Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 33 vom 24.10.2024 Seite 981 bis 998
Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Überwachung der Einhaltung chemikalienrechtlicher Vorschriften in Einzelhandelsbetrieben (Verwaltungsvorschrift Chemikaliensicherheit - ChemVwV) |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Überwachung der Einhaltung chemikalienrechtlicher Vorschriften in Einzelhandelsbetrieben (Verwaltungsvorschrift Chemikaliensicherheit - ChemVwV)
805
Verwaltungsvorschrift über
die Durchführung der Überwachung der Einhaltung
chemikalienrechtlicher Vorschriften in Einzelhandelsbetrieben
(Verwaltungsvorschrift Chemikaliensicherheit - ChemVwV)
Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
III A 5 - 91.05.03
Vom 8. Oktober 2024
1
Allgemeine Bestimmungen
1.1
Zweck
Diese
Verwaltungsvorschrift dient einer einheitlichen Durchführung der Überwachung
chemikalienrechtlicher Vorschriften im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe.
1.2
Geltungsbereich
1.2.1
Diese
Verwaltungsvorschrift richtet sich an die zuständigen Kreise und kreisfreien
Städte und an die Bezirksregierungen des Landes Nordrhein-Westfalen als
Fachaufsicht.
1.2.2
Für die Inspektion der Einhaltung chemikalienrechtlicher Vorschriften im
Hinblick auf die Einzelhandelsbetriebe sind die Kreise und kreisfreien Städte
des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig. Die zu überwachenden
Rechtsvorschriften sowie Art und Umfang der Zuständigkeiten ergeben sich aus §
1 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 2 der Verordnung zur Regelung von
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes
vom 27. November 2012 (GV. NRW. S. 622) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden
ZustVO ArbtG.
1.2.3
Diese Verwaltungsvorschrift regelt insbesondere
a) Qualifikation der mit der Durchführung der Inspektion betrauten Personen (Inspektorinnen und Inspektoren),
b) Anforderungen an die Prüflaboratorien,
c) Vorgaben zur Durchführung sowie zur Häufigkeit der Inspektionen,
d) Entnahmen, chemikalienrechtliche Prüfungen und analytische Untersuchungen von amtlichen Proben,
e) Maßnahmen, die aufgrund der Ergebnisse der Inspektionen oder Probeentnahmen zu ergreifen sind bzw. ergriffen werden können,
f) Dokumentationspflicht,
g) Überwachung des Internethandels und
h) Regelung zur Kostentragung.
1.2.4
Diese
Verwaltungsvorschrift regelt ferner Grundsätze der Zusammenarbeit von Behörden
und Stellen in Nordrhein-Westfalen untereinander, insbesondere über
a) den Informationsaustausch und
b) das Berichtswesen.
1.3
Definitionen
1.3.1
Für
die Zwecke dieser Verwaltungsvorschrift gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.3.1.1
Handel
a) Einzelhandel
Einzelhandel betreibt, wer gewerbsmäßig Waren anschafft und sie unverändert oder nach im Einzelhandel üblicher Be- oder Verarbeitung in einer oder mehreren offenen Verkaufsstellen zum Verkauf an Endverbraucher, auch in kleinen Mengen, anbietet. Zum Einzelhandel zählt auch die Versendung von Waren, die im Internet, nach Katalog, Mustern, Proben oder auf Grund eines sonstigen Angebots bestellbar sind.
b) Großhandel
Der Großhandel bezeichnet im Gegensatz zum Einzelhandel die Veräußerung von Gütern an Wiederverkäufer, Weiterverarbeiter und gewerbliche Unternehmen, nicht aber an Endverbraucher.
Die Begriffsbestimmungen zu Nummer 1.3.1.1 Buchstabe a und b werden ausführlich in der Anlage erläutert.
c) privater Endverbraucher
Endverbraucher ist, wer Erzeugnisse, Produkte, Stoffe oder Gemische zur persönlichen Verwendung beziehungsweise zur Verwendung im eigenen Haushalt bezieht.
1.3.1.2
Inspektion
Die
Durchführung von Überprüfungen nach den Vorgaben der ZustVO ArbtG ohne
vorherige Ankündigung, um die Einhaltung chemikalienrechtlicher Vorschriften in
Einzelhandelsbetrieben zu überprüfen.
a) Anlassbezogene Inspektion
Eine anlassbezogene Inspektion erfolgt, wenn die zuständige Behörde im Rahmen eines Projektes oder aufgrund von Änderungen der chemikalienrechtlichen Vorschriften tätig wird, Kenntnis über einen Verstoß gegen chemikalienrechtliche Vorschriften erlangt oder der Verdacht eines Verstoßes gegen chemikalienrechtliche Vorschriften besteht.
b) Regelinspektion
Regelinspektionen werden entweder nach einem risikobasierten Inspektionsplan oder in einem im Voraus festgelegten Turnus durchgeführt.
1.3.1.3
Probenahme
Probenahme
ist die Entnahme einer bestimmten Menge eines Stoffes oder eines Gemisches oder
eines Produktes, um im Wege einer Analyse oder Kennzeichnungsbeurteilung oder
der Bewertung der Verpackung die Einhaltung chemikalienrechtlicher Vorschriften
zu überprüfen. Dieser Begriff umfasst auch die Anfertigung von Bildern oder
vergleichbaren Nachweisen zur Überprüfung hinsichtlich der Kennzeichnung oder
Aufmachung.
1.3.1.4
ICSMS
Die Abkürzung ICSMS steht für "internet-supported
information and communication system for the pan-European market surveillance
of technical products". Dies ist das internetgestützte Informations- und
Kommunikationssystem zur europaweiten Marktüberwachung von Produkten. Es ist
ein Instrument, mit dem Marktüberwachungsbehörden Informationen untereinander
austauschen und der Öffentlichkeit bereitstellen können im Sinne des Arbeits-
und Verbraucherschutzes sowie eines fairen Wettbewerbs.
ICSMS besteht aus einem geschlossenen und einem öffentlichen Bereich. Ersterer ist den Marktüberwachungsbehörden und der Europäischen Kommission vorbehalten. Hier finden sie beispielsweise Produktinformationen, Prüfergebnisse und Informationen zu behördlichen Maßnahmen.
Den öffentlichen Teil dagegen können alle Hersteller, Händler und Verbraucher nutzen. Er bietet ihnen offizielle Informationen zu gefährlichen Produkten. Verbraucherinnen und Verbraucher können ICSMS nutzen, um unsichere oder gefährliche Produkte direkt, - auch anonym, - den zuständigen Behörden zu melden.
1.3.2
Ferner
gelten die Definitionen der §§ 3 bis 3a des Chemikaliengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991) in der jeweils
gültigen Fassung, im Folgenden ChemG.
2
Anforderungen an die Inspektion
2.1
Personelle Anforderungen
2.1.1
Die
zuständigen Kreise und kreisfreien Städte haben das für die Durchführung der Überwachung
nach dieser Vorschrift notwendige Personal und weitere Ressourcen zur Verfügung
zu stellen.
2.1.2
Die mit der Überwachung beauftragten Inspektorinnen und Inspektoren müssen die
erforderliche Sachkunde besitzen.
2.1.3
Die erforderliche Sachkunde besitzt, wer die Voraussetzungen des § 11 Absatz 1
oder anderweitige Qualifikationen nach § 11 Absatz 3 der
Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar
2017 (BGBl. I S. 94, 2018 I S. 1389), in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt
und die Teilnahme an verwaltungsrechtlichen Lehrgängen nachgewiesen hat. Dabei
ist Grundvoraussetzung die Teilnahme an einem Grundlehrgang Verwaltungshandeln.
Die erforderliche Sachkunde besitzt auch, wer bei Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift
über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren als Behördenvertreter Betriebe
inspiziert hat, die gefährliche Stoffe und Gemische in den Verkehr bringen.
2.1.4
Die Inspektorinnen und
Inspektoren sind zur regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und
Arbeitstagungen, mindestens einmal jährlich, verpflichtet.
2.1.5
Die Kreise und kreisfreien Städte haben zur Vermeidung von
Interessenskonflikten bei der Inspektion und deren Auswertung ein System zur
Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung in
Anlehnung an die Regelungen des Anti-Korruptionserlasses vom 9. Dezember 2022 (MBl. NRW. S. 1034) in der jeweils geltenden Fassung zu entwickeln.
2.2
Inspektion
2.2.1
Die
Kreise und kreisfreien Städte führen jährlich mindestens 0,1 Regelinspektionen
pro 1000 Einwohner in Einzelhandelsbetrieben durch. Hierin nicht enthalten sind
die hinzukommenden anlassbezogenen Inspektionen.
2.2.2
Werden Regelinspektionen auf Grundlage eines risikobasierten Inspektionsplans
durchgeführt, ist dieser nach einer Verfahrensanweisung zu erstellen sowie
jährlich zu revidieren und gegebenenfalls zu aktualisieren.
2.2.3
Eine anlassbezogene Inspektion gemäß Nummer 1.3.1.2 Buchstabe a erfolgt
unverzüglich beziehungsweise im Rahmen eines Projektes im dafür vorgesehenen
Zeitrahmen.
2.2.4
Das Ergebnis der Inspektion nach Nummer 2.2.1 und 2.2.3 ist schriftlich
festzuhalten und dem Einzelhandelsbetrieb in Form eines Revisionsschreibens/einer
Ergebnisniederschrift im Nachgang der Inspektion zu zusenden. Werden im Rahmen
der Probenahme/Inspektion Fotos gemacht, sind diese dem Einzelhandelsbetrieb
nur auf Nachfrage zuzusenden.
2.2.5
In Abhängigkeit von der Anzahl und der Schwere des im Rahmen der Inspektion
gemäß Nummer 2.2.1 und 2.2.3 festgestellten Verstoßes sowie unter
Berücksichtigung der Inspektionshistorie und der von dem festgestellten Verstoß
ausgehenden Gefahren ist im Anschluss an die Inspektion zu prüfen, ob eine
Nachinspektion erforderlich ist. Eine erforderliche Nachinspektion ist
innerhalb von vier Monaten zu terminieren und im Jahresplan einzutragen.
2.3
Qualitätsmanagement bei Durchführung der Inspektion
2.3.1
Die
Kreise und kreisfreien Städte müssen ein Qualitätsmanagementsystem betreiben,
das Regelungen zur Inspektionsplanung, Durchführung und Nachbearbeitung der
Inspektion in Verfahrensanweisungen festlegt.
2.3.2
Die Verfahrensanweisung beinhaltet Regelungen
a) zur Festlegung von Kriterien zur Auswahl des Betriebs nach Plan und Anlass,
b) zur Vorbereitung der Inspektion, insbesondere zu den anzuwendenden Kriterien, den zu überprüfenden Parametern und den Vorgaben an eine vorläufige Bewertung,
c) zum konkreten Ablauf der Inspektion nebst Probenahme,
d) zur Feststellung und Bewertung von Verstößen,
e) zur Zuständigkeit für die Fertigung der erforderlichen Dokumente (beispielsweise der Ergebnisniederschrift),
f) zur Einleitung und Durchführung ordnungsbehördlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und zu den Voraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft und
g) zur produktbezogenen und bezogen auf die Art der Einzelhandelsbetriebe statistischen Aufbereitung der Ergebnisse und Informationen.
3
Probenahme und Analyse
3.1
Durchführung der Probenahme
3.1.1
Die Probenahme erfolgt in der Regel während der Inspektion ohne vorherige
Ankündigung.
3.1.2
Bei
der Probenahme ist besonders darauf zu achten, dass alle Eigenschaften dieser
der Probe entnommenen Teilmenge mit denen der Hauptmenge übereinstimmen und die
gezogenen Proben für das beprobte Material repräsentativ sind. Eine Probenahme
kann auch die zeitweilige oder dauerhafte Entnahme eines Produktes sein.
3.1.3
Eine eindeutige Identifizierung der Probe ist sicherzustellen.
3.1.4
Die Proben sind so zu transportieren, dass es zu keinen signifikanten
Veränderungen der zu untersuchenden Parameter kommt.
3.1.5
Die
amtliche Gegenprobe ist ein zweites Stück der gleichen Art und aus demselben
Los beziehungsweise derselben Chargennummer und von demselben
Hersteller/Importeur wie die als amtlich entnommene Probe. Durch die Gegenprobe
wird dem Probeneigentümer die Möglichkeit einer Analyse durch ein vom ihm
beauftragtes Labor und das Beibringen eines Sachverständigengutachtens
eingeräumt. Entscheidet sich der Eigentümer für eine Gegenprobe ist diese
amtlich zu verschließen oder zu versiegeln und mit dem Datum der Probenahme
sowie mit einem konkreten Datum oder einem Hinweis, wann die Versiegelung als
aufgehoben gilt, zu versehen.
3.1.6
Über die Probenahme ist ein Probeentnahmeprotokoll zu erstellen. Aus diesem
müssen insbesondere ersichtlich sein:
a) Betriebsstandort,
b) anwesende Personen und Funktion,
c) Uhrzeit und Datum der Prüfung,
d) Angaben zur Probe (Bezeichnung, Hersteller, Produktkennzeichnung für Handelsartikel (EAN-/GTIN-Nummer), Angebotsform),
e) sofern erforderlich, Angaben zur Lagerung und zum Transport der Proben,
f) Datum und Unterschrift aller an der Entnahme beteiligten Inspektorinnen und Inspektoren und
g) Datum und Unterschrift des Gesprächspartners (Ansprechperson im Einzelhandelsbetrieb).
3.1.7
Für das Anfertigen von Produktfotos, die der Kontrolle von Produkten oder der
Dokumentation von Mängeln dienen, ist abweichend von Nummer 3.1.6 kein
Protokoll anzufertigen. Dem Probeneigentümer wird auf Verlangen eine Kopie des
Fotos digital zur Verfügung gestellt.
3.2
Anforderungen an Prüflaboratorien
Bei
den Kontrollen entnommene Proben dürfen von den zuständigen Kreisen und
kreisfreien Städten nur in Laboratorien analysiert werden, die entsprechend der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im
Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30) in Verbindung
mit dem Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625) in der
jeweils geltenden Fassung geprüft und akkreditiert sind.
4
Maßnahmenkatalog zur Durchsetzung chemikalienrechtlicher Vorschriften
4.1
Maßnahmenkatalog
4.1.1
Die
Kreisordnungsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie
feststellen, dass ein Produkt nicht die Anforderungen der
chemikalienrechtlichen Rechtsvorschriften erfüllt. Sie sind insbesondere
befugt, gemäß § 23 ChemG im Einzelfall die Anordnungen zu treffen, die zur
Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße notwendig
sind. Darüber hinaus können Marktüberwachungsmaßnahmen nach § 8 des
Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) in der jeweils
geltenden Fassung, im Folgenden MüG ergriffen werden.
4.1.2
Die zuständigen Kreise und kreisfreien Städte treffen angemessene
verwaltungsrechtliche Maßnahmen nach dem ChemG oder im Einzelfall nach § 8
Absatz 1 MüG nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Von mehreren möglichen
und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die den Adressaten
voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
4.1.3
Die zuständigen Kreise und kreisfreien Städte können bei bußgeldbewehrten
Verstößen ein Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils
geltenden Fassung einleiten. Hierbei gelten die Bußgeldvorschriften der jeweils
einschlägigen Rechtsvorschriften.
4.1.4
Die Kreise und kreisfreien Städte setzen die für den Hersteller/Importeur zuständige
Behörde über die Kommunikationsdatenbank ICSMS („European Market Surveillance
System“) in Kenntnis.
4.1.5
Die zuständigen Kreise und kreisfreien Städte können die Bereitstellung der
beanstandeten Stoffe, Gemische, Erzeugnisse oder Produkte auf dem Markt durch
den Einzelhandelsbetrieb untersagen. Eine solche Untersagung ist in
Einzelfällen auch ohne vorherige Inspektion möglich, beispielsweise, wenn sie
sich auf ein Internetangebot bezieht oder gegen eine sogenannte
Briefkastenfirma richtet.
4.1.6
Sofern ein Verstoß gegen chemikalienrechtliche Vorschriften festgestellt wird,
ist zu prüfen, ob eine Meldung im Schnellwarnsytem („Safety Gate“) gemäß
Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. Nr. L 11 vom
15.01.2002 S. 4) beziehungsweise § 18 MüG notwendig und diese gegebenenfalls zu
veranlassen ist.
4.1.7
Die zuständigen Kreise und kreisfreien Städte können auch die ordnungsgemäße
Entsorgung des Gefahrstoffes anordnen.
4.1.8
Die zuständigen Kreise und kreisfreien Städte können Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr nach dem Ordnungsbehördengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) und dem Polizeigesetz des
Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) in den jeweils geltenden Fassungen einleiten.
4.1.9
Besteht der Verdacht einer Straftat, so haben die zuständigen Kreise und
kreisfreien Städte die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben.
5
Dokumentation und Überwachung des Internethandels
5.1
Ziel
Primäres
Ziel der Verpflichtung zur Dokumentation nach Nummer 5.2 und zum
Informationsaustausch ist ein ständiger Informationsfluss zwischen den
zuständigen Behörden. Dadurch soll insbesondere Mehr‑ beziehungsweise
Doppelarbeit vermieden werden.
5.2
Dokumentation
5.2.1
Die Kreise und kreisfreien Städte dokumentieren jede durchgeführte Inspektion
sowie deren Ergebnis und halten dabei die Vorgaben einer ordnungsgemäßen
Aktenführung ein. Dem Einzelhandelsbetrieb ist das Ergebnis der Inspektion in
Form eines Revisionsschreibens/einer Ergebnisniederschrift im Nachgang
zuzusenden.
5.2.2
Die Aufbewahrungsfrist für die Dokumente richtet sich nach den jeweils einschlägigen
Vorschriften und beträgt im Übrigen fünf Jahre.
5.2.3
Die zuständigen Kreise und kreisfreien Städte haben die Ergebnisse der
Überprüfung in ICSMS einzutragen, sofern vertieft oder unterschiedliche
Rechtsbereiche der Chemikaliensicherheit geprüft werden.
5.2.4
Die Kreise und kreisfreien Städte berichten der zuständigen obersten
Landesbehörde auf dem Dienstweg die Inspektionsergebnisse, sofern sie im Rahmen
der Evaluation, eines Projektes oder aus anderem gegebenen Anlass dazu
aufgefordert werden.
5.3
Aufgabe der Internetüberwachung
5.3.1
Die Überwachung des Internethandels bei Einzelhandelsbetrieben obliegt den
Kreisen und kreisfreien Städten im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit.
5.3.2
Insbesondere haben die Kreise und kreisfreien Städte
Internetüberwachungsmaßnahmen vorzunehmen, wenn und soweit sie von der
länderübergreifenden BLAC-Expertengruppe Internethandel einen konkreten Hinweis
auf einen Verstoß innerhalb ihrer Zuständigkeit erhalten.
6
Kostentragung und Inkrafttreten
6.1
Kosten
6.1.1
Für
Amtshandlungen insbesondere für Inspektionen, Kontrollen und weitere
Tätigkeiten der Überwachung nach dieser Verwaltungsvorschrift haben die Kreise
und kreisfreien Städte Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben.
6.1.2
Die zu erhebenden Gebühren sollen die Kosten für Personal, Verwaltungskosten
sowie die Kosten für technische Leistungen umfassen. Die Kosten für analytische
Überprüfungen sind dem Kostenschuldner aufzuerlegen.
6.1.3
Die Gebühren richten sich nach den jeweiligen Gebührentatbeständen der
Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8.
August 2023 (GV. NRW. S. 490) und des Gebührengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in den jeweils geltenden Fassungen oder nach der jeweiligen
Satzung des Kreises oder der kreisfreien Stadt.
7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
7.1
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
7.2
Außerkrafttreten
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt die Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Überwachung der Einhaltung chemikalienrechtlicher Vorschriften im Einzelhandel vom 18. Juni 2015 (MBl. NRW. S. 667), außer Kraft.
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