Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 31 vom 26.9.2024 Seite 951 bis 962
Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung von Hubs für die Umsetzung von Akzelerationsprogrammen für Start-ups (Hub-Richtlinie) |
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Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung von Hubs für die Umsetzung von Akzelerationsprogrammen für Start-ups (Hub-Richtlinie)
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Richtlinie über die Gewährung von
Zuschüssen zur Förderung von Hubs
für die Umsetzung von Akzelerationsprogrammen für Start-ups
(Hub-Richtlinie)
Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Vom 13. September 2024
1
Zuwendungszweck und Zuwendungsziel
Das Land gewährt auf Antrag Zuwendungen zur Förderung von Hubs, um Akzelerationsprogramme zur Stärkung der Unternehmensentwicklung von Start-ups in der Wachstumsphase anzubieten. Mit den geförderten Programmen sollen Start-ups Wissen, Erfahrung und Kontakte vermittelt und deren Sichtbarkeit erhöht werden.
Hubs im Sinne dieser Richtlinie sind Einrichtungen zur Unterstützung von Start-ups, die durch Vernetzung, Informationsverbreitung und Zusammenarbeit zwischen Start-ups, Unternehmen, Finanzierungseinrichtungen und wissenschaftsnahen Einrichtungen den Austausch von Know-how sowie gemeinsame Innovationstätigkeiten anregen sollen.
Mithilfe der Förderung von Hubs und den dort durchgeführten Akzelerationsprogrammen, sollen bisher bestehende Lücken im landesweiten Angebot für Start-ups in der Wachstumsphase geschlossen werden. Es handelt sich um kostenlose Angebote, die nach der Markteintrittsphase ansetzen und Start-ups bis hin zum wachstumsstarken und international ausgerichteten Scale-up-Segment, in der auch das landesweite Skalierungsprogramm Scale-up. NRW ansetzt, begleiten und qualifizieren.
Die Wachstumsphase von Start-ups beginnt typischerweise nach der frühen Entwicklungs- und Validierungsphase von bereits gegründeten Unternehmen und endet typischerweise mit dem Übergang in die Reifephase, einer Akquise durch andere Unternehmen oder durch einen Börsengang. Die Wachstumsphase ist gekennzeichnet von Herausforderungen bei der Markterweiterung, der Finanzierung, der Ausweitung der Kundenakquise und –bindung, im Personalmanagement sowie in der Skalierung der technologischen Infrastruktur und Aufrechterhaltung des Innovationsniveaus. Diese Herausforderungen erfordern oft auch die Unterstützung durch externes Coaching und Mentoring.
Der breite Zugang zu innovativen Technologien und Geschäftsmodellen stellt im Hinblick auf die digitale und nachhaltige Transformation eine Zukunftsherausforderung für die nordrhein-westfälische Wirtschaft dar. Durch das Angebot von Akzelerationsprogrammen sollen Start-ups für die Bewältigung zentraler Herausforderungen in der Wachstumsphase gestärkt werden, um somit die Verbreitung innovativer Technologien und Geschäftsmodelle in die nordrhein-westfälische Wirtschaft zu beschleunigen.
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Rechtsgrundlagen
Die
Zuwendungen werden gewährt auf Grundlage
a) dieser Richtlinie,
b) den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 153), in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445), in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO und
c) der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023), im Folgenden De-minimis-Verordnung.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die Durchführung von Akzelerationsprogrammen, die auf Start-ups mit digitalen, technologiebasierten und beziehungsweise oder gemeinwohlorientierten Geschäftsmodellen in der Wachstumsphase ausgerichtet sind.
Akzelerationsprogramme im Sinne dieser Richtlinie vermitteln den unterstützten Start-ups in Form von Workshops, Seminaren oder Coachings das notwendige Wissen für die Unternehmensentwicklung. Der Erfahrungsaustausch kann durch Mentoring oder offene Austauschformate zwischen den unterstützten Start-ups gewährleistet werden. Durch die Vermittlung von Kontakten zu Unternehmen, Investorinnen und Investoren, Hochschulen oder anderen Start-up-Programmen erhalten die unterstützten Start-ups Zugang zu den für die Unternehmensentwicklung notwendigen Netzwerken. Die Steigerung der Präsenz der unterstützten Start-ups in den sozialen Medien, in der Presse oder bei Veranstaltungen erhöht deren Sichtbarkeit und Bekanntheitsgrad.
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Zuwendungsempfangende
Zuwendungsempfangende sind juristische Personen mit einem Sitz in Nordrhein-Westfalen, die ein Akzelerationsprogramm im Sinne dieser Richtlinie durchführen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in den Fällen des Artikel 1 Absatz 1 der De-minimis-Verordnung.
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Zuwendungsvoraussetzungen
5.1
Durchführungsort
Das Akzelerationsprogramm muss in Nordrhein-Westfalen erbracht werden.
5.2
Auswahl
Die Auswahl der Hubs erfolgt auf Grundlage eines Teilnahmewettbewerbs unter Einbindung eines unabhängigen Gutachtergremiums, bei dem ausschließlich folgende Eignungs- und Bewertungskriterien berücksichtigt werden:
5.2.1
Eignungskriterien
a) Mindestens zehn Empfehlungsschreiben von Start-ups, die durch den Hub in den letzten drei Kalenderjahren unterstützt wurden,
b) Nachweis, dass der antragstellende Hub in den letzten drei Kalenderjahren Akzelerations- oder ähnliche Start-up-Programme durchgeführt hat,
c) mindestens zehn Letter of Intent von Personen, die das Akzelerationsprogramm durch Coaching und Mentoring unterstützen wollen und
d) mindestens fünf Letter of Intent von Institutionen, die sich im Akzelerationsprogramm einbringen wollen.
5.2.2
Bewertungskriterien
a) Bewertung der bisherigen Hub-Arbeit und der vorhandenen Infrastruktur:
aa) inhaltliche Qualität der Empfehlungsschreiben von Start-ups, die durch den Hub in den letzten drei Kalenderjahren unterstützt wurden,
bb) Beschreibung von Akzelerations- oder ähnlichen Start-up-Programmen des Hubs, die dieser in den letzten drei Kalenderjahren durchgeführt hat und
cc) Darstellung vorhandener Infrastrukturen, wie beispielsweise Co-Working und Werkstattangebote, sowie bestehender Veranstaltungsformate,
b) das Konzept für das Netzwerk des Hubs, bestehend aus Personen, die Expertise, Coaching und Mentoring bieten, sowie Institutionen wie Investmenteinrichtungen, Unternehmen, Hochschulen und andere Start-up-Programme:
aa) inhaltliche Qualität der Letter of Intent von Personen, die das Akzelerationsprogramm unterstützen wollen sowie deren Erfahrung im Bereich Coaching und Mentoring,
bb) inhaltliche Qualität der Letter of Intent von Institutionen, die sich im Akzelerationsprogramm einbringen wollen, sowie deren Relevanz für die spezifischen Projektziele,
cc) Klarheit und Relevanz der im Netzwerkkonzept festgelegten Ziele im Hinblick auf das Zuwendungsziel,
dd) Qualität des Netzwerkkonzepts hinsichtlich der Unterstützung von Start-ups in der Wachstumsphase, der Anbindung an das bestehende Skalierungsprogramm Scale-up. NRW, der logischen Stringenz und der wirtschaftlichen Angemessenheit,
ee) Ambition und Innovationspotenzial des Netzwerkkonzepts, im Sinne der Einzigartigkeit, der angestrebten langfristigen Ziele, der Kreativität, des Technologieeinsatzes und beziehungsweise oder der Skalierbarkeit sowie im Vergleich zu den anderen Anträgen und
ff) Plausibilität des vorgeschlagenen Lösungsansatzes und Realisierungschancen des dargestellten Netzwerkkonzepts,
c) das Konzept für das Akzelerationsprogramm, durch das eine Unterstützung von Start-ups in der Wachstumsphase gewährleistet und Wissen, Erfahrung und Kontakte vermittelt werden soll:
aa) Plausibilisierung einer verlässlichen Betreuung von mindestens zehn Start-ups pro Jahr im Rahmen des Akzelerationsprogramms über den gesamten Durchführungszeitraum,
bb) Klarheit und Relevanz der im Programmkonzept festgelegten Ziele im Hinblick auf das Zuwendungsziel,
cc) Qualität des Programmkonzepts hinsichtlich der Unterstützung von Start-ups in der Wachstumsphase, der Anbindung an das bestehende Skalierungsprogramm Scale-up. NRW, der logischen Stringenz und der wirtschaftlichen Angemessenheit,
dd) Ambition und Innovationspotenzial des Programmkonzepts, im Sinne der Einzigartigkeit, der angestrebten langfristigen Ziele, der Kreativität, des Technologieeinsatzes und beziehungsweise oder der Skalierbarkeit sowie im Vergleich zu den anderen Anträgen,
ee) Plausibilität des vorgeschlagenen Lösungsansatzes und Realisierungschancen des dargestellten Programmkonzepts,
ff) Plausibilität der im Programmkonzept aufgezeigten Synergien mit anderen Start-up-Programmen in Nordrhein-Westfalen und
gg) Plausibilität der langfristigen Strategie zur Verstetigung des Akzelerationsprogramms bei reduzierter öffentlicher Zuwendung,
d) das Mediakonzept, durch das eine Sichtbarkeit für die unterstützten Start-ups gewährleistet werden soll:
aa) Klarheit und Relevanz der im Mediakonzept festgelegten Ziele im Hinblick auf das Zuwendungsziel.,
bb) Qualität des Mediakonzepts hinsichtlich logischer Stringenz und wirtschaftlicher Angemessenheit,
cc) Ambition und Innovationspotenzial des Mediakonzepts im Sinne der Einzigartigkeit, der angestrebten langfristigen Ziele, der Kreativität, des Technologieeinsatzes und beziehungsweise oder der Skalierbarkeit sowie im Vergleich zu den anderen Anträgen und
dd) Plausibilität des vorgeschlagenen Lösungsansatzes und Realisierungschancen des dargestellten Mediakonzepts und
e) das Personaleinsatzkonzept, mit dem die Umsetzung des Akzelerationsprogramms sichergestellt werden soll:
aa) Qualität des Personaleinsatzkonzepts hinsichtlich logischer Stringenz und wirtschaftlicher Angemessenheit,
bb) Kompetenz und Erfahrung des eingesetzten Personals,
cc) Einbindung der Geschäftsführung des Hubs im Personaleinsatzkonzept und
dd) Darstellung der Qualifikation des eingesetzten Personals in Relation zu den unter www.efre.nrw veröffentlichten vier Leistungsgruppen des EFRE/JTF-Programms Nordrhein-Westfalen 2021-2027.
5.3
Zielerreichungs-, Wirksamkeits- und Wirtschaftlichkeitskontrolle
Zur Bewertung der Wirksamkeit des Förderprogramms ist eine begleitende Evaluierung auf Grundlage quantitativer sowie qualitativer Methoden vorgesehen. Dabei wird insbesondere die Rolle der Hubs bei der Befähigung der unterstützten Start-ups sowie deren Vernetzung in die nordrhein-westfälische Wirtschaft berücksichtigt. Dazu ist es erforderlich, dass die damit beauftragten Institutionen während und nach der Laufzeit des Förderprogramms die notwendigen Informationen erhalten. Die geförderten Hubs werden daher verpflichtet, mit den für die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten, die erforderlichen Auskünfte zu geben, die notwendigen Daten zu ermitteln und diese zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich für die Evaluierung verwendet und vertraulich behandelt.
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Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6.1
Allgemeines
Nach dieser Richtlinie gewährte Zuwendungen können gemäß Artikel 5 der De-minimis-Verordnung mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden.
6.2
Art und Umfang der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung nach Nr. 2.1 VV zu § 23 LHO. Die maximale zu beantragende Zuwendung pro Hub beträgt 400 000 Euro pro Jahr. Die maximale Zuwendung pro Vorhaben beträgt 1 200 000 Euro.
6.3
Finanzierungsart
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung von 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben bewilligt.
6.4
Form der Zuwendung und Durchführungszeitraum
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Der Durchführungszeitraum beginnt in 2025 und endet am 30. September 2028.
6.5
Förderfähige Ausgaben
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben. Sie sind durch Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Ausgaben können nur berücksichtigt werden, soweit sie vorhabenbezogen entstanden und einer der folgenden Kategorien zuzuordnen sind.
6.5.1
Personalausgaben
Personalausgaben ermitteln sich aus dem tatsächlichen Stundensatz und der Anzahl der für das Projekt tatsächlich geleisteten Stunden. Mehr als 1 650 Jahresarbeitsstunden je in Vollzeit beschäftigte Person und Kalenderjahr können nicht abgerechnet werden. Bei Teilzeitkräften verringert sich dieser Wert entsprechend.
Die Vergütung für angestellte Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer kann Teil der Bemessungsgrundlage sein, soweit sie oder er Tätigkeiten verrichtet, die eindeutig mit dem Projekt zusammenhängen und gesondert berechnet werden. Abrechenbar sind höchstens 70 Prozent von 1 650 Stunden (Vollzeittätigkeit) beziehungsweise im Falle einer Teilzeittätigkeit eine entsprechend verringerte Stundenanzahl.
Personalausgaben können nur in ihrer tatsächlichen Höhe, maximal jedoch in Höhe der Stundensätze berücksichtigt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung als Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz NRW in der jeweils geltenden Fassung zu erhebenden Verwaltungsgebühren im jeweils gültigen Runderlass des für Inneres zuständigen Ministeriums veröffentlicht sind. Es gelten folgende Vergleichsgruppen:
a) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt
Geschäftsführung sowie wissenschaftlich-technisches Personal mit Hochschulabschluss,
b) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt
Personal mit Fachhochschulreife oder sonstigem Staatlichem Abschluss, zum Beispiel Ingenieur (FH), Meister
c) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt
Personal mit Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, zum Beispiel Facharbeiterinnen und Facharbeiter und
d) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt
Hilfskräfte
Als zuwendungsfähige Personalausgaben werden angesetzt:
a) für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in Vollzeit und ausschließlich in dem geförderten Projekt tätig sind, ein Monatssatz,
b) für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in Teilzeit und ausschließlich in dem geförderten Projekt tätig sind, ein der Teilzeit entsprechender Anteil eines Monatssatzes und
c) für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nur teilweise in dem geförderten Projekt tätig sind, ein Stundensatz.
Gefördert werden die nachgewiesenen Arbeitsmonate beziehungsweise Arbeitsstunden. Für im Rahmen ihrer Vollzeitstelle nur teilweise in dem geförderten Projekt tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nur Arbeitsstunden und maximal 1 650 Stunden pro Jahr über alle aus öffentlichen Mitteln finanzierten Projekte anerkannt. Ist eine Mitarbeiterin beziehungsweise ein Mitarbeiter zu mehr als 1 650 Arbeitsstunden in aus öffentlichen Mitteln finanzierten Projekten tätig, so werden die für das geförderte Projekt abgerechneten Arbeitsstunden entsprechend gekürzt. Ist eine Mitarbeiterin beziehungsweise ein Mitarbeiter in Teilzeit bei dem Zuwendungsempfangenden beschäftigt, so sind die maximalen Jahresarbeitsstunden entsprechend der Teilzeit zu reduzieren.
Personalausgaben, die für die Erstellung von Mittelabrufen, Sachberichten und Verwendungsnachweisen anfallen, sind zuwendungsfähige Ausgaben.
6.5.2
Sachausgaben
Sachausgaben umfassen alle zuwendungsfähigen direkten Ausgaben, die nicht Personalausgaben sind.
6.5.3
Gemeinausgaben
Die Förderung von Gemeinausgaben erfolgt bis zu einer Obergrenze von 20 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben. Eine Plausibilisierung der Höhe der Gemeinausgaben ist erforderlich.
7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1
Weiterleitung
Eine Weiterleitung der Zuwendung im Sinne von Nummer 12 VV zu § 44 LHO findet nicht statt.
7.2
Regelungen zu De-minimis
Sofern die Start-ups zu den angebotenen Akzelerationsprogrammen einen kostenlosen Zugang erhalten, sind bezüglich dieser Start-ups die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung, insbesondere der Förderhöchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung, zu beachten.
Nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Jahren 300 000 Euro nicht übersteigen. Er mindert sich um die De-minimis-Beihilfen, die das Unternehmen in den letzten drei Jahren vor Bewilligung dieser Förderung erhalten hat.
Vor der Teilnahme an dem Akzelerationsprogramm ist dem Start-up schriftlich die maximale Höhe der Beihilfe zu bescheinigen. Zudem ist es unter ausdrücklichem Verweis auf die De-minimis-Verordnung darauf hinzuweisen, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt.
Die De-minimis-Beihilfe darf erst gewährt werden, nachdem das Unternehmen mittels des dafür vorgesehenen Formulars eine Erklärung über jegliche De-minimis-Beihilfen, die ihm in einem Zeitraum von drei Jahren vor Bewilligung dieser Förderung gewährt wurden, übermittelt hat.
Die erfassten Angaben zu De-minimis-Beihilfen sind ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe zehn Jahre lang aufzubewahren.
Ab dem 1. Januar 2026 sind die in Artikel 6 Absatz 1 der De-minimis-Verordnung aufgeführten Angaben zu allen gewährten De-minimis-Beihilfen innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung der Beihilfe in einem von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten zentralen Register zu erfassen.
Die Voraussetzungen nach Artikel 6 und Artikel 7 Absatz 4 der De-minimis-Verordnung sind zu beachten.
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Verfahren
8.1
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist der Projektträger Jülich (PtJ).
Projektträger Jülich
Forschung und Gesellschaft NRW
Technologische und regionale Innovationen
IKT, Mobilfunk und digitale Wirtschaft (TRI 3)
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich
Es wird empfohlen, vor dem Einreichen von Förderanträgen mit der Bewilligungsbehörde Kontakt aufzunehmen:
Telefon: 02461/6196596
E-Mail: hubs@fz-juelich.de
8.2
Antrags- und Bewilligungsverfahren
8.2.1
Antragsverfahren
Das Antrags- und Auswahlverfahren ist einstufig angelegt.
Anträge auf Förderung können bis zum Datum des ersten Tages der sechsten auf die Veröffentlichung der Richtlinie folgenden Kalenderwoche beim Projektträger Jülich – als die für das Antrags- und Begutachtungsverfahren sowie das anschließende Bewilligungsverfahren zuständige Behörde – eingereicht werden.
Projektanträge sind innerhalb der gesetzten Frist in deutscher Sprache postalisch sowie per E-Mail einzureichen an:
Projektträger Jülich
Geschäftsbereich „Technologische und regionale Innovationen (TRI)“
Forschungszentrum Jülich
Zu Händen von Frau Dr. Vera Poncza und Herrn Dr. Andreas Janssen
52425 Jülich
E-Mail: hubs@fz-juelich.de
8.2.2
Antragsunterlagen
Die Bewilligungsbehörde veröffentlicht die Antragsunterlagen, Rechtsgrundlagen und weitere Informationen unter folgender Website: www.ptj.de/hub-foerderung
8.2.3
Auswahl- und Bewilligungsverfahren
Die eingegangenen Anträge werden von der Bewilligungsbehörde nach Maßgabe der in dieser Förderrichtlinie festgelegten Fördervoraussetzungen sowie unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben auf die Förderfähigkeit hin geprüft.
Anschließend bewertet das unabhängige Gutachtergremium die förderfähigen Anträge auf ihre Förderwürdigkeit hin. Dabei wird jeder Antrag von jeweils zwei Gremiumsmitgliedern per Punktevergabe bewertet und in einer abschließenden Gremiumssitzung mit allen Gremiumsmitgliedern diskutiert. Die daraus resultierende Rangliste dient dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium als Förderempfehlung.
Das für Wirtschaft zuständige Ministerium bewertet auf Grundlage der Vorbewertungen des Gutachtergremiums die Anträge final und legt die zur Förderung ausgewählten Vorhaben fest.
Die Bewilligungsbehörde versendet nach Entscheidung des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums entsprechende Schreiben an alle Antragstellerinnen und Antragsteller. Nach Mittelfreigabe durch das für Wirtschaft zuständige Ministerium stellt die Bewilligungsbehörde für die zu fördernden Vorhaben Zuwendungsbescheide aus.
Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
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Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 13. September 2029 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2024 S. 957