Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 31 vom 26.9.2024 Seite 951 bis 962

Gebührenordnung der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen
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Gebührenordnung der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen

2122

Gebührenordnung
der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung
der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen

Vom 6. Juni 2024

Die Kammerversammlung der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 6. Juni 2024 aufgrund des § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 81) geändert worden ist, folgende Gebührenordnung beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 31. Juli 2024 – VIIB2-94.13.07-2024-0001939 genehmigt worden ist:

§ 1
Allgemeines

(1) Die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen erhebt für Amtshandlungen und für sonstige Leistungen, die keine Amtshandlungen sind, Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Gebührenordnung, wenn die Leistung beantragt worden ist, durch den Beteiligten veranlasst wurde oder den Beteiligten unmittelbar begünstigt.

(2) Die Erhebung von Gebühren auf Grundlage anderer gesetzlicher Regelungen, insbesondere des Gebührengesetzes NRW vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW vom 8. August 2023 (GV. NRW. S. 490) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

§ 2
Gebühren

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Gebührenordnung (Anlage) ist.

§ 3
Auslagen

(1) Auslagen, die im Zusammenhang mit gebührenpflichtigen Leistungen sowie für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen entstehen und nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind, sind von der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner zu ersetzen.

(2) Auslagen können auch erhoben werden im Falle sachlicher oder persönlicher Gebührenfreiheit oder wenn von der Gebührenerhebung abgesehen wird.

(3) Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwendungen verursacht hat.

(4) Auslagen sind insbesondere

1. Post-, Telekommunikations- und Zustellungskosten,

2. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,

3. Dolmetscher-, Zeugen- und Sachverständigenkosten,

4. notwendige Reisekostenvergütungen von Beteiligten, die zur Durchführung der Verwaltungsleistung erforderlich sind, sofern diese nicht am Amtssitz der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen durchführbar sind,

5. Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen und

6. Kosten, die der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen für die Auftragserteilung an die in Anspruch genommene Vollstreckungsbehörde für ein Vollstreckungsersuchen entstehen.

§ 4
Kostengläubiger, Kostenschuldner und Kostenschuld

(1) Kostengläubigerin ist die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen, sobald sie eine gebührenpflichtige Amtshandlung vornimmt.

(2) Kostenschuldnerin oder Kostenschuldner ist, wer

1. das Tätigwerden der Pflegekammer veranlasst oder

2. Einrichtungen und Gegenstände der Pflegekammer in Anspruch nimmt oder

3. die Kosten durch eine vor der Pflegekammer abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(4) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, dem Grunde nach mit dessen Eingang bei der Pflegekammer, der Höhe nach mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Tätigkeit. Im Übrigen entsteht die Gebührenschuld dem Grunde und der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung oder nach Inanspruchnahme der Einrichtungen und Gegenstände.

(5) Eine Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(6) Gebühren und Auslagen werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner fällig, wenn nicht durch die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.

(7) Bei rückständigen Gebühren erfolgt zunächst eine kostenfreie Zahlungserinnerung, bei weiterem Ausbleiben der Zahlung erfolgt eine gebührenpflichtige Zahlungserinnerung. Danach wird die Angelegenheit an die Vollstreckungsbehörde abgebeben.

(8) Bei nicht fristgerechter Zahlung werden Zuschläge in Höhe von 1 Prozent pro angefangenen Kalendermonat auf den fälligen Betrag erhoben.

§ 5
Kostenentscheidung

In der schriftlichen Kostenentscheidung bezeichnet die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner, die kostenpflichtige Verwaltungstätigkeit, die Höhe der zu zahlenden Gebühren und Auslagen, die Rechtsgrundlage deren Erhebung sowie deren Berechnung, und legt fest, wo, wann und wie diese zu zahlen sind.

§ 6
Ermäßigung und Erlass

Auf Antrag der Kostenschuldnerin oder des Kostenschuldners können aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, Gebühren und Auslagen ermäßigt oder erlassen werden. Der Antrag ist unter Vorlage geeigneter Nachweise schriftlich zu begründen.

§ 7
Ergänzende Bestimmungen

Für Stundung, Niederschlagung, Verjährung und Rechtsbehelf gelten die Vorschriften des Gebührengesetzes NRW in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 8

Inkrafttreten

Die Gebührenordnung tritt am Tag nach der Bekanntgabe im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Düsseldorf, den 6. Juni 2024

Sandra P o s t e l

Präsidentin der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen

Genehmigt:

Düsseldorf, den 31. Juli 2024

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Simone D r e y e r

Zur Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen ausgefertigt:

Düsseldorf, den 27. August 2024

Sandra P o s t e l

Präsidentin der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen

- MBl. NRW. 2024 S. 953