Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 31 vom 26.9.2024 Seite 951 bis 962

Richtlinien über die Vergütung von Nebentätigkeiten bei der Aus- und Fortbildung
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Richtlinien über die Vergütung von Nebentätigkeiten bei der Aus- und Fortbildung

20322

Richtlinien
über die Vergütung von Nebentätigkeiten
bei der Aus- und Fortbildung

Gemeinsamer Runderlass
 des Ministeriums der Finanzen und
des Ministeriums des Innern

Vom 5. September 2024

1
Anwendungs- und Geltungsbereich

1.1
Diese Richtlinien bestimmen die Rahmenbedingungen zur Gewährung einer Vergütung für Nebentätigkeiten in der Aus- und Fortbildung. Einzelheiten legen die obersten Landesbehörden für ihren jeweiligen Geschäftsbereich fest. Die Vergütung ist unter Beachtung der in dieser Richtlinie festgelegten Maßgaben zu bestimmen.

1.2
Einer Beamtin, einem Beamten, einer Richterin oder einem Richter darf eine Vergütung für Tätigkeiten bei der Ausbildung und Fortbildung gemäß § 12 Absatz 3 der Nebentätigkeitsverordnung nur gewährt werden, wenn

a) ihr oder ihm diese Tätigkeiten nicht im Hauptamt zugewiesen werden können oder

b) sie oder er für diese Nebentätigkeit im Hauptamt nicht angemessen entlastet wird.

1.3
Diese Richtlinien sind für Regierungsbeschäftigte unter Beachtung der Maßgaben des § 3 Absatz 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (MBl. NRW. S. 696), der zuletzt durch Änderungstarifvertrag vom 29. November 2021 (MBl. NRW. 2022 S. 724), im Folgenden TV-L, geändert worden ist, entsprechend anzuwenden. Wird die Nebentätigkeit nicht als selbstständige Tätigkeit, sondern im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses durchgeführt, sind die tarif-, arbeits-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungsrechtlichen Regelungen zu beachten. Sofern ein zweites Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber geschlossen werden soll, ist § 2 Absatz 2 TV-L maßgebend.

2
Genehmigungsvorbehalt

Zur Übernahme einer Nebentätigkeit bei der Ausbildung und Fortbildung bedarf die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter der vorherigen Genehmigung, wenn diese Tätigkeit als Nebenamt oder als Nebenbeschäftigung gegen Vergütung ausgeübt werden soll (§ 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung). Das gilt nicht für eine Nebentätigkeit, die auf Verlangen übernommen wird (§ 48 des Landesbeamtengesetzes), und für eine Vortragstätigkeit (§ 51 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes).

3
Vergütung von Tätigkeiten bei der Aus- und Fortbildung

3.1
Für eine Tätigkeit bei der Aus- oder Fortbildung kann eine Vergütung gezahlt werden.

3.2
Das jeweilige Ressort setzt die Vergütung für jede Unterrichts- beziehungsweise Vortragsstunde mit einer Dauer von 45 Minuten eigenverantwortlich für seinen Geschäftsbereich unter Beachtung des Haushaltsvorbehalts fest. Der Betrag darf 51 Euro pro Unterrichts- beziehungsweise Vortragsstunde nicht überschreiten.

3.3
Mit der Vergütung ist auch die Zeit abgegolten, die für die Vorbereitung des Unterrichts beziehungsweise des Vortrags inklusive der Erstellung der Unterlagen aufgewendet wird. Hiervon ausgenommen ist die Ausarbeitung von Haus- oder Klausuraufgaben, die nicht in Zusammenhang mit einer nach Nummer 3.2 bereits vergüteten Tätigkeit erarbeitet werden.

3.4
Für die Aufsicht bei der Fertigung von Aufsichtsarbeiten oder deren Korrektur kann eine Vergütung gewährt werden. Einzelheiten regelt das jeweilige Ressort in eigener Zuständigkeit unter Beachtung des Haushaltsvorbehalts.

3.5
Mit Zustimmung der jeweiligen obersten Dienstbehörde kann eine höhere als die in Nummer 3.2 festgesetzte Vergütung gewährt werden für Tätigkeiten in der Aus- und Fortbildung, die

a) nach ihrem wissenschaftlichen Gehalt mit Vorlesungen an Universitäten vergleichbar sind,

b) von einer bedeutenden Persönlichkeit ausgeführt werden oder

c) hervorragende Fachkenntnisse voraussetzen,

wenn sie für die Gesamtveranstaltung von besonderer Wichtigkeit sind. In diesen Fällen ist die Höhe der Vergütung nach dem Schwierigkeitsgrad des der Tätigkeit zugrundeliegenden Stoffes, des zur Vorbereitung erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwandes sowie bei Wiederholungen nach der Anzahl zu bemessen. Die Vergütung soll in diesen Fällen den dreifachen Satz der Vergütung nach Nummer 3.2 nicht übersteigen.

4
Vergütung von zeitabhängigen, ortsunabhängigen Veranstaltungen

Unterricht, Vorträge oder sonstige Veranstaltungen, die digital mit Hilfe einer Bild- beziehungsweise Tonübertragung übertragen werden und damit zeitabhängig und ortsunabhängig sind (Web-Seminare), sind vergleichbar mit Präsenzveranstaltungen. Eine Vergütung richtet sich nach den Nummer 3.2 bis 3.5.

5
Vergütung sonstiger Tätigkeiten

Sonstige Tätigkeiten, zum Beispiel die Erstellung interaktiver Lernvideos oder die Ausarbeitung von Konzepten für Aus- und Fortbildungsreihen, können nach notwendigem Zeitaufwand vergütet werden. Eine Vergütung richtet sich nach den Nummern 3.2 und 3.5.

6
Reisekosten

Neben den genannten Vergütungen werden Reisekosten nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Vorschriften gezahlt.

7
Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Richtlinien über die Vergütung von Nebentätigkeiten bei der Ausbildung und Fortbildung vom 22. Dezember 1965 (MBl. NRW. 1966 S. 128), die zuletzt durch Runderlass vom 1. Dezember 2017 (MBl. NRW. S. 1018) geändert worden sind, außer Kraft.

- MBl. NRW. 2024 S. 952