Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 25 vom 30.7.2024 Seite 803 bis 834
Änderung der Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz |
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Änderung der Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz
2060
Änderung der
Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz
Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
IV.6 – 65.06.01.00
Vom 16. Juli 2024
1
Der
Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz vom 2. Mai 2003 (MBl. NRW. S. 580), der zuletzt durch
Runderlass vom 6. Juli 2020 (MBl. NRW. S. 446) geändert worden ist, wird in
Teil II wie folgt geändert:
1. In Nummer 4.2 wird nach Satz 14 die Angabe „Diese Annahme kann jedoch grundsätzlich nur dann Anwendung finden, wenn der Haltungsperson von Anfang an Gutgläubigkeit im Hinblick auf den Erwerb des Hundes unterstellt werden kann. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen verneint nicht nur in den Fällen einer absichtlichen Umgehung der Vorschriften zur Erteilung einer Haltungserlaubnis eines gefährlichen Hundes ein öffentliches Interesse im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 1 LHundG NRW, sondern setzt mit dieser Fallgestaltung unter Rechtsmissbrauchsgesichtspunkten den Fall gleich, dass ein Betroffener einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis in Obhut nimmt und behält, obwohl er dessen Eigenschaft als gefährlich kennt oder kennen muss (OVG NRW, Beschluss vom 12.06.2014 - 5 B 446/14 - Rn. 12, sowie VG Köln Beschluss vom 29.1.2015 – 20 L 2587/14, Rn. 19).“ eingefügt.
2. In Nummer 5.2.1 wird nach Satz 3 die Angabe „Eine so genannte Flexileine oder Roll-Leine erfüllt nicht die von der Vorschrift des § 5 Absatz 2 Satz 1 LHundG NRW vorausgesetzte Eignung zur Vermeidung von Gefahren.“ eingefügt.
3. Nummer 11 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 11.4 Satz 1 wird die Angabe „gestrichen“ durch die Angabe „aufgehoben“ ersetzt.
b) In Nummer 11.6.1.1 wird nach Satz 5 die Angabe „Anders als § 5 Absatz 2 Satz 1 setzt § 11 Absatz 6 Satz 1 nicht ausdrücklich die Verwendung einer „zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine“ voraus. Die Verwendung so genannter Flexileinen oder Roll-Leinen beim Ausführen großer Hunde ist somit grundsätzlich erlaubt. Allerdings sind auch große Hunde – schon mit Blick auf das in § 2 Absatz 1 geregelte allgemeine Rücksichtnahme- und Gefahrvermeidungsverbot – so zu führen, dass keine Gefahren für Dritte entstehen. Falls im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass im Zusammenhang mit der Verwendung von Flexileinen oder Roll-Leinen Gefahren für Dritte verursacht werden, kann die zuständige örtliche Ordnungsbehörde die Verwendung dieser Leinen durch Ordnungsverfügung auf Grundlage des § 12 Absatz 1 beschränken oder untersagen.“ eingefügt.
4. Nummer 17 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 17.1 wird nach Satz 1 die Angabe „Bei Blindenführhunden handelt es sich um Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Assistenzhundeverordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2436) in der jeweils geltenden Fassung.“ eingefügt.
b) In Nummer 17.2 wird nach Satz 2 die Angabe „Unter dem Begriff der Behindertenbegleithunde sind Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 Behindertengleichstellungsgesetz in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Assistenzhundeverordnung zu verstehen. Die Befreiung von der gesetzlichen Anleinpflicht gilt für diese Hunde nur, soweit der bestimmungsgemäße Einsatz als Assistenzhund dies erfordert.“ eingefügt.
2
Dieser
Runderlass ergeht im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und tritt am Tag
nach der Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW. 2024 S. 805