Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 23 vom 10.7.2024 Seite 687 bis 788

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Integrationsagenturen für die Belange von Menschen mit Einwanderungsgeschichte und Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Integrationsagenturen für die Belange von Menschen mit Einwanderungsgeschichte und Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit

26

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Integrationsagenturen für die
Belange von Menschen mit Einwanderungsgeschichte
und Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit

Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung,
Flucht und Integration

Vom 2. Juli 2024

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach §§ 3 Absatz 2 Satz 2, 7 Absatz 1 und 12 Absatz 2 Satz 1 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1213a), nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen zur Förderung von Integrationsagenturen für die Belange von Menschen mit Einwanderungsgeschichte und Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit.

1.2
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Das Land fördert

2.1
den Betrieb von Integrationsagenturen, welche die gesellschaftliche Teilhabe von eingewanderten Menschen verbessern und das friedliche und respektvolle Miteinander insbesondere in den jeweiligen Sozialräumen stärken, in den folgenden Handlungsfeldern:

2.1.1
Bürgerschaftliches Engagement von und für Menschen mit Einwanderungsgeschichte, Potenzialerschließung für die Integrationsarbeit

Gefördert werden Maßnahmen, die

a) die systematische Erkundung von Einsatzfeldern für Ehrenamtliche und Multiplikatorinnen und Multiplikatoren,

b) die Erkundung der Potenziale von Selbstorganisationen von Migrantinnen und Migranten,

c) die Motivierung und Aktivierung von Ehrenamtlichen, Multiplikatorinnen und Multiplikatoren sowie Selbstorganisationen von Migrantinnen und Migranten für die Integrationsarbeit und Selbsthilfe,

d) die Qualifizierung von Ehrenamtlichen, Multiplikatorinnen und Multiplikatoren sowie Selbstorganisationen von Migrantinnen und Migranten,

e) die Begleitung und Organisation des Einsatzes von Ehrenamtlichen, oder

f) die Mobilisierung und Unterstützung von Selbsthilfe

zum Inhalt haben.

2.1.2
Interkulturelle Öffnung von Diensten und Einrichtungen der sozialen Infrastruktur

Gefördert werden Maßnahmen, die

a) die Sensibilisierung, Motivierung und Aktivierung zur interkulturellen Orientierung und Öffnung,

b) die Beratung und Begleitung von Öffnungsprozessen,

c) die Konzeption, Organisation und gegebenenfalls Durchführung von Fortbildungen zur interkulturellen Öffnung, Einbringen von Praxisanteilen in Fortbildungen,

d) die Co-Beratung, qualifizierte Vermittlung, Beratung von Institutionen, oder

e) die Heranführung von Menschen mit Einwanderungsgeschichte an die Einrichtungen und Dienste

zum Inhalt haben.

2.1.3
Sozialraumorientierte systematische und bedarfsorientierte Arbeit im Lebensumfeld von Menschen mit Einwanderungsgeschichte

Gefördert werden Maßnahmen, die

a) die Konzipierung von sozialraumbezogenen Angeboten auf Grundlage aktueller Bedarfe,

b) den Einbezug der Menschen mit Einwanderungsgeschichte in die Planung von Angeboten im Sozialraum,

c) die Kooperationen mit den im Sozialraum agierenden Institutionen, Selbstorganisationen von Migrantinnen und Migranten, Netzwerken und Projekten,

d) die Erschließung vorhandener Netzwerke für Integrationsthemen und gegebenenfalls der Aufbau neuer thematischer Netzwerke,

e) die Übernahme einer Brückenfunktion zwischen vorhandenen Angeboten im Stadtteil und Menschen mit Einwanderungsgeschichte,

f) die Heranführung von Menschen mit Einwanderungsgeschichte an die Angebote der sozialen Infrastruktur,

g) das Konfliktmanagement, die Mediation, oder

h) die Heranführung von desintegrierten Gruppen an bestehende Angebote

zum Inhalt haben.

2.1.4
Bedarfsorientierte Aktivitäten im Lebensumfeld von geflüchteten und neu eingewanderten Menschen in der ersten Phase des Ankommens

Gefördert werden Maßnahmen, die

a) das friedliche Zusammenleben in den Stadtteilen,

b) die Prävention und Bekämpfung von Formen des Antisemitismus, (antimuslimischen) Rassismus und der Diskriminierung,

c) die Konfliktmediation,

d) die Integration und das Empowerment im Sozialraum, oder

e) die Information und Schulung von hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Dienste der allgemeinen Daseinsvorsorge

zum Inhalt haben.

2.1.5
Antidiskriminierungsarbeit

Gefördert werden Maßnahmen, die

a) die Sensibilisierung und Information zum Thema „Diskriminierung“,

b) die Bildungsarbeit mit unterschiedlichen Zielgruppen,

c) die sozialraumorientierte Antidiskriminierungsarbeit, das Empowerment von Menschen mit Diskriminierungserfahrung, oder

d) die Öffentlichkeitsarbeit sowie die Erstellung von Publikationen

zum Inhalt haben.

2.2
den Betrieb von Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit, welche insbesondere Betroffene zum Thema Antidiskriminierung unterstützen.

Gefördert werden Maßnahmen, die schwerpunktmäßig die qualifizierte Antidiskriminierungsberatung insbesondere von Betroffenen zum Inhalt haben. Die geförderten Maßnahmen können daneben zusätzlich folgende Inhalte haben:

a) die regionale und die überregionale Gremienarbeit, Zusammenarbeit in landes-, bundesweiten und internationalen Netzwerken,

b) die Entwicklung und Umsetzung von Antidiskriminierungskonzepten in Institutionen, Kommunen, Projekten, Ausbildungsstätten, Verbänden und die Sensibilisierung und Information zum Thema „Diskriminierung“,

c) die Analyse von Diskriminierung, oder

d) die Entwicklung, die Bereitstellung, den Vertrieb und die Ausleihe von Materialien, Konzepten etc.

2.3
die Durchführung von spezifischen Maßnahmen, welche die Integrationsagenturen und Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit bei der Umsetzung ihrer Ziele und Aufgaben im Rahmen der Handlungsfelder unterstützen.

Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit können darüber hinaus spezifische Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität der Antidiskriminierungsarbeit, der Vernetzung und der Öffentlichkeitsarbeit umsetzen.

2.4

den Einsatz von Koordinatorinnen und Koordinatoren auf Regional- und/oder Landesebene, welche folgende Aufgaben wahrnehmen:

a) Koordination und kontinuierliche Praxisbegleitung sowie Überprüfung und Weiterentwicklung der Integrationsagenturen und Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit,

b) Mitwirkung bei der Weiterentwicklung des Förderprogramms,

c) Umsetzung von Gremien- und Netzwerkarbeit,

d) Öffentlichkeitsarbeit,

e) Organisation von Qualifizierungsmaßnahmen für die eingesetzten Integrationsfachkräfte,

f) Initiierung der Vernetzung mit anderen Diensten der sozialen Versorgung,

g) Intensivierung der interkulturellen Öffnung in den o.g. Diensten.

3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

3.1

Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind die in der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalen vertretenen Mitgliedsverbände.

3.2

Es wird gemäß Nummer 12 VV zu § 44 Landeshaushaltsordnung zugelassen, dass die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Zuwendung mittels Weiterleitungsvertrags an Untergliederungen und Mitgliedsorganisationen weiterleiten darf. Die für die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschließlich Nebenbestimmungen) sind dem Empfänger der Weiterleitung aufzuerlegen. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel durch die Empfängerin oder den Empfänger der Weiterleitung zu prüfen und nachzuweisen. Im Übrigen ist Nummer 12 VV zu § 44 LHO zu beachten. 

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungsvoraussetzungen sind:

a) die Vorlage einer auf der Basis von aktuellen Bedarfen und Entwicklungen erstellten Sozialraum- oder Bedarfsanalyse, welche nicht älter als zwei Jahre ist.

b) das Vorliegen einschlägiger fachlicher Abschlüsse der eingesetzten Integrationsfachkräfte (Bachelor-Abschluss in den Bereichen Soziale Arbeit, Sozialpädagogik, Sozialwissenschaft) oder eine gleichwertige Qualifikation. Als gleichwertig gelten die in der Anlage 8 aufgeführten Abschlüsse. Über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit dem für Integration zuständigen Ministerium im Einzelfall.

c) der Nachweis einer Sprachkompetenz der eingesetzten Integrationsfachkräfte in mindestens einer für die Arbeit vor Ort relevanten Sprache.

d) bei spezifischen Maßnahmen, dass

aa) ihnen ein Gesamtkonzept zugrunde liegt, welches im Antragsverfahren eindeutig und umfassend beschrieben ist,

bb) einzelne niedrigschwellige Maßnahmen sind zu berücksichtigen, soweit diese als Bestandteil im Rahmen einer Gesamtkonzeption eingebunden sind und

cc) ihre Durchführung zwingend Personal mit speziellen beruflichen Qualifikationen erforderlich macht (gemäß den Berufsabschlüssen der Integrationsfachkräfte, im Sinne der Nummer 4 b). Personen ohne die entsprechenden Qualifikationen können daher nur zur Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahmen eingesetzt werden,

e) Gefördert werden können Organisationen und Maßnahmen, die die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes von Nordrhein-Westfalen förderliche Arbeit bieten.

f) Maßnahmen, die nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Integrationsagenturen für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund vom 15. Dezember 2017 im Jahr 2023 gefördert wurden, können im Jahr 2024 auf Antrag fortgesetzt werden. Nr. 1.3.4 der VV zu § 44 LHO ist anzuwenden.

5
Art und Umfang, Höhe der Finanzierung

5.1
Zuwendungsart

Projektförderung

5.2
Finanzierungsart

Anteilfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung

Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Betrieb der Integrationsagenturen und Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit

Gefördert werden Personal- und Sachausgaben.

5.4.1.1
Personalausgaben

5.4.1.1.1
Integrationsfachkräfte

Jede Integrationsagentur und Servicestelle für Antidiskriminierungsarbeit muss regelmäßig mit mindestens einer Integrationsfachkraft betrieben werden, deren Tätigkeit mindestens einem Vollzeitäquivalent (VZÄ) entspricht.  Die Förderung für ein VZÄ kann aufgeteilt werden, wobei als Mindeststellenanteil eine halbe Stelle festgelegt wird.  Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde.

Veränderungen bestehender Stellenanteile sind nur mit vorheriger Einwilligung durch die Bewilligungsbehörde zulässig.

5.4.1.1.2
Koordinatorinnen und Koordinatoren

Für jede Integrationsfachkraft (Person) kann ein Stellenumfang von einem Fünfzehntel VZÄ als Koordinationsstelle beantragt werden. Über begründete Ausnahmen entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde.

5.4.1.1.3

Zuwendungsfähig sind die voraussichtlich tatsächlich anfallenden Personalausgaben. Ein VZÄ wird mit maximal 86 498,32 Euro bemessen.

5.4.1.1.4

Fachkräfte, die als Integrationsfachkraft gefördert werden, können nicht zusätzlich als weiteres Personal oder Honorarkraft in einer spezifischen Maßnahme eingesetzt und abgerechnet werden (Verbot der Doppelförderung).

5.4.1.1.5

Ein Stellensplitting in Bezug auf die Migrationsberatung für Erwachsene sowie Jugendmigrationsdienste ist für die Integrationsfachkräfte nicht zulässig. Über Ausnahmen in begründeten Einzelfällen entscheidet die Bewilligungsbehörde.

5.4.1.2
Sachausgaben

Die Sachausgaben für die Integrationsfachkräfte sowie Koordinatorinnen und Koordinatoren werden als fester Betrag in Höhe von 8 800 Euro pro VZÄ bzw. ggf. anteilig bemessen.

5.4.2
Spezifische Maßnahmen

5.4.2.1

Bei den spezifischen Maßnahmen sind die notwendigen maßnahmenbezogenen Personal-, Honorar- und Sachausgaben zuwendungsfähig.

5.4.2.2

Die Mindestförderhöhe für eine spezifische Maßnahme beträgt 5 000 Euro pro Haushaltsjahr.

5.5
Fördersatz

5.5.1

Die Zuwendung beträgt maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

5.5.2

Bürgerschaftliches Engagement in Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann gemäß der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich der Landesregierung Nordrhein-Westfalen als fiktive Ausgabe bei der Bemessung der Zuwendung einbezogen werden. Eine Tätigkeit von Integrationsfachkräften im Rahmen des bürgerschaftlichen Engagements für denselben Träger ist gemäß dem Runderlass nicht zulässig. Fiktive Ausgaben für eine solche Tätigkeit können nicht geltend gemacht werden.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Als Auflagen sind folgende Regelungen in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen:

a) Beabsichtigte Änderungen hinsichtlich der eingesetzten Vollzeitäquivalente in einer Integrationsagentur oder einer Servicestelle für Antidiskriminierungsarbeit bedürfen der vorherigen Einwilligung der Bewilligungsbehörde,

b) Umzüge von Integrationsagenturen oder Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit innerhalb des bestehenden Sozialraums bedürfen der vorherigen Einwilligung der Bewilligungsbehörde,

c) Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger verpflichten sich, an dem webbasierten Tool fachdatenerhebung.nrw teilzunehmen, eine Erfolgskontrolle erfolgt insbesondere auf Basis der jährlichen Erfassung der durchgeführten Maßnahmen von Integrationsagenturen und Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit im webbasierten Tool fachdatenerhebung.nrw und

d) Sofern Maßnahmen im Handlungsfeld gemäß Nummer 2.1.4 durchgeführt werden, dürfen während des Durchführungszeitraums keine weiteren Fördermittel bei den örtlichen Kommunalen Integrationszentren im Rahmen der Förderung „KOMM-AN NRW“ beantragt oder verwendet werden.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung dieser Richtlinie nach den Mustern gemäß der Anlagen 1 bis 3 zu stellen. Das Antragsverfahren erfolgt unter Verwendung des webbasierten Fachverfahrens integration.web beziehungsweise eines Nachfolgeprogramms.

Dem Antrag sind folgende Anlagen beizufügen:

a) Aufgabenplanung und

b) aktuelle, bedarfsorientierte Sozialraumanalyse.

In den Fällen gemäß Nummer 4 f muss der Antrag auf Fortsetzung innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung dieser Richtlinie gestellt werden.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1

Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Verwendung des Musterzuwendungsbescheides gemäß Anlage 4. Der Zuwendungsbescheid wird von der Bewilligungsbehörde in integration.web beziehungsweise eines Nachfolgeprogramms elektronisch erstellt.

7.2.2

Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg.

7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides zum 15. Mai, 15. August und 15. November. Die Nummern 7. 2 und 8.6 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung finden insoweit keine Anwendung.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.

7.4.1
Sachbericht

Der Sachbericht ist im Rahmen der verpflichtenden Teilnahme an dem Tool fachdatenerhebung.nrw zu erbringen.

7.4.2
Zahlenmäßiger Nachweis

Der zahlenmäßige Nachweis ist gemäß den Mustern der Anlagen 5 bis 7 zu erbringen. Das Verfahren erfolgt unter Anwendung des webbasierten Fachverfahrens integration.web beziehungsweise eines Nachfolgeprogramms.

7.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Die Anlagen 1 bis 8 werden aufgrund des Umfangs nicht abgedruckt. Die Anlagen können in der elektronischen Fassung des Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen im Service-Portal „recht.nrw.de - bestens informiert“ und auf den Seiten des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen abgerufen werden.

- MBl. NRW. 2024 S. 785