Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 32 vom 10.10.2024 Seite 963 bis 980
Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung der Medizinischen Fachangestellten |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung der Medizinischen Fachangestellten
21220
Dritte Satzung zur Änderung der
Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung
der Medizinischen Fachangestellten
Vom 2. Dezember 2023
Der Berufsbildungsausschuss bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe
hat in seiner 4. Sitzung am 02.12.2023 die folgende Änderung der
Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung der Medizinischen Fachangestellten
gemäß § 71 Absatz 6 in Verbindung mit §§ 47 Satz 1 und 79 Absatz 4
Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020
(BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August
2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, beschlossen:
Artikel 1
Die Prüfungsordnung der Ärztekammer Westfalen Lippe für die
Abschlussprüfung des/der Medizinischen Fachangestellten vom 2. Dezember 2006 (MBl. NRW. S. 433), die zuletzt durch Satzung vom 5. Dezember 2015 (MBl. NRW. 2016 S. 382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfung errichtet
die Ärztekammer Westfalen-Lippe Prüfungsausschüsse (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BBiG).
Die Prüfungsausschüsse nehmen die Prüfungsleistungen ab (§ 39 Abs. 2 BBiG).“
b) In Absatz 6 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe
„Satz 2“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „mindestens“ und die
Wörter „und höchstens sechs“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie gefolgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Prüfungsausschuss besteht aus einer Ärztin/einem Arzt
als Beauftragte/Beauftragter der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, einer
Arzthelferin/einem Arzthelfer oder einer/einem Medizinischen Fachangestellten
sowie einer Lehrkraft einer berufsbildenden Schule.“
bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2. In dem neuen Satz 2
wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Beauftragten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
werden auf Vorschlag der im Bereich der Ärztekammer Westfalen-Lippe bestehenden
Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Abs.
3 Satz 2 BBiG).“
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen mit
Bildungsgängen im Ausbildungsberuf des/der Medizinischen Fachangestellten
werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr
bestimmten Stelle von der Ärztekammer Westfalen-Lippe berufen (§ 40 Abs. 3 Satz
3 BBiG).“
e) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
„Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens den
Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der
jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.“
3. In § 2a Satz 2 wird nach der Angabe „§ 2“ die Angabe
„Abs. 2“ eingefügt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Prüfungsausschussmitglieder, bei denen die
Voraussetzungen der §§ 20, 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG NRW)
(Anlage 1) vorliegen, dürfen weder beim Prüfungszulassungsverfahren, noch bei
der Prüfung selbst mitwirken.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen,
oder Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben
dies vor Beginn der Prüfung der Ärztekammer Westfalen-Lippe mitzuteilen,
während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Prüfungsausschuss wählt eine Vorsitzende / einen
Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende / einen stellvertretenden
Vorsitzenden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Prüfungsausschuss ist in der nach § 2 Abs. 2
vorgesehenen Besetzung beschlussfähig.“
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Ärztekammer Westfalen-Lippe führt die Geschäfte
des Prüfungsausschusses und regelt die Organisation der Prüfung im Einvernehmen
mit dem Prüfungsausschuss.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Über Beschlussfassungen des Prüfungsausschusses sowie
über Sitzungen des Prüfungsausschusses wird ein Protokoll geführt.
Beschlussfassungen sind von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu
unterschreiben, die Sitzungsprotokolle von den/der Vorsitzenden sowie der
Protokollführerin bzw. dem Protokollführer.“
7. In § 6 Satz 1 wird vor dem Wort „Prüfungsvorgänge“ das
Wort „personenbezogene“ eingefügt.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Abs. 1 BBiG),
1. wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen
Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2. wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen
sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden bestätigten Ausbildungsnachweis
vorgelegt hat
und
3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis
der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht
eingetragen ist, den weder die Auszubildende oder der Auszubildende noch deren
oder dessen gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.“
b) In Absatz 2 wird das Wort „Einrichtung“ durch das Wort
„Berufsbildungseinrichtung“ ersetzt und die Wörter „bzw. zum Arzthelfer/zur
Arzthelferin“ werden gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung unter
der Berücksichtigung der Verhältnisse behinderter Menschen zuzulassen. Dies
gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung,
die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die
Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdendolmetscher für
hörbehinderte Menschen (§ 65 Abs. 1 BBiG). Behinderte Menschen sind zur
Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 Nr. 2
und Nr. 3 nicht vorliegen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 BBiG).“
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Auszubildene/die
Auszubildende“ durch die Wörter „Die Auszubildende/der Auszubildende“ und das
Wort „Ausbildungszeit“ durch das Wort „Ausbildungsdauer“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Ausbildungszeit“ durch das
Wort „Ausbildungsdauer“ ersetzt und die Wörter „oder des Arzthelfers/der
Arzthelferin“ werden gestrichen.
bb) In Satz 3 werden das Wort „dargelegt“ durch das Wort
„gemacht“, die Wörter „Bewerber/Bewerberin“ durch die Wörter „Bewerber oder
Bewerberin“ und das Wort „rechtfertigen“ durch das Wort „rechtfertigt“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Soldaten und Soldatinnen“
durch die Wörter „Soldaten oder Soldatinnen“ und das Wort „Bundesministerium
für Verteidigung“ durch das Wort „Bundesministerium der Verteidigung“ ersetzt.
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Für Umschulungen regelt die Ärztekammer die
Anforderungen, das Verfahren der Prüfung und die Zulassungsvoraussetzungen
gesondert.“
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat in Textform nach den von
der Ärztekammer Westfalen-Lippe bestimmten Anmeldefristen und
Kommunikationswegen durch den/die Auszubildende mit Bestätigung des
ausbildenden Arztes/der ausbildenden Ärztin zu erfolgen.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „selbst“ durch das Wort
„allein“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „für die Anmeldung“
die Wörter „zur Erstprüfung“ eingefügt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Zuständig für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung ist grundsätzlich
die Ärztekammer, vor der die Erstprüfung abgelegt wurde. Die Zuständigkeit kann
einer anderen zuständigen Stelle übertragen werden.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Mit der Anmeldung ist zu bestätigen/Der Anmeldung sind
folgende Angaben beizufügen:
a) in den Fällen des § 8 Abs. 1 (reguläre Zulassung):
1. die Bescheinigung über die Teilnahme an der
Zwischenprüfung, sofern sie der Ärztekammer nicht bereits vorliegt,
2. eine Bestätigung über das ordnungsgemäße Führen des
Ausbildungsnachweises,
3. eine Bestätigung über den Erwerb eines Nachweises über
ausreichende Kenntnisse in erster Hilfe,
4. eine Bestätigung darüber, dass keine Fehlzeiten in
Schule und/oder Praxis von mehr als drei Monaten innerhalb der vorgesehenen
Ausbildungsdauer vorliegen,
5. Angabe über Fehlzeiten: (Summe der betrieblichen
Fehlzeiten in Tagen, Summe der schulischen Fehlzeiten, auch differenziert nach
entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten)
6. für den Fall, dass die bis zum Anmeldeschluss
angefallenen Fehlzeiten das zulässige Maß übersteigen, eine
Fehlzeitendokumentation sowie das letzte Zeugnis der berufsbildenden Schule in
Kopie,
b) in den Fällen des § 9 Abs. 1 (vorzeitige Zulassung):
1. die unter a) gelisteten Angaben
2. das letzte Zeugnis der berufsbildenden Schule in Kopie
3. die Stellungnahme des ausbildenden Arztes/der
ausbildenden Ärztin, soweit vorhanden
4. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise, soweit
vorhanden und von Relevanz
c) in den Fällen des § 8 Abs. 2 (berufsbildende Schule):
1. die unter a) gelisteten Angaben, soweit vorhanden,
zwingend aber eine Bestätigung über den Nachweis ausreichender Kenntnisse in
erster Hilfe,
2. Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den
Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 oder
Ausbildungsnachweise im Sinne des § 8 Abs. 2 (ggf. in übersetzter Form durch
einen amtlich vereidigten Übersetzer),
3. ein tabellarischer Lebenslauf
d) in den Fällen des § 9 Abs. 2 (Externe nach § 45):
1. Tätigkeitsnachweis oder glaubhafte Darlegung über den
Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 9 Abs. 2
2. eine Bestätigung über den Erwerb eines Nachweises über
ausreichende Kenntnisse in Erster Hilfe,
3. ein tabellarischer Lebenslauf;
soweit vorhanden:
4. Zeugnisse einer weiterführenden Schule in Abschrift
5. Nachweise über ausländische Bildungsabschlüsse und
Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland in übersetzter Form durch einen amtlich
vereidigten Übersetzer.“
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Für Menschen mit Behinderung gilt Absatz 4 unter
Berücksichtigung von § 8 Absatz 3 Satz 3 entsprechend.“
f) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und
7.
11. In § 11 Absatz 1 Satz 2 wird vor dem Wort
„Prüfungsausschuss“ das Wort „überregionale“ eingefügt.
12. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Regelungen für Menschen mit Behinderung“
b) In Satz 1 werden nach dem Wort „einzuräumen“ das Komma
und die Wörter „um eine Teilhabe zu gewährleisten“ durch einen Punkt ersetzt.
c) In Satz 2 werden die Wörter „eine Absolvierung der
Prüfungen auch durch behinderte Menschen sollen“ durch die Wörter „das Ablegen
der Prüfung soll“ ersetzt.
d) In Satz 4 werden die Wörter „mit dem Behinderten“ durch
die Wörter „mit den Antragsstellerinnen und Antragsstellern“ ersetzt.
e) Folgende Sätze werden angefügt:
„Die Art der Behinderung ist der Anmeldung zur Prüfung
gemäß § 10 nachzuweisen. Die Kompensation der behinderungsbedingten Nachteile
wird mit einem formlosen Antrag auf Nachteilsausgleich bei der Ärztekammer
Westfalen-Lippe beantragt. Über die Zulassung der Erleichterungen entscheidet
die Ärztekammer (§ 65 BBiG).“
13. In § 15 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zentralen
Prüfungsgenehmigungsausschuss“ durch das Wort „Aufgabengenehmigungsausschuss“
ersetzt.
14. In § 16 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort
„Aufsichtsbehörde“ durch die Wörter „die Aufsicht über die Ärztekammer
Westfalen-Lippe führenden Behörde“ ersetzt.
15. § 17 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Dritter“ wird durch die Wörter „anderer
Personen“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Diese sind nicht stimmberechtigt und haben sich außer in
den in § 19 Absatz 1 aufgeführten Fällen jeder Einwirkung auf den
Prüfungsablauf zu enthalten.“
16. Dem § 19 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Gleiches gilt bei Nichtbeachtung von
Sicherheitsvorschriften“.
17. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„(1) Der zugelassene Prüfling kann nur vor Beginn der
Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. Die Prüfung beginnt mit dem
ersten (schriftlichen) Prüfungstag der Prüfungsperiode, zu der der Prüfling
zugelassen wurde. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen (nicht
angetreten).
(2) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder
nimmt der Prüfling an Prüfungsbestandteilen nicht teil, ohne dass ein wichtiger
Grund vorliegt, so werden betreffende Prüfungsbestandteile mit 0 Punkten =
„ungenügend“ bewertet. Dies gilt auch für Prüfungsbestandteile, für die vom
Prüfling eine Prüfungsleistung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben wird,
ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt.
(3) Erfolgt eine Nichtteilnahme aus wichtigem Grund, so
werden betreffende Prüfungsbestandteile als nicht abgelegt bewertet. Die
Nichtteilnahme ist unverzüglich mitzuteilen und der Grund ist nachzuweisen. Im
Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Der
Nachweis oder das Attest sind der Ärztekammer binnen zwei Wochen beizubringen.
Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes trifft die
Ärztekammer oder im Zweifelsfall der Prüfungsausschuss.“
b) In Absatz 5 werden die Wörter „aus wichtigem Grund“
durch die Wörter„(auch aus wichtigem Grund)“ ersetzt.
18. Die Überschrift des IV. Abschnitt wird wie folgt
gefasst:
„IV. Abschnitt
Bewertungsschlüssel, Feststellung und Beurkundung des
Prüfungsergebnisses“
19.Dem § 21 wird folgender § 21 vorangestellt:
„§ 21
Bewertungsschlüssel
Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
Punkte Note als
Dezimalstelle Note in Worten Definition
100 1,0 sehr gut eine
Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
91 1,5 gut eine
Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
90 1,6
89 1,7
88 1,8
87 1,9
85 und 86 2,0
84 2,1
83 2,2
82 2,3
81 2,4
79 und 80 2,5 befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht
78 2,6
77 2,7
75 und 76 2,8
74 2,9
72 und 73 3,0
71 3,1
70 3,2
68 und 69 3,3
67 3,4
65 und 66 3,5 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen
noch entspricht
63 und 64 3,6
62 3,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
55 4,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
50 4,4
48 und 49 4,5 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind.
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0
Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen
sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen.“
20. Der bisherige § 21 wird § 22 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3
ersetzt:
„(1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über
1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen,
die er selbst abgenommen hat,
2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie
3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung.
(2) Die nach § 15 Absatz 2 erstellten Antwort-Wahl-Aufgaben
für den schriftlichen Teil der Abschlussprüfung werden automatisiert
ausgewertet, wenn der Aufgabengenehmigungsausschuss festgelegt hat, welche
Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom
Prüfungsausschuss zu übernehmen (§ 42 Abs. 4 BBiG).
(3) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung
nach § 14 sowie die Gesamtleistung sind – unbeschadet der Gewichtung von
einzelnen Prüfungsleistungen auf Grund der Ausbildungsverordnung nach dem
Bewertungsschlüssel zu bewerten.“
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 4 und
5.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die Wörter
„hinsichtlich der Praktischen Prüfung“ werden gestrichen.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie folgt gefasst:
„(7) Der Prüfungsausschuss kann einvernehmlich die Abnahme
und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren
Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so
vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen
selbstständig und unabhängig bewerten. Weichen die auf der Grundlage des in der
Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der
beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte
voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt
der beiden Bewertungen. Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige
Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses
(§ 42 Abs. 5 BBiG).“
21. Der bisherige § 22 wird § 23 und in Absatz 8 wird die
Angabe „§ 25 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 2“ ersetzt.
22. Der bisherige § 23 wird § 24.
23. Der neue § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im siebten Spiegelstrich wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Folgender Spiegelstrich wird eingefügt:
„- einen Hinweis auf die Einordnung des erworbenen
Abschlusses in den Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR).“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „der Auszubildenden“
die Wörter „oder des Auszubildenden“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „der Auszubildenden“
die Wörter „oder des Auszubildenden ist“ eingefügt und die Wörter „ausgewiesen
werden“ durch das Wort „auszuweisen“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Auszubildende oder der Auszubildende hat den Nachweis
der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen (§ 37 Abs.
3 BBiG).“
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Der Inhaber des Briefes ist berechtigt die Bezeichnung
„Medizinische Fachangestellte“ oder „Medizinischer Fachangestellter“ zu führen.“
24. Der bisherige § 24 wird § 25 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 22 Abs. 8“ durch
die Angabe „§ 23 Abs. 8“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 25“ durch die Angabe „§
26“ ersetzt.
25. Der bisherige § 25 wird § 26 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „so ist dieser auf Antrag
des Prüflings zu wiederholen“ durch die Wörter „wird dieser Prüfungsteil in der
Wiederholungsprüfung nicht mehr geprüft“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „sinngemäß“ durch das
Wort „entsprechend“ ersetzt.
26. Der bisherige § 26 wird § 27 und folgender Satz wird
angefügt:
„Diese richtet sich im Einzelnen nach § 79 VwVfG NRW i. V.
m. der Verwaltungsordnung und den zu ihrer Ausführung ergangenen
Rechtsvorschriften.“
27. Der bisherige § 27 wird § 28 und wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „zwei Jahre“ durch die
Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 22 Abs. 7“ durch die Angabe
„§ 23 Abs. 7“ und die Angabe „10 Jahre“ durch die Angabe „15 Jahre“ ersetzt.
c) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des
Prüfungsbescheides. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen
eines Rechtsmittels gehemmt.“
28. Nach dem neuen § 28 wird folgender § 29 eingefügt:
„§ 29
Geschlechterspezifische Bezeichnung
Alle personenbezogenen Begriffe in dieser Prüfungsordnung
werden im jeweiligen Einzelfall im amtlichen Sprachgebrauch in ihrer
geschlechterspezifischen Bezeichnung verwendet.“
29. Der bisherige § 28 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der
Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Münster, den 21. August 2024
Dr. med.
Johannes Albert G e h l e
Präsident
Genehmigt:
Düsseldorf, den 3. September 2024
Ministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes
Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Vanessa S t e n z e l
Die Änderung der Prüfungsordnung wird hiermit ausgefertigt
und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen sowie im Internet auf
der Homepage der Ärztekammer Westfalen-Lippe (www.aekwl.de) unter der Rubrik
„Amtliche Bekanntmachungen“ bekannt gemacht.
Münster, den 18. September 2024
Dr. med.
Johannes Albert G e h l e
Präsident
- MBl. NRW. 2024
S. 968