Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 26 vom 6.8.2024 Seite 835 bis 882

Änderung der Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen der EFRE/JTF-Maßnahme „Nachhaltige Flächenentwicklung zur Schaffung attraktiver Wirtschaftsstandorte“
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Änderung der Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen der EFRE/JTF-Maßnahme „Nachhaltige Flächenentwicklung zur Schaffung attraktiver Wirtschaftsstandorte“

702

Änderung der Förderrichtlinie
für die Gewährung von Zuwendungen der EFRE/JTF-Maßnahme
„Nachhaltige Flächenentwicklung zur Schaffung
attraktiver Wirtschaftsstandorte“

Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Vom 16. Juli 2024

1
Die Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen der EFRE/JTF-Maßnahme „Nachhaltige Flächenentwicklung zur Schaffung attraktiver Wirtschaftsstandorte“  vom 6. Juli 2023 (MBl. NRW. S. 807) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:

1.2
Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt Zuwendungen für die unter Nummer 1.1 beschriebenen Zuwendungszwecke nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie folgender Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung:

a) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), im Folgenden LHO, sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBI. NRW. S. 445), im Folgenden VV zur LHO beziehungsweise VVG zur LHO,

b) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014; S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), im Folgenden AGVO,

c) EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW vom 7. November 2023 (MBl. NRW. S. 1332), im Folgenden EFRE/JTF RRL NRW,

d) Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 450 vom 16.12.2021, S. 158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 65 vom 2.3.2023, S. 59), im Folgenden Dach-VO, und

e) Verordnung (EU) Nr. 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1; L 421 vom 26.11.2021, S. 74), im Folgenden JTF-VO.

Antragstellende erklären sich im Fall der Förderung mit der Aufnahme in die Liste der Vorhaben gemäß Artikel 49 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 Dach-VO einverstanden.

Ein Anspruch der Antragstellenden auf Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.“

2. Nummer 6.5 wird wie folgt gefasst:

6.5
Mittelabruf und Abschluss der Fördervorhaben

Für die Zuwendung werden Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union gemäß Artikel 4 der JTF-VO verwendet. Vorhaben mit Investitionen können nur bewilligt werden, wenn durch einen plausiblen Zeit- und Ausgabenplan dargelegt werden kann, dass der Abruf von mindestens einem Drittel der Zuwendung bis zum 30. September 2026 gewährleistet ist. Fördervorhaben müssen spätestens bis einschließlich zum 31. Dezember 2029 abgeschlossen und vollständig abgenommen sein.“

2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

- MBl. NRW. 2024 S. 853