gleichstellung zuständige Ministerium ist von der Zuwendungsempfängerin und dem Zuwendungsempfänger in der öffentlichen Kommunikation angemessen darzustellen, insbesondere durch Verwendung des Förder-Logos auf der Homepage oder in Publikationen oder die Namensnennung in Pressemitteilungen.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

7.1.1

Der Antrag ist nach dem Muster gemäß der Anlage 1 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

7.1.2

Dem Antrag ist ein Ausgabenplan beizufügen, aus dem alle mit der beantragten Maßnahme zusammenhängenden voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben einzeln aufgeschlüsselt und erläutert hervorgehen.

7.1.3

Dem Erstantrag ist das unter Nummer 4.2.3 Satz 1 genannte Kooperationskonzept beizufügen.

Erstanträge, die eine Kooperation in Gründung betreffen, haben anstelle des Kooperationskonzeptes das in Nummer 4.2.3 Satz 2 genannte Planungskonzept als Anlage beizufügen.

7.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörden sind die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe. Die Bewilligung erfolgt nach dem Muster gemäß der Anlage 2.

7.3
Verwendungsnachweisverfahren

Vorlagetermin bei der Bewilligungsbehörde für den Verwendungsnachweis nach dem Muster gemäß der Anlage 3 ist der Ablauf des 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres.

7.4
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft und am 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Redaktioneller Hinweis:

Die Anlagen 1 bis 3 werden nicht abgedruckt und sind in der elektronischen Fassung des MBl. NRW. im Service-Portal unter www.recht.nrw.de einsehbar.

- MBl. NRW. 2024 S. 783