Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 33 vom 24.10.2024 Seite 981 bis 998

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der einzelbetrieblichen Beratung landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Betriebe des Landes Nordrhein-Westfalen (Beratungsrichtlinie)
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der einzelbetrieblichen Beratung landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Betriebe des Landes Nordrhein-Westfalen (Beratungsrichtlinie)

7861

Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der
einzelbetrieblichen Beratung landwirtschaftlicher und
gartenbaulicher Betriebe des Landes Nordrhein-Westfalen
(Beratungsrichtlinie)

Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II.5

Vom 14. Oktober 2024

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt Zuwendungen zur Unterstützung der Inanspruchnahme von Beratungsdienstleistungen für die einzelbetriebliche Beratung nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf Grund der folgenden Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung:

a) Artikel 22 der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1),

b) Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) und

c) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445).

1.2
Zuwendungszweck ist

a) die nachhaltige Verbesserung der Betriebsführung, der Wirtschaftlichkeit, der Existenzfähigkeit und der Klima- und Umweltverträglichkeit landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Betriebe,

b) die Erhaltung der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand,

c) die Verbesserung der Fähigkeiten von Betriebsleiterinnen und Betriebsleitern, die Wirtschaftlichkeit ihrer landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebe zu beurteilen und

d) die Sicherung von Arbeitsplätzen in der Landwirtschaft und im Gartenbau sowie die Verbesserung der Sicherheit am Arbeitsplatz.

Die Maßnahmen stehen mit dem im Strategieplan der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union enthaltenen System für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft in Einklang.

1.3
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Erbringung einer Beratungsleistung zu den Inhalten der folgenden Beratungsmodule bei landwirtschaftlichen beziehungsweise gartenbaulichen Betrieben mit Sitz in Nordrhein-Westfalen, im folgenden Beratungsklientin beziehungsweise Beratungsklienten:

a) Unternehmen, Management, Stabilisierung
aa) Modul 1a: Arbeitswirtschaft und Betriebsorganisation,
bb) Modul 1b: Sozioökonomische Stabilisierung der Betriebe,
cc) Modul 1c: Wirtschaftliche Stabilisierung der Betriebe,
dd) Modul 1d: Verarbeitung und Vermarktung,
ee) Modul 1e: Digitalisierung – Tierhaltung und Futterbau,
ff) Modul 1f: Digitalisierung – Pflanzen und Sonderkulturanbau und
gg) Modul 1g: Biogasanlagen

b) Pflanzenbau und Grünland
aa) Modul 2a: Acker-, Gemüse- und Obstbau,
bb) Modul 2b: Ackerbauliche Spezialkulturen und Leguminosen,
cc) Modul 2c: Agroforstsysteme,
dd) Modul 2d: Agri-Photovoltaik,
ee) Modul 2e: Humusaufbau,
ff) Modul 2f: Pflanzenschutzmittelreduktion und
gg) Modul 2g: Optimierung der einzelbetrieblichen Nährstoffbilanzen

c) Tierhaltung
aa) Modul 3a: Nachhaltige und tiergerechte Haltung von Schweinen,
bb) Modul 3b: Nachhaltige und tiergerechte Haltung von Geflügel,
cc) Modul 3c: Nachhaltige und tiergerechte Haltung von Rindern und weiteren Wiederkäuern und
dd) Modul 3d: Optimierung der einzelbetrieblichen Nährstoffbilanzen in der Tierhaltung

d) Klimaschutz und Nachhaltigkeit
aa) Modul 4a: Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel,
bb) Modul 4b: Nachhaltigkeitsberatung und
cc) Modul 4c: Energieeffizienz Check

e) Ökolandbau
aa) Modul 5a: Grundmodul Umstellungsberatung,
bb) Modul 5b: Aufbaumodul Umstellungsberatung,
cc) Modul 5c: Ökologischer Acker- und Pflanzenbau, einschließlich Sonderkulturen und
dd) Modul 5d: Ökologische Tierhaltung.

Die Modulstammblätter mit den möglichen Beratungsinhalten je Modul sind zu finden unter https://www.landwirtschaftskammer.de/foerderung/laendlicherraum/beratungsorganisationen/index.htm.

Bei der Beratung müssen nicht alle möglichen Beratungsinhalte der einzelnen Module berücksichtigt werden. Es reichen jeweils zwei der in der jeweiligen Modulbeschreibung aufgeführten Unterpunkte.

Die Module können pro Betrieb mehr als einmal gefördert werden, wenn die neue Beratung die vorherige Beratung ergänzt und weitere Beratungsinhalte berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass der Auszahlungsantrag der vorhergehenden Beratung bewilligt ist. Die zu fördernde Maßnahme darf nicht bereits über anderweitige Förderprogramme gefördert werden.

3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Beratungsorganisationen, welche über geschultes und qualifiziertes Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche verfügen. Die Zuwendungsempfänger weisen die geforderten Qualifikationen der Beratungskräfte nach Nummer 4.2 im Rahmen des Zuwendungsverfahrens nach.

Bei den zuwendungsempfangenden Unternehmen muss es sich um Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen, im Folgenden KMU, handeln, die die Voraussetzungen des Anhangs I der Verordnung (EU) 2022/2472 erfüllen.

Handelt es sich bei den zuwendungsempfangenden Unternehmen nicht um KMU, kann die Zuwendung als De-minimis-Beihilfe nach Verordnung (EU) 2023/2831 erfolgen, soweit die übrigen Voraussetzungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2023/2831 erfüllt sind.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen:

a) die sich gemäß Artikel 2 Nummer 59 der Verordnung (EU) 2022/2472 in Schwierigkeiten befinden und

b) die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Anforderungen an die Beratungsorganisation

Die Beratungsorganisation muss über geschultes und qualifiziertes Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche verfügen. Dies wird über die Qualifikation der eingesetzten Beratungskräfte nachgewiesen.

Der Einsatz von mehreren Beraterinnen und Beratern in einem Modul wird ausdrücklich zugelassen. In diesem Fall müssen alle Beratungskräfte im Beratungsvertrag benannt sein. Nachmeldungen sind möglich. Scheiden Beratungskräfte aus, ist dies der Bewilligungsbehörde innerhalb von vier Wochen mitzuteilen.

4.2
Qualifikation der Beratungskräfte

Für die Durchführung der Beratungsmodule dürfen nur solche Beratungskräfte eingesetzt werden, die entsprechende Berufserfahrung, fachliche und fachrechtliche Erfahrungen und Kenntnisse vorweisen.

Zum Nachweis der fachlichen Qualifikation müssen ein einschlägiger Fachhochschul- beziehungsweise Hochschulabschluss und mindestens zwei Jahre berufliche Erfahrung in den Themen der angebotenen Module als Beratungskraft landwirtschaftlicher beziehungsweise gartenbaulicher Betriebe nachgewiesen werden. Alternativ kann der Nachweis durch einen einschlägigen Abschluss zum Meister, Techniker oder einen vergleichbaren Abschluss und mindestens fünf Jahre berufliche Erfahrung in den Themen der angebotenen Module als Beratungskraft landwirtschaftlicher beziehungsweise gartenbaulicher Betriebe nachgewiesen werden.

Zudem wird von den Beratungskräften die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen aus ihrem Fachbereich verlangt.

Die Beratungskraft füllt zum Nachweis der fachlichen Qualifikation die „Eigenerklärung Beratungskraft“ aus. Diese ist auf der Homepage der Bewilligungsbehörde abrufbar. In dieser bestätigt sie die in den Sätzen 1 bis 4 genannte Qualifikationen und reicht hierzu entsprechende Nachweise ein, das Durchführen einer neutralen Beratung gemäß Nummer 4.3, den vertraulichen Umgang mit Daten, die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sowie die Kenntnis, dass Beratungsleistungen nur bei Erfüllung dieser Voraussetzungen gefördert werden können. Die Eigenerklärung wird von der Beratungsorganisation mit der Antragstellung bei der Bewilligungsbehörde eingereicht.

4.3
Interessenkonflikte

Voraussetzung für die Zuwendung ist die Durchführung einer neutralen Beratung. Nicht neutral sind Beratungen, mit welchen über den Erhalt des Beratungshonorars hinausgehende wirtschaftliche Interessen der Beratungsorganisation oder der Beratungskraft verbunden sind. Insbesondere darf im Zusammenhang mit der Beratung keine Verkaufs-, Werbe- oder Vermittlertätigkeit für Waren oder unternehmensbezogene Dienstleistungen ausgeübt werden. Produktwerbung ist zu unterlassen.

Die Beratungsorganisation füllt dazu die Erklärung zum Interessenkonflikt aus und reicht sie mit Antragstellung bei der Bewilligungsbehörde ein. Die Erklärung ist auf der Homepage der Bewilligungsbehörde abrufbar.

Die Beratungskraft bestätigt dies in ihrer Eigenerklärung nach Nummer 4.2.

Die Beratungsorganisation sowie die Beratungskraft sind verpflichtet, Änderungen, die zu einem Interessenkonflikt führen können, der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Werden die Beratungsdienste von Erzeugergruppierungen oder sonstigen Organisationen angeboten, so darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste sein.

4.4
Beratungsvertrag

Die Zuwendung setzt einen schriftlich abgeschlossenen Vertrag zwischen der Beratungsorganisation und der Beratungsklientin beziehungsweise der Beratungsklienten voraus. Ein Mustervertrag ist auf der Homepage der Bewilligungsbehörde abrufbar.

Mindestinhalte sind:

a) das Beratungsmodul,

b) die Unternehmernummer der Beratungsorganisation,

c) die Unternehmernummer des zu beratenden Betriebes,

d) die vorgesehenen Beratungskräfte,

e) Datum des Vertragsschlusses,

f) Beginn und Ende des Durchführungszeitraums,

g) Inhalt und Umfang der Beratung und

h) Unterschriften der Vertragspartner.

Der Beratungsvertrag ist von der Beratungsorganisation im Original aufzubewahren.

4.5
Unentgeltlichkeit gegenüber der Beratungsklientin beziehungsweise dem Beratungsklienten

Die Beratungsorganisation bietet der Beratungsklientin beziehungsweise dem Beratungsklienten die Beratungsleistung als unentgeltliche Leistung an.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Die Zuwendungsart ist eine Projektförderung.

5.2
Finanzierungsart

Die Finanzierung erfolgt über eine Festbetragsfinanzierung.

5.3
Form der Zuwendung

Die Form der Zuwendung ist eine bezuschusste Dienstleistung.

5.4
Höhe der Zuwendung

Die Förderpauschale beträgt je Modul 1.868 Euro.

5.5
Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind folgende Ausgaben der Beratungsorganisation:

a) das Beratungshonorar der Beratungskraft für die durchgeführten Beratungsstunden und

b) das Honorar der Beratungskraft zur Vor- und Nachbereitung und Reisezeit.

Mit der Förderpauschale gelten alle Ausgaben als abgegolten.

Die Höhe der Zuwendung ist auf bis zu 25 000 Euro je Dreijahreszeitraum für die Beratung eines einzigen landwirtschaftlichen beziehungsweise gartenbaulichen Betriebs durch die Beratungsorganisation begrenzt.

5.6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Beratungsdauer pro Modul liegt bei mindestens zehn Beratungsstunden zu je 60 Minuten. Dabei ist zu beachten, dass mindestens ein Vor-Ort-Termin pro Antrag erfolgen muss. Die Dauer des Vor-Ort-Termins umfasst mindestens zwei Beratungsstunden. Die weiteren Stunden können telefonisch oder als Videokonferenz durchgeführt werden. Die Beratung muss innerhalb von vier Monaten abgeschlossen sein.

Zur Dokumentation der Beratungsleistung des einzelnen Beratungsmoduls führt die Beratungskraft für das einzelne Beratungsmodul ein Beratungsprotokoll, in dem Inhalt, Umfang und Ergebnis der Beratung sowie Datum und benötigte Zeit jeder Beratung, getrennt nach Beratung vor Ort, telefonisch und als Videokonferenz, auszuweisen sind. Das Beratungsprotokoll ist von der entsprechenden Beratungskraft beziehungsweise den Beratungskräften sowie der Beratungsklientin beziehungsweise dem Beratungsklienten nach Abschluss der Beratung zu unterzeichnen.

Nicht vollständig durchgeführte Beratungsleistungen sind nicht zuwendungsfähig.

Die Nummern 1.4, 6 und 7.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung der Anlage 2 zu Nummer 5.1 zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, im Folgenden ANBest-P finden keine Anwendung.

5.7
Prüfungsrechte, Ablehnung, Aufhebung, Rückforderung

Die Verwaltungskontrollen werden durch die Bewilligungsbehörde für alle förderrelevanten Voraussetzungen und Verpflichtungen durchgeführt.

Auf Verlangen sind von der Beratungsorganisation die in Betracht kommenden Unterlagen und Datenträger zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

Wird die Kontrolle seitens einer Beratungsorganisation oder einer von dieser beauftragten oder bevollmächtigten Person verhindert, so ist der Antrag auf Gewährung von Zuwendungen im Sinne dieser Richtlinie abzulehnen. Soweit dem bereits entsprochen wurde, ist der Zuwendungsbescheid aufzuheben. Bereits ausgezahlte Zuwendungen sind zurückzufordern.

5.8
Veröffentlichungspflicht

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2472 besteht eine Veröffentlichungspflicht des Mitgliedstaates über Einzelbeihilfen von mehr als 10 000 Euro bei Begünstigten, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind und mehr als 100 000 Euro bei Begünstigten, die in der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind oder Tätigkeiten ausüben, die nicht unter Artikel 42 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7. Juni 2016 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1, C 400 S.1, 2017 C 59 S.1) (AEUV) fallen.

6
Verfahren

Die Beratungsorganisationen reichen bei der Bewilligungsbehörde die Zuwendungsanträge ein. Zu jedem Beratungsvertrag wird ein Zuwendungsantrag gestellt.

Der Zuwendungsantrag ist unter Verwendung eines bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucks zu erstellen und muss folgende Angaben enthalten:

a) Name, Anzahl der Beschäftigten und Jahresumsatz der Beratungsorganisation,

b) Nummer des Beratungsmoduls,

c) Name und Anschrift des zu beratenden Betriebs,

d) Unternehmernummer der Beratungsorganisation und der Beratungsklientin beziehungsweise des Beratungsklienten,

e) Datum des Abschlusses des Beratungsvertrages und

f) Vor- und Nachname aller Beratungskräfte, die das Beratungsmodul erbringen.

Bei Förderung als De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2831 müssen zusätzlich die erhaltenen De-minimis-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2831 der letzten drei Jahre angegeben werden. Die Gesamtfördersumme der De-minimis-Beihilfen ist auf 300 000 Euro im Dreijahreszeitraum begrenzt.

Dem Zuwendungsantrag sind als Anlage eine Kopie des Beratungsvertrages sowie die Einwilligungserklärung jeder Beratungsklientin beziehungsweise jedes Beratungsklienten in die Weitergabe ihrer beziehungsweise seiner im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems erfassten personenbezogenen Daten an die Bewilligungsbehörde beizufügen.

Der vorzeitige Maßnahmenbeginn ist bei der Bewilligungsbehörde mit ausführlicher Begründung zu beantragen. Ein Anspruch auf Bewilligung kann aus einem genehmigten vorzeitigen Maßnahmenbeginn nicht hergeleitet werden.

Bei Stellung des ersten Zuwendungsantrags einer Beratungsorganisation ist die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Nummern 4.1 bis 4.3 nachzuweisen. Bei nachfolgenden Zuwendungsanträgen der gleichen Beratungsorganisation ist die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Nummern 4.1 bis 4.3 nur dann nachzuweisen, wenn sich diesbezüglich Änderungen ergeben haben. Soweit dies nicht der Fall ist, kann auf das Prüfergebnis im ersten Zuwendungsantrag verwiesen werden. Die Antragstellerinnen sind in diesem Fall verpflichtet, zu erklären, dass sich an der Einhaltung der Voraussetzungen nach den Nummern 4.1 bis 4.3 nichts geändert hat.

6.2
Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist die Direktorin beziehungsweise der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte beziehungsweise als Landesbeauftragter.

6.3
Auszahlungsverfahren

Die Beratungsorganisation stellt nach vollständig durchgeführter Beratungsleistung bei der Bewilligungsbehörde für jeden Beratungsvertrag einen Auszahlungsantrag.

Ein Muster des Auszahlungsantrags ist auf der Homepage der Bewilligungsbehörde abrufbar. Diesem Auszahlungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

a) das Beratungsprotokoll und

b) die Erklärung der Beratungsklientin beziehungsweise des Beratungsklienten über die Entbindung der Beratungsorganisation in ihrer Eigenschaft als Zuwendungsempfängerin von der Geheimhaltungspflicht gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen als Zuwendungsgeber.

Im Auszahlungsantrag wird von der Beratungsorganisation bestätigt, dass die Beratung für die Beratungsklientin beziehungsweise den Beratungsklienten unentgeltlich war.

Der Auszahlungsantrag der Beratungsorganisation mit den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Unterlagen kann nach Abschluss der Beratung, spätestens aber zwei Monate nach Ablauf des Durchführungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Nach Fristablauf erlischt der Anspruch auf die Förderung.  

6.4
Verwendungsnachweis

Als Verwendungsnachweis nach Nummer 10.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung gelten die Angaben im Zahlungsantrag.

7
Schlussbestimmungen

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2024 S. 988