Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 25 vom 30.7.2024 Seite 803 bis 834

Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen für Honoraruntergrenzen für den Kulturbereich
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zugehörige Anlagen :
Honorarmatrix
 

Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen für Honoraruntergrenzen für den Kulturbereich

224

Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen
für Honoraruntergrenzen für den Kulturbereich

Runderlass
des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft

Vom 17. Juli 2024

1
Auf der Grundlage von § 16 Absatz 3 des Kulturgesetzbuchs vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353) erlässt das Ministerium für Kultur und Wissenschaft diese Richtlinie.

2
Grundsätze

2.1
Grundverständnis

Das Land Nordrhein-Westfalen trägt mit der Regelung in § 16 Absatz 3 Kulturgesetzbuch dazu bei, dass es Künstlerinnen und Künstlern besser ermöglicht wird, Lebenshaltungskosten und Betriebskosten zu bestreiten und sich auch für Wechselfälle des Lebens abzusichern. Diese Richtlinie konkretisiert den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich für Honoraruntergrenzen für den Kulturbereich und das Verfahren zu deren Erarbeitung und Weiterentwicklung. Die Einhaltung verbindlicher Honoraruntergrenzen bei der Vergütung künstlerischen Engagements ist Voraussetzung für eine Förderung durch das Land. Es gelten spartenspezifische Honoraruntergrenzen, welche die Besonderheiten und Gegebenheiten der jeweiligen Sparte abbilden.

2.2
Honorarmatrix

Die verbindlichen Honoraruntergrenzen sind in der Anlage zu dieser Richtlinie in einer von der Kulturministerkonferenz (Kultur-MK) zur bundeseinheitlichen Verwendung empfohlenen Matrix, die für Nordrhein-Westfalen von der in Ziffer 4 näher bestimmten Kommission angepasst wurde, aufgeführt. Darin werden den Kunstsparten typische künstlerische Berufe mit förderfähigen Tätigkeiten zugeordnet. Dazu wird ein Basishonorar festgelegt. Darüber hinaus fließen die variablen Kriterien „Umfang der Tätigkeit“ und „Wirtschaftskraft des Veranstalters/ Auftraggebers bzw. geplante Veranstaltungsgröße“ in die Bildung der Honoraruntergrenze ein. Die Vereinbarung einer höheren Vergütung bleibt unbenommen. Reisekosten werden unabhängig von der Geltung von Honoraruntergrenzen stets nach dem Landesreisekostengesetz NRW vergütet.

2.3
Prüfung und Verfahren

Die Einhaltung der Honoraruntergrenzen in den Förderanträgen wird von den Bezirksregierungen im Bewilligungsverfahren geprüft. Maßgeblich sind die Verhältnisse bei Antragsstellung. Unbeschadet der für die Glaubhaftmachung der Einhaltung der Honoraruntergrenzen notwendigen Angaben ist gemäß § 22 Absatz 2 Kulturgesetzbuch auf ein bürokratiearmes, aber gleichwohl prüffähiges, digitales Verfahren hinzuwirken. Dabei kann auch eine stichprobenartige Prüfung auf der Grundlage von Erkenntnissen aus den Förderprogrammen angewandt werden.

3
Anwendungsbereich

3.1
Sachlicher Anwendungsbereich

Bei allen vom Land geförderten Projekten oder bei institutionell geförderten Kultureinrichtungen sind selbstständige, professionelle Künstlerinnen und Künstler zumindest in Höhe der sich aus der Anlage ergebenden Honoraruntergrenze (gegebenenfalls zuzüglich Umsatzsteuer) zu vergüten. Diese Richtlinie gilt nicht, wenn eine einschlägige tarifvertragliche oder tarifvertragsähnliche Regelung Anwendung findet. Über die Zuordnung eines Projekts zu einer der in der Anlage aufgeführten Sparten entscheidet die Bezirksregierung auf der Grundlage des Förderantrags.

3.2
Persönlicher Anwendungsbereich

Die Richtlinie findet nur auf selbstständige, professionelle Künstlerinnen und Künstler Anwendung, welche in der Künstlersozialkasse versichert sind oder durch ihre künstlerische Tätigkeit einen erheblichen Teil ihrer Einkünfte erzielen. Wird die Richtlinie nicht für die Bemessung der Honoraruntergrenzen herangezogen und werden die in der Matrix vorgegebenen Honoraruntergrenzen unterschritten, sind der zuständigen Bezirksregierung entsprechende Nachweise darüber zu erbringen, dass der vorgenannte persönliche Anwendungsbereich nicht einschlägig ist.

Für die Anwendung der Richtlinie ist der Wohnsitz der Künstlerin beziehungsweise des Künstlers unerheblich. Relevant ist lediglich der Durchführungsort des beantragten Projekts.

Die Richtlinie gilt nicht für Amateurkünstlerinnen und –künstler und nicht für künstlerische Tätigkeiten von Studierenden.

3.3
Verhältnis zu anderen Regelungen

Die Regelungen der Allgemeinen Richtlinie zur Förderung von Projekten und Einrichtungen auf dem Gebiet der Kultur, der Kunst und der kulturellen Bildung vom 28. April 2021 (MBl. NRW. S. 300), der Richtlinien für Musikschulen (§§ 43 f. Kulturgesetzbuch), der Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen für die Projektförderung von Öffentlichen Bibliotheken nach § 55 Absatz 4 Satz 3 des Kulturgesetzbuches (Bibliotheksförderrichtlinie) vom 12. März 2024 (MBl. NRW. S. 458), der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Projekten zur Stärkung der künstlerisch-kulturellen Bildung an Schulen im Rahmen des NRW-Landesprogramms Kultur und Schule vom 4. Februar 2020 (MBl. NRW. S. 113) und der Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 2023 (MBl. NRW. S. 1522) bleiben unberührt. Diese Richtlinien gehen den Regelungen über Honoraruntergrenzen in dieser Richtlinie vor. Jegliche Förderungen müssen das Haushaltsrecht beachten.

4
Honorarkommission

Das für Kultur zuständige Ministerium beruft eine Kommission für Honoraruntergrenzen ein. Der Kommission gehören an:

a) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kommunalen Spitzenverbände;

b) jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des Deutschen Kulturrats sowie des Kulturrats NRW;

c) zwei überregionale Expertinnen oder Experten aus den Bereichen Gewerkschaften und Wissenschaft;

d) eine Vertreterin oder ein Vertreter einer nordrhein-westfälischen Kommune;

e) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bezirksregierungen (ohne Stimmrecht) sowie

f) eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Kultur zuständigen Ministeriums (ohne Stimmrecht).

Geschäftsführung und Moderation der Honorarkommission erfolgen durch das für Kultur zuständige Ministerium.

Die Honorarvorschläge der Fachverbände werden der Kommission vorgestellt, die sie spartenübergreifend bewertet und eine Empfehlung ausspricht. Die Kommission entscheidet über ihre Empfehlungen mit der einfachen Mehrheit ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Zahl stimmberechtigter Mitglieder. Dabei ist darauf zu achten, auch die Perspektive der Kultur ermöglichenden Veranstalter zu berücksichtigen.

5
Beschlussfassung und Publikation

Auf der Grundlage der von der Kommission erarbeiteten Honoraruntergrenzen beschließt das für Kultur zuständige Ministerium für die Kunstsparten Honoraruntergrenzen entsprechend der Anlage zu dieser Richtlinie. Die Höhe der Honoraruntergrenzen wird den Kommissionsmitgliedern umgehend übermittelt und auf der Website des für Kultur zuständigen Ministeriums veröffentlicht.

6
Weiterentwicklung und Evaluierung der Honoraruntergrenzen

Die Auswirkungen der Honoraruntergrenzen sollen alle vier Jahre evaluiert werden. Die Anpassung der Honoraruntergrenzen hat im Hinblick auf die Planungszeiträume der Einrichtungen und das Antragsverfahren mit angemessenem zeitlichem Vorlauf zu erfolgen.

Die erste Evaluierung für die Programme „Künstler in die Kita“ und „Kultur und Schule“ aus dem Bereich Kulturelle Bildung soll im 3. Quartal 2025 stattfinden.

7
Zeitpunkt der Einführung

Die sich aus der Anlage ergebenden Honoraruntergrenzen gelten ab dem im Folgenden aufgeführten Zeitpunkt unter den in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen als verpflichtende Fördervoraussetzung im Sinne des § 16 Absatz 3 Kulturgesetzbuch:

-Programme Kulturelle Bildung:
„Künstler in die Kita“ und „Kultur und Schule“ 1. August 2024

-Alle weiteren Projekte/Vorhaben: 1. Januar 2026.

Die Honoraruntergrenzen gelten jeweils für alle Maßnahmen, für die der Antrag auf Landesförderung nicht vor den oben genannten Zeitpunkten gestellt worden ist. Für bereits bewilligte, insbesondere mehrjährige Landesförderungen gelten die Honoraruntergrenzen der bei der erstmaligen Antragstellung gültigen Fassung der Richtlinie.

8
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung Kraft und am 31. Dezember 2029 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2024 S. 812