Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 32 vom 10.10.2024 Seite 963 bis 980
Betriebssatzung des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen |
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Normkopf Norm Normfuß |
Betriebssatzung des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen
79000
Betriebssatzung des
Landesbetriebes
Wald und Holz Nordrhein-Westfalen
Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
III.1 – 02.11.04.02
Vom 20. September 2024
Teil 1
Rechtsform und Aufgaben
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
(1) Gemäß § 55 des Landesforstgesetzes vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung wird die Landesforstverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen aus dem für Forsten zuständigen Ministerium als oberster Forstbehörde und dem Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen (Landesbetrieb) gebildet, dem die Aufgaben der höheren und unteren Forstbehörden übertragen sind. Der Landesbetrieb wird als solcher nach § 14a des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung geführt.
(2) Der Landesbetrieb führt den Namen „Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen“. Die Kurzbezeichnung lautet „Wald und Holz NRW“. Die Abkürzung „LB WH NRW“ ist zulässig.
(3) Der Landesbetrieb hat seinen Sitz in Münster.
(4) Der Landesbetrieb unterhält Außenstellen, die die Bezeichnung „Forstamt“ führen.
§ 2
Aufgaben
(1) Der Landesbetrieb ist als Teil der Landesforstverwaltung für die nachhaltige Sicherung und Entwicklung des Waldes sowie für die Forst- und Holzwirtschaft zuständig. Seine Aufgaben ergeben sich aus den Rechtsnormen der Europäischen Union, des Bundes und des Landes, insbesondere aus dem Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 112 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, und dem Landesforstgesetz sowie aus den nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Der Landesbetrieb nimmt Aufgaben im Rahmen der Geschäftsfelder „Landeseigener Forstbetrieb“, „Dienstleistungen“ und „Hoheit“ in den nachstehenden Produktbereichen wahr, die durch den Produktplan im Sinne von § 3 und Produktstammblätter konkretisiert werden:
1. im Geschäftsfeld landeseigener Forstbetrieb:
a) Holz,
b) Waldwaren,
c) Jagd und Fischerei,
d) Liegenschaften,
e) Leistungen für die Allgemeinheit,
f) sonstige betriebliche Maßnahmen gewerblicher Art,
g) investive Maßnahmen im landeseigenen Forstbetrieb,
h) Betrieb von Jugendwaldheimen und sonstigen
besonderen Einrichtungen sowie
i) Marketing,
2. im Geschäftsfeld Dienstleistungen:
a) Verträge mit forstlichen Zusammenschlüssen,
b) Verträge mit Privaten und Kommunen,
c) Verträge mit sonstigen öffentlichen Trägern,
d) Vereinbarungen mit anderen Teilen der Landesverwaltung,
e) Einzelleistungen nach dem jeweils geltenden Entgeltverzeichnis für
Dienstleistungen des Landesbetriebes Wald und Holz NRW und
f) sonstige Leistungen für Dritte und
3. im Geschäftsfeld Hoheit:
a) Rat und Anleitung,
b) Walderhaltung,
c) Sicherung der Waldfunktionen,
d) Amtshilfe,
e) Förderung,
f) Waldökologie, Waldnaturschutz,
g) Ökosystemleistungen,
h) Umweltbildung, urbane Waldnutzung,
i) Ausbildung,
j) Holzwirtschaft,
k) forstlicher und holzwirtschaftlicher Pflanzenschutz,
l) Versuchswesen sowie
m) Aufklärung der Öffentlichkeit.
(3) Der Landesbetrieb soll darüber hinaus neue Produktbereiche entwickeln. Die Einführung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Diese kann dem Landesbetrieb weitere Aufgaben zuweisen.
(4) Der Landesbetrieb kann im Rahmen seiner Aufgaben
a) außerhalb Nordrhein-Westfalens tätig werden, soweit es sich
nicht um hoheitliche Aufgaben handelt,
b) sich Dritter bedienen und
c) sich an juristischen Personen des Privatrechts und
des öffentlichen Rechts beteiligen.
Die Beteiligung nach Satz 1 Buchstabe c steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die vorgesetzte Dienststelle und, im Rahmen des § 65 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, des für Finanzen zuständigen Ministeriums.
(5) Zur Erfüllung seiner Aufgaben erstellt der Landesbetrieb die erforderlichen Regelwerke, insbesondere Verwaltungsvorschriften, Betriebsanweisungen, Technische Anleitungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen.
§ 3
Produktplan
Alle vom Landesbetrieb wahrzunehmenden Aufgaben sind in einem Produktplan, nach Geschäftsfeldern und Produktbereichen gegliedert, abzubilden. Der Produktplan ist fortzuschreiben und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
Teil 2
Geschäftsführung und Aufsicht
§ 4
Grundsätze, Organisation
(1) Der Landesbetrieb nimmt seine Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, dieser Satzung und der Zielvereinbarungen mit der Aufsichtsbehörde eigenverantwortlich wahr.
(2) Die Aufbauorganisation des Landesbetriebes wird in einem Organisationsplan geregelt. Der Landesbetrieb gibt sich eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan, die der Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfen.
(3) Der Landesbetrieb betreibt ein umfassendes Qualitätsmanagementsystem. Es besteht aus den Komponenten Qualitäts-, Umwelt-, Arbeits- und Gesundheitsschutzmanagement.
§ 5
Leitung des Landesbetriebes
(1) Die Leitung des Landesbetriebes, im Folgenden Leitung, umfasst zwei Personen, von denen eine insbesondere den kaufmännischen Teil und die andere insbesondere den forstfachlichen Teil verantwortet. Die Aufsichtsbehörde bestellt die Mitglieder der Leitung. Die Mitglieder der Leitung vertreten den Landesbetrieb gemeinsam.
(2) Ist ein Mitglied der Leitung verhindert, übernimmt eine Fachbereichsleitung aus dem jeweiligen Verantwortungsbereich die Abwesenheitsvertretung unter Wahrung des Vier-Augen-Prinzips.
(3) Die Leitung führt die Geschäfte des Landesbetriebes eigenverantwortlich unter Beachtung der Landeshaushaltsordnung, des jährlich aufzustellenden Wirtschaftsplanes sowie der mittelfristigen Finanzplanung und ist dabei an den Unternehmensgegenstand und -zweck gebunden. Sie schließt jährlich mit der Aufsichtsbehörde eine Zielvereinbarung. Die Leitung wird durch die Landesbetriebskommission beraten.
(4) Die Leitung entwickelt im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde die strategische Ausrichtung des Landesbetriebes und sorgt für deren Umsetzung.
(5) Die Leitung vertritt das Land in rechtlichen Angelegenheiten des Landesbetriebes gerichtlich und außergerichtlich. Die Aufsichtsbehörde behält sich bei Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung vor, die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Einzelfällen selbst zu übernehmen.
(6) Die Leitung ist gemäß der nach § 4 Absatz 2 in der Geschäftsordnung zu regelnden Zuständigkeit Vorgesetzte aller Beschäftigten des Landesbetriebes.
§ 6
Aufsicht
(1) Die Dienst- und Fachaufsicht führt das für Forsten zuständige Ministerium.
(2) Die Aufsicht soll die Eigenständigkeit des Landesbetriebes fördern.
(3) Der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfen
insbesondere
a) strukturelle Änderungen des Organisationsplanes oder der wahrgenommenen
Produktbereiche,
b) die Inkraftsetzung sowie Änderungen der
Geschäftsordnung und des Geschäftsverteilungsplanes des Landesbetriebes,
c) der Wirtschaftsplan sowie die mittelfristige Finanzplanung,
d) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
e) außergewöhnliche Geschäfte, die den Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel
übersteigen,
f) die Beteiligung an juristischen Personen des Privatrechts und des
öffentlichen Rechts,
g) die Errichtung und Auflösung von Außenstellen,
h) Vereinbarungen mit anderen Teilen der Landesverwaltung sowie
i) Vorhaben, für die sich die Aufsichtsbehörde ausdrücklich die vorherige
Zustimmung vorbehalten hat.
Teil 3
Wirtschaftsführung
§ 7
Grundsätze
(1) Ziel des Landesbetriebes ist es, alle Aufgaben der Geschäftsfelder effizient zu erledigen und unter Einschluss von Zuführungsmitteln des Landes, die im Wirtschaftsplan auszuweisen sind, in jedem Geschäftsfeld mindestens Kostendeckung zu erreichen.
(2) Für die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Landesbetriebes gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Landesbehörden, soweit nicht Abweichungen und Ergänzungen zulässig und im Hinblick auf die Eigenschaft als Landesbetrieb erforderlich sind. Die Abweichungen oder Ergänzungen werden vorbehaltlich besonderer Zuständigkeitsregelungen von der Aufsichtsbehörde, gegebenenfalls unter Beteiligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums und des Landesrechnungshofes, festgelegt.
(3) Dem Landesbetrieb werden als Betriebsvermögen alle vorhandenen Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens und des Umlaufvermögens, die Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie zum unbeweglichen Vermögen gehören, sowie die immateriellen Wirtschaftsgüter wirtschaftlich zugeordnet. Die Sonderliegenschaft Forst, insbesondere bestehend aus Waldbeständen, Grund und Boden, Forstdienstgehöften und Weiterem, ist Verwaltungsvermögen des Landesbetriebes. Der Landesbetrieb vertritt das Land als Eigentümer, soweit nicht die Aufsichtsbehörde das Land als Eigentümer vertritt.
§ 8
Finanzierung, Gebühren, Entgelte
(1) Die Erledigung der nach § 2 übertragenen Aufgaben wird durch Einnahmen, Entgelte und Gebühren sowie Zuführungen aus dem Landeshaushalt sichergestellt.
(2) Entgelte für Leistungen an die Landesverwaltung dürfen die Selbstkosten nicht übersteigen. Für Aufwendungsersatz gilt § 61 der Landeshaushaltsordnung. Bei der Berechnung sind nur die ausgabewirksamen Kosten, die Abschreibungen auf das Anlagevermögen des Landesbetriebes sowie die Einzelwagnisse, soweit diese nicht durch Versicherungen gedeckt oder in anderer Weise abgegolten sind, zu berücksichtigen. Im Übrigen sollen die Entgelte den am Markt erzielbaren Preisen entsprechen und die Selbstkosten nicht unterschreiten, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Ist der Landesbetrieb verpflichtet, Gebühren zu erheben, ist bei deren Bemessung das Gebührengesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen, soweit nicht nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gebührengesetzes NRW andere Rechtsvorschriften oder öffentlich-rechtliche Verträge maßgebend sind.
(4) Die Höhe der Entgelte wird in einem Entgeltverzeichnis festgehalten und jährlich überprüft. Das Ergebnis der Überprüfung und etwaige Änderungsvorschläge werden der Aufsichtsbehörde vorgelegt.
(5) Die Grundsätze für den Vertrieb von Waren, Gütern und Leistungen, zum Beispiel Verkaufs- und Zahlungsbedingungen für Holz, sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen festzulegen.
§ 9
Aufstellung des Wirtschaftsplans
(1) Der Landesbetrieb stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan auf und schreibt die mittelfristige Finanzplanung fort. Für die Haushaltsanmeldung ist der Aufsichtsbehörde bis zum 31. März des Vorjahres ein Entwurf dieser Planungen vorzulegen. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Finanzplan und der Stellenübersicht. Die wesentliche Grundlage für die jährliche Wirtschaftsplanung im Geschäftsfeld landeseigener Forstbetrieb ist die Ertragsregelung der mittelfristigen Betriebsplanung.
(2) Im Erfolgsplan werden die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträge nach Art einer Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt und erläutert.
(3) Im Finanzplan werden die geplanten Investitionen sowie ihre voraussichtliche Finanzierung dargestellt.
(4) Soweit im Erfolgsplan Zuführungen des Landes beziehungsweise im Finanzplan Investitionsmittel aus dem Haushalt des Landes veranschlagt werden, müssen sie mit den entsprechenden Haushaltsansätzen des Landes übereinstimmen.
(5) Die Stellenübersicht umfasst alle Stellen des Landesbetriebes. Die im Landeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke sind in die Stellenübersicht zu übernehmen.
(6) Das Transparenzrichtlinie-Gesetz vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2141) in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.
(7) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10
Ausführung des Wirtschaftsplans
(1) Der Wirtschaftsplan des Landesbetriebes bildet die Grundlage für die eigenverantwortliche, nach kaufmännischen Grundsätzen ausgerichtete Wirtschaftsführung.
(2) Der im Finanzierungsplan ausgewiesene Investitionsrahmen darf überschritten werden, wenn die Finanzierung durch Auftraggeber sichergestellt ist oder dafür Rücklagen zur Verfügung stehen. Zusätzliche Zuführungen aus dem Landeshaushalt dürfen dadurch nicht erforderlich werden.
(3) Der Landesbetrieb unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich, wenn bei der Ausführung des Wirtschaftsplans Mindererträge oder Mehraufwendungen erkennbar werden, die voraussichtlich die im Haushaltsplan des Landes veranschlagten Ablieferungen des Landesbetriebes gefährden oder überplanmäßige Zuführungen an den Landesbetrieb erforderlich machen.
Teil 4
Rechnungswesen
§ 11
Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht
(1) Der Landesbetrieb bucht entsprechend den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Er nutzt eine Finanzbuchführung und eine Betriebsbuchführung. Der Landesbetrieb stellt einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht gemäß § 264 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 120) geändert worden ist, auf. Die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 70 bis 72 und §§ 74 bis 80 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung sind für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung zu beachten, soweit § 87 der Landeshaushaltsordnung keine abweichenden Regelungen zulässt.
(2) Buchführung, Jahresabschluss und Inventur haben den handels- und steuerrechtlichen Erfordernissen zu entsprechen, soweit nicht in der Landeshaushaltsordnung abweichende Regelungen getroffen sind.
(3) Der Lagebericht ist in Anlehnung an die Mindestanforderungen
des § 289 des Handelsgesetzbuches auszugestalten. Er soll an den Lagebericht
des letzten vorliegenden Jahresabschlusses anknüpfen. In dem Lagebericht sind
besondere Vorfälle und laufende sowie zu erwartende Entwicklungen aufzuführen,
die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage und des Leistungsvermögens,
für die Aufgabenerfüllung sowie die zu treffenden Entscheidungen von Bedeutung
sind. Hierzu sind insbesondere darzustellen:
a) die Marktstellung,
b) die Entwicklungsmöglichkeiten,
c) mögliche Rationalisierungsmaßnahmen,
d) wichtige Vorkommnisse, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten
sind,
e) gegebenenfalls die das Betriebsergebnis beeinflussenden politischen und
haushaltsrechtlichen Vorgaben und
f) die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien.
(4) Jahresabschluss und Lagebericht sind entsprechend der §§ 316 ff. des Handelsgesetzbuches durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Die Aufsichtsbehörde bestellt den Abschlussprüfer mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums und im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof auf Kosten des Landesbetriebes. Der Abschlussbericht über die Prüfung ist der Aufsichtsbehörde spätestens bis zum Ablauf des sechsten Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres vorzulegen.
(5) Der Landesbetrieb weist im Anhang zum Jahresabschluss die individualisierten Bezüge der Leitung des Landesbetriebes gemäß § 65 Absatz 1 Nummer 5 und § 65a Absatz 1 und 3 der Landeshaushaltsordnung aus.
(6) Der Landesbetrieb veröffentlicht im Anhang zum Jahresabschluss eine Liste von Drittunternehmen, an denen der Landesbetrieb beteiligt ist.
(7) Die Aufsichtsbehörde stellt den Jahresabschluss fest und übersendet ihn unverzüglich dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem Landesrechnungshof. Der Jahresabschluss gilt als Rechnungslegung gemäß § 87 der Landeshaushaltsordnung.
(8) Die Aufsichtsbehörde kann bei begründetem Anlass auf Kosten des Landesbetriebes Sonderprüfungen anordnen.
§ 12
Jahresüberschuss, Jahresfehlbetrag
(1) Jahresüberschüsse werden grundsätzlich zu 50 Prozent an den allgemeinen Landeshaushalt abgeführt. Die verbleibenden Mittel werden bei Bestehen eines Verlustvortrages zu 40 Prozent zu dessen Minderung, im Übrigen zum Aufbau einer betrieblichen Risikorücklage verwendet. Die Rücklage soll 50 Prozent der durchschnittlichen Einnahmen des landeseigenen Forstbetriebes der letzten fünf Jahre nicht überschreiten. Diese dient dem Ausgleich starker Preisschwankungen am Holzmarkt und der Vorsorge für Kalamitäten. In Kalamitätsfällen wird über die Abführung an den Landeshaushalt gesondert entschieden.
(2) Über die Auflösung der Rücklage entscheidet die Aufsichtsbehörde im Benehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.
(3) Entstandene Jahresfehlbeträge können in das folgende Geschäftsjahr vorgetragen werden. Die Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium eine abweichende Regelung treffen, die der besonderen Situation des Landesbetriebes Rechnung trägt.
§ 13
Controlling, Berichtswesen, Risikomanagement
(1) Der Landesbetrieb betreibt ein Controllingsystem, das die Steuerung und Überwachung der betrieblichen Prozesse sowie Aussagen über den wirtschaftlichen und finanziellen Status und die Entwicklung des Landesbetriebes ermöglicht. Dafür führt der Landesbetrieb eine systematische Planung aus Investitionsplanung, Budgetplanung sowie operativer Wirtschafts- und Naturalplanung durch.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist unverzüglich, aber spätestens bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November eines jeden Jahres über wichtige Entwicklungen, insbesondere die wirtschaftliche Entwicklung des Landesbetriebes zu informieren. Über auftretende Risiken ist die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
(3) Die Leitung des Landesbetriebes erstellt jährlich einen Corporate Governance Bericht gemäß Nummer 5.2 des Public Corporate Governance Kodex des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2013, der vom für Finanzen zuständigen Ministerium veröffentlicht wurde. Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung wird die erfolgte Veröffentlichung des Berichtes sowie die Richtigkeit der darin von der Leitung des Landesbetriebes abgegebenen Erklärung geprüft. Darin festgestellte Unrichtigkeiten werden an die Aufsichtsbehörde berichtet.
(4) Der Landesbetrieb hat ein angemessenes Risikomanagement einzurichten und nach § 91 Absatz 2 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089) in der jeweils geltenden Fassung auszugestalten.
(5) Der Abschlussprüfer ist mit der Prüfung nach § 321 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 317 Absatz 4 des Handelsgesetzbuches zu beauftragen.
§ 14
Zahlungsverkehr
(1) Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs unterhält der Landesbetrieb ein Girokonto bei der Landesbank Hessen-Thüringen. Das Bankkonto nimmt täglich am automatisierten Verstärkungs- und Ablieferungsverfahren teil.
(2) Für die Leistung und Annahme geringfügiger Barzahlungen sind die Vorschriften der Nummern 11 bis 14 der Zahlstellenbestimmungen gemäß Anlage 2 zu Nummer 5.1.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 79 der Landeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.
§ 15
Versicherungsschutz
(1) Es gilt der Grundsatz der Selbstversicherung des Landes. Schäden werden grundsätzlich durch Zuführungen aus dem Landeshaushalt ausgeglichen. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann gemäß Nummer 9.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 34 der Landeshaushaltsordnung im Einzelfall Ausnahmen von diesem Grundsatz zulassen.
(2) Der Landesbetrieb kann nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 3 im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde und dem für Finanzen zuständigen Ministerium bestimmte Risiken versichern, soweit dies wirtschaftlicher ist.
Teil 6
Schlussvorschriften
§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Gleichzeitig tritt der Runderlass „Satzung des Landesbetriebes Wald und Holz
Nordrhein-Westfalen“ vom 9. Oktober 2015 (MBl. NRW. 2016 S. 98) außer Kraft.
- MBl. NRW. 2024 S. 974