Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 32 vom 10.10.2024 Seite 963 bis 980

Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung der Medizinischen Fachangestellten
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Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung der Medizinischen Fachangestellten

21220

Dritte Satzung zur Änderung der
Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung
der Medizinischen Fachangestellten

Vom 2. Dezember 2023

 

Der Berufsbildungsausschuss bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe hat in seiner 4. Sitzung am 02.12.2023 die folgende Änderung der Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung der Medizinischen Fachangestellten gemäß § 71 Absatz 6 in Verbindung mit §§ 47 Satz 1 und 79 Absatz 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

Die Prüfungsordnung der Ärztekammer Westfalen Lippe für die Abschlussprüfung des/der Medizinischen Fachangestellten vom 2. Dezember 2006 (MBl. NRW. S. 433), die zuletzt durch Satzung vom 5. Dezember 2015 (MBl. NRW. 2016 S. 382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfung errichtet die Ärztekammer Westfalen-Lippe Prüfungsausschüsse (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BBiG). Die Prüfungsausschüsse nehmen die Prüfungsleistungen ab (§ 39 Abs. 2 BBiG).“

 

b) In Absatz 6 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.

 

2. § 2 wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „mindestens“ und die Wörter „und höchstens sechs“ gestrichen.

 

b) Absatz 2 wird wie gefolgt geändert:

 

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Prüfungsausschuss besteht aus einer Ärztin/einem Arzt als Beauftragte/Beauftragter der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, einer Arzthelferin/einem Arzthelfer oder einer/einem Medizinischen Fachangestellten sowie einer Lehrkraft einer berufsbildenden Schule.“

 

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2. In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.

 

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Beauftragten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bereich der Ärztekammer Westfalen-Lippe bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 2 BBiG).“

 

d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen mit Bildungsgängen im Ausbildungsberuf des/der Medizinischen Fachangestellten werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle von der Ärztekammer Westfalen-Lippe berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 3 BBiG).“

 

e) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:

„Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens den Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.“

 

3. In § 2a Satz 2 wird nach der Angabe „§ 2“ die Angabe „Abs. 2“ eingefügt.

 

4. § 3 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Prüfungsausschussmitglieder, bei denen die Voraussetzungen der §§ 20, 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG NRW) (Anlage 1) vorliegen, dürfen weder beim Prüfungszulassungsverfahren, noch bei der Prüfung selbst mitwirken.“

 

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies vor Beginn der Prüfung der Ärztekammer Westfalen-Lippe mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.“

 

5. § 4 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Prüfungsausschuss wählt eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende / einen stellvertretenden Vorsitzenden.“

 

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Prüfungsausschuss ist in der nach § 2 Abs. 2 vorgesehenen Besetzung beschlussfähig.“

6. § 5 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Ärztekammer Westfalen-Lippe führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses und regelt die Organisation der Prüfung im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss.“

 

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Über Beschlussfassungen des Prüfungsausschusses sowie über Sitzungen des Prüfungsausschusses wird ein Protokoll geführt. Beschlussfassungen sind von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben, die Sitzungsprotokolle von den/der Vorsitzenden sowie der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer.“

 

7. In § 6 Satz 1 wird vor dem Wort „Prüfungsvorgänge“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.

 

8. § 8 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Abs. 1 BBiG),

 

1. wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

 

2. wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden bestätigten Ausbildungsnachweis vorgelegt hat

und

 

3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildende oder der Auszubildende noch deren oder dessen gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.“

 

b) In Absatz 2 wird das Wort „Einrichtung“ durch das Wort „Berufsbildungseinrichtung“ ersetzt und die Wörter „bzw. zum Arzthelfer/zur Arzthelferin“ werden gestrichen.

 

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

 

„(3) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung unter der Berücksichtigung der Verhältnisse behinderter Menschen zuzulassen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdendolmetscher für hörbehinderte Menschen (§ 65 Abs. 1 BBiG). Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 nicht vorliegen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 BBiG).“

 

9. § 9 wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Auszubildene/die Auszubildende“ durch die Wörter „Die Auszubildende/der Auszubildende“ und das Wort „Ausbildungszeit“ durch das Wort „Ausbildungsdauer“ ersetzt.

 

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

 

aa) In Satz 1 wird das Wort „Ausbildungszeit“ durch das Wort „Ausbildungsdauer“ ersetzt und die Wörter „oder des Arzthelfers/der Arzthelferin“ werden gestrichen.

 

bb) In Satz 3 werden das Wort „dargelegt“ durch das Wort „gemacht“, die Wörter „Bewerber/Bewerberin“ durch die Wörter „Bewerber oder Bewerberin“ und das Wort „rechtfertigen“ durch das Wort „rechtfertigt“ ersetzt.

 

c) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Soldaten und Soldatinnen“ durch die Wörter „Soldaten oder Soldatinnen“ und das Wort „Bundesministerium für Verteidigung“ durch das Wort „Bundesministerium der Verteidigung“ ersetzt.

 

d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Für Umschulungen regelt die Ärztekammer die Anforderungen, das Verfahren der Prüfung und die Zulassungsvoraussetzungen gesondert.“

 

10. § 10 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat in Textform nach den von der Ärztekammer Westfalen-Lippe bestimmten Anmeldefristen und Kommunikationswegen durch den/die Auszubildende mit Bestätigung des ausbildenden Arztes/der ausbildenden Ärztin zu erfolgen.“

 

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „selbst“ durch das Wort „allein“ ersetzt.

 

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

 

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „für die Anmeldung“ die Wörter „zur Erstprüfung“ eingefügt.

 

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

„Zuständig für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung ist grundsätzlich die Ärztekammer, vor der die Erstprüfung abgelegt wurde. Die Zuständigkeit kann einer anderen zuständigen Stelle übertragen werden.“

 

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Mit der Anmeldung ist zu bestätigen/Der Anmeldung sind folgende Angaben beizufügen:

 

a) in den Fällen des § 8 Abs. 1 (reguläre Zulassung):

1. die Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung, sofern sie der Ärztekammer nicht bereits vorliegt,

2. eine Bestätigung über das ordnungsgemäße Führen des Ausbildungsnachweises,

3. eine Bestätigung über den Erwerb eines Nachweises über ausreichende Kenntnisse in erster Hilfe,

4. eine Bestätigung darüber, dass keine Fehlzeiten in Schule und/oder Praxis von mehr als drei Monaten innerhalb der vorgesehenen Ausbildungsdauer vorliegen,

5. Angabe über Fehlzeiten: (Summe der betrieblichen Fehlzeiten in Tagen, Summe der schulischen Fehlzeiten, auch differenziert nach entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten)

6. für den Fall, dass die bis zum Anmeldeschluss angefallenen Fehlzeiten das zulässige Maß übersteigen, eine Fehlzeitendokumentation sowie das letzte Zeugnis der berufsbildenden Schule in Kopie,

 

b) in den Fällen des § 9 Abs. 1 (vorzeitige Zulassung):

1. die unter a) gelisteten Angaben

2. das letzte Zeugnis der berufsbildenden Schule in Kopie

3. die Stellungnahme des ausbildenden Arztes/der ausbildenden Ärztin, soweit vorhanden

4. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise, soweit vorhanden und von Relevanz

 

c) in den Fällen des § 8 Abs. 2 (berufsbildende Schule):

1. die unter a) gelisteten Angaben, soweit vorhanden, zwingend aber eine Bestätigung über den Nachweis ausreichender Kenntnisse in erster Hilfe,

2. Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 oder Ausbildungsnachweise im Sinne des § 8 Abs. 2 (ggf. in übersetzter Form durch einen amtlich vereidigten Übersetzer),

3. ein tabellarischer Lebenslauf

 

d) in den Fällen des § 9 Abs. 2 (Externe nach § 45):

1. Tätigkeitsnachweis oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 9 Abs. 2

2. eine Bestätigung über den Erwerb eines Nachweises über ausreichende Kenntnisse in Erster Hilfe,

3. ein tabellarischer Lebenslauf;

soweit vorhanden:

4. Zeugnisse einer weiterführenden Schule in Abschrift

5. Nachweise über ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland in übersetzter Form durch einen amtlich vereidigten Übersetzer.“

 

e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

 

„(5) Für Menschen mit Behinderung gilt Absatz 4 unter Berücksichtigung von § 8 Absatz 3 Satz 3 entsprechend.“

 

f) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.

 

11. In § 11 Absatz 1 Satz 2 wird vor dem Wort „Prüfungsausschuss“ das Wort „überregionale“ eingefügt.

 

12. § 12 wird wie folgt geändert:

 

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 12

Regelungen für Menschen mit Behinderung“

 

b) In Satz 1 werden nach dem Wort „einzuräumen“ das Komma und die Wörter „um eine Teilhabe zu gewährleisten“ durch einen Punkt ersetzt.

 

c) In Satz 2 werden die Wörter „eine Absolvierung der Prüfungen auch durch behinderte Menschen sollen“ durch die Wörter „das Ablegen der Prüfung soll“ ersetzt.

 

d) In Satz 4 werden die Wörter „mit dem Behinderten“ durch die Wörter „mit den Antragsstellerinnen und Antragsstellern“ ersetzt.

 

e) Folgende Sätze werden angefügt:

„Die Art der Behinderung ist der Anmeldung zur Prüfung gemäß § 10 nachzuweisen. Die Kompensation der behinderungsbedingten Nachteile wird mit einem formlosen Antrag auf Nachteilsausgleich bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe beantragt. Über die Zulassung der Erleichterungen entscheidet die Ärztekammer (§ 65 BBiG).“

 

13. In § 15 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zentralen Prüfungsgenehmigungsausschuss“ durch das Wort „Aufgabengenehmigungsausschuss“ ersetzt.

 

14. In § 16 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Aufsichtsbehörde“ durch die Wörter „die Aufsicht über die Ärztekammer Westfalen-Lippe führenden Behörde“ ersetzt.

 

15. § 17 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

 

a) Das Wort „Dritter“ wird durch die Wörter „anderer Personen“ ersetzt.

 

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Diese sind nicht stimmberechtigt und haben sich außer in den in § 19 Absatz 1 aufgeführten Fällen jeder Einwirkung auf den Prüfungsablauf zu enthalten.“

 

16. Dem § 19 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt bei Nichtbeachtung von Sicherheitsvorschriften“.

 

17. § 20 wird wie folgt geändert:

 

a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) Der zugelassene Prüfling kann nur vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. Die Prüfung beginnt mit dem ersten (schriftlichen) Prüfungstag der Prüfungsperiode, zu der der Prüfling zugelassen wurde. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen (nicht angetreten).

 

(2) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an Prüfungsbestandteilen nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so werden betreffende Prüfungsbestandteile mit 0 Punkten = „ungenügend“ bewertet. Dies gilt auch für Prüfungsbestandteile, für die vom Prüfling eine Prüfungsleistung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben wird, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt.

 

(3) Erfolgt eine Nichtteilnahme aus wichtigem Grund, so werden betreffende Prüfungsbestandteile als nicht abgelegt bewertet. Die Nichtteilnahme ist unverzüglich mitzuteilen und der Grund ist nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Der Nachweis oder das Attest sind der Ärztekammer binnen zwei Wochen beizubringen. Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes trifft die Ärztekammer oder im Zweifelsfall der Prüfungsausschuss.“

 

b) In Absatz 5 werden die Wörter „aus wichtigem Grund“ durch die Wörter„(auch aus wichtigem Grund)“ ersetzt.

 

18. Die Überschrift des IV. Abschnitt wird wie folgt gefasst:

„IV. Abschnitt

Bewertungsschlüssel, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses“

 

19.Dem § 21 wird folgender § 21 vorangestellt:

„§ 21

Bewertungsschlüssel

 

Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

 

Punkte Note als Dezimalstelle            Note in Worten           Definition

100      1,0       sehr gut           eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht

98 und 99        1,1                  

96 und 97        1,2                  

94 und 95        1,3                  

92 und 93        1,4                  

91        1,5       gut       eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

90        1,6                  

89        1,7                  

88        1,8                  

87        1,9                  

85 und 86        2,0                  

84        2,1                  

83        2,2                  

82        2,3                  

81        2,4                  

79 und 80        2,5       befriedigend   eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht

78        2,6                  

77        2,7                  

75 und 76        2,8                  

74        2,9                  

72 und 73        3,0                  

71        3,1                  

70        3,2                  

68 und 69        3,3                  

67        3,4                  

65 und 66        3,5       ausreichend     eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

63 und 64        3,6                  

62        3,7                  

60 und 61        3,8                  

58 und 59        3,9                  

56 und 57        4,0                  

55        4,1                  

53 und 54        4,2                  

51 und 52        4,3                  

50        4,4                  

48 und 49        4,5       mangelhaft      eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind.

46 und 47        4,6                  

44 und 45        4,7                  

42 und 43        4,8                  

40 und 41        4,9                  

38 und 39        5,0                  

36 und 37        5,1                  

34 und 35        5,2                  

32 und 33        5,3                  

30 und 31        5,4                  

25 bis 29         5,5       ungenügend    eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

20 bis 24         5,6                  

15 bis 19         5,7                  

10 bis 14         5,8                  

5 bis 9 5,9                  

0 bis 4 6,0                  

 

Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen.“

 

20. Der bisherige § 21 wird § 22 und wie folgt geändert:

 

a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:

„(1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über

1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat,

2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie

3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung.

 

(2) Die nach § 15 Absatz 2 erstellten Antwort-Wahl-Aufgaben für den schriftlichen Teil der Abschlussprüfung werden automatisiert ausgewertet, wenn der Aufgabengenehmigungsausschuss festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen (§ 42 Abs. 4 BBiG).

 

(3) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach § 14 sowie die Gesamtleistung sind – unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen auf Grund der Ausbildungsverordnung nach dem Bewertungsschlüssel zu bewerten.“

 

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 4 und 5.

 

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die Wörter „hinsichtlich der Praktischen Prüfung“ werden gestrichen.

 

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie folgt gefasst:

„(7) Der Prüfungsausschuss kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbstständig und unabhängig bewerten. Weichen die auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses (§ 42 Abs. 5 BBiG).“

 

21. Der bisherige § 22 wird § 23 und in Absatz 8 wird die Angabe „§ 25 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 2“ ersetzt.

 

22. Der bisherige § 23 wird § 24.

 

23. Der neue § 24 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

 

aa) Im siebten Spiegelstrich wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

 

bb) Folgender Spiegelstrich wird eingefügt:

„- einen Hinweis auf die Einordnung des erworbenen Abschlusses in den Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR).“

 

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

 

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „der Auszubildenden“ die Wörter „oder des Auszubildenden“ eingefügt.

 

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „der Auszubildenden“ die Wörter „oder des Auszubildenden ist“ eingefügt und die Wörter „ausgewiesen werden“ durch das Wort „auszuweisen“ ersetzt.

 

cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Auszubildende oder der Auszubildende hat den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen (§ 37 Abs. 3 BBiG).“

 

c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Der Inhaber des Briefes ist berechtigt die Bezeichnung „Medizinische Fachangestellte“ oder „Medizinischer Fachangestellter“ zu führen.“

 

24. Der bisherige § 24 wird § 25 und wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 22 Abs. 8“ durch die Angabe „§ 23 Abs. 8“ ersetzt.

 

b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 25“ durch die Angabe „§ 26“ ersetzt.

 

25. Der bisherige § 25 wird § 26 und wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 2 werden die Wörter „so ist dieser auf Antrag des Prüflings zu wiederholen“ durch die Wörter „wird dieser Prüfungsteil in der Wiederholungsprüfung nicht mehr geprüft“ ersetzt.

 

b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „sinngemäß“ durch das Wort „entsprechend“ ersetzt.

 

26. Der bisherige § 26 wird § 27 und folgender Satz wird angefügt:

„Diese richtet sich im Einzelnen nach § 79 VwVfG NRW i. V. m. der Verwaltungsordnung und den zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften.“

 

27. Der bisherige § 27 wird § 28 und wie folgt geändert:

 

a) In Satz 2 werden die Wörter „zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.

 

b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 22 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 23 Abs. 7“ und die Angabe „10 Jahre“ durch die Angabe „15 Jahre“ ersetzt.

 

c) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.“

 

28. Nach dem neuen § 28 wird folgender § 29 eingefügt:

„§ 29

Geschlechterspezifische Bezeichnung

 

Alle personenbezogenen Begriffe in dieser Prüfungsordnung werden im jeweiligen Einzelfall im amtlichen Sprachgebrauch in ihrer geschlechterspezifischen Bezeichnung verwendet.“

 

29. Der bisherige § 28 wird aufgehoben.

 

 

Artikel 2

 

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

 

 

Münster, den 21. August 2024

 

Dr. med. Johannes Albert  G e h l e

Präsident

 

 

Genehmigt:

Düsseldorf, den 3. September 2024

 

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Vanessa   S t e n z e l

 

 

Die Änderung der Prüfungsordnung wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen sowie im Internet auf der Homepage der Ärztekammer Westfalen-Lippe (www.aekwl.de) unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ bekannt gemacht.

 

Münster, den 18. September 2024

 

Dr. med. Johannes Albert  G e h l e

Präsident

- MBl. NRW. 2024 S. 968