Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 29 vom 29.8.2024 Seite 919 bis 940
Richtlinien für die Förderung nach dem Kinder- und Jugendförderplan (KJFP NRW) |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Anlage 1 |
Anlage 2 |
Anlage 2 RPJ |
Anlage 3 |
Anlage 4 |
Anlage 5 |
Anlage 6 |
Anlage 6 a |
Anlage 7 |
Beiblatt A |
Beiblatt B |
Beiblatt C |
Beiblatt D |
Muster 1 |
Muster 1a |
Muster 2 a 01 |
Muster 2 a 02 |
Muster 2 a 03 |
Muster 2 a 04 |
Muster 2 a 05 |
Muster 2 a 06 |
Muster 2 a 07 |
Muster 2 a 08 |
Muster 2 a 09 |
Muster 2 a 10 |
Muster 2 a 11 |
Muster 2 b 1 |
Muster 2 b 2 |
Muster 2 c |
Muster 3 a |
Muster 3 b 1 |
Muster 3 b 2 |
Muster 3 c |
Richtlinien für die Förderung nach dem Kinder- und Jugendförderplan (KJFP NRW)
2160
Richtlinien für die Förderung
nach dem Kinder- und Jugendförderplan
(KJFP NRW)
Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und
Integration
Vom 30. August 2024
Inhaltsübersicht
A Allgemeiner Teil
B Einzelförderrichtlinien (EFR)
I. Förderung landesweiter, regionaler und kommunaler Einrichtungen und Angebote
II. Projektförderung
III. Förderung von Einzelpositionen
C Geltungsdauer
A
Allgemeiner Teil
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Fachbezogene Pauschalen
Die Förderrichtlinie gilt nicht für fachbezogene Pauschalen der Positionen 1.1, 1.3, 1.4, 1.5, 1.8 und der Position 1.16 sowie der Position 1.9 des Kinder- und Jugendförderplanes des Landes Nordrhein-Westfalen 2023 – 2027 vom 12. Juli 2023 (MBl. NRW. S. 824), sofern es sich um die Fachberatung der Jugendförderung der Landesjugendämter handelt.
1.2
Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt darüber hinaus entsprechend diesen Richtlinien auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 431) geändert worden ist, im Folgenden LHO, sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445), die zuletzt durch Runderlass vom 29. Februar 2024 (MBl. NRW. S. 339) geändert worden sind, im Folgenden VV zur LHO beziehungsweise VVG zur LHO, Zuwendungen zu Leistungen in den Bereichen der Jugendhilfe, die in den §§ 10 bis 14 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes vom 12. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 572) das zuletzt durch Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 151) geändert worden ist, näher genannt sind. Ein Anspruch der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger auf Förderung besteht nicht. Die jeweilige Bewilligungsbehörde entscheidet über Zuwendungen auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Grundlage hierfür ist der Kinder- und Jugendförderplan 2023-2027.
1.3
Besondere Bestimmungen
1.3.1
Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die
Fördermittel zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam sowie den Zielen
ihrer Arbeit entsprechend zu verwenden.
1.3.2
Durch die Zuwendungen dürfen die Autonomie der Träger, ihre Vielfalt und
Pluralität sowie ihr Recht auf freie Gestaltung der Angebote nicht
eingeschränkt werden.
1.3.3
Bei Kooperationsmaßnahmen muss die Zuwendungsempfängerin oder der
Zuwendungsempfänger als verantwortlicher Veranstalter auftreten. Hierbei ist es
notwendig, dass ihr beziehungsweise ihm ein maßgeblicher Einfluss auf den
Ablauf und die Durchführung der Veranstaltung zukommt und dies anhand der
Unterlagen nachvollziehbar ist. Eine Kooperation, die sich lediglich auf die
Übernahme der Ausgaben beschränkt, ist nicht förderbar.
1.3.4
Für den Einsatz der pädagogisch tätigen Fachkräfte finden die Bestimmungen
der §§ 72 und 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe –
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152)
geändert worden ist, Anwendung. Der besondere Schutzauftrag bei
Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist zu
beachten. Bei Anstellungsverträgen muss das Direktionsrecht bei der
Zuwendungsempfängerin oder bei dem Zuwendungsempfänger verankert sein.
1.3.5
Über die Höhe der Vergütung wie zum Beispiel die Eingruppierung und über
die wöchentliche Arbeitszeit der Fachkräfte entscheidet die Trägerin oder der
Träger. § 28 Absatz 2 des Haushaltsgesetzes Nummer 1.6 VV zu § 44 LHO in
Verbindung mit Nummer 1.3 der Anlage 2 zu Nr. 5.1 VV zu § 44 LHO, im Folgenden
ANBest-P beziehungsweise Nummer 1.3 der Anlage 1 zu Nr. 5.1 VV zu § 44 LHO, im
Folgenden ANBest-I sind in den jeweils geltenden Fassungen anzuwenden. Die
vorgenannten Verwaltungsvorschriften sind sinngemäß auch für
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 2.1 Satz 2
anzuwenden.
1.3.6
Voraussetzung für eine Förderung von Einzelmaßnahmen ist, dass es sich im Hinblick
auf den Zeitraum um ein in sich abgeschlossenes Projekt handelt.
1.3.7
Bei Projektförderungen von Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern können in begründeten Einzelfällen auch allgemeine Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn sie dem jeweiligen Projekt zugerechnet werden können.
1.3.8
Die
Gewährung von Zuwendungen setzt grundsätzlich den Einsatz von Eigenmitteln
voraus. Für den außergemeindlichen Bereich darf eine Zuwendung für
Projektförderungen gemäß Abschnitt B.II „Projektförderungen“ dieser Richtlinien
sowie für die EFR 5.5 Nummer 4 aus dem Abschnitt B.III „Förderung von
Einzelpositionen“ ausnahmsweise zu mehr als 90 Prozent oder zur
Vollfinanzierung bewilligt werden, wenn die Zuwendungsempfängerin oder der
Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zwecks kein oder ein nur geringes
wirtschaftliches Interesse hat, das gegenüber dem Landesinteresse nicht ins
Gewicht fällt, oder wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur
bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land möglich ist.
1.3.9
Von der Ausnahmeregelung nach Nummern 2.4.3 VV zu § 44 LHO beziehungsweise
2.3.3 VVG zu § 44 LHO ist kein Gebrauch zu machen.
1.3.10
Bei allen Veröffentlichungen ist in geeigneter Weise auf eine Förderung aus
dem Kinder- und Jugendförderplan des Landes unter Verwendung des Logos der
Obersten Landesjugendbehörde hinzuweisen.
2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
2.1
Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich die
Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe. Zuwendungsempfängerinnen können
auch Gemeinden sein, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, gleichwohl
aber Aufgaben der Jugendhilfe für den örtlichen Bereich wahrnehmen. Die
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger ergeben sich aus Nummer 2 der
jeweiligen Einzelförderrichtlinie. Sie sollen ihren Sitz grundsätzlich in
Nordrhein-Westfalen haben und nach § 75 SGB des Achten Buches Sozialgesetzbuch anerkannt
sein, soweit die Einzelförderrichtlinien nichts Anderes bestimmen.
2.2
Zuwendungen dürfen nicht gewährt werden an Träger, die gewerblich oder unter Berücksichtigung ihrer Trägerstruktur im überwiegenden Interesse von einem oder einigen gewerblichen Unternehmen arbeiten.
3
Zuwendungsvoraussetzungen, Gegenstand der Förderung
3.1
Die Zuwendungsvoraussetzungen ergeben sich aus Nummer 3 der jeweiligen
Einzelförderrichtlinie.
3.2
Zu Sachausgaben zählen auch Ausgaben für Honorarkräfte sowie Ausgaben nach
§ 8 Absatz1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für
die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November
2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 30. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 173) geändert worden ist.
3.3
Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen
Arbeiten kann bei der Förderung nach diesen Richtlinien auf der Grundlage der
jeweils geltenden Fassung der Richtlinie zur Berücksichtigung von
bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im
Zuständigkeitsbereich der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 2023 (MBl. NRW. S. 1522) in der jeweils geltenden Fassung oder eine
entsprechende Nachfolgeregelung als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage
einbezogen werden.
3.4
Bei Maßnahmen, die sich an besondere Zielgruppen richten, ist die
Beurteilung der Zugehörigkeit von jungen Menschen zur Zielgruppe der Maßnahme
entlang von Kategorien wie dem Vorliegen von sozialen Benachteiligungslagen,
Behinderungen oder anderweitigen Beeinträchtigungen, die Berücksichtigung von
Migrations- oder Fluchterfahrungen, sexuellen Orientierungen und
geschlechtlichen Identitäten sowie schließlich mögliche Benachteiligungen durch
Diskriminierungen zum Beispiel aufgrund von Behinderungen, Rassismus, Sexismus,
Antisemitismus, Klassismus, Trans-, Inter- und Homofeindlichkeit, des
schulischen Leistungsniveaus sowie von Schulabschlüssen, der familiären und der
Wohnsituation, des Wohnorts, gesundheitlicher Aspekte, sozialer Lage oder beruflichen
Status, von Kontakten zu anderen Hilfssystemen und Straffälligkeit vorzunehmen.
Intersektionale Aspekte sind hierbei zu beachten.
3.5
Im Rahmen von Einzelmaßnahmen werden zusätzliche außerunterrichtliche
Bildungsangebote gefördert, die freiwillig sind, zusätzlich zum
Unterrichtsangebot stattfinden und von einem Träger der Jugendhilfe
durchgeführt werden. Auf Nummer 1.3.3 wird verwiesen. Projekte im Rahmen von
gebundenen Ganztagsschulen sowie von Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich
sind nicht förderfähig, wenn diese verbunden mit dem curricularen
Unterrichtsangebot stattfinden oder Ersatz für fehlende Ganztagsangebote
darstellen. Ausgaben, die durch die Teilnahme von Lehrkräften des Landes an
geförderten Angeboten entstehen wie zum Beispiel Fortbildungen oder Seminare,
sowie Ausgaben für Maßnahmen, die ausschließlich dem Schulbetrieb zuzuordnen
sind wie zum Beispiel Klassenfahrten, sind nicht förderfähig.
3.6
Maßnahmen, die nach dem Weiterbildungsgesetz vom 14. April 2000 (GV. NRW. S. 390) in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden, sind nicht förderfähig.
3.7
Bei der Bewilligung von Zuwendungen liegt ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn
abweichend von der allgemeinen Regelung in Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO
beziehungsweise Nummer 1.3 der VVG zu § 44 LHO erst vor, wenn eine der
Bewilligung vorgelagerte Buchung einer Leistung, die für die Durchführung des
Projektes notwendig ist, von der Zuwendungsempfängerin oder dem
Zuwendungsempfänger nicht mehr storniert werden kann. Eine Bewilligung auf
Basis des Satzes 1 kann nur dann erfolgen, wenn die Zuwendungsempfänger bei der
vorgelagerten Buchung bereits die entsprechenden Regelungen der ANBest-P
beziehungsweise der Anlage 1 zu Nr. 5.1 VVG zu § 44 LHO, im Folgenden ANBest-G
angewendet haben.
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Zuwendungsarten
Die Landesförderung wird als Projektförderung gewährt. Die Akademie der Kulturellen Bildung des Bundes und des Landes NRW e.V. und die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz - Landesstelle NRW e.V. werden institutionell gefördert.
4.2
Finanzierungsarten
Die Zuwendungen sind als Zuschuss oder Zuweisung mit der aus der Nummer 4 der jeweiligen Einzelförderrichtlinie sich ergebenden Finanzierungsart zu bewilligen.
4.3
Höhe der Förderung
4.3.1
Die Höhe der Förderung ist jeweils in Nummer 4 der jeweiligen
Einzelförderrichtlinie festgelegt.
4.3.2
Die Bagatellgrenze bei Zuwendungen an freie Träger beträgt in Abweichung
von Nummer 1.1 VV zu § 44 LHO 1 000 Euro, soweit die Einzelförderrichtlinien
keine anderen Regelungen enthalten.
4.3.3
Die Bagatellgrenze bei Zuwendungen an öffentliche Träger beträgt gemäß Nr.
1.1 VVG zu § 44 LHO 12 500 Euro.
5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1
Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszweckes erworben oder
hergestellt werden, sind fünf Jahre für den Zuwendungszweck gebunden, sofern
die Einzelförderrichtlinien nichts anderes bestimmen. Sollte das Projekt vor
Ablauf dieser Frist enden, sind die Gegenstände bis zum Ablauf der fünf Jahre
für vergleichbare Zwecke in der Jugendförderung einzusetzen.
5.2
Sofern beim Wechsel einer Fachkraft spätestens nach drei Monaten seit
Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Fachkraft eingestellt wird,
erfolgt keine Kürzung der Förderung.
6
Verfahren
6.1
Die für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren zu
beachtenden Regelungen, Muster, Anlagen und Beiblätter sind im allgemeinen Teil
und in den jeweiligen Einzelförderrichtlinien festgelegt.
6.2
Bewilligungsbehörden sind die Landesjugendämter (Landschaftsverbände
Rheinland und Westfalen-Lippe) als überörtliche Träger der öffentlichen
Jugendhilfe sowie die Oberste Landesjugendbehörde. Zuständig für die
Bewilligung ist der Landschaftsverband, in dessen Bereich der Träger seinen
Sitz hat. Die Landesjugendämter haben sich bei der Anwendung und Auslegung der
Richtlinien untereinander abzustimmen. In Fällen, in denen die
Landesjugendämter Zuwendungsempfänger sein sollen, ist die Oberste
Landesjugendbehörde die Bewilligungsbehörde. Darüber hinaus kann die Oberste
Landesjugendbehörde in Einzelfällen eine gesonderte Zuständigkeit festlegen.
6.3
Die Förderanträge sind bis zum 1. Dezember des Vorjahres bei der
zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen, soweit kein anderer Stichtag
bekannt gegeben wird.
6.4
Ein verbindliches Prüf- und Berechnungsschema für die Bewilligungsbehörden
ergibt sich aus der Anlage 7.
6.5
Zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung betreffend das Achte Buch
Sozialgesetzbuch behält sich die Oberste Landesjugendbehörde eine Entscheidung
vor.
6.6
Bei Jahresvorhaben im Sinne dieser Richtlinie sind die bewilligten
Zuwendungen ohne Anforderung der Zuwendungsempfängerinnen und
Zuwendungsempfänger in Teilbeträgen auszuzahlen, und zwar zum 15. Januar, 15.
April, 15. Juli und 15. Oktober, soweit die jeweilige Einzelförderrichtlinie
nichts anderes vorsieht.
6.7
Soweit in der jeweiligen Einzelförderrichtlinie vorgesehen ist, dass die
Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger (Erstempfangende) die
bewilligten Zuwendungen an seine Untergliederungen oder Mitgliedsorganisationen
weiterleiten darf, muss die Erstempfängerin oder der Erstempfänger
sicherstellen, dass die Letztempfängerin oder der Letztempfänger die Einhaltung
der Bestimmungen des Zuwendungsbescheides und der Nebenbestimmungen beachtet
und ihm gegenüber nachweist. Bei der Weitergabe sind die Mittel als Zuschuss
aus dem Kinder- und Jugendförderplan des Landes zu kennzeichnen.
6.8
Erfordert die Durchführung eines Projektes beziehungsweise einer Maßnahme
einen Aufenthalt im Ausland, so hat der Träger dafür Sorge zu tragen, dass die
teilnehmenden Personen gegen Unfall, Krankheit und Schadensersatzansprüche
ausreichend versichert sind.
6.9
Bei Zuwendungen an Träger der freien Jugendhilfe kann die
Bewilligungsbehörde von einer Rückforderung absehen, wenn der zurückzufordernde
Betrag 250 Euro nicht übersteigt. Für die Geltendmachung von Zinsansprüchen
gilt dies entsprechend.
7
Nachweis der Verwendung
Der Verwendungsnachweis wird – sofern die jeweilige Einzelförderrichtlinie nichts Anderes bestimmt – gemäß Nummer 6.2 in Verbindung mit den Nummern 6.3 bis 6.5 der ANBest-P erbracht (umfassender Verwendungsnachweis).
Für öffentliche Träger gelten im Hinblick auf den Umfang des Verwendungsnachweises die ANBest-G.
Für institutionelle Förderungen gelten im Hinblick auf den Umfang des Verwendungsnachweises die ANBest-I.
Für die Förderung von Investitionen gelten im Hinblick auf den Umfang des Verwendungsnachweises die Anlage 3 zu Nr. 5.1 zu § 44 LHO, im Folgenden NBest-Bau.
B
Einzelförderrichtlinien (EFR)
I.
Förderung landesweiter, regionaler und kommunaler Einrichtungen und Angebote
EFR zu den Positionen 1.2, 1.9 und 1.13 des Kinder- und Jugendförderplans
1
Zuwendungszweck
1.1
Besondere Angebote der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (Position 1.2 des Kinder-
und Jugendförderplans)
Offene Kinder- und Jugendarbeit in Einrichtungen, Projekten, Initiativgruppen, als mobile Angebote oder Spielplatzarbeit bietet jungen Menschen Freizeitangebote und Unterstützung bei vielfältigen Fragen des Aufwachsens. Das Land fördert die Offene Kinder- und Jugendarbeit und unterstützt insbesondere die freien Träger bei der Bewältigung besonderer Herausforderungen bei der Weiterentwicklung der Angebote.
Gefördert werden Einrichtungen und Angebote der Offenen Kinder- und Jugendarbeit, die zur Verbesserung des Angebots für besondere Zielgruppen und zur Bewältigung sozialer Problemlagen beitragen. Gefördert werden können die Weiterentwicklung bestehender oder neue Angebote. Dabei sollen insbesondere auch Angebote für LSBTIQ*-Jugendliche berücksichtigt werden.
1.2
Fachstellen Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und erzieherischer Kinder- und
Jugendschutz (Position 1.9 des Kinder- und Jugendförderplans ohne Fachberater
Jugendförderung der Landesjugendämter), Forschungspartnerschaften (Position
1.13 des Kinder- und Jugendförderplans)
Jugendförderung gewährleisten, braucht Qualität. Um diese dauerhaft zu gewährleisten sind Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung unabdingbar. Hierfür bedarf es entsprechender Informations- und Beratungsstellen einerseits sowie der Bereitstellung wissenschaftlicher Expertise andererseits.
Gefördert werden entsprechende Fachstellen der Jugendförderung mit Ausnahme der Fachberatung der Jugendförderung der Landesjugendämter vor allem in den Bereichen kulturelle Jugendarbeit, Jugendmedienarbeit, Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, Jugendsozialarbeit, Jugendbeteiligung, geschlechtsspezifische Jugendarbeit, LSBTIQ*- Jugendarbeit sowie Forschungspartnerschaften.
2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe. Zuwendungsempfängerinnen können auch Gemeinden sein, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, gleichwohl aber Aufgaben der Jugendhilfe für den örtlichen Bereich wahrnehmen.
Soweit es sich um Forschungspartnerschaften handelt, können auch wissenschaftliche Institute, gemeinnützige Institutionen, Stiftungen sowie Einzelpersonen wie zum Beispiel Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler oder Fachleute im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe Zuwendungsempfänger sein.
3
Bemessungsgrundlage
Gefördert werden notwendige und angemessene Personal- und Sachausgaben.
4
Finanzierungsart
Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt.
5
Verfahren
5.1
Die Zuwendung wird für Jahresvorhaben gewährt.
5.2
Für das Antrags- und Bewilligungsverfahren sind die Muster 1, Muster 2 a 1 sowie die Anlage 2 zu verwenden.
5.3
Verwendungsnachweisverfahren
5.3.1
Für das Verwendungsnachweisverfahren nach Nummer 7 Allgemeiner Teil sind zusätzlich das Muster 3 a sowie die Anlage 2 und die Beiblätter A und B zu verwenden.
5.3.2
Abweichend von Nummer 7 Allgemeiner Teil wird für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich der Umfang des Verwendungsnachweises wie folgt festgelegt:
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht sowie einem zahlenmäßigen Nachweis. Es ist das Muster 3 a zu verwenden.
Zusätzlich sind dem Verwendungsnachweis beizufügen:
a) ein Finanzplan gemäß Anlage 2,
b) eine Aufstellung der Personalausgaben gemäß Beiblatt A und
c) eine Aufstellung der Sachausgaben gemäß Beiblatt B.
Darüber hinaus sind dem Verwendungsnachweis Kopien der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen beizufügen. Dies gilt nicht für die Angebote nach Position 1.13.
II.
Projektförderung
EFR zu den Positionen 2.1, 2.2, 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 4.1, 4.2, 4.3, 4.4, 4.5, 5.1, 5.2, 5.3, 5.4, 6.1 und 6.2 des Kinder- und Jugendförderplans
1
Zuwendungszweck
1.1
Einmischende Jugendpolitik/Beteiligung/Mitbestimmung (Position 2.1 des Kinder- und Jugendförderplans)
Alle Politikbereiche beeinflussen die Lebenswelten junger Menschen. Eine einmischende Jugendpolitik hat das Ziel, jungen Menschen die Gelegenheit zu verschaffen, an den sie betreffenden politischen Willensbildungen und Entscheidungen mitzuwirken.
Gefördert werden daher zusätzlich zu bereits von öffentlichen und freien Trägern durchgeführten Mitwirkungs-, Beteiligungs- und Mitbestimmungsangeboten die Weiterentwicklung bestehender und die Schaffung neuer Angebote. Zur Sicherung der Qualität insbesondere bei der Ausgestaltung von Partizipationsangeboten für junge Menschen können auch Qualifizierungsangebote für Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe gefördert werden.
1.2
Demokratische, politische- und Wertebildung/Gedenkstättenfahrten (Position 2.2 des Kinder- und Jugendförderplans)
Es ist ein gesetzliches Ziel der Jugendförderung, mit ihren Angeboten dazu beizutragen, dass junge Menschen sich zu gemeinschaftsfähigen und damit demokratischen Persönlichkeiten entwickeln. Damit sind auch verbunden, die Förderung einer entsprechenden Werteorientierung sowie die Befähigung, undemokratische Haltungen und Bestrebungen erkennen zu können.
Gefördert werden Angebote der politischen Jugendbildung, der Herausbildung und Stärkung demokratischer Haltungen und Werte, soweit diese Angebote nicht schon Gegenstand der Förderung über fachbezogene Pauschalen sind. Die Förderung der politischen Bildungsarbeit umfasst auch Gedenkstättenfahrten zu Orten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ("Opfer- und Täterorte"). Darüber hinaus sind Gedenkstättenfahrten zu entsprechenden Gedenkorten der Verbrechen der SED-Diktatur förderfähig.
1.3
Digitalisierung in der Kinder- und Jugendförderung/Jugendmedienarbeit (Position
3.1 des Kinder- und Jugendförderplans)
Die Digitalisierung prägt nachhaltig die Lebenswelt junger Menschen. Die Auseinandersetzung mit digitalen Medien, Prozessen und Werkzeugen ist somit auch als eine zentrale Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe anzusehen.
Gefördert werden Projekte, die die Stärkung von Kompetenzen in einer von Digitalisierung geprägten Welt für Kinder und Jugendliche zum Ziel haben. Ein wesentlicher Aspekt ist hierbei die Förderung der digitalen Teilhabe und der Abbau digitaler Ungleichheit. Zudem fallen hierunter Angebote zur Stärkung von Medienkompetenz. Darüber hinaus sollen die Angebote partizipativ die Interessen der Kinder und Jugendlichen einbeziehen und zur kritischen Reflexion anregen.
1.4
Demografie/ländlicher Raum/regionale Anforderungen (Position 3.2 des Kinder-
und Jugendförderplans)
Demografischer Wandel sowie nationale und internationale Migrationsbewegungen führen zu unterschiedlichen Lebensbedingungen junger Menschen in den Regionen Nordrhein-Westfalens. Die Träger der Jugendhilfe stehen vor der Herausforderung, den Wandel so zu gestalten, dass allen Kindern und Jugendlichen gleichermaßen gute Bedingungen des Aufwachsens zur Verfügung stehen.
Gefördert werden Angebote, die zur Neugestaltung oder Weiterentwicklung der Jugendförderung vor Ort beitragen und das Ziel verfolgen, unter sich verändernden Bedingungen bedarfsgerechte Angebote zu schaffen.
1.5
Besondere Maßnahmen und Projekte (Position 3.3 des Kinder- und
Jugendförderplans)
Neben Digitalisierung und demografischem Wandel gibt es weitere Veränderungen, die die Kinder- und Jugendhilfe landesweit oder vor Ort vor neue Herausforderungen stellen. Dies macht die Weiterentwicklung der Angebote und Strukturen der Leistungen erforderlich. Das Land hat die Aufgabe, diese Weiterentwicklung anzuregen und zu fördern.
Gefördert werden Projekte und besondere Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, die neue Initiativen und Ansätze entwickeln, erproben oder implementieren. Die Projekte und Angebote sollen Anregungen und Anstöße für eine Weiterentwicklung von Kinder- und Jugendhilfe geben.
1.6
Forschung in der Kinder- und Jugendhilfe (Position 3.4 des Kinder- und
Jugendförderplans)
Die Kinder- und Jugendhilfe benötigt für ihre Weiterentwicklung neben der kritischen Reflexion der eigenen Praxis und deren Auswertung auch wissenschaftliche Erkenntnisse zum Beispiel zu Fragen der Veränderung der Lebenswelten von Kindern und Jugendlichen. Zugleich bedarf es des Dialogs zwischen Wissenschaft, Verwaltung, Politik und Praxis über neue Erkenntnisse im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe.
Gefördert werden zum Beispiel Forschungsprojekte zur Kinder- und Jugendhilfe, zu Lebenswelten und Bildungskontexten, zur Evaluation einzelner Projekte oder Angebotsformen sowie Veranstaltungen, Veröffentlichungen sowie Vernetzung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe.
1.7
Teilhabe junger Menschen mit Zuwanderungserfahrung (Position 4.1 des Kinder-
und Jugendförderplans)
Die Förderung der Integration und Persönlichkeitsbildung von Menschen mit Zuwanderungserfahrung gehört zu den Aufgaben der Kinder- und Jugendförderung. Sie soll mit geeigneten Angeboten die Chancen dieser jungen Menschen an einer gleichberechtigten gesellschaftlichen und beruflichen Teilhabe verbessern. Zugleich soll die Jugendförderung dazu beitragen, das Verständnis für Vielfalt in der Gesellschaft zu fördern und Diskriminierungen abzubauen.
Gefördert werden Angebote, die dazu beitragen, soziale Benachteiligungen abzubauen, die Chancengleichheit und Chancengerechtigkeit herzustellen und die Integration in den Sozialräumen zu fördern, zu festigen und weiterzuentwickeln.
1.8
Teilhabe junger Menschen mit Behinderung (Position 4.2 des Kinder- und
Jugendförderplans)
Die Förderung junger Menschen mit Behinderungen bei ihrer gesellschaftlichen Teilhabe ist auch eine Aufgabe der Jugendförderung. Sie kommt dieser Aufgabe nach, indem sie das gemeinsame Freizeiterleben behinderter und nicht behinderter junger Menschen ermöglicht, gemeinsame Bildungsprozesse initiiert und auf ein verbessertes Klima für Inklusion hinwirkt.
Gefördert werden Angebote, die dazu beitragen, Teilhabe zu stärken, Chancengleichheit und Chancengerechtigkeit zu verbessern, Diskriminierungen entgegenzuwirken und die Intentionen der UN-Behindertenrechtskonvention gesellschaftlich zu verankern. Im engen Kontext konkreter Angebote für junge Menschen ist auch die Förderung der Qualifikation von Fachkräften möglich. Leistungen, auf die für die einzelnen Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen ein gesetzlicher Anspruch besteht, können nicht gefördert werden.
1.9
Teilhabe junger Menschen mit Benachteiligungslagen (Position 4.3 des Kinder-
und Jugendförderplans)
Die Minderung oder der Ausgleich von Benachteiligungslagen junger Menschen, die sich aus sozialer Benachteiligung oder individueller Beeinträchtigung ergeben, gehört zu den Aufgaben der Jugendförderung. Insbesondere wird dies möglich über Angebote zur Verbesserung der Chancengleichheit durch Bildung und Qualifikation sowie durch Angebote zur Stärkung der Persönlichkeit.
Gefördert werden Angebote, die dazu beitragen, die soziale Teilhabe, Bildung und Qualifikation von jungen Menschen dieser Zielgruppe zu verbessern. Auch können Angebote zur Überwindung akuter Not- und Konfliktsituationen gefördert werden. Nicht förderfähig sind Angebote, die nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), in den jeweils geltenden Fassungen gefördert werden sowie Angebote, die den Erzieherischen Hilfen zuzurechnen sind.
1.10
Geschlechterreflektierende Angebote in der Kinder- und Jugendarbeit/Gender
Mainstreaming (Position 4.4 des Kinder- und Jugendförderplans)
Mädchen und Jungen haben unterschiedliche Bedürfnisse und Erwartungen. Die Jugendarbeit hat die Aufgabe, diese Geschlechterdifferenz zu berücksichtigen und entsprechende Angebote zu entwickeln.
Gefördert werden Projekte zu Gender Mainstreaming und zu geschlechterreflektierender Jungen- und Mädchenarbeit. Entsprechende Angebote können auch koedukativ durchgeführt werden.
1.11
Angebote für junge LSBTIQ*-Menschen (Position 4.5 des Kinder- und Jugendförderplans).
LSBTIQ*-Menschen haben spezifische Bedürfnisse und Bedarfe. Daher sollen Angebote entwickelt und umgesetzt werden, die die unterschiedlichen Lebensentwürfe, sexuellen Orientierungen und geschlechtlichen Identitäten junger LSBTIQ*-Menschen in den Blick nehmen.
Gefördert werden Angebote, die junge Menschen mit ihren unterschiedlichen Lebensentwürfen, sexuellen Orientierungen und geschlechtlichen Identitäten mit ihren spezifischen Bedürfnissen in den Blick nehmen und dazu beitragen, Akzeptanz und Vielfalt zu fördern.
Dies umfasst auch Angebote, die gezielt darauf ausgerichtet sind, bestehende Angebote der Jugendförderung für die Bedarfe dieser Zielgruppen zu sensibilisieren.
Des Weiteren sind Angebote förderfähig, die über Vielfalt im Kontext des Themas Geschlecht aufklären und für Diversität sensibilisieren. Dies schließt sexualpädagogische und gesundheitsfördernde Ansätze ein.
1.12
Kinder- und Jugendarbeit in kommunalen Bildungslandschaften (Position 5.1 des
Kinder- und Jugendförderplans)
Die außerfamiliären Bildungsprozesse von Kindern und Jugendlichen finden in unterschiedlichen lokalen Bezügen wie zum Beispiel Schule und Jugendarbeit statt.
Gefördert werden können Vorhaben kommunaler Bildungslandschaften, soweit diese darauf abzielen, die vorhandenen Bildungsangebote besser aufeinander zu beziehen und entlang der Grundsätze der Jugendförderung weiterzuentwickeln, wobei hier die Vernetzung der Bildungsakteure eine wichtige Komponente ist. Dies kann Angebote der Kooperation von Jugendförderung und Schule beinhalten. Besonders förderwürdig sind Angebote, die junge Menschen bei der Entwicklung und Durchführung beteiligen.
Soweit für Angebote andere Förderprogramme des Landes oder landesrechtliche Rahmungen bestehen, ist eine Förderung über den Kinder- und Jugendförderplan nur im Ausnahmefall möglich. Über die Ausnahme entscheidet die Oberste Landesjugendbehörde.
Gefördert werden können außerdem koordinierende Aktivitäten der Jugendämter beim Aus- und Aufbau von Bildungslandschaften. Träger der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sind dabei in der Regel ebenso einzubeziehen wie Schulen, Volkshochschulen, Sportvereine, kulturelle Einrichtungen. Weiterhin können begleitende Maßnahmen der Qualifizierung gefördert werden. Dem Aspekt der Nachhaltigkeit der Kooperation ist in besonderer Weise Rechnung zu tragen.
1.13
Internationale Jugendarbeit (Position 5.2 des Kinder- und Jugendförderplans)
Das Erleben internationaler Jugendarbeit trägt zur Persönlichkeitsbildung junger Menschen bei und fördert zudem das interkulturelle Verständnis und die Akzeptanz von Vielfalt. Dies gilt grundsätzlich für alle jungen Menschen, in besonderer Weise aber für benachteiligte Jugendliche, die weniger Zugang zu internationaler Erfahrung haben.
Gefördert werden Jugendbegegnungen insbesondere mit dem Schwerpunkt Austausch mit Israel, den Ländern der Europäischen Union sowie der Türkei. Dabei sollen in der Regel nachhaltige Austauschstrukturen auf Gegenseitigkeit angestrebt oder gepflegt werden. Zusätzlich können auch Jugendbegegnungen mit afrikanischen Ländern gefördert werden, auch wenn im Einzelfall Rückbegegnungen nicht möglich sind. Ebenfalls förderfähig sind Aktivitäten von Jugendgruppen im Zusammenhang mit dem Thema „Eine Welt“. Schließlich sind auch Maßnahmen des Fachkräfteaustauschs möglich, wenn diese der unmittelbaren Vor- oder Nachbereitung von Jugendaustauschmaßnahmen oder -programmen dienen.
1.14
Klima, Ökologie und Bildung für nachhaltige Entwicklung (Position 5.3 des
Kinder- und Jugendförderplans)
Junge Menschen wachsen heute in einer Welt auf, die durch globale Wirtschaftsbeziehungen, im globalen Maßstab nicht faire Produktionsbedingungen sowie die Klimaerwärmung beeinflusst ist. Sie wollen und sollen sich mit Fragen der Globalisierung, der nachhaltigen Entwicklung und der Gestaltung des gesellschaftlichen Wandels befassen. Insbesondere betrifft dies den Erwerb von Gestaltungskompetenz in lebensnahen Zusammenhängen, um Zukunfts- und Handlungsfähigkeit zu erlangen.
Im Bereich Klima, Ökologie und Bildung für nachhaltige Entwicklung sind Vorhaben förderfähig, die es jungen Menschen ermöglichen, sich Wissen über Nachhaltigkeitsfragen, Klimapolitik und ökologische Themen anzueignen, zu reflektieren und anzuwenden. Dies schließt Vorhaben ein, die das Engagement junger Menschen für Nachhaltigkeitsfragen, Klimapolitik und Ökologiethemen fördern.
1.15
Kulturelle Jugendarbeit (Position 5.4 des Kinder- und Jugendförderplans)
Die Auseinandersetzung mit kulturellen Themen, Mitteln und Formen eröffnet jungen Menschen die Möglichkeit, ästhetische Erfahrungen zu machen und sich mit ihrem eigenen kulturellen Selbstverständnis und dem von anderen auseinanderzusetzen. Dies dient zum einen der Entwicklung der Persönlichkeit, zum anderen der Entwicklung von Verständnis und Akzeptanz anderer Vorstellungen und kulturellen Praxen. Auch öffnet kulturelle Jugendarbeit den Zugang zu eher traditionellen gesellschaftlichen Beständen von Kunst und Kultur.
Gefördert werden Angebote, die jungen Menschen Möglichkeiten zum eigenen künstlerischen oder kulturellen Ausdruck verschaffen. Darüber hinaus werden Angebote gefördert, die zu einer gezielten Weiterentwicklung künstlerischen oder kulturellen Verständnisses beitragen.
1.16
Präventive Angebote in der Kinder- und Jugendhilfe (Position 6.1 des Kinder-
und Jugendförderplans)
Junge Menschen sind zahlreichen Risiken ausgesetzt, die den Prozess des Aufwachsens und der Persönlichkeitsbildung gefährden können. Der Gefahr, Opfer von Gewalt oder sexualisierter Gewalt zu werden, den Risiken schädlicher Einflüsse durch problematische Medieninhalte, der Gefahr durch extremistische Radikalisierung sowie der Gefahren, die von Suchtstoffen und stoffungebundenen Süchten ausgehen, muss präventiv begegnet werden.
Gefördert werden präventive Angebote zu den vielfältigen Risiken des Aufwachsens. Dies umfasst auch die Themen politische und religiöse Radikalisierung, Risiken der Digitalisierung und des Umgangs mit Medien, Gewalt, Drogen-, Alkohol- und Tabakwarenmissbrauch. Insbesondere förderfähig sind Angebote zur Prävention sexualisierter Gewalt.
Darüber hinaus können Fortbildungs- und Beratungsangebote für Träger gefördert werden, die sie bei der Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Kinderschutzkonzepten unterstützen.
1.17
Gesundheit/Resilienz/Bewegungsförderung (Position 6.2 des Kinder- und
Jugendförderplans)
Gefördert werden Angebote der gezielten Gesundheits-, Resilienz- und Bewegungsförderung für Kinder und Jugendliche. Dabei kann insbesondere ausgewogene Ernährung, ausreichende Bewegung, die seelische Gesundheit oder Suchtprävention im Mittelpunkt stehen. Die Angebote sollen jungen Menschen in ihrem Bestreben stärken, Selbstverantwortung für ihre körperliche und seelische Gesundheit zu übernehmen. Sie sollen ihre Zielgruppen niedrigschwellig erreichen, wohnortnah, ohne verpflichtende Mitgliedschaft und Teilnahmegebühren sein.
Soweit für Angebote andere Förderprogramme des Landes oder landesrechtliche Rahmungen bestehen, ist eine Förderung über den Kinder- und Jugendförderplan nur im Ausnahmefall möglich. Über die Ausnahme entscheidet die Oberste Landesjugendbehörde.
2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind:
2.1
Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe; Zuwendungsempfängerinnen können auch Gemeinden sein, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, gleichwohl aber Aufgaben der Jugendhilfe für den örtlichen Bereich wahrnehmen
2.2
für die unter den Nummern 1.5 und 1.6 genannten Maßnahmen, neben den unter Nummer 2.1 genannten möglichen Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern, wissenschaftliche Institute, gemeinnützige Institutionen, Stiftungen sowie Einzelpersonen wie zum Beispiel Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler oder Fachleute im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe.
3
Zuwendungsvoraussetzungen, Bemessungsgrundlage
3.1
Qualifizierungen für Fachkräfte können gefördert werden, soweit sie einem
konkreten Projekt zuzurechnen sind.
Bei Nummer 1.5 und 1.6 sind Ausgaben für
a) Treffen, Tagungen und sonstige Veranstaltungen für junge Menschen sowie für Fachkräfte und Experten aus Wissenschaft und Praxis nur als Sachausgaben zugelassen, soweit sie landespolitisch bedeutsam sind, und
b) Veröffentlichungen und wissenschaftliche Untersuchungen nur als Sachausgaben zugelassen, wenn Thema beziehungsweise Gegenstand sowie Inhalt von kinder- und jugendpolitischer Bedeutung für die Landesebene sind.
3.2
Gefördert werden notwendige und angemessene Personal- und Sachausgaben.
Zu Personalausgaben zählen ausschließlich
a) Ausgaben für befristete Beschäftigungsverhältnisse,
b) Ausgaben zur befristeten Aufstockung bestehender Beschäftigungsverhältnisse und
c) (anteilige) Ausgaben für bestehende Beschäftigungsverhältnisse, deren Begründung durch den Zuwendungszweck unmittelbar erforderlich ist und die nicht bereits durch andere Fördermittel des Landes finanziert werden.
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Die Zuwendung wird in Form der Anteilfinanzierung gewährt. Die Höhe der
Förderung beträgt
a) für den außergemeindlichen Bereich bis zu 85 Prozent und
b) für öffentliche Träger 40 Prozent bis höchstens 80 Prozent
der von der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben gemäß Anlage 7. Die Regelungen der Nummer 1.3.8 Allgemeiner Teil bleiben hiervon unberührt.
4.2
Bei Nummer 1.2 beträgt für Fahrten zu Gedenkstätten bei Zuwendungen an
freie Träger die Bagatellgrenze in Abweichung von Nummer 4.3.2 Allgemeiner Teil
und Nummer 1.1 VV zu § 44 LHO 500 Euro.
4.3
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger kann die Zuwendung
unter Beachtung der Nummer 12 VVG zu § 44 LHO an Dritte weiterleiten, wenn
diese die Maßnahmen durchführen und die für die Zuwendungsempfängerin oder den
Zuwendungs-empfänger maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides
einschließlich Nebenbestimmungen auch dem oder der Dritten auferlegt werden. Die
Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße
Verwendung der Mittel zu prüfen und nachzuweisen.
5
Verfahren
5.1
Die Zuwendung wird zu Einzelvorhaben gewährt.
5.2
Für das Antrags- und Bewilligungsverfahren sind die Muster 1, Muster 2 a 6
beziehungsweise Muster 2 a 7 sowie die Anlage 1 zu verwenden.
5.3
Verwendungsnachweisverfahren
5.3.1
Für das Verwendungsnachweisverfahren nach Nummer 7 Allgemeiner Teil sind
zusätzlich das Muster 3 a sowie die Anlage 1 und die Beiblätter A und B zu
verwenden.
5.3.2
Abweichend von Nummer 7 Allgemeiner Teil wird für Zuwendungen an den
außergemeindlichen Bereich mit einer Fördersumme des Landes von unter 50 000
Euro der Umfang des Verwendungsnachweises wie folgt festgelegt:
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht sowie einem zahlenmäßigen Nachweis. Es ist das Muster 3 a zu verwenden.
Zusätzlich sind dem Verwendungsnachweis beizufügen:
a) ein Finanzplan gemäß Anlage 1,
b) eine Aufstellung der Personalausgaben gemäß Beiblatt A und
c) eine Aufstellung der Sachausgaben gemäß Beiblatt B.
Darüber hinaus sind Kopien der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen beim Projektträger vorzuhalten.
III.
Förderung von Einzelpositionen
EFR zur Position 1.6: Präventionsarbeit mit besonderen Zielgruppen
1
Zuwendungszweck
Das Land sieht die Notwendigkeit präventiver Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. Es hat sich daher zum Ziel gesetzt, Risiken, die den Prozess des Aufwachsens und der Persönlichkeitsentwicklung gefährden, entgegenzuwirken.
Das Land fördert:
a) Maßnahmen für gefährdete und straffällig gewordene Jugendliche und Heranwachsende (sogenannte Brücke-Projekte) und
b) die sozialpädagogische Arbeit mit Fußball-Fan-Projekten im Rahmen des „Nationalen Konzepts Sport und Sicherheit“ und
c) präventive Maßnahmen auf dem Gebiet rechtsextremer Tendenzen, sexualisierter Gewalt an Mädchen und Jungen und Stärkung der Demokratieförderung.
2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind:
a) für Maßnahmen zu Nummer 1 Buchstabe a) Träger der freien Jugendhilfe, die eine Einrichtung für ambulante sozialpädagogische Hilfe und Betreuung für gefährdete und delinquent gewordene Jugendliche und Heranwachsende führen,
b) für Maßnahmen zu Nummer 1 Buchstabe b) Träger von sozialpädagogisch begleiteten Fußballfan-Projekten und
c) für Maßnahmen zu Nummer 1 Buchstabe c) Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe.
3
Bemessungsgrundlage, Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden:
a) bei Maßnahmen zu Nummer 1 Buchstabe a) die notwendigen und angemessenen Personal- und Sachausgaben zum Betrieb der unter Nummer 2. Buchstabe a) genannten Einrichtungen, wobei Voraussetzungen für die Förderungen sind, dass die „Brücke-Projekte“ im Zusammenhang mit richterlichen Weisungen gemäß § 10 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, durchgeführt werden und dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe das jeweilige Projekt in mindestens gleicher Höhe wie das Land finanziell fördert, und
b) bei Maßnahmen zu Nummer 1 Buchstabe b) im Rahmen der „Dreierfinanzierung“ (siehe Nummer 4.2) die notwendigen und angemessenen Personal- und Sachausgaben von Trägern von Fußballfan-Projekten, die im Rahmen des Nationalen Konzepts Sport und Sicherheit arbeiten, und
c) bei Maßnahmen zu Nummer 1 Buchstabe c) die notwendigen und angemessenen Personal- und Sachausgaben.
4
Finanzierungsart
4.1
Die Zuwendung zu Nummer 3 Buchstabe a) wird in Form der Anteilfinanzierung
gewährt. Die Höhe der Förderung beträgt für den außergemeindlichen Bereich bis
zu 45 Prozent der von der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannten
Gesamtausgaben gemäß Anlage 7. Die Regelungen der Nummer 1.3.8 Allgemeiner Teil
bleiben hiervon unberührt.
4.2
Die Zuwendung zu Nummer 3 Buchstabe b) wird in Form der Anteilfinanzierung
gewährt. Dabei betragen die Finanzierungsanteile grundsätzlich: Deutscher
Fußball-Bund e. V. beziehungsweise DFL Deutsche Fußball Liga GmbH 50 Prozent,
Land 25 Prozent und Kommune 25 Prozent („Dreierfinanzierung“ nach dem
Nationalen Konzept Sport und Sicherheit).
4.3
Die Zuwendung zu Nummer 3 Buchstabe c) wird in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt.
5
Verfahren
5.1
Zuwendungen zu Nummer 4.1 und zu Nummer 4.3
5.1.1
Die Zuwendungen werden für Jahresvorhaben gewährt.
5.1.2
Für das Antrags- und Bewilligungsverfahren sind die Muster 1, Muster 2 a 1
und Muster 2 a 11 sowie die Anlage 2 zu verwenden.
5.2
Zuwendungen zu Nummer 4.2
5.2.1
Die Zuwendungen werden für Jahresvorhaben gewährt.
5.2.2
Für das Antrags- und Bewilligungsverfahren sind die Muster 1 und Muster 2 a
3 sowie die Anlage 2 sind zu verwenden.
5.3
Abweichend von Nummer 7 Allgemeiner Teil wird der Umfang des
Verwendungsnachweises wie folgt festgelegt:
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht sowie einem zahlenmäßigen Nachweis. Es ist das Muster 3 a zu verwenden.
Zusätzlich sind dem Verwendungsnachweis beizufügen:
a) ein Finanzplan gemäß Anlage 2,
b) eine Aufstellung der Personalausgaben gemäß Beiblatt A und
c) eine Aufstellung der Sachausgaben gemäß Beiblatt B.
Darüber hinaus sind dem Verwendungsnachweis Kopien der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen beizufügen.
EFR zur Position 1.7: Freiwilliges ökologisches Jahr
1
Zuwendungszweck
Das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ) ist ein Bildungsjahr für junge Menschen nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht, das in den Bereichen des Natur- und Umweltschutzes sowie der nachhaltigen Entwicklung durchgeführt wird. Es bietet jungen Menschen Bildungs- und Lernmöglichkeiten und die Chance zur Weiterentwicklung ihrer Persönlichkeit.
2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen sind die beiden FÖJ-Zentralstellen der Landesjugendämter sowie die von ihnen anerkannten Einsatzstellen des FÖJ in Nordrhein-Westfalen.
3
Zuwendungsvoraussetzung, Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die auf der Grundlage des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung, Taschengeld sowie die entstehenden Ausgaben für die Kranken-, Renten-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung sowie die Ausgaben zur Unfallversicherung als auch die Ausgaben für die pädagogische Begleitung.
4
Finanzierungsart
Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung als Pauschale pro teilnehmenden Jugendlichen differenziert nach internatsmäßiger Unterbringung und Heimschläfern auf der Grundlage des Jugendfreiwilligendienstegesetzes sowie als Festbetragsfinanzierung für die pädagogische Begleitung gewährt.
5
Verfahren
5.1
Die Zuwendung wird für Jahresvorhaben bezogen auf das Schuljahr 1. August
bis 31. Juli gewährt. Hierbei ist Folgendes zu beachten:
a) Änderungen hinsichtlich der Stellenbesetzung sind dem Landesjugendamt als zuständige obere Landesbehörde unverzüglich mitzuteilen;
b) wird eine FÖJ-Stelle vor oder zum 15. eines Monats aufgegeben, so ist die Zuwendung für diesen Monat hälftig zu erstatten;
c) bei einer Stellenaufgabe nach dem 15. eines Monats wird von einer Rückforderung für diesen Monat abgesehen;
d) sollte die FÖJ-Stelle einen oder mehrere Monate unbesetzt bleiben, so ist die Zuwendung hierfür zu erstatten;
e) eine nicht besetzte beziehungsweise freigewordene FÖJ-Stelle ist in Abstimmung mit dem Landesjugendamt beziehungsweise der FÖJ-Zentralstelle zügig neu zu besetzen.
5.2
Abweichend von Nummer 6.6 Allgemeiner Teil sind die Auszahlungstermine: 15.
Februar, 15. Mai, 15. August sowie 15. Oktober.
5.3
Für das Antrags- und Bewilligungsverfahren sind die Muster 1 und Muster 2 a 4 beziehungsweise Muster 2 a 5 sowie die Anlage 4 zu verwenden.
5.4
Abweichend von Nummer 7 Allgemeiner Teil wird der Umfang des
Verwendungsnachweises wie folgt festgelegt:
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht sowie einem zahlenmäßigen Nachweis. Es ist das Muster 3 a zu verwenden. Zusätzlich ist dem Verwendungsnachweis eine auf den Einzelfall bezogene Aufstellung je Einsatzstelle gemäß Anlage 4 beizufügen. Darüber hinaus sind dem Verwendungsnachweis Kopien der Gehaltskonten beziehungsweise Stammblätter beizufügen. Empfangsbescheinigungen wie zum Beispiel Quittungen oder Überweisungsträger für Taschengeld und Heimschläfer-Pauschale sind vom Projektträger vorzuhalten.
EFR zu Position 1.10: Ring politischer Jugend
1
Zuwendungszweck
Zur Wahrnehmung von Aufgaben der politischen Bildung und zur Vermittlung von Erfahrungen politischer Willensbildung haben sich die Jugendorganisationen der demokratischen Parteien zum Ring Politischer Jugend NRW zusammengeschlossen. Gefördert werden die hauptamtliche Tätigkeit von Fachkräften der Jugendarbeit und die Durchführung von Angeboten der politischen Bildung.
2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Mitgliedsverbände des Rings Politischer Jugend NRW, sofern sie Jugendorganisationen der im Landtag NRW oder im Bundestag vertretenen Parteien sind und über mehr als 1 500 Mitglieder in Nordrhein-Westfalen verfügen.
3
Zuwendungsvoraussetzungen, Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
3.1
Die hauptamtlich tätigen Fachkräfte der Jugendarbeit zur Wahrnehmung der Aufgaben auf Landesebene sowie Ausgaben für Planungs- und Leitungsaufgaben der Landesverbände,
3.2
die Angebote der außerschulischen Jugendbildung,
3.3
Angebote der im Kinder- und Jugendförderplan genannten Handlungsfelder können örtlich und überörtlich beziehungsweise regional durchgeführt werden, wobei sie in der Regel nur gefördert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) An den Bildungsveranstaltungen müssen mindestens sieben junge Menschen teilnehmen.
b) Der Veranstaltungsort soll in Nordrhein-Westfalen, in einem benachbarten Bundesland, im angrenzenden Ausland oder in Berlin liegen.
c) Der Wohnsitz einer überwiegenden Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer muss in Nordrhein-Westfalen liegen.
d) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der pädagogischen Angebote müssen junge Menschen oder ehrenamtliche sowie neben- oder hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit oder des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes sein.
3.4
Bei der Förderung von Wochenendmaßnahmen im Rahmen von Internatsveranstaltungen sind die Fördervoraussetzungen nach Nummer 3.3 auch dann erfüllt, wenn innerhalb von 48 Stunden insgesamt zehn Zeitstunden Bildungsarbeit durchgeführt werden.
3.5
Maßnahmen im Rahmen der verbandsbezogenen Arbeit, zum Beispiel Organisation des Verbandes, Planung von Arbeitsabläufen aber auch Vorstands-, Ausschusssitzungen und Konferenzen gehören nicht zu den Bildungsmaßnahmen im Sinne des Kinder- und Jugendförderplans und sind nicht zuwendungsfähig.
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Die Zuwendung wird in der Form der Festbetragsfinanzierung gewährt.
4.2
In die Förderung von Bildungsmaßnahmen dürfen Teilnehmerinnen und Teilnehmer bis zum Alter von 35 Jahren einbezogen werden.
4.3
Wahlkampfmaßnahmen und Parteiveranstaltungen sind nicht zuwendungsfähig.
4.4
Gefördert werden Bildungsveranstaltungen wie folgt:
a) Bei Veranstaltungen von mindestens fünf Zeitstunden Bildungsarbeit mit Übernachtung (Internatsveranstaltungen) kann je Tag und Teilnehmerin beziehungsweise Teilnehmer ein teilnehmerbezogener Förderbetrag von bis zu 70 Euro eingesetzt werden,
b) bei Bildungsveranstaltungen von mindestens fünf Zeitstunden Bildungsarbeit ohne Übernachtung (Tagesveranstaltungen) kann je Tag und Teilnehmerin beziehungsweise Teilnehmer ein teilnehmerbezogener Förderbetrag von bis zu 40 Euro eingesetzt werden und
c) bei Bildungsveranstaltungen von mindestens drei bis maximal fünf Zeitstunden (Halbtagesveranstaltung) kann je Tag und Teilnehmerin beziehungsweise Teilnehmer ein teilnehmerbezogener Förderbetrag von bis zu 25 Euro eingesetzt werden.
4.5
Alle übrigen Veranstaltungen und freizeitpädagogische Maßnahmen, soweit sie
mindestens 1,5 Stunden umfassen, werden unabhängig von der Teilnehmendenzahl
mit folgenden Pauschalbeträgen gefördert:
a) für örtliche Maßnahmen 300 Euro und
b) für überörtliche beziehungsweise regionale Maßnahmen oder für Großveranstaltungen 3 000 Euro.
4.6
Die in Nummer 4.4 und 4.5 genannten Förderbeträge erhöhen sich jährlich um
den vom Landtag gemäß § 16 Absatz 1 Satz 3 des Kinder- und
Jugendförderungsgesetzes festgesetzten Schlüssel.
5
Verfahren
5.1
Die Zuwendung wird für Jahresvorhaben gewährt. Die Mittel dürfen
weitergeleitet werden.
5.2
Für das Antrags- und Bewilligungsverfahren sind die Muster 1 und Muster 2 a
2 sowie die Anlage 2 RPJ zu verwenden.
5.3
Abweichend von Nummer 7 Allgemeiner Teil wird der Umfang des
Verwendungsnachweises wie folgt festgelegt:
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht sowie einem zahlenmäßigen Nachweis. Es ist das Muster 3 a zu verwenden.
Zusätzlich sind dem Verwendungsnachweis beizufügen:
a) ein Finanzplan gemäß Anlage 2 RPJ,
b) eine Aufstellung der Personalausgaben gemäß Beiblatt A,
c) eine Aufstellung der Sachausgaben gemäß Beiblatt B,
d) eine Aufstellung der Bildungsveranstaltungen gemäß Beiblatt C und
e) eine Aufstellung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer dieser Bildungsveranstaltungen gemäß Beiblatt D.
Darüber hinaus sind dem Verwendungsnachweis Kopien der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen beizufügen.
EFR zur Position 1.11: Akademie der Kulturellen Bildung des Bundes und des Landes NRW e.V.
1
Zuwendungszweck
Die gezielte Qualifizierung der musisch-kulturellen und medienpädagogischen Kinder- und Jugendbildungsarbeit spielt eine wichtige Rolle. Das Land fördert die Akademie der Kulturellen Bildung des Bundes und des Landes NRW e.V. Die Akademie hat schwerpunktmäßig die Aufgabe, Fortbildungsveranstaltungen und Kurse für haupt- und nebenberufliche sowie für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendarbeit durchzuführen.
2
Zuwendungsempfängerin
Zuwendungsempfängerin ist die Akademie der Kulturellen Bildung des Bundes und des Landes NRW e.V.
3
Bemessungsgrundlage
Gefördert werden notwendige und angemessene Personal- und Sachausgaben.
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird in Form der institutionellen Förderung als Fehlbedarfsfinanzierung nach Maßgabe des Haushaltes gewährt. Die Höhe der Zuwendung wird jährlich vom für Jugend zuständigen Ministerium in Abstimmung mit der fachlich zuständigen obersten Bundesbehörde festgelegt.
5
Verfahren
5.1
Die Zuwendung wird für Jahresvorhaben gewährt. Die Zuwendungsempfängerin
hat einen Wirtschaftsplan vorzulegen.
5.2
Für das Antrags- und Bewilligungsverfahren sind die Muster 1 und Muster 2 b
1 sowie die Anlage 3 zu verwenden.
5.3
Der Verwendungsnachweis gemäß Muster 3 b 1 wird vereinbarungsgemäß
gegenüber der fachlich zuständigen obersten Bundesbehörde gemäß der ANBest-I
erbracht. Die Oberste Landesjugendbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen und
das zuständige Landesjugendamt erhalten eine Kopie des Verwendungsnachweises.
EFR zur Position 1.12: Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle Nordrhein-Westfalen e.V. (AJS NRW)
1
Zuwendungszweck
Die AJS NRW ist eine nach § 17 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes geförderte Landesstelle. Sie hat zur Aufgabe, Handlungskonzepte für den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz zu entwickeln. Hierzu gehören auch Strategien zur besseren Information und Aufklärung. Weiterhin ist sie mit der Information und Evaluation im Zusammenhang mit dem Jugendschutzgesetz beauftragt. Zugleich nimmt sie für die Oberste Landesjugendbehörde koordinierende Aufgaben wahr. Sie wirkt dabei insbesondere mit den Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, den Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten, den Schulen, der Polizei, den Jugend- und Ordnungsämtern sowie den Trägern des Jugendschutzes zusammen. Die Mittel dienen zur Förderung der AJS NRW.
2
Zuwendungsempfängerin
Zuwendungsempfängerin ist die AJS NRW.
3
Bemessungsgrundlage
Gefördert werden die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen und angemessenen Personal- und Sachausgaben.
4
Fehlbedarfsfinanzierung
Die Zuwendung wird in Form der institutionellen Förderung als Fehlbedarfsfinanzierung nach Maßgabe des Haushalts gewährt.
5
Verfahren
5.1
Die Zuwendungen werden für Jahresvorhaben gewährt. Die Zuwendungsempfängerin
hat einen Wirtschaftsplan vorzulegen.
5.2
Für das Antrags- und Bewilligungsverfahren sind die Muster 1, Muster 2 b 2
sowie die Anlage 3 zu verwenden.
5.3
Der Verwendungsnachweis gemäß Muster 3 b 2 wird gemäß den ANBest-I
erbracht. Dem Verwendungsnachweis sind die Anlage 3 sowie die Beiblätter A und
B beizufügen.
EFR zur Position 1.14: Förderung nach dem Sonderurlaubsgesetz
1
Zuwendungszweck
Die Förderung erfolgt für den Einsatz von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe unter Inanspruchnahme von Sonderurlaub nach § 5 des Sonderurlaubsgesetzes vom 31. Juli 1974 (GV. NRW. S. 768), in der jeweils geltenden Fassung. In begründeten Ausnahmefällen erfolgt eine Förderung auch dann, wenn der Sonderurlaub nach Regeln eines anderen Bundeslandes erteilt wurde und die weiteren Zuwendungsvoraussetzungen vorliegen.
2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind:
a) die vom Land geförderten Jugendverbände,
b) Mitgliedsverbände der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und
c) sonstige freie Träger und öffentliche Träger im Sinne des § 2 des Sonderurlaubsgesetzes.
3
Zuwendungsvoraussetzungen, Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Teilnahme von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe, wenn
a) die Teilnahme sich auf Maßnahmen und Fachtagungen nach § 1 des Sonderurlaubsgesetzes erstreckt,
b) diesen Personen hierfür Urlaub nach § 2 des Sonderurlaubsgesetzes gewährt wird und
c) ihnen hierdurch ein Verdienstausfall entsteht, der vom Zuwendungsempfänger ganz oder teilweise ausgeglichen wird.
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung als Zuschuss
gewährt. Die Höhe des jeweiligen Festbetrages ergibt sich aus einem jährlich
neu festzusetzenden Prozentanteil des Bruttoverdienstausfalles.
4.2
Die Bagatellgrenze beträgt in Abweichung von Nummer 4.3.2 Allgemeiner Teil
und Nummer 1.1 VV zu § 44 LHO
a) bei Zuwendungen an freie Träger 100 Euro und
b) bei Zuwendungen an öffentliche Träger 500 Euro.
5
Verfahren
5.1
Die Zuwendung wird in den Fällen der Nummern 2.1 und 2.2 für Jahresvorhaben
gewährt. Die Mittel dürfen von der Zuwendungsempfängerin oder vom
Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) an ihre beziehungsweise seine
Untergliederungen weitergegeben werden. Sofern die Mittel an Untergliederungen
oder Mitgliedsorganisationen weitergegeben werden, ist die
Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger verpflichtet, der
Letztempfängerin beziehungsweise dem Letztempfänger in verbindlicher Form die Einhaltung
der Bestimmungen des Zuwendungsbescheides einschließlich Anlagen aufzuerlegen.
Bei der Weitergabe sind die Mittel als Zuschuss aus dem Kinder- und
Jugendförderplan zu kennzeichnen und für das jeweilige Haushaltsjahr auf einen
Ausgleich in Höhe eines festzusetzenden Anteils des jeweils nachgewiesenen
Bruttoverdienstausfalls zu begrenzen.
5.2
In Fällen der Nummer 2.3 wird die Zuwendung zu Einzelmaßnahmen gewährt.
5.3
Abweichend von Nummer 6.6 Allgemeiner Teil werden für Jahresvorhaben freier
Träger nach Nummer 5.1 die Auszahlungstermine wie folgt festgesetzt: ein
Fünftel zum 15. Januar, ein Fünftel zum 15. April, zwei Fünftel zum 15. Juli
und ein Fünftel zum 15. Oktober.
5.4
Für das Antrags- und Bewilligungsverfahren sind die Muster 1, Muster 2 a 8
zu den Nummern 2.1 und 2.2, Muster 2 a 9 zu Nummer 2.3, Muster 2 a 10 für
öffentliche Träger sowie die Anlage 6 zu verwenden.
5.5
Abweichend von Nummer 7 Allgemeiner Teil wird der Umfang des
Verwendungsnachweises wie folgt festgelegt:
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht sowie einem zahlenmäßigen Nachweis. Es ist das Muster 3 a zu verwenden.
Zusätzlich sind dem Verwendungsnachweis beizufügen:
a) eine auf den jeweiligen Projektträger bezogene Aufstellung der nach dem Sonderurlaubsgesetz Geförderten gemäß Anlage 6 und
b) die Bestätigungen gemäß Anlage 6 a.
Bei Weiterleitungen der Landesmittel an Dritte sind die von den empfangenden Stellen zu erbringenden Verwendungsnachweise gemäß Nummer 6.9 ANBest-P vorzuhalten.
EFR zur Position 1.15: Investitionen
1
Zuwendungszweck
Die Mittel sind bestimmt zur Erhaltung und Optimierung der Infrastruktur von überörtlichen und besonders innovativen Einrichtungen in der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit.
2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind die Träger der freien Jugendhilfe.
3
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Gefördert werden:
a) der Neu- und Erweiterungsbau,
b) der Umbau,
c) Maßnahmen der Bauunterhaltung, wie zum Beispiel die Erneuerung und der zusätzliche Einbau oder die Verbesserung von Installationen und betriebstechnischen Anlagen, Außenanlagen,
d) der Erwerb von Gebäuden und
e) die Erst-, Ergänzungs- und Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen.
3.2
Die geförderten Maßnahmen unterliegen der Zweckbindung, die durch
tatsächliche zweckentsprechende Nutzung abgegolten wird.
Sie beträgt
a) bei Baumaßnahmen und Erwerb nach Nummern 3.1 Buchstabe a), b) und d) einschließlich Maßnahmen der Bauunterhaltung nach Nummer 3.1 Buchstabe c) 25 Jahre,
b) bei Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahmen sowie Außenanlagen nach Nummer 3.1. Buchstabe c) 15 Jahre und
c) bei Beschaffung von Einrichtungsgegenständen nach Nummer 3.1 Buchstabe e) zehn Jahre.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde hiervon abweichen.
Bei vorübergehend nicht zweckentsprechender Nutzung kann die Bewilligungsbehörde bestimmen, dass die Abgeltung der Landesmittel ausgesetzt wird.
Bei dauernder nicht zweckentsprechender Nutzung entscheidet die Bewilligungsbehörde über die Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der Landesmittel.
3.3
Ist die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger nicht Eigentümer
des Grundstücks oder Erbbauberechtigte oder Erbbauberechtigter mit einem
Erbbaurecht für mindestens die Dauer der Zweckbindung an dem Grundstück, auf
dem die Baumaßnahme vorgenommen beziehungsweise für das die Beschaffung
erfolgen soll, so soll die Bewilligungsbehörde die Gewährung der Zuwendung vom
Bestehen eines sich über die Zeit der Zweckbindung erstreckenden
zweckdienlichen Pacht-, Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages der
Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers mit der
Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer oder der
Erbbauberechtigten oder dem Erbbauberechtigten abhängig machen.
3.4
Eine dingliche Sicherung des für den Fall der Nichteinhaltung der
Zweckbindung bestehenden Rückzahlungsanspruchs ist regelmäßig nur dann
vorzusehen, wenn der Zuschuss den Betrag von 500 000 Euro übersteigt. Ist die
Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger nicht Eigentümerin oder
Eigentümer oder Erbbauberechtigte oder Erbbauberechtigter, so soll eine
dingliche Sicherung bereits bei Zuschüssen von über 50 000 Euro vorgesehen werden.
3.5
Bauvorhaben in Bauabschnitten werden nur gefördert, wenn jeder Abschnitt
für sich funktionsfähig ist.
3.6
Personalwohnplätze werden nur gefördert, wenn sie sich innerhalb der
Einrichtung oder in einem zur Einrichtung gehörenden Gebäudeteil befinden.
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Die Zuwendung erfolgt als Zuschuss in Form der Anteilfinanzierung bis zu 70
Prozent der förderungsfähigen Gesamtausgaben. Bei Bereitstellung anderer
öffentlicher Mittel kann sich die Finanzierungsart nach den Richtlinien des
Zuschussgebers richten, der den größten Förderungsanteil erbringt.
4.2
Der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind folgende Kostengruppen
der DIN 276 - Kosten im Bauwesen, Ausgabe Dezember 2018, in der Fassung von Dezember
2018 zugrunde zu legen:
4.2.1
Baumaßnahmen
200 Vorbereitende Maßnahmen
300 Bauwerk - Baukonstruktionen mit Ausnahme der Kostengruppen 397 und 398
400 Bauwerk - Technische Anlagen
500 Außenanlagen und Freiflächen
690 Sonstige Ausstattung
700 Baunebenkosten mit Ausnahme der Kostengruppen 710, 720, 750, 760
4.2.2
Beschaffung von Einrichtungsgegenständen
Erst-, Ergänzungs- und Ersatzbeschaffung in Verbindung mit Bauvorhaben
610 Allgemeine Ausstattung mit Ausnahme der Kostengruppe 690
630 Informationstechnische Ausstattung
4.2.3
Erst-, Ergänzungs- und Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen, soweit
sie nicht im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme stehen
380 Baukonstruktive Einbauten
445 Beleuchtungsanlagen
470 Nutzungsspezifische und verfahrenstechnische Anlagen
560 Einbauten in Außenanlagen und Freiflächen
610 Allgemeine Ausstattung
630 Informationstechnische Ausstattung
4.2.4
Beim Erwerb von Gebäuden ist nur der Herstellungsaufwand des Gebäudes ohne
Grundstücksanteil und Erschließung zuwendungsfähig.
4.2.5
Mehrausgaben von Bauvorhaben, die gegenüber dem Jahr der Bewilligung bis
zur Fertigstellung des Vorhabens entstehen, können von der Bewilligungsbehörde
im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel anerkannt werden.
5
Verfahren
5.1
Die Zuwendung wird für Einzelvorhaben gewährt.
5.2
Die Auszahlung ist bei Um- und Ausbau sowie Instandsetzungsmaßnahmen auf
Anforderung wie folgt vorzunehmen:
a) 30 Prozent nach Beginn der Maßnahme,
b) 35 Prozent, wenn die Summe der Auftragsvergabe die Hälfte der Bauausgaben erreicht hat und soweit erforderlich mindestens der Nachweis eines notariellen Antrages auf Eintragung der dinglichen Sicherung vorgelegt worden ist, und
c) 35 Prozent nach Fertigstellung der Maßnahme.
5.3
Die Auszahlung für Hochbaumaßnahmen (Neu- und Erweiterungsbauten) ist auf Anforderung wie folgt vorzunehmen:
a) 30 Prozent nach Vergabe des Rohbauauftrages,
b) 35 Prozent nach Vorlage des Rohbauabnahmescheines und soweit vorgeschrieben mindestens eines notariellen Antrages auf Eintragung der dinglichen Sicherung und
c) 35 Prozent nach Vorlage des Schlussabnahmescheines.
5.4
Die Auszahlung bei Einrichtungsgegenständen richtet sich nach den ANBest-P.
5.5
Die Bewilligungsbehörde hat bei der Förderung von Bauvorhaben zugleich die
Aufgaben nach Nummer 6 VV zu § 44 LHO wahrzunehmen. Bei Vorhaben mit örtlichem
Einzugsbereich ist das Jugendamt an der Planung zu beteiligen.
5.6
Für das Antrags- und Bewilligungsverfahren sind die Muster 1 und Muster 2 c
sowie die Anlage 5 zu verwenden.
5.7
Der Verwendungsnachweis nach Muster 3 c wird gemäß den NBest-Bau erbracht.
EFR zur Position 5.5: Bildungsangebote für junge Menschen in den Jugendfreiwilligendiensten
1
Zuwendungszweck
Die Jugendfreiwilligendienste Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) und Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) sind Bildungsjahre für junge Menschen und gehören zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements. Sie schaffen Lern- und Erfahrungsräume für junge Menschen und stärken sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Im Rahmen der beiden Jugendfreiwilligendienste erwerben Jugendliche wichtige soziale und persönliche Kompetenzen, die einen Berufseinstieg erleichtern.
Bisher sind jedoch benachteiligte junge Menschen in den beiden Jugendfreiwilligendiensten deutlich unterrepräsentiert. Deshalb sollen die Träger des FSJ und des FÖJ spezielle Angebote für junge Menschen im Rahmen der beiden Jugendfreiwilligendienste entwickeln, deren Integration als gefährdet gilt. Im Rahmen eines Gesamtkonzeptes, in das die Einsatzstellen einbezogen werden sollen und das der Erhöhung der Bildungs- und Sozialkompetenz dient, soll neben den traditionellen Zielen der Jugendfreiwilligendienste insbesondere das Ziel einer besseren Integrationschance auf dem Arbeitsmarkt verfolgt werden.
Gefördert werden Maßnahmen, wie zum Beispiel Bildungsangebote, die dazu beitragen, benachteiligten jungen Menschen den Zugang zu FÖJ und FSJ zu ermöglichen oder dazu dienen, die Bekanntheit der Jugendfreiwilligendienste unter benachteiligten jungen Menschen oder jungen Menschen mit Behinderungen zu steigern.
Als benachteiligte junge Menschen gelten Freiwillige, die sozial benachteiligt sind und beziehungsweise oder individuelle Beeinträchtigungen im Sinne von § 13 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorweisen. Hierzu zählen zum Beispiel Freiwillige, die keinen Schulabschluss oder einen Förderschulabschluss haben, und Freiwillige, die zwar über einen Schulabschluss verfügen, gleichzeitig aber mit besonderen individuellen Problemlagen beziehungsweise Förderbedarfen wie zum Beispiel Sprachvermögen, abweichendem Verhalten, Abbruch einer Lehre belastet sind, die ihre Chancen auf eine gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe beeinträchtigen. Hierzu zählen auch junge Menschen, die aufgrund ihrer Zuwanderungserfahrung benachteiligt sind.
Gefördert werden darüber hinaus Maßnahmen, wie zum Beispiel Bildungsangebote, die dazu beitragen, jungen Menschen mit Behinderung die Teilhabe am Jugendfreiwilligendienst zu ermöglichen. Damit wird die Chancengleichheit junger Menschen mit Behinderung gefördert und gleichzeitig ermöglicht, die Voraussetzungen zu schaffen, damit junge Menschen mit Behinderungen einen Jugendfreiwilligendienst leisten können. Leistungen, auf die für junge Menschen mit Behinderung ein gesetzlicher Anspruch besteht, können nicht gefördert werden.
2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind die in Nordrhein-Westfalen anerkannten Träger der Jugendfreiwilligendienste gemäß § 10 Absatz 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz und die in § 10 Absatz 1 Jugendfreiwilligendienstegesetz aufgeführten Träger.
3
Bemessungsgrundlage
Gefördert werden notwendige und angemessene Personal- und Sachausgaben.
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird in Form der Anteilfinanzierung gewährt. Die Höhe der Förderung beträgt
a) für den außergemeindlichen Bereich bis zu 85 Prozent und
b) für öffentliche Träger 40 Prozent bis höchstens 80 Prozent
der von der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben gemäß Anlage 7. Die Regelungen der Nummer 1.3.8 Allgemeiner Teil bleiben hiervon unberührt.
5
Verfahren
5.1
Die Zuwendung wird für Einzelvorhaben gewährt.
5.2
Für das Antrags- und Bewilligungsverfahren sind die Muster 1 und Muster 2 a
6 beziehungsweise Muster 2 a 7 sowie die Anlage 1 zu verwenden.
5.3
Verwendungsnachweisverfahren
5.3.1
Für das Verwendungsnachweisverfahren nach Nummer 7 Allgemeiner Teil sind
zusätzlich das Muster 3 a sowie die Anlage 1 und die Beiblätter A und B zu
verwenden.
5.3.2
Abweichend von Nummer 7 Allgemeiner Teil wird für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich mit einer Fördersumme des Landes von unter 50 000 Euro der Umfang des Verwendungsnachweises wie folgt festgelegt:
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht sowie einem zahlenmäßigen Nachweis. Es ist das Muster 3 a zu verwenden.
Zusätzlich sind dem Verwendungsnachweis beizufügen:
a) ein Finanzplan gemäß Anlage 1,
b) eine Aufstellung der Personalausgaben gemäß Beiblatt A und
c) eine Aufstellung der Sachausgaben gemäß Beiblatt B.
Darüber hinaus sind Kopien der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen beim Projektträger vorzuhalten.
C
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Hinweise
1
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses treten die Richtlinien für die Förderung nach dem Kinder- und Jugendförderplan vom 5. November 2018 (MBl. NRW. S. 635), die zuletzt durch Runderlass vom 6. Dezember 2023 (MBl. NRW. S. 1420) geändert worden sind, außer Kraft.
2
Hinweise
Die Muster, Anlagen und Beiblätter werden nur im elektronischen Ministerialblatt und in der Sammlung des bereinigten Ministerialblattes (SMBl. NRW.) abgebildet.
Sie sind auch bei den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe (Landesjugendämter) erhältlich.
- MBl. NRW. 2024 S. 921