Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 24 vom 25.7.2024 Seite 789 bis 802
Förderrichtlinie Startup Welcome Package NRW |
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zugehörige Anlagen : |
Förderrichtlinie Startup Welcome Package NRW
702
Förderrichtlinie
Startup Welcome Package NRW
Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Vom 8. Juli 2024
1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Diese Richtlinie dient dem Ziel, internationale kleine und mittelständische Unternehmen (Startups) aus dem Ausland, welche nicht älter als zehn Jahre sind, mit Ansiedlungsinteresse in Nordrhein-Westfalen bei den ersten Schritten des Markteinstieges zu unterstützen.
Hierfür gewährt das Land NRW nach §§ 23, 44 LHO, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für die Akquise von internationalen Startups für den Wirtschaftsstandort Nordrhein-Westfalen, die Förderung von Kooperationen in Nordrhein-Westfalen sowie die langfristige Stärkung des Startup-Ökosystems in Nordrhein-Westfalen. Dazu ist die Richtlinie als Leistungspaket ausgearbeitet worden, das den Startups, die eine Ansiedlung in NRW anstreben, eine unmittelbare Einbindung mit den lokalen und für sie relevanten Wirtschaftsakteuren ermöglicht. Zu diesem Leistungspaket zählen die im Folgenden näher beschriebenen Fördermaßnahmen, die über eine Förderlaufzeit von mindestens neunzig Tagen in Anspruch genommen werden können.
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die NRW.Global Business GmbH als Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Bei der bewilligten Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. L, 2023/2831 vom 15.12.2023.
2.
Gegenstand der Förderung
Zu dieser Richtlinie zählen die im Folgenden näher beschriebenen Maßnahmen.
2.1
Fördermaßnahme 1: Arbeitsplatz in einem Co-Working Space in
Nordrhein-Westfalen
Ein Mitarbeiter beziehungsweise eine Mitarbeiterin des Unternehmens nimmt über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens neunzig Tage regelmäßig einen Arbeitsplatz in einem Co-Working Space in Nordrhein-Westfalen in Anspruch. Ort und Anbieter sind dabei vom Startup selbst auszuwählen. Die NRW.Global Business GmbH unterstützt bei der Auswahl eines geeigneten Co-Working Spaces.
Technologie- und Gründerzentren können dabei auch in Frage kommen, sofern diese geeignete Co-Working Spaces gemäß den unten definierten Kriterien zur Verfügung haben.
2.2
Fördermaßnahme 2: Kostenübernahme für Beratung / Dienstleistungen durch Dritte
Unter der verpflichtenden Voraussetzung der Inanspruchnahme von Fördermaßnahme 1 kann das Startup unter Fördermaßnahme 2 zusätzliche Beratungs- und sonstige Dienstleistungen in Anspruch nehmen, die es bei seinem Ansiedlungsinteresse und gegebenenfalls Wachstum unterstützen, zum Beispiel
a) Rechtsberatung für die geplanten Tätigkeiten in Deutschland,
b) Steuerberatung für die geplanten Tätigkeiten in Deutschland,
c) Personalberatung, Personalgewinnung,
d) Vorbereitung auf den Markteintritt oder Etablierung am deutschen Markt,
e) erster Technologiecheck, zum Beispiel hinsichtlich des Reifegrades und der Abschätzung des Marktpotentials),
f) Vernetzung mit relevanten Wirtschaftsakteuren innerhalb NRWs, zum Beispiel mit potenziellen Kunden, relevanten Experten oder Multiplikatoren mit dem Ziel der Integration des Startups,
g) Strategieentwicklung und -implementierung beziehungsweise -anpassung zu verschiedenen wirtschaftlichen Bereichen des Unternehmens, angefangen bei der Unternehmensstrategie und
h) sonstige Dienstleitungen zur Unternehmensentwicklung und weiteren Unterstützungen wie Coaching und Mentoring.
3.
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
3.1
Die Förderung
richtet sich an Unternehmen, die die nachfolgenden Voraussetzungen
kumulativ erfüllen und zusätzlich durch die NRW.Global Business anhand der
Kriterien in Nummer 6.3 ausgewählt werden.
Voraussetzungen für das Unternehmen:
a) Sie sind nicht älter als zehn Jahre,
b) sie sind eine im Ausland eingetragene Gesellschaft und erzielen dort bereits Umsätze,
c) zum Zeitpunkt der Antragsstellung sind sie weder selbst noch über eine Tochtergesellschaft in Deutschland registriert und besitzen keinen Geschäftssitz in Deutschland
d) sie beschäftigen weniger als 250 Mitarbeitende und erzielten im Vorjahr einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder erreichten eine Bilanzsumme von nicht mehr als 43 Millionen Euro.
3.2
Das Unternehmen muss das definierte Unabhängigkeitskriterium erfüllen. Als
unabhängig gelten Unternehmen, deren Kapital oder Stimmenanteile sich nicht zu
25 Prozent oder mehr im Besitz eines oder mehrerer Unternehmen gemeinsam
befinden, die nicht die Voraussetzungen gemäß Nummer 3.1 erfüllen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Bei der Inanspruchnahme der Fördermaßnahmen 1 und 2 dieser Förderrichtlinie gilt es, die unter 4.1 und 4.2 beschriebenen Voraussetzungen zu erfüllen. Weitere Kriterien, denen ein Unternehmen entsprechen muss, sind unter 4.3 genannt.
4.1
Der Arbeitsplatz, den das Startup unter Fördermaßnahme 1 beansprucht, sollte sich in einem Co-Working Space befinden. Dabei ist für die Definition als Co-Working Space maßgeblich, dass während der Durchführung der Fördermaßnahme mindestens fünf andere Startups einen tatsächlich genutzten Arbeitsplatz in diesem haben, um einen regelmäßigen Austausch mit anderen Startups und somit eine niedrigschwellige Einbindung in das Nordrhein-Westfälische Startup-Ökosystem zu gewährleisten.
Ein regulärer Arbeitsplatz definiert sich als Mieteinheit, die in regulären Co-Working Spaces üblich ist und angeboten wird. Der Arbeitsplatz sollte Folgendes beinhalten: Tisch mit Stuhl in einem Team- oder Großraumbüro oder in einem separaten Büro innerhalb des Co-Working Spaces, bei Bedarf Zugang zu Seminar- und Versammlungsräumen und Zugang während der gesamten Öffnungszeit des Co-Working Space.
Die Inanspruchnahme von Fördermaßnahme 1 ist verpflichtend für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens neunzig Tage, in denen regelmäßige Präsenzpflicht eines Mitarbeiters des Startups in Nordrhein-Westfalen besteht. Im Rahmen der Förderhöchstsumme kann diese Zeit auf Wunsch des Startups entsprechend verlängert werden. Die Dauer der Inanspruchnahme kommunal geförderter Co-Working Spaces wird auf die Mindestdauer von neunzig aufeinanderfolgenden Tagen angerechnet.
4.2
Bei der Inanspruchnahme zusätzlicher Beratungs- und sonstiger Dienstleistungen unter Fördermaßnahme 2 ist der Anbieter vom Startup selbst auszuwählen. Dabei ist zu beachten, dass der Anbieter dem deutschen Markt angehören muss. Außerdem sollten eine einschlägige fachliche Kompetenz und die Qualifikation des Anbieters sichergestellt werden. Auf Nachfrage gegenüber der NRW.Global Business GmbH sollte dies beispielsweise anhand relevanter Referenzen nachgewiesen werden können. Die NRW.Global Business GmbH unterstützt bei Bedarf bei der Auswahl der Dienstleistungen.
4.3
Die Zuwendungsvoraussetzungen, die ein Unternehmen erfüllen muss, sind die gemäß 3.1 und 3.2 genannten Kriterien. Öffentliche Institutionen, Messevertreterinnen und Messevertreter, Kammern, Verbände und Cluster sind von der Förderung ausgeschlossen.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Fördermaßnahme 1 und Fördermaßnahme 2 können über eine Förderlaufzeit von maximal zwölf Monaten in Anspruch genommen werden.
5.2
Die Förderung bezieht sich auf die Nettobeträge der Rechnungen. Die Förderung kann nur einmalig pro Unternehmen gewährt werden. Ist das Unternehmen nachweislich nicht vorsteuerabzugsberechtigt, gehört der Umsatzsteueranteil der Rechnungen zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3
Die Förderung wird als Projektförderung im Rahmen einer Vollfinanzierung mit einem Höchstbetrag von 10 000 Euro je Unternehmen gewährt, wobei sich das jeweilige Unternehmen verpflichtet, höchstens den marktüblichen Preis zu zahlen.
6.
Antragsverfahren
6.1
Informationen über die Förderung „Startup Welcome Package NRW“ erteilt die
NRW.Global Business GmbH, die als Trägerin auf der Grundlage eines zwischen ihr
und dem Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des
Landes Nordrhein-Westfalen abgeschlossenen Beleihungsvertrages die Zuwendungen
im eigenen Namen und in der Handlungsform des öffentlichen Rechts
(Verwaltungsakt) bewilligt.
6.2
Der Antrag auf Förderung muss spätestens zwei Monate vor Beginn des Vorhabens
elektronisch erstellt sein und der NRW.Global Business GmbH in Schriftform vorliegen.
Zur Antragstellung legt das Startup der NRW.Global Business GmbH gemäß der oben genannten Bewerbungsfrist die folgenden Antragsunterlagen vor:
a) Antragsformular (Anlage 1),
b) Nachweis, dass es sich um eine im Ausland bereits eingetragene Gesellschaft handelt. Gefragt ist hier ein Auszug aus dem Handelsregister oder eine vergleichbare Bescheinigung,
c) unterschriebene De-minimis-Erklärung (Anlage 2),
d) Entwurf eines Kostenplans (Anlage 3) und
e) Eine kurze Präsentation des Unternehmens, sogenanntes Pitch Deck
Sollten die oben genannten Unterlagen bei der Antragstellung nicht vollständig vorliegen, wird die Bewerbung nicht weiter berücksichtigt.
6.3
Bei der Auswahlentscheidung prüft die NRW.Global Business, ob die Startups die
folgenden Kriterien erfüllen:
a) hoher Innovationsgrad des Geschäftsmodells und Skalierbarkeit,
b) Technologie-getriebe Geschäftsidee,
c) die klare Absicht haben, längerfristig auf dem deutschen Markt tätig zu sein und in Nordrhein-Westfalen ein Unternehmen oder einen Unternehmenssitz zu gründen,
d) mögliche positive Effekte für den Wirtschaftsstandort NRW durch die Ansiedlung und
e) die auf die Nachhaltigkeitsziele der Landesregierung Nordrhein-Westfalens einzahlen.
Die für diese Richtlinie der NRW.Global Business GmbH jährlich zur Verfügung stehenden Finanzmittel sind begrenzt. Bei Erfüllung der Voraussetzungen unter Nummer 3.1 trifft die NRW.Global Business GmbH die finale Auswahl aus den eingegangenen Bewerbungen nach eigenem Ermessen und unter Berücksichtigung der in Satz 1 genannten Kriterien.
6.4.
Nach Auswahl durch die NRW.Global Business GmbH erhält das ausgewählte Startup
eine Förderzusage. Unter Berücksichtigung der Fördermöglichkeiten erfolgt eine
Beratung bzw. Abstimmung zwischen dem Startup und der NRW.Global Business GmbH bezüglich
der gewünschten Leistungen und Förderdauer mit dem Ergebnis eines individuellen
Fahrplans, sogenannte Roadmap, der mit dem Kostenplan korreliert. Dieser
Fahrplan kann im Rahmen der festgelegten Förderbedingungen auch während der
Förderlaufzeit bei Bedarf des Startups angepasst werden.
Während der Förderdauer geht das Unternehmen in Vorleistung und begleicht die Rechnungen für die unter Fördermaßnahme 1 und gegebenenfalls Fördermaßnahme 2 in Anspruch genommenen Leistungen direkt bei den entsprechenden Anbietern.
6.5
Sobald die Unterlagen gemäß Nummer 7 der NRW.Global Business GmbH vollständig vorliegen
und von dieser als ausreichender Nachweis angesehen werden, wird der Zuschuss
bis zum Maximalbetrag von 10 000 Euro an das Unternehmen ausgezahlt. Weiterhin
stellt die NRW.Global Business GmbH dem Startup eine De-minimis-Bescheinigung
über den in Anspruch genommenen Betrag aus.
6.6
Bei den von der NRW.Global Business GmbH eingesetzten Mitteln handelt es sich
um öffentliche Mittel des Landes Nordrhein-Westfalen. Das antragstellende
Unternehmen verpflichtet sich, diese Beihilfe bei späteren De-minimis-Anträgen als
Förderung anzugeben sowie mit dem Antrag den Erhalt anderer staatlicher
Förderungen im laufenden Jahr bzw. den letzten beiden Jahren zu beziffern. Die
Richtlinie der NRW.Global Business GmbH kann mit kommunalen Beihilfen für neu
angesiedelte Unternehmen in Nordrhein-Westfalen kombiniert werden, wobei eine
Gewährung von gleichen Leistungen zur selben Zeit durch Kommunen und Land
ausgeschlossen ist.
7
Verwendungsnachweis
Spätestens vier Wochen nach Abschluss der konkreten Förderung legt das Startup der NRW.Global Business GmbH folgende Unterlagen gebündelt als Nachweise vor:
a) ein Nachweis unter Beifügung der Rechnungskopien für die nach den Nummern 2.1 und 2.2 in Anspruch genommene Leistungen,
b) Zahlungsnachweise für die oben genannten Rechnungen. Hier können ausschließlich Kontoauszüge als Zahlungsbelege anerkannt werden. Barquittungsbelege sind nicht zuschussfähig. Zahlungen mittels Verrechnung, Sachleistungen oder Naturalvergütungen entsprechen nicht den Richtlinien und schließen eine Förderung aus, und
c) ausgefüllten digitalen Evaluationsbogen, bereitgestellt von der NRW.Global Business GmbH.
8
In- und Außerkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2024 S. 799