Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 25 vom 30.7.2024 Seite 803 bis 834

Runderlass zur Durchführung  der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1 (VAPV 2.1-Durchführungserlass)
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Runderlass zur Durchführung  der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1 (VAPV 2.1-Durchführungserlass)

203011

Runderlass zur Durchführung
 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1
(VAPV 2.1-Durchführungserlass)

Runderlass
des Ministeriums des Innern

Vom 1. Juli 2024

1
Lehrgänge

Für die Durchführung des Einführungs-, Fach- und Abschlusslehrgangs nach § 10 Satz 4 und 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1 vom 18. Mai 2021 (GV. NRW. S. 635) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VAPV 2.1, bestimme ich im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden das Bergische Studieninstitut für kommunale Verwaltung in Wuppertal.

2
Meldungen

2.1
Einführungs-, Fach- und Abschlusslehrgang

Die Ausbildungsbehörden melden die Anwärterinnen und Anwärter für den Einführungslehrgang beim Bergischen Studieninstitut für kommunale Verwaltung bis zum 1. Juli des Einstellungsjahres an. Bei Einstellungen nach dem 1. Juli erfolgt die Anmeldung unmittelbar nach der Einstellung. Die Anmeldungen werden für den Fach- und Abschlusslehrgang übernommen.

2.2
Lehrgänge in der Landesverwaltung

Die zuständigen Bezirksregierungen gewährleisten mit den Informationen nach § 4 Absatz 4 VAPV 2.1 über erfolgte Einstellungen die rechtzeitige Organisation der Ausbildungsabschnitte innerhalb der Landesverwaltung, in der Regel bei den Dezernaten 33 der Bezirksregierungen und bei der Abteilung 7 der Bezirksregierung Köln.

2.3
Fallzahlen

Die Bezirksregierungen leiten die nach § 4 Absatz 4 VAPV 2.1 vorliegenden Fallzahlen über die erfolgten Einstellungen differenziert nach Art des Vorbereitungsdienstes und Art der Ausbildungsbehörden spätestens zwei Wochen nach Ablauf des Einstellungstermins an das zuständige Ministerium weiter.

3
Arbeitsgemeinschaften

3.1
Einrichtung

Gemäß § 12 Absatz 4 VAPV 2.1 sollen Arbeitsgemeinschaften bei den Bezirksregierungen eingerichtet werden. Bei geringer Anzahl der Anwärterinnen und Anwärter eines Einstellungstermins sind die Arbeitsgemeinschaften zusammenzufassen. Einzelheiten regelt das zuständige Ministerium.

Für jede Arbeitsgemeinschaft überträgt das zuständige Ministerium einer Beamtin oder einem Beamten des vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes bei einer Bezirksregierung deren Leitung.

3.2
Durchführung

Die ausrichtende Bezirksregierung entscheidet über die Gestaltung der Arbeitsgemeinschaft. Die Bezirksregierungen unterstützen die Arbeitsgemeinschaften mit vermessungstechnischem Fachpersonal.

3.3
Umfang

Für jeden Einstellungsjahrgang sollen 15 Arbeitsgemeinschaften stattfinden. Die Arbeitsgemeinschaft kommt in der Regel an jeweils einem Tag für 8 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten zusammen. Eine Anwesenheitsliste wird geführt.  

3.4
Ort

Die Sitzungen können am Sitz der Bezirksregierung oder an einem anderen geeigneten Ort abgehalten werden.

3.5
Inhalte

In den Arbeitsgemeinschaften sind die Ausbildungsinhalte nach Anlage 1 der VAPV 2.1, die bei den jeweiligen Ausbildungsstellen vermittelt werden, zu vertiefen. Im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft sollen Anwendungsaufgaben bearbeitet werden, deren Ergebnisse mit den Anwärterinnen und Anwärtern zu besprechen sind. Diesen Anwendungsaufgaben sollen soweit wie möglich praktische Fälle zu Grunde liegen, bei denen die Anwärterinnen und Anwärter Gelegenheit haben, das Abfassen von Bescheiden zu üben.

4
Inkrafttreten, Außerkraftteten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass „Durchführung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen“ vom 5. September 2011 (MBl. NRW. S. 342) außer Kraft.

- MBl. NRW. 2024 S. 804