Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 31 vom 26.9.2024 Seite 951 bis 962
Richtlinien über die Vergütung von Nebentätigkeiten bei der Aus- und Fortbildung |
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Richtlinien über die Vergütung von Nebentätigkeiten bei der Aus- und Fortbildung
20322
Richtlinien
über die Vergütung von Nebentätigkeiten
bei der Aus- und Fortbildung
Gemeinsamer Runderlass
des Ministeriums der Finanzen und
des Ministeriums des Innern
Vom 5. September 2024
1
Anwendungs- und Geltungsbereich
1.1
Diese Richtlinien bestimmen die Rahmenbedingungen zur Gewährung einer Vergütung
für Nebentätigkeiten in der Aus- und Fortbildung. Einzelheiten legen die
obersten Landesbehörden für ihren jeweiligen Geschäftsbereich fest. Die
Vergütung ist unter Beachtung der in dieser Richtlinie festgelegten Maßgaben zu
bestimmen.
1.2
Einer Beamtin, einem Beamten, einer Richterin oder einem Richter darf eine
Vergütung für Tätigkeiten bei der Ausbildung und Fortbildung gemäß § 12 Absatz
3 der Nebentätigkeitsverordnung nur gewährt werden, wenn
a) ihr oder ihm diese Tätigkeiten nicht im Hauptamt zugewiesen werden können oder
b) sie oder er für diese Nebentätigkeit im Hauptamt nicht angemessen entlastet wird.
1.3
Diese Richtlinien sind für Regierungsbeschäftigte unter Beachtung der Maßgaben
des § 3 Absatz 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vom
12. Oktober 2006 (MBl. NRW. S. 696), der zuletzt durch Änderungstarifvertrag
vom 29. November 2021 (MBl. NRW. 2022 S. 724), im Folgenden TV-L, geändert worden
ist, entsprechend anzuwenden. Wird die Nebentätigkeit nicht als selbstständige
Tätigkeit, sondern im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses durchgeführt, sind die
tarif-, arbeits-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungsrechtlichen
Regelungen zu beachten. Sofern ein zweites Arbeitsverhältnis zum selben
Arbeitgeber geschlossen werden soll, ist § 2 Absatz 2 TV-L maßgebend.
2
Genehmigungsvorbehalt
Zur Übernahme einer Nebentätigkeit bei der Ausbildung und Fortbildung bedarf die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter der vorherigen Genehmigung, wenn diese Tätigkeit als Nebenamt oder als Nebenbeschäftigung gegen Vergütung ausgeübt werden soll (§ 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung). Das gilt nicht für eine Nebentätigkeit, die auf Verlangen übernommen wird (§ 48 des Landesbeamtengesetzes), und für eine Vortragstätigkeit (§ 51 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes).
3
Vergütung von Tätigkeiten bei der Aus- und Fortbildung
3.1
Für eine Tätigkeit bei der Aus- oder Fortbildung kann eine Vergütung gezahlt
werden.
3.2
Das jeweilige Ressort setzt die Vergütung für jede Unterrichts- beziehungsweise
Vortragsstunde mit einer Dauer von 45 Minuten eigenverantwortlich für seinen Geschäftsbereich
unter Beachtung des Haushaltsvorbehalts fest. Der Betrag darf 51 Euro pro
Unterrichts- beziehungsweise Vortragsstunde nicht überschreiten.
3.3
Mit der Vergütung
ist auch die Zeit abgegolten, die für die Vorbereitung des Unterrichts beziehungsweise
des Vortrags inklusive der Erstellung der Unterlagen aufgewendet wird. Hiervon
ausgenommen ist die Ausarbeitung von Haus- oder Klausuraufgaben, die nicht in
Zusammenhang mit einer nach Nummer 3.2 bereits vergüteten Tätigkeit erarbeitet
werden.
3.4
Für die Aufsicht bei der Fertigung von Aufsichtsarbeiten oder deren Korrektur kann
eine Vergütung gewährt werden. Einzelheiten regelt das jeweilige Ressort in
eigener Zuständigkeit unter Beachtung des Haushaltsvorbehalts.
3.5
Mit Zustimmung der
jeweiligen obersten Dienstbehörde kann eine höhere als die in Nummer 3.2
festgesetzte Vergütung gewährt werden für Tätigkeiten in der Aus- und
Fortbildung, die
a) nach ihrem wissenschaftlichen Gehalt mit Vorlesungen an Universitäten vergleichbar sind,
b) von einer bedeutenden Persönlichkeit ausgeführt werden oder
c) hervorragende Fachkenntnisse voraussetzen,
wenn sie für die Gesamtveranstaltung von besonderer Wichtigkeit sind. In diesen Fällen ist die Höhe der Vergütung nach dem Schwierigkeitsgrad des der Tätigkeit zugrundeliegenden Stoffes, des zur Vorbereitung erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwandes sowie bei Wiederholungen nach der Anzahl zu bemessen. Die Vergütung soll in diesen Fällen den dreifachen Satz der Vergütung nach Nummer 3.2 nicht übersteigen.
4
Vergütung von zeitabhängigen, ortsunabhängigen Veranstaltungen
Unterricht, Vorträge oder sonstige Veranstaltungen, die digital mit Hilfe einer Bild- beziehungsweise Tonübertragung übertragen werden und damit zeitabhängig und ortsunabhängig sind (Web-Seminare), sind vergleichbar mit Präsenzveranstaltungen. Eine Vergütung richtet sich nach den Nummer 3.2 bis 3.5.
5
Vergütung
sonstiger Tätigkeiten
Sonstige Tätigkeiten, zum Beispiel die Erstellung interaktiver Lernvideos oder die Ausarbeitung von Konzepten für Aus- und Fortbildungsreihen, können nach notwendigem Zeitaufwand vergütet werden. Eine Vergütung richtet sich nach den Nummern 3.2 und 3.5.
6
Reisekosten
Neben den genannten Vergütungen werden Reisekosten nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Vorschriften gezahlt.
7
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Richtlinien über die Vergütung von Nebentätigkeiten bei der Ausbildung und Fortbildung vom 22. Dezember 1965 (MBl. NRW. 1966 S. 128), die zuletzt durch Runderlass vom 1. Dezember 2017 (MBl. NRW. S. 1018) geändert worden sind, außer Kraft.
- MBl. NRW. 2024 S. 952